zunehmenden Lohnsteueranrechnung ist anteilig (prozentual) auf die im konkreten Lohnabrechnungszeitraum tatsächlich abgezogene Lohnsteuer abzustellen (Rn.114) (Rn.132) (Rn.135) . Orientierungssatz Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VII R 42/11). Tatbestand Randnummer 1 A. Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von vom damaligen, inzwischen liquidierten Arbeitgeber für einen geldwerten
teil einbehaltene Lohnsteuer, nachdem das
liegen dieses
teils zwischen den Beteiligten zuvor im Verfahren 3 K 51/08 umstritten war und sie sich dort verständigt und das Verfahren für erledigt erklärt haben. I. 1.
zubereiten und mit dem Personal Abfindungsverträge auszuhandeln. Im Dezember 2004 wurde die Auflösung der Gesellschaft förmlich beschlossen und ein Liquidator bestellt. Im Januar 2009 wurde die Gesellschaft im Handelsregister nach Beendigung der Liquidation gelöscht. Die Bücher und Schriften wurden der Behörde für Wirtschaft und Arbeit der Stadt B zur Aufbewahrung übergeben. 2.
bereitung der Liquidation der A beauftragte Interimsgeschäftsführer Hr. D ging im Rahmen der zu schließenden Aufhebungsverträge im August 2003 davon aus, dass die Beteiligung des Klägers an der F GmbH im Zusammenhang mit dessen Anstellung bei der A stehe und dass dessen Beteiligungskonditionen, namentlich das von diesem zu entrichtende Aufgeld, besser gewesen seien als fremde, nicht beim Lead Investor A beschäftigte Dritte sie erhalten hätten, und gab deswegen dem mit der Lohnbuchführung betrauten Steuerberater der A, der K GmbH Steuerberatungsgesellschaft, die Weisung, beim Kläger in der nächsten Gehaltsabrechnung einen geldwerten
teil in Höhe von 8.550 € zu berücksichtigen. b) Randnummer 11 Die Gehaltsabrechnung des Klägers für den Monat September 2003, zugleich seine letzte bei der Arbeitgeberin A, enthält neben dem monatlichen Gehalt von 6.350 €, einer steuerpflichtigen Abfindung von 9.819 € und einer steuerfreien Abfindung von 8.181 € einen geldwerten
teil von 8.550 €; bei einem steuerpflichtigen Bruttolohn von 24.719 € wurden dabei 10.994,83 € Lohnsteuer und 604,71 € Solidaritätszuschlag abgezogen (Einkommensteuerakten – ESt-A – Bl. 23). II.
teil
genommen. Der Kläger erklärte jedoch ausdrücklich, dass die Vergünstigung in keinerlei Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der A stehe, dieselbe Vergünstigung sei nämlich auch weiteren Mitgesellschaftern gewährt worden, welche zu keinem Zeitpunkt in einem Angestelltenverhältnis oder in sonstiger Geschäftsbeziehung mit der A gestanden hätten (ESt-A Bl. 24).
teils sei nicht nachgewiesen worden (ESt-A Bl. 58).
lage einer Kopie eines Auszugs des Gesellschaftsvertrages der F GmbH wurde nachfolgend ausgeführt, der Anteil des Klägers am Stammkapital habe genau 3 % betragen. Ein gleicher Anteil am Aufgeld hätte 5.172 € betragen, der Kläger habe jedoch 6.450 € Aufgeld zahlen müssen. Die Ausführungen in der Anlage zur Einkommensteuererklärung, der Kläger habe seinen Anteil zu vergünstigten Konditionen erhalten, könne daher nicht mehr aufrechterhalten werden. Im Übrigen liege eine reine Bargründung
. Es sei daher auch ausgeschlossen, dass dem Kläger etwa anteilige stille Reserven von einem Mitgesellschafter eingebrachtem, unterbewertetem Betriebsvermögen zugeflossen sein könnten. b) Randnummer 16 Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 forderte das FA den Kläger auf mitzuteilen, wie der geldwerte
teil von 8.550 € ermittelt wurde. c) Randnummer 17 Mit Schreiben des Klägervertreters vom 21. Februar 2007 verwies der Kläger auf seine
herigen Ausführungen. Zwar habe die A ein verhältnismäßig höheres Aufgeld als er selbst gezahlt, jedoch z. B. Dr. I ein niedrigeres. Da das Aufgeld des Klägers noch immer etwas über dem Durchschnitt gelegen habe, habe er nicht von der hohen Einzahlung der A profitiert. d) Randnummer 18 Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 und nachfolgenden Erinnerungsschreiben forderte das FA den Kläger auf, einen von der A ausgestellten Nachweis
zulegen, der Aufschluss darüber gebe, wofür der geldwerte
teil berechnet worden und wie er ermittelt worden sei. e) Randnummer 19 Der Kläger legte nachfolgend den chronologischen Ablauf aus seiner Sicht nochmals dar (Rechtsbehelfsakten – Rb-A – Bd. 1 Bl. 26). Ferner legte er mehrere Schreiben
, so - ein Schreiben des Geschäftsführers der F GmbH Dr. I vom 26. Mai 2006, in dem dieser ausführt, die Beteiligungsaufgelder hätten sich nach dem Zeitpunkt der Involvierung in das Projekt gerichtet und es habe keine bevorzugte Behandlung des Klägers aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit der A gegeben (Rb-A Bd. 1 Bl. 33), - ein Schreiben des
maligen Geschäftsführers der A Dr. C vom 14. August 2007, mit dem dieser darlegt, dass zu seiner Zeit als Geschäftsführer eine Besteuerung eines geldwerten
teils bewusst nicht erfolgt sei, weil ein solcher
teil schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht
gelegen haben könne; ein
teil durch die Stellung des Klägers bei der A liege nicht
; was seinen Nachfolger zu einer anderen Handhabung bewogen habe, wisse er nicht (Rb-A Bd. 1 Bl. 32), - ein Schreiben des späteren Geschäftsführers der A Hr. D von 9. Januar 2008, worin dieser angibt, der Kläger habe beim Erwerb von Anteilen bessere Konditionen erhalten als fremde Dritte sie erhalten hätten, dieser
teil habe sich aus dem Angestelltenverhältnis zum maßgeblichen Gesellschafter A ergeben; weitere Details könne er aus dem Gedächtnis nicht angeben, Frau M vom Steuerbüro habe aber entsprechend gebucht; die Unterlagen würden von der Behörde für Wirtschaft und Arbeit verwahrt (Rb-A Bd. 1 Bl. 39). f) Randnummer 20 Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2008 wies das FA den Einspruch im dem hier verfahrensgegenständlichen Streitpunkt als unbegründet zurück (in einem anderen Punkt wurde einvernehmlich teilweise stattgegeben). Der Kläger sei gemäß § 90 Abs. 1 AO zur Mitwirkung verpflichtet. Eine Ermittlung des geldwerten
teils habe er trotz mehrfacher Aufforderung nicht
gelegt, auch habe er keinen Nachweis erbracht, wofür der geldwerte
teil gewährt worden sei. Dies hätte sich aus der Lohnbuchhaltung der A ergeben. Zwar ergebe sich aus der
lage des Gründungsvertrages der F, dass sich kein
teil aus dem Verhältnis der Aufgelder ergebe. Der Kläger habe aber nicht nachgewiesen, dass der in seiner Gehaltsabrechnung September 2003 ausgewiesene geldwerte
teil aus einer anderen
teilsgewährung der A resultiere. Es sei auch in Betracht zu ziehen, dass es sich um Anteile an einer anderen Gesellschaft handeln könnte. Das FA habe die vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Besteuerungsmerkmale bei der Veranlagung zugrunde zu legen. Von der Lohnsteuerkarte abweichende Besteuerungsmerkmale habe der Kläger anhand geeigneter Belege nachzuweisen. Das Nichtvorliegen eines geldwerten
teils in Höhe von 8.550 € habe der Kläger aber nicht nachgewiesen. III.
prozess) mit dem Ziel, den angesetzten geldwerten
teil aufzuheben. Er verwies auf die oben II.3.e genannten Schreiben sowie auf eine Bestätigung des Liquidators, dass dort Lohnbuchhaltungsunterlagen nicht
lägen, und bezog sich auf das Zeugnis Hr. D. Das FA verwies auf seine Einspruchsbegründung.
teil nicht nachweisbar bleibe. - Der Zufluss sei ggf. 2002, nicht 2003 gewesen (Gesellschaftsvertrag vom
teil
liege, dazu führen, dass die auf den geldwerten
teil entfallende Lohnsteuer nicht abzuziehen sei. Dies könne jedoch offen bleiben, weil Gegenstand des Rechtsstreits nur die Festsetzung sei. b) Randnummer 23 Mit Verfügung vom
maliger Geschäftsführer A) an. c) Randnummer 24 Der Berichterstatter telefonierte am 25. März 2009 mit dem Steuerberater N, Geschäftsführer der K GmbH, wegen der Aussagegenehmigung für die dort
mals angestellte Zeugin M. In diesem Zusammenhang teilte der Steuerberater N mit, man wolle den Vertreter des FA nochmals wegen einer außergerichtlichen Einigung ansprechen. Die anstehende Beweisaufnahme erscheine in Anbetracht des streitigen Betrages etwas überdimensioniert.
geschlagen werde: Randnummer 26 „Der Beklagte wird dem Klagebegehren abhelfen und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003 vom 17.01.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2008 dahingehend ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein geldwerter
teil i. H. v. 8.550 € nicht weiter berücksichtigt wird. Die Anrechnung der hierauf vom Arbeitgeber, der Fa. A GmbH, nach § 39b EStG einbehaltenen Lohnsteuer entfiele hierdurch gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, der Abrechnungsteil des Bescheides vom 11.02.2008 wird entsprechend geändert. Randnummer 27 Der Beklagte verzichtet auf den Ansatz eines entsprechenden geldwerten
teils im Veranlagungsjahr 2002. Randnummer 28 Die Beteiligten verständigen sich hinsichtlich der Kosten entsprechend der „B Regel“, wonach der Beklagte die Gerichtskosten trägt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.“ Randnummer 29 Bei Annahme des Einigungsvorschlages durch den Kläger würde der Erörterungstermin vom 08.05.2009 entfallen. Anhand der Lohnbuchführungsunterlagen des Arbeitgebers wäre noch nachzuvollziehen, in welcher Höhe für den geldwerten
teil seinerzeit Lohnsteuer abgezogen worden sei (FG-A 3 K 51/08 Bl. 142). Randnummer 30 Der Schriftsatz wurde am
schlag einverstanden ist.“ (FG-A 3 K 51/08 Bl. 144)
teil nicht mehr der Besteuerung unterworfen werde, sei die davon einbehaltene Lohnsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht mehr anzurechnen. Dies ergebe sich sowohl unter dem Gesichtspunkt der materiellen Steuergerechtigkeit als auch aus dem Sinn vom § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Der Widerruf der ursprünglichen Anrechnungsverfügung sei durch das öffentliche Interesse an der materiell richtigen Besteuerung des Steuerpflichtigen geboten. Randnummer 38 Da der Kläger der wiederholten Bitte des FA, die Höhe des Anteils des auf den geldwerten
teils entfallenden Lohnsteuerabzugs darzulegen, nicht nachgekommen sei, sei dieser Anteil geschätzt worden (Rb-A Bd. 2 Bl. 7).
jahr
liegende Klage gegen die Abrechnung im Einkommensteuerbescheid 2003 vom
bringen aus der Einspruchsbegründung unter Darlegung seines Verständnisses der Rechtsprechung des BFH zur Anrechnung. Bei der einvernehmlichen Regelung sei das Entfallen der Anrechnung nur nach Maßgabe von § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vereinbart worden, d. h. nur, wenn sich dies aus der Anwendung dieser Regelung ergebe. Im Verfahren 3 K 51/08 (
prozess) sei aber geklärt worden, dass gerade kein geldwerter
teil
handen war, auch nicht in 2002. In diesem Fall habe es nach der Rechtsprechung des BFH bei der Anrechnung zu verbleiben. Randnummer 43 Der Kläger habe an dem Projekt, das Gegenstand des Geschäfts der F gewesen sei, bereits mitgearbeitet, bevor die A als Investor dazugekommen sei; bereits dies belege, dass seine Beteiligung an der Gesellschaft nicht aufgrund seiner Angestelltentätigkeit bei A erfolgt sei. Dr. I habe den Kläger als betriebswirtschaftlichen Berater ausgewählt, weil dieser sonst niemanden gekannt habe. Randnummer 44 Die Aufgelder seien danach bemessen worden, zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Personen dem Projekt beigetreten seien. Das Kernteam habe mithin die geringsten Aufgelder bezahlt, die später hinzugekommenen Investoren höhere, da das Projekt zum Zeitpunkt ihres Hinzutretens ja auch schon weiter entwickelt gewesen sei; die genaue Höhe der Aufgelder sei letztlich Ausfluss einer Art betriebswirtschaftlichen Bewertung des Projekts zum Zeitpunkt des Hinzukommens der jeweiligen Personen gewesen. Die Höhe des Aufgeldes des Klägers und der anderen zeitgleich hinzugekommenen Personen sei letztlich von Dr. I bestimmt worden. Der Kläger habe das Angebot der Beteiligung so dann annehmen oder ablehnen können. Randnummer 45 Bei Erhalt der Gehaltsabrechnung September 2003 habe der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer D der Berücksichtigung eines geldwerten
teils widersprochen, dieser habe ihn jedoch darauf verwiesen, sich mit dem Finanzamt darüber auseinanderzusetzen. Der Kläger habe bereits genug Unannehmlichkeiten mit der kurzfristigen Auflösung und Abfindung seines Arbeitsverhältnisses und deswegen keine Motivation mehr gehabt, sich mit der A und Herrn D auch noch über den geldwerten
teil zu streiten. Deswegen habe er das damals so hingenommen und zivilrechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber nicht erwogen. Randnummer 46 Der Kläger beantragt, die Anrechnungsverfügung im Bescheid vom
teil
liege, auch keine Anrechnung erfolge. VI. Randnummer 49 Das Gericht hat gemäß § 79 Abs. 3 FGO Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M, D, Prof. Dr. I und Dr. C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 12. Mai 2011 (FG-A 3 K 135/10 Bl. 81-88) Bezug genommen. Randnummer 50 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 51 Folgende Akten lagen
: Randnummer 52 Einkommensteuerakten (ohne Bandbezeichnung, angelegt 2005, beinhaltend 2002 und 2003), Rechtsbehelfsakten Band 1 und 2. Entscheidungsgründe Randnummer 53 B. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Randnummer 54 Zwar wäre der Klage ohne Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarung in vollem Umfang stattzugeben (nachfolgend I.), weil ein geldwerter
teil – auch 2002 – nicht
lag (I.1.) und nach der Rechtsprechung des BFH zur Lohnsteueranrechnung dies aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit zur Anrechnung geführt hätte (I.2.). Der Anrechnung steht dem Grunde nach jedoch die wirksame Vereinbarung im
prozess 3 K 51/08 entgegen (nachfolgend II.). Lediglich die Höhe der auf den angeblichen geldwerten
teil entfallenden, nicht abzuziehenden Lohnsteuer berechnet der Senat anders als das FA, was in Höhe der Differenz zu einer Stattgabe führt (III.). I. Randnummer 55 Zwar war das FA grundsätzlich befugt, aufgrund der Änderung der festgesetzten Einkommensteuer die Lohnsteueranrechnung an die Änderung der Festsetzung anzupassen, wobei offen bleiben kann, ob man hier argumentativ eine auflösende Bedingung der ursprünglichen Anrechnungsverfügung sieht (BFH Urteil vom 9. Dezember 2008, VII R 43/07, BStBl II 2009, 344, Juris Rn. 16) oder eine nachträglich eingetretene Tatsache i. S. v. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO (BFH a. a. O. Juris Rn. 22). 1. Randnummer 56 Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass ein geldwerter
teil nicht
lag und dass die Beteiligungsmöglichkeit an der F dem Kläger nicht wegen dessen Angestelltenverhältnis bei der A eingeräumt wurde.
arbeiten waren schon geleistet worden und desto relativ höher war dementsprechend das zu zahlende Aufgeld. Dies erscheint plausibel. bb) Randnummer 58 Demgegenüber musste der Zeuge D, der die Berücksichtigung des geldwerten
teils veranlasst hatte, einräumen, dass er die unterschiedlich hohen Aufgelder erst im Nachhinein beurteilt hatte, nämlich nicht bei Gründung der F, sondern im Zusammenhang mit den Aufhebungsverträgen der A, ferner, dass zwischen der Beteiligung insbesondere des Klägers und von Dr. E, die der Zeuge als hinsichtlich des Aufgeldes auffallend unterschiedlich empfunden hatte, eine zeitliche Lücke bestand. Er konnte ferner nicht erläutern, wie die Höhe des geldwerten
teils berechnet worden sei. Schließlich hat der Zeuge D angegeben, ihm sei geraten worden, im Zweifel lieber einen geldwerten
teil anzusetzen, um das sonst bestehende Risiko zu vermeiden, vom Liquidator später selbst persönlich in Anspruch genommen zu werden. Diese Aussage zur Motivation deckt sich mit Beobachtungen des Zeugen Dr. C. Bei einem solchen Hintergrund erweist sich die Annahme des Zeugen D, es habe ein geldwerter
teil
gelegen, als eine bloße Vermutung und
sichtsmaßnahme zur Abwehr von Regressansprüchen, der gegen die plausible Aussage des Zeugen Prof. Dr. I kaum Gewicht beizumessen ist. cc) Randnummer 59 Danach war die Bemessung der Aufgelder letztlich das Ergebnis einer betriebswirtschaftlichen Bewertung und damit keine Begünstigung des Klägers; dieser hat im Vergleich zu den anderen Gesellschaftern bei der Bemessung des Aufgeldes keine
zugsbedingungen erhalten. dd) Randnummer 60 Andere
teilszuwendungen, etwa auf andere Weise als durch die Beteiligungsbedingungen bei der F oder gar bei anderen Gesellschaften, stehen nach den übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen nicht im Raum. b) Randnummer 61 Die Zeugen Dr. C und Prof. Dr. I haben übereinstimmend ausgeführt, dass sich der Kläger und Prof. Dr. I von verschiedenen Veranstaltungen kannten, die im Rahmen des Netzwerks, an dem auch die A beteiligt war, stattfanden. Der Zeuge Prof. Dr. I hat weiter angegeben, die Beteiligung sei dem Kläger eingeräumt worden quasi als Gegenleistung für seine zunächst unentgeltlichen Beratungsleistungen. Dieser habe, wie auch weitere zu dem Projekt hinzugekommene Personen, zunächst v. a. abends, d. h. neben der Arbeit für seine Vollzeitstelle bei der A, an der Erarbeitung der Projektskizze und dann des Businessplans mitgewirkt. Am Anfang seien keine Umsätze erzielt worden, so dass man sich eine entgeltliche betriebswirtschaftliche Beratung gar nicht hätte leisten können. Randnummer 62 Auch dies erscheint plausibel. Hingegen wäre nicht nachvollziehbar, warum die Mitgründungsgesellschafter der F dem Kläger, nur weil dieser auch kaufmännischer Leiter eines der Investoren war,
zugsbedingungen hätten einräumen sollen. Die A hat die Beteiligung des Klägers weder überhaupt noch zu bestimmten Bedingungen gefordert. Der Zeuge Dr. C hat vielmehr bekundet, er habe namens der A deren Aufgeld verhandelt und vom Aufsichtsrat der A genehmigen lassen. Das Aufgeld der übrigen Gesellschafter, sowohl der Gründungsgesellschafter wie auch der später hinzugekommenen, hätten diese untereinander bzw. in Verhandlungen mit der F festgelegt; es sei nicht Sache des Investors A gewesen, über das Aufgeld der übrigen Gesellschafter zu entscheiden. 2. Randnummer 63 Nach der Rechtsprechung des BFH hat die Anrechnung von Lohnsteuer, die für einen tatsächlich nicht gegebenen Lohnbestandteil, mithin fälschlich abgezogen wurde, aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit zu erfolgen. a) Randnummer 64 Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, soweit dieser von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird. Der Arbeitgeber ist u.a. zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Er handelt hierbei aber für Rechnung des Arbeitnehmers, der Schuldner der Lohnsteuer ist (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die auf diese Weise erhobene Steuer wird bei der Veranlagung des Arbeitnehmers auf dessen Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Randnummer 65 Die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) gehört, auch wenn sie technisch mit der Steuerfestsetzung in einem Bescheid verbunden ist, nicht mehr zum Steuerfestsetzungs-, sondern zum Steuererhebungsverfahren. Sie erfolgt durch gesonderte Verwaltungsakte (Anrechnungsverfügung oder Abrechnungsbescheid), die in ihrer rechtlichen Beurteilung vom Steuerbescheid zu trennen sind und die auch hinsichtlich der Bestandskraft, Rücknahme und Änderbarkeit anderen
schriften als die Steuerbescheide unterliegen (vgl. BFH Urteil vom 16. Oktober 1986, VII R 159/83, BFHE 148, 4, 6, BStBl II 1987, 405 m. w. N.). § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG stellt aber eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren her, indem die im Wege des Steuerabzugs erhobene Einkommensteuer nur angerechnet wird "soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt". Daraus folgt, dass der Grundsatz der Anrechenbarkeit der tatsächlich einbehaltenen Lohnsteuer, die sich gemäß § 41b Abs. 1 Nr. 3 EStG aus der Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerbescheinigung) ergibt, nicht uneingeschränkt gilt. Die verfahrensrechtliche Unterscheidung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren und die Bestandskraft des Steuerbescheides führen somit nicht dazu, dass die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge völlig ohne Bindung an das Veranlagungsverfahren zu erfolgen hätte.
schrift des § 36 EStG liege nämlich der Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Steueranrechnung, mit der eine doppelte Besteuerung bestimmter Einkünfte/Einnahmen vermieden werden solle, aus Gründen der Steuergerechtigkeit insoweit dann nicht geboten sei, wenn und soweit die bereits mit Steuern belasteten Einnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht erfasst worden seien. Die Nichtanrechnung entspreche mangels Erfassung des entsprechenden Teils des Arbeitslohns sowohl der materiellen Rechtslage als auch der steuerlichen Gerechtigkeit (BFH Urteil vom 10. Januar 1995, VII R 41/94, BFH/NV 1995, 779, Juris Rn. 11, 14, 17).
ausgegangenen Entscheidungen des Senats hätten Fälle betroffen, in denen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund von Schätzungen, die aus formalen Gründen (Festsetzungsverjährung, Verböserungsverbot) nicht mehr berichtigt werden konnten, bei der Veranlagung zu niedrig angesetzt worden waren. Wenn der Senat für diese Sachverhaltsgestaltungen die Anrechnung desjenigen Anteils der einbehaltenen Lohnsteuer, der auf die Einkunftsteile entfiel, die bei der Veranlagung -zu Unrecht- nicht erfasst worden waren, abgelehnt habe, so sei dies, wie im Urteil vom 10. Januar 1995 am Ende ausgeführt, jedenfalls auch geschehen, um ein der materiellen Rechtslage und der steuerlichen Gerechtigkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen. Denn die volle Anrechnung der insgesamt einbehaltenen Lohnsteuer hätte mangels vollständiger Erfassung der tatsächlich erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Steuerbescheid zu einem steuerlich nicht gerechtfertigten
teil für den veranlagten Arbeitnehmer geführt. Randnummer 73 Hier jedoch gebiete aber gerade der Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit die Anrechnung auch der nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht einbehaltenen Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld, da der entsprechende Arbeitslohn mangels inländischer Steuerpflicht des Klägers nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen habe und die Lohnsteuer somit zu Unrecht einbehalten worden sei. Das FA habe im Gegensatz zu der ursprünglichen Steuerfestsetzung in den Schätzungsfällen bei der Veranlagung die volle Höhe des im gesamten Kalenderjahr erzielten Arbeitslohnes des Klägers gekannt. Wenn es sodann nach Prüfung der Rechtslage den nach Beendigung der Steuerpflicht erzielten Teil der Einkünfte bei der Steuerfestsetzung bewusst außer Ansatz gelassen habe, so könne doch davon ausgegangen werden, dass es diesen Lohnanteil bei der Veranlagung berücksichtigt ("erfasst") habe, auch wenn sich dies mangels Steuerpflicht insoweit nicht ausgewirkt habe. Die Anrechnung der entsprechenden Steuerabzugsbeträge sei somit hier auch mit dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vereinbar (BFH Urteil vom 23. Mai 2000, VII R 3/00, BStBl II 2000, 581, Juris Rn. 12, 13, 17, 18).
, weil Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht
lagen und die gewerblichen Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft bereits bestandskräftig festgestellt waren. Der BFH verweigerte die Anrechnung der Lohnsteuer unter Verweis auf die materielle Rechtslage und die steuerliche Gerechtigkeit. Da die tatsächlichen, mit dem Steuerabzug korrespondierenden Einkünfte bei der Veranlagung nicht erfasst worden seien, solle auch die Lohnsteueranrechnung unterbleiben. Es sei eine möglichst zutreffende Gesamtbelastung des Steuerpflichtigen herzustellen (BFH Urteil vom 19. Dezember 2000, VII R 69/99, BStBl II 2001, 353. Juris Rn. 11, 15).
übergehenden Liquiditätsschwierigkeiten“ in deren Interesse sein Gehalt stundete, diese jedoch dann in Insolvenz fiel, so dass es nie zu einem Zufluss kam. Die GmbH hatte jedoch weiter Lohnsteuer abgeführt. Der BFH wertete die zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer als Arbeitslohn des Klägers und führte aus: Werde die Lohnsteuer auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers angerechnet, so führe trotz fehlender Gehaltszahlung die Lohnsteuer selbst in voller Höhe zu einem
teil i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Anrechnung habe aber zu erfolgen, denn die in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
gesehene Anrechnung hänge nicht davon ab, ob die Lohnsteuer tatsächlich geschuldet wurde und der Arbeitgeber zur Abführung verpflichtet war. Vielmehr stehe ein etwaiger Erstattungsanspruch in aller Regel auch dann dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zu, wenn die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgeführt worden sei (ständige Rechtsprechung). Dem entspreche § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach demjenigen ein Anspruch auf Rückzahlung eines zu Unrecht geleisteten Betrags zustehe, für dessen Rechnung die betreffende Leistung erfolgt sei. Denn auch dann, wenn der Arbeitgeber eine nicht geschuldete Lohnsteuer abführe, leiste er sowohl aus seiner eigenen Sicht als auch aus derjenigen der Finanzbehörde für Rechnung des Arbeitnehmers; die Zahlung stelle sich also in dieser Situation für den Leistenden wie für den Empfänger als Leistung des Arbeitnehmers dar. Deshalb sei die nicht geschuldete und mithin zu Unrecht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer nur auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers anzurechnen, nicht aber, wie vom FA vertreten, dem Arbeitgeber zu erstatten. Soweit der Senat in einem Urteil vom 24. November 1961 (VI 88/61 U) eine andere Auffassung vertreten habe, halte er daran jedenfalls für den Fall, dass der Lohnsteuerabzug gemäß § 41c Abs. 3 EStG nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr geändert werden könne, nicht länger fest (BFH Urteil vom 17. Juni 2009, VI R 46/07, BStBl II 2010, 72, Juris Rn. 19, 23).
allem auf die "materielle Steuergerechtigkeit" verwiesen worden, in deren Interesse die Abzugsteuer stets, aber auch nur in dem sachlich gebotenen Umfang zur Anrechnung zuzulassen sei (BFH Urteil vom 20. Oktober 2010, I R 54/09, BFH/NV 2011, 641, Juris Rn. 31). c) Randnummer 82 Im Ergebnis ist der BFH von der ursprünglich eher formalen Betrachtungsweise (Korrespondenzprinzip) immer weiter abgerückt und bejaht im Ergebnis eine an der materiellen Gerechtigkeit orientierte Sichtweise. Es soll durch den Lohnsteuerabzug und die Lohnsteueranrechnung im Endeffekt weder zu einer Doppelbelastung oder materiell nicht
gesehenen Belastung noch zu einem Ausfall der eigentlich materiell
gesehenen Steuerbelastung kommen. Ferner ist die Tendenz zu sehen, dass auch die Abführung einer gar nicht geschuldeten und daher zu Unrecht abgeführten Lohnsteuer zu einer Anrechnung beim Arbeitnehmer, nicht zu einem Erstattungsanspruch des Arbeitsgebers führt. Randnummer 83 Auch wenn dieses Ergebnis in Anbetracht des Wortlauts und der Systematik von § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht unbedenklich erscheint und auch verfahrenstechnisch bisweilen schwierig zu handhaben ist, da im Rahmen der Anrechnungsentscheidung dann materielle Fragen, ggf. auch aus anderen Jahren, geklärt werden müssen, wie gerade der hiesige Fall zeigt, folgt der Senat dieser Auffassung. Randnummer 84 Da (vgl. oben B.I.1.) ein geldwerter
teil (auch in 2002) nicht
lag, würde die Ablehnung der Lohnsteueranrechnung zu einer materiell nicht gewollten Steuerbelastung des Klägers führen. Die Lohnsteuer wäre daher gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anzurechnen. II. Randnummer 85 Der Anrechnung steht jedoch die im
prozess geschlossene Vereinbarung entgegen. 1. Randnummer 86 Die Auslegung (entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont) dieser Vereinbarung (oben A.III.3.a) ergibt, dass eine Anrechnung definitiv nicht erfolgen sollte. Soweit es darin heißt, die Anrechnung „entfiele hierdurch gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG“, ist damit nicht, wie der Kläger meint, das Entfallen nur angeordnet, falls es sich aus § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ergibt (und damit letzten Endes doch nicht, vgl.
stehend B.I.2 c).
allem ergibt sich die
genannte Auslegung der Vereinbarung aus ihrem Sinn und Zweck. Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere dem chronologischen Ablauf, der zu der Vereinbarung geführt hat, folgt die Motivation beider Beteiligter, den Rechtsstreit abschließend und endgültig beizulegen. Wäre die Bestimmung über die Änderung der Anrechnung nur nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG gemeint gewesen, hätte dies gerade neue schwierige Rechtsfragen aufgeworfen (
stehend B.I.2.) und die ungeklärten tatsächlichen Fragen weiter klärungsbedürftig gehalten (
stehend B.I.1.). Ein solches Verständnis einer Vereinbarung zur einvernehmlichen Erledigung eines Rechtsstreits liegt fern. Randnummer 90 Der Hinweis auf § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist daher nur als Begründungselement, als Erwähnung der Motivation für die Regelung, aber nicht als Einschränkung „nur nach Maßgabe“ zu verstehen. 2. Randnummer 91 Die Vereinbarung ist auch wirksam und für die Beteiligten bindend. a) Randnummer 92 Bezüglich materieller Steueransprüche hat der BFH in ständiger Rechtsprechung Beschränkungen für die Möglichkeit der Beteiligten, sich zu vergleichen, entwickelt. Randnummer 93 Er lässt insoweit keine Vergleiche über Rechtsfolgen, sondern nur tatsächliche Verständigungen zu. Insbesondere in Schätzungssachen ist eine tatsächliche Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände zulässig und bindend. Eine tatsächliche Verständigung ist eine einvernehmliche Festlegung auf den maßgeblichen Besteuerungssachverhalt. Sie ist nicht einseitig widerrufbar. Die Bindungswirkung setzt
aus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen, nicht auf Rechtsfragen, bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft und die Sachverhaltsermittlung erschwert ist. Eine tatsächliche Verständigung ist auch während eines Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens zulässig. Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung entfällt, wenn sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Die Anfechtungsvorschriften der §§ 119, 123 BGB sind entsprechend anwendbar (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom
aussetzung, werden keine tatsächlichen Umstände festgelegt. Randnummer 97 aaa) Randnummer 98 Der Vereinbarung lässt sich wohl noch entnehmen, dass 2003 kein geldwerter
teil
lag. Dies ist letztlich jedoch keine Tatsache, sondern unter Berücksichtigung des
angegangenen Hinweises des Berichterstatters, dass ein Zufluss 2002 erfolgt wäre (vgl. oben A.III.2.a), einer rechtlichen Beurteilung dahingehend geschuldet, dass der fragliche Lebenssachverhalt, der einen geldwerten
teil hätte ergeben können, bereits im Dezember 2002 abgeschlossen war und ein Zufluss (§ 11 EStG) daher wenn, dann schon in 2002, nicht in 2003 erfolgt ist. Randnummer 99 bbb) Randnummer 100 Eine Einigung über das
liegen eines bestimmten Sachverhalts (in 2002) liegt nicht
. Die Formulierung, dass der Beklagte auf den Ansatz eines geldwerten
teils in 2002 verzichtet, lässt erkennen, dass der Beklagte von einem einen solchen
teil begründenden Sachverhalt in 2002 weiter ausging, denn es kann nur auf etwas „verzichtet“ werden, was tatsächlich besteht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Bestehen eines solchen Sachverhalts durch die Vereinbarung aber einräumen wollte, ergeben sich ebenfalls weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesamtzusammenhang der Vereinbarung. Randnummer 101 Eine tatsächliche Klärung ist durch die Vereinbarung gerade nicht erfolgt, wie auch der weitere Streit im diesem Verfahren zeigt, bei dem der Kläger davon ausging, es habe – auch in 2002 – kein Sachverhalt
gelegen, der einen geldwerten
teil begründet haben könnte, das FA jedoch zunächst von einem solchen Sachverhalt in 2002 ausging.
16, 18). Es besteht allenfalls ein besonderes Vertragsformverbot für Steuerfestsetzungen und gesonderte Feststellungen aufgrund §§ 155 Abs. 1, 179 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO. Davon unberührt bleiben aber Vereinbarungen, die im
feld von Steuerfestsetzungen/gesonderten Feststellungen oder im Nachhinein im Verfahren zur Durchsetzung des Steueranspruchs getroffen werden (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO,
17). So ist namentlich die Zulässigkeit von Vergleichen über die Verfahrenskosten anerkannt (vgl. FG Bremen, Beschluss vom
rang und
behalt des Gesetzes verstoßen. Inwieweit hier eine grundsätzliche Neugewichtung angemessen sein könnte, mag jedoch dahinstehen. cc) Randnummer 105 Denn jedenfalls bei Anrechnungsverfügungen und Abrechnungsbescheiden geht es nicht um den Kernbereich der Steuerfestsetzung. Vielmehr geht es darum, ob der Steuerschuldner wirksam gezahlt hat, ob der Anspruch durch Aufrechnung erloschen ist oder durch Anrechnung von
auszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen, um Erlöschen durch Zahlungsverjährung, Vollstreckung oder Verrechnung. In Klageverfahren um Abrechnungsbescheide werden typischerweise alte Bankkontoauszüge beigebracht, Verwendungszwecke von Banküberweisungen interpretiert, geprüft, ob solche dem Empfänger auch übermittelt wurden, geprüft, ob Verrechnungsmitteilungen (rechtlich Aufrechnungserklärungen) der Finanzkasse dem Steuerschuldner zugegangen sind und ob die Aufrechnungslage bestand – dazu sind oft umfangreiche alte Kontoauszüge der Finanzkasse beizuziehen und nachzuvollziehen –, geprüft, welche Forderungen von einem Pfändungsbeschluss umfasst wurden und ähnliches. Hinzu treten Fragen der Steueranrechnung. Es handelt sich insgesamt um eher formale Fragen des Zahlungsverkehrs und der Abrechnung. Es ist nicht ersichtlich, warum bei der Regelung solcher Fragen aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Gesetz- und Gleichmäßigkeit der Besteuerung keine öffentlich-rechtlichen Verträge (Vergleiche) möglich sein sollten. Randnummer 106 d) aa) Randnummer 107 Auch wenn Vergleiche hier mithin zulässig sind, dürfen solche jedoch gleichwohl nicht gegen das Gesetz verstoßen. Eine gesetzesabweichende vertragliche Vereinbarung ist unzulässig. Vergleiche unterliegen, genauso wie tatsächliche Verständigungen (vgl. Seer in Tipke/Kruse,
30), einer Evidenzkontrolle aus der ex-ante-Perspektive der Beteiligten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wenn Vergleiche, an diesem Maßstab gemessen, zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden, wären sie entsprechend § 134 BGB nichtig. bb) Randnummer 108 Die Vereinbarung zwischen Kläger und FA im
prozess über das Entfallen der Anrechnung der Lohnsteuer war jedoch nicht evident falsch. Zum Zeitpunkt des Abschlusses war tatsächlich unklar, ob (in 2002) ein Sachverhalt
lag oder nicht, der zu einem geldwerten
teil geführt hätte. Die Beteiligten wollten gerade die – in Relation zur betragsmäßigen Auswirkung den Beteiligten überdimensioniert erscheinende – Beweiserhebung über diese Frage durch die Verständigung überflüssig machen. Randnummer 109 aaa) Randnummer 110 Hätte 2002 ein geldwerter
teil
gelegen, so hätte die Anrechnung auf jeden Fall unterbleiben müssen, nach dem traditionellen Korrespondenzprinzip, weil 2003 keine entsprechenden Einkünfte in die Veranlagung einbezogen wurden, und nach der neueren, auf die materielle Gerechtigkeit abstellende Rechtsprechung des BFH, weil nach der Vereinbarung der eigentlich zu versteuernde geldwerte
teil fälschlich in keine Veranlagung einbezogen worden wäre, so dass eine Anrechnung im Ergebnis zu einem gesetzlich nicht gewollten Ausfall der Besteuerung geführt hätte. Randnummer 111 bbb) Randnummer 112 Hätte – wie inzwischen geklärt – auch 2002 kein geldwerter
teil
gelegen, so hätte zumindest nach dem traditionellen Korrespondenzprinzip, das vom BFH jedenfalls in seiner Entscheidung vom 15. November 1999 (oben B.I.2.b.
teil von 8.550 € entspricht 34,59 % des steuerpflichtigen Bruttolohns, so dass auf ihn nicht anzurechnende 3.803 € Lohnsteuer und 209,17 € Solidaritätszuschlag entfallen (monatliche Lohnsteuerdurchschnittsbelastung: 44,5 %).
teil von 8.550 € nur in Bezug zu dem voll versteuerten Bruttoarbeitslohn, da er in diesem enthalten ist, so macht er von diesem 9,51 % aus, so dass auf ihn nicht anzurechnende 2.858,51€ LSt (33,4 %) und 157,21 € SolZ entfallen. Randnummer 123 bbb) Randnummer 124 Setzt man den geldwerten
teil in Bezug auf den gesamten Bruttoarbeitslohn, so macht er von diesem 8,57 % aus, so dass auf ihn 2.980,01 € LSt (34,9 %) und 163,89 € SolZ entfallen. Randnummer 125
genommen, allerdings ohne dies zu begründen oder die Berechnungsmethode überhaupt zu thematisieren (BFH Urteil vom 10. Januar 1995, VII R 41/94, BFH/NV 1995, 779, Juris Rn.11). 2. Randnummer 131 Der Senat ist zunächst der Auffassung, dass es auf die (anteilige) tatsächlich abgeführte Lohnsteuer, nicht auf die hypothetische Lohnsteuer ankommt.
teils aus den Einkünften und gleichzeitiger Herausnahme der darauf entfallenden Lohnsteuer aus der Anrechnung nicht, wie das FA meint, eine Nachzahlung für Einkommensteuer von 50 € und für Solidaritätszuschlag von 2,74 €, insgesamt 52,74 €, sondern stattdessen eine Erstattung für Einkommensteuer von 300 € und für Solidaritätszuschlag von 16,50 €, insgesamt 316,50 €. IV.1. Randnummer 138 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Im Sinne der letztgenannten
schrift ist das FA nur zu einem geringen Teil unterlegen, denn das Obsiegen des Klägers ist sowohl relativ (8,4 %) als auch absolut (369,24 €) geringfügig und betraf nur einen von ihm selbst nicht
gebrachten Nebenpunkt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.