Urheberrecht: Umfang der Pflicht eines Musikverlegers zu Abrechnung der Lizenzeinnahmen aus selbst wahrgenommenen und von der GEMA wahrgenommenen Rechten des Komponisten; fristlose Kündigung des Musikverlagsvertrages wegen schuldhafter Verletzung der Abrechnungspflicht Orientierungssatz 1. Zum Umfang der Abrechnungsverpflichtung eines Musikverlages gegenüber dem mit ihm in vertraglichen Beziehungen stehenden Komponisten. 2. Ein urheberrechtlicher Verwertungsvertrag, wie der Vertrag eines Komponisten mit einem Musikverlag, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 314 BGB fristlos gekündigt werden, wenn der Verlag seinen ihm nach dem Vertrag obliegenden Abrechnungspflichten schuldhaft nicht nachgekommen ist (Rn.50) . 3. Ein Musikverleger, der auf Grund eines Verlags- und Editionsvertrages zur umfassenden Wahrnehmung der Interessen eines Komponisten und zur Abrechnung sämtlicher Lizenzeinnahmen unabhängig von Abrechnungen durch Verwertungsgesellschaften verpflichtet ist und hierfür einen erheblichen Anteil an den Lizenzeinnahmen erhält, und dem in bestimmtem Umfang auch Rechte übertragen wurden, die nicht von der Verwertungsgesellschaft GEMA wahrgenommen werden, ist auch dann, wenn er sich der GEMA für ein Inkasso der Einnahmen aus den ihm übertragenen Rechten bedient, zur (eigenen) Abrechnung dieser Einnahmen verpflichtet, ohne auf Abrechnungen der GEMA und die darin praktizierte Handhabung der Verteilung der Lizenzeinnahmen verweisen zu können (Rn.57) . 4. Auch wenn der Musikverleger sich (möglicherweise) hinsichtlich der Abrechnung der von der GEMA wahrgenommenen Rechte darauf beschränken kann, die von dieser erhaltenen Abrechnungen an den Komponisten weiterzuleiten, muss er jedenfalls dann, wenn der Komponist handfeste Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der GEMA-Abrechnungen bzw. an der Belastbarkeit der diesen Abrechnungen zugrundeliegenden Ertragszahlen und sonstigen Parameter hat, diese Abrechnungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und in der Weise konkretisieren und differenzieren, dass der Komponist seinerseits die Abrechnungsgrundlagen nachvollziehen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Verleger sowohl die selbst wahrgenommenen Rechte als auch die von der GEMA (und deren Kooperationspartnern) wahrgenommenen Rechte in einer einheitlichen Abrechnung zusammenfasst (Rn.61) . Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 28. November 2008, 310 O 142/08, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 28.11.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte (weiterhin) Verlagsrechte an Musikstücken innehat, die der Kläger als Urheber geschaffen hat. Randnummer 2 Der Kläger ist musikalischer Autor. Er hat gemeinsam mit anderen Autoren zahlreiche Titel komponiert und getextet. Die Beklagte ist ein großer deutscher Musikverlag und hat die Werke des Klägers und seiner Co-Autoren verlegt. Randnummer 3 Der Kläger, sein Mitautor R... R... und die Beklagte gründeten zwei Editionen unter der Bezeichnung „E... P... der E... P... G... GmbH“. Der erste Editionsvertrag vom 09./24.03.1995 (Anlage K 2) wurde zwischen dem Kläger und R... R... ("Inhaber") auf der einen und der Beklagten ("Verlag") auf der anderen Seite geschlossen, der zweite Editionsvertrag vom 23./30.10.2000 (Anlage K 5) wurde zwischen der P... GbR, deren Gesellschafter der Kläger und R... R... waren, und der Beklagten geschlossen. Gegenstand der Editionen war der Erwerb der Urheberrechte an den dort verlegten Musikstücken sowie deren verlegerische Auswertung. Der Kläger und sein Co-Autor verpflichteten sich, pro Verlagsjahr eine bestimmte Anzahl von Werken in die Edition einzubringen. Von dem Verlagsaufkommen sollten den Vertragsparteien (Kläger/R... R... einerseits, Beklagte andererseits) jeweils 50 % zustehen. Randnummer 4 Für die jeweilige Inverlagnahme wurde dann weitere, jeweils identische Titelverträge/Autorenverträge/Verlagsverträge (im Folgenden: Verlagsverträge) zwischen den Urhebern und der jeweiligen Edition geschlossen. Hinsichtlich des genauen Inhalt eines derartigen „Verlagsvertrags“ wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Derartige Verträge sind sowohl mit dem Kläger als auch mit den jeweiligen Miturhebern R... R... und J... V... abgeschlossen worden. Zuvor hatte der Kläger bereits Berechtigungsverträge mit der G….. geschlossen. Hinsichtlich des genauen Inhalt eines derartigen Berechtigungsvertrages wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Auch die Beklagte ist Mitglied der GEMA. Randnummer 5 Die Werke der Editionen sind überwiegend im Rahmen eines musikalischen Projekts „S...“ vor allem in Japan und Südkorea vertrieben worden. Randnummer 6 Die Parteien beendeten mit Vereinbarung vom 10./14.12.2004 (Anlage K 7) ihre Zusammenarbeit in der Edition und übertrugen einen Teil der Verlagsrechte aus dem zweiten Editionsvertrag auf die P... GbR und einen Teil auf die Beklagte. Bereits mit Vereinbarung vom 27.06./03.07.2001 (Anlage K 6) hatte die P... GbR ihre Verlagsanteile an dem sog. Backkatalog, welcher Werke betraf, die bis zum 30.06.2000 aufgrund des ersten Editionsvertrages in die Edition eingebracht worden waren, auf die Beklagte übertragen. Randnummer 7 Gemäß Ziffer 7 b. der Verlagsverträge hatte es die Beklagte übernommen, die den Urhebern zustehenden Beteiligungen an den Erträgen ihrer Werke einmal jährlich abzurechnen. Unter Ziffer 8 heißt es zu weiteren getroffenen Vereinbarungen „s. Editionsvertrag“ . Dieser enthält in § 3 eine Verpflichtung der Beklagten, die Geschäfte der Edition mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und mit der gleichen Sorgfalt zu betreiben, wie sie auf ihre eigenen Geschäfte angewandt werden. Nach dieser Vorschrift hatte es die Beklagte im Rahmen der Edition ebenfalls übernommen, die Abrechnungsarbeiten durchzuführen. Gemäß § 5 des Editionsvertrages hatte die Abrechnung und Zahlung an den Kläger und seinen Co-Autor zweimal jährlich jeweils zum Schluss des Halbjahres zu erfolgen. Randnummer 8 Die Beklagte rechnete gegenüber dem Kläger zunächst in der Weise ab, wie dies aus der Anlage K 10 ersichtlich ist ( „Summary statement“ + „royalty statement“ ). Abrechnungsverstöße eines andere Vertragspartners des Klägers, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens waren, das mit Urteil des Kammergerichts vom 20.09.2005 abgeschlossen wurde (Anlage K 8), nahm der Kläger zum Anlass, auch das Abrechnungsverhalten der Beklagten konkret zu hinterfragen. Randnummer 9 Die Parteien gerieten in Streit über die Abrechnungs- und Auskunftspflichten der Beklagten und führten beginnend mit dem Schreiben des vormaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 27.07.2004 (Anlage K 9) eine mehr als ein Jahr währende Korrespondenz, in welchem Umfang die Beklagte gegenüber dem Kläger über Vertriebszahlen, insbesondere über die so genannten Händlerabgabepreise (HAPs), Auskunft zu erteilen hatte. Am 20.06.2005 übermittelte die Beklagte dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten sodann erweiterte Abrechnungsunterlagen, die sie mit einem Erläuterungsschreiben versehen hatte (Anlage K 17, K 18 a und K 18 b). Hierbei wies die Beklagte unter anderem darauf hin "Die lokalen HAPs konnten wir bislang leider noch nicht in Erfahrung bringen". Dieses Abrechnungsverhalten beanstandete der Kläger erneut mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.06.2005 und wies darauf hin, dass insbesondere die Kenntnis der lokalen HAPs, der Umtauschraten und des Abzugs/Einbehalts lokaler (Quellen)Steuern für das Verständnis der abgerechneten Erträge unverzichtbar sei (Anlage K 19). Randnummer 10 Mit E-Mail vom 29.07.2005 übersandte die Beklagte dem Kläger zu den Territorien Japan und Deutschland weitergehende Informationen zu den Händlerabgabepreisen. Sie wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Japan selbst bei Vorliegen einer Freistellungserklärung ein endgültiger Abzug für Quellensteuer in Höhe von 10 % erfolge (Anlage K 20). Dieser Darstellung trat der Kläger mit E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 02.08.2005 entgegen und machte geltend, der Steuerabzug in Japan könne von der Beklagten auf die in Deutschland zu zahlende Körperschaftsteuer angerechnet werden (Anlage K 21). Randnummer 11 Hieran schloss sich ein weiterer Schriftwechsel der Parteien an, in dem sich diese über die Richtigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit der erteilten Abrechnungen austauschten (Anlage K 22 bis K 24). In diesem Zusammenhang begehrte der Kläger unter anderem auch die vollständige Auskehrung für ihn eingezogener Einkünfte aus Synchronisationsverträgen. Die Beklagte kehrte einbehaltene Quellensteuer nachträglich aus (Anlage K 23). Mit E-Mail vom 06.12.2005 (Anlage K 28) setzte die Beklagte den Kläger schließlich davon in Kenntnis, Randnummer 12 "Zusätzliche Informationen zu Einnahmen in der jeweiligen Landeswährung je Katalognummer und verkaufter Einheit können wir Ihnen leider nicht zukommen lassen, da wir keine Originalrechnungen bzw. Kopien von diesen aus unserem Haus herausgeben dürfen." Randnummer 13 Daraufhin kündigte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2005 sämtliche Autoren-, Verlags-, Titel- und sonstigen Verträge mit der Beklagten aus wichtigem Grund (Anlage K 29). Dieser Kündigung widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2005 (Anlage K 30). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.01.2006 (Anlage K 31) ließ der Kläger sodann ergänzend zu den Gründen der fristlosen Kündigung ausführen. Nachdem zwischen den Parteien auch in der Folgezeit eine einvernehmliche Verständigung nicht herzustellen war, hat der Kläger bei der G… eine Verrechnungssperre für die streitgegenständlichen Werke erwirkt. Diese ist von der G… mit Schreiben vom 05.12.2007 auf zunächst 6 Monate befristet worden mit der Auflage, eine gerichtliche Bestätigung der Wirksamkeit der Kündigung durch Erhebung einer Feststellungsklage zu erwirken (Anlage K 1). Randnummer 14 Der Kläger ist der Auffassung, Randnummer 15 aufgrund des vorangegangenen Verhaltens sei er zu der fristlosen Kündigung der mit der Beklagten bestehenden Verträge aus wichtigem Grund befugt gewesen. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zuzumuten gewesen. Sämtliche der Beklagten von ihm eingeräumten dinglichen Rechte seien mit dem Ausspruch der Kündigung automatisch an ihn als den Urheber zurückgefallen. Randnummer 16 Die Beklagte habe ihre Abrechnungsverpflichtungen nicht nur nicht ordnungsgemäß erfüllt, sondern hiergegen in mehrfacher Hinsicht massiv verstoßen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen obliege ihr eine Pflicht zur Rechnungslegung. Sie habe in verständlicher und übersichtlicher Weise über die weltweite Verwertung detaillierte und vollständige Angaben machen müssen. Dies betreffe auch diejenigen Sachverhalte, bei denen die Beklagte berechtigt gewesen sei, Subverlagsrechte zu vergeben. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, durch entsprechende Vereinbarungen mit ihren Vertragspartnern sicherzustellen, dass sie von diesen Abrechnungen bzw. Informationen in einem Umfang erhalte, den sie für die Erfüllung ihrer vertraglichen Abrechnungsverpflichtungen ihm, dem Kläger, gegenüber benötigte. Dies vor allem auch deshalb, weil es sich bei den Subverlagen im Ausland in der Regel um Schwestergesellschaften der Beklagten gehandelt habe. Gerade im Hinblick auf derartige weitreichende Abrechnungs- und Einflussmöglichkeiten habe er nicht seinerseits von Land zu Land mit kleinen Verlagsgesellschaften Verträge abgeschlossen, sondern sich der Beklagten als weltweit tätigem Verleger mit einem umfassenden Netz von Subverlagen anvertraut. Randnummer 17 Der von der Beklagten in den Abrechnungen mit „amount received“ angegebene Zahlungsbetrag sei für ihn in keiner Weise nachvollziehbar. Es fehlten etwa Angaben über den Verkaufszeitraum, Katalognummern, Songtitel, Land, lokaler HAP in Landeswährung, angewandter Umrechnungskurs, Gebühren der lokalen Verwertungsgesellschaft, Anteil des lokalen Subpublishers und pro rata share bei compilations. Zudem habe die Beklagte verheimlicht, dass alle Zahlungen, die sie von ihren ausländischen Schwestergesellschaften erhalten habe, um 10 % gekürzt gewesen sein. Ihre Darstellung, hierbei habe es sich um eine nicht zu vermeidende Quellensteuer gehandelt, sei ebenfalls unrichtig gewesen. Randnummer 18 Die von ihm geltend gemachten Rechte stünden ihm trotz seines mit der G…. geschlossenen Berechtigungsvertrages zu. Gegenstand jenes Vertrages seien lediglich folgende Rechte: Randnummer 19 - Aufführungsrechte - Senderechte - mechanische Rechte Randnummer 20 Bei dem Autor bzw. seinem Musikverleger verblieben jedoch z.B. folgende Rechte: Randnummer 21 - Erstveröffentlichungsrecht - Filmherstellungsrecht - Bearbeitungsrecht - Recht der Werkverbindung - Klingeltonrecht - Nutzungsrecht für Werbezwecke - Recht zur bühnenmäßigen Aufführung Randnummer 22 Zumindest diese Rechte habe die Beklagte aufgrund des Verlagsvertrages zunächst erworben und müsse diese nach der Kündigung nunmehr zurückübertragen. Die wesentliche Aufgabe des Musikverlegers bestehe darin, für Musikstücke zu werben und dafür zu sorgen, dass diese möglichst oft aufgeführt, gesendet und vervielfältigt würden, und zwar auch in Bezug auf die von der G…. wahrgenommenen Nutzungsrechte. Dementsprechend bestünden die von ihm geltend gemachten Pflichten der Beklagten, sich umfassend um eine Verwertung der Verlagswerke zu kümmern, in Bezug auf alle diese Verwertungsrechte. Er bleibe als Urheber berechtigt, neben der G…. zum Beispiel Auskunfts- oder Rechnungslegungsansprüche gegenüber Verwertern geltend zu machen. Randnummer 23 Die Beklagte sei ungeachtet der Tatsache, dass das Inkasso im mechanischen Vervielfältigungsrecht und im Senderecht von der G…. vorgenommen werde, auch ohne Weiteres in der Lage, die von ihm begehrten Auskünfte zu erteilen. Ihm als Autor stehe auch ein Interesse zur Seite, aufgrund dieser Auskünfte seine G….-Abrechnungen überprüfen zu können. Die mit der G….. abgeschlossenen Verträge aller Beteiligten hätten auf die Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten der Beklagten keinen Einfluss, zumal der G….. ohnehin nur nicht-exklusive Rechte eingeräumt worden seien. Soweit die Beklagte sich nunmehr auf Unmöglichkeit berufe, stehe dies im Widerspruch zu ihrer vorgerichtlichen Korrespondenz, in deren Rahmen sie ohne Weiteres die geltend gemachte Abrechnungspflicht eingeräumt habe. Abrechnungspflichten aus – im Übrigen nicht von ihm, sondern von dem jeweiligen Tonträgerhersteller – geschlossenen Bandübernahmeverträgen beträfen allein Leistungsschutzrechte, nicht jedoch die hier geltend gemachten Urheberrechte, über die die Beklagte abzurechnen habe. Randnummer 24 Es treffe auch nicht zu, dass die beanspruchte Abrechnung deswegen ausgeschlossen sei, weil die aus den Anlagen K 6 und K 7 ersichtlichen Verträge Rechteübertragungen gegen einen Pauschalpreis beträfen und eine Abrechnungsverpflichtung nicht vorsähen. Durch diese Verträge seien nur die Rechtsstellung als Verleger – nämlich das Verlagsrecht – (vollständig) auf die Beklagte übergegangen. Der von ihm geltend gemachte Abrechnungsanspruch ergebe sich indes – in Bezug auf das Urheberrecht – aus den einzelnen Autoren- bzw. Titelverträgen, also den Verlagsverträgen. Randnummer 25 Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sei unbegründet. Vielmehr ergebe sich gerade aus der E-Mail der Beklagten in Anlage K 28, dass diese durchaus über die gewünschten Informationen verfüge, diese aber aus konzerninternen Gründen nicht herausgeben wolle. Im Übrigen habe das Buchprüfungsrecht den Editionsvertrag betroffen, um den es hier gerade nicht gehe. Randnummer 26 Der Kläger hatte in erster Instanz zunächst seine Ansprüche in Bezug auf insgesamt 92 namentlich bezeichnete Musiktitel verfolgt. Die Beklagte hatte zu 78 dieser Titel die Aktivlegitimation des Klägers beanstandet und darauf hingewiesen, dass insoweit eine Miturheberschaft vorliege und unterschiedliche Gesamthandsgemeinschaften bestünden. Der Kläger hat daraufhin klargestellt, dass er Rechte nur noch an solchen Titeln geltend macht, an denen die Autoren H….. S..., R... R... und J... V... entweder allein oder in Kombination miteinander als Autoren mitgewirkt haben. Randnummer 27 Der Kläger hat im Anschluss an eine Teilklagerücknahme bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nur noch beantragt, Randnummer 28 festzustellen, dass der Beklagten keine Verlagsrechte an den nachfolgend aufgeführten 15 Werken zustehen: Randnummer 29 - … - … - … - … - … - … - … - … - … - … - … - … - … - … - … Randnummer 30 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Sie hat vorgetragen, Randnummer 33 sie habe von dem Kläger nach Maßgabe der von diesem vorgelegten Verträge tatsächlich keine Verlagsrechte erworben. Gleiches gelte für die Edition P... GbR. Die maßgeblichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte hätten der Kläger und Herr R... im Rahmen des von ihnen mit der G…. abgeschlossenen Berechtigungsvertrages (Muster in Anlage B 1) bereits weltweit an jene Wahrnehmungsgesellschaft übertragen gehabt. Denn die Rechtsübertragung aus dem von dem Kläger als maßgeblich bezeichneten Muster (Anlage K 4) stehe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt "soweit und solange diese nicht sowohl für den/die Urheber als auch für den Verlag von einer Verwertungsgesellschaft treuhänderisch wahrgenommen werden“. Diese Bedingung sei eingetreten. Über diese Rechte hätten sie anschließend nicht mehr verfügen können, auch nicht über das Verlagsrecht (vgl. Urteil des OLG München, Anlage B 2). Sie hätten ihr deshalb nur Vergütungsansprüche abtreten können, die sie aus dem Autorenvertrag gegen die G… erworben hätten. Randnummer 34 Aus den von dem Kläger als Anlage K 6 und K 7 vorgelegten Verträgen bestehe die von ihm beanspruchte Abrechnungsverpflichtung schon dem Grunde nach nicht. Diese Verträge enthielten hierzu keine Regelung. Soweit es um den Verkauf des Backkataloges (Anlage K 6) gehe, liege ein Rechtskauf („buy out“) mit einer einheitlich festgesetzten Einmalvergütung vor. Der Vertrag in Anlage K 7, mit dem die Rechte zwischen dem ehemaligen Vertragsparteien aufgeteilt worden seien, enthalte ebenfalls keine Abrechnungspflicht. Insoweit hätten sich die Parteien endgültig auseinandergesetzt. Ein Rückfall von Rechten komme deshalb nicht in Betracht. Mit der erfolgten Abtretung und Kaufpreiszahlung sei das Schuldverhältnis zu dem Kläger erloschen. Für eine Kündigung sei deshalb kein Raum. Eine solche wäre im Übrigen auch deshalb treuwidrig, weil der Kläger in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der P... GbR die Verlagsanteile auf sie, die Beklagte übertragen habe, die er nunmehr in seiner Eigenschaft als Autor durch die Kündigung wieder zurückzuerlangen versuche. Randnummer 35 Die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil sie nicht von den richtigen Vertragspartnern der entsprechenden Autorenverträge (vollständig) gemeinsam ausgesprochen worden sei. Mit dem Schreiben in Anlage K 29 hätten nur diejenigen Verträge gekündigt werden können, an denen die im Betreff genannten Personen (R... R..., H... S..., J... V...) gemeinsam beteiligt gewesen seien. Denn die anderen Kompositionen beträfen abweichende Gesamthandsgemeinschaften. Randnummer 36 Sie habe gegenüber dem Kläger auch im Übrigen keine Abrechnungspflicht verletzt. Aufgrund der von dem Kläger an die G…. vorgenommenen Rechtsübertragung habe ihr in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke eine dingliche Rechtsposition nicht zugestanden, aufgrund derer sie selbst hätte Auskünfte verlangen können. Auch schuldrechtliche Ansprüche hätten ihr insoweit nicht zugestanden. Dementsprechend sei ihr die von dem Kläger verlangte Art der Abrechnung bzw. Rechnungslegung rechtlich und tatsächlich unmöglich. Denn sie stehe nicht in vertraglichen Beziehungen zu den Tonträgerherstellern, sondern aufgrund des Wahrnehmungsvertrages allein zu der G….. Der von dieser mit der Tonträgerindustrie abgeschlossen Normalvertrag („Normalvertrag für die phonographische Industrie (Tonträger) 1995" , Muster in Anlage B 4) sehe einen Rechnungslegungsanspruch der Komponisten gegenüber der Tonträgerindustrie nicht vor. Aufgrund des von der I…. mit der G…. abgeschlossenen Gesamt- bzw. Wahrnehmungsvertrages seien die Tonträgerhersteller allein gegenüber der G… zur Abrechnung und Zahlung verpflichtet. Diese Situation bestehe nicht nur in Deutschland, sondern in gleicher Weise auch im Ausland aufgrund vergleichbarer Verträge. Sie, die Beklagte, als Musikverlag sei deshalb auf diejenigen Informationen angewiesen, die ihr die G… erteile. Sie könne von den Subverlagen keine weitere Angaben erhalten. Auch die mit ihr im Ausland ansässigen verbundenen Unternehmen hätten gleichfalls keinen Anspruch gegen die Tonträgerhersteller auf Auskunfts- und Rechnungslegung. Die ihr selbst von der G…. erteilten Abrechnungen (Anlage B 5) enthielten die von dem Kläger verlangten Angaben ebenfalls nicht. Randnummer 37 Das Auskunftsverlangen des Klägers sei zudem rechtsmissbräuchlich. Der Kläger sei nämlich zusätzlich auch Produzent der angeführten Titel. In dieser Eigenschaft schließe er Bandübernahmeverträge mit den Verwertern ab. Aus diesen Verträgen stünden ihm selbst Ansprüche auf Erteilung derjenigen Auskünfte zu, welche er nunmehr von ihr verlange. Aus diesem Grund sei die gegen sie erhobene Klage rechtsmissbräuchlich. Sie habe dem Kläger – wie aus der Anlage K 28 ersichtlich sei – dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie zu weiteren Auskünften nicht in der Lage sei. Das dem Kläger unterbreitete Angebot auf Prüfung habe dieser treuwidrig nicht angenommen. Zudem habe der Kläger die von ihr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchgeführten Abrechnungen vorher nie beanstandet. Immerhin sei der Editionsvertrag – in Kenntnis dieser Abrechnungen – mehrfach verlängert worden. Sie habe ihr Abrechnungsverhalten nicht geändert. Dementsprechend könne ihr auch der Kläger insoweit kein treuwidriges Verhalten vorwerfen. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass die Firma P..., deren Partner sein Unternehmen Pa... GmbH sei, einen Abrechnungsstreit gegen das Unternehmen B…. gewonnen habe (Anlage K 8). Auch vor diesem Hintergrund sei der gegen sie geltend gemachte Anspruch rechtsmissbräuchlich. Randnummer 38 Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil vom 28.11.2008 zu 14 der nach dem Klageantrag zu 1. noch verfolgten 15 Titel antragsgemäß verurteilt und den Klageantrag zu 2. abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, soweit sie verurteilt worden ist. Die Beklagte verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Randnummer 39 Die Beklagte trägt ergänzend vor, Randnummer 40 da die mechanischen Rechte von dem Kläger im Rahmen seines Berechtigungsvertrages mit der G….. (Muster in Anlage B 1) an diese Verwertungsgesellschaft übertragen worden seien, träfen sie insoweit schon im Ausgangspunkt keine vertraglichen Pflichten. Randnummer 41 Sie bestreite ihre Pflicht nicht, dem Kläger als Autor vollständige und nachvollziehbare Auskünfte zu erteilen. Diese könne sie aber nicht erfüllen, weil sie derartige Angaben nicht von der G…. erhalte. Die G…. sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, ihr derartige Auskünfte zu erteilen. Aufgrund der Verwertung der Rechte des Klägers im Ausland greife die G…. im Rahmen bestehender Gegenseitigkeitsverträge zudem auf 47 Verwertungsgesellschaften in unterschiedlichen Ländern zu. Es sei der G…. weder möglich noch zumutbar, für insgesamt 48 Länder in Einzelaufstellungen die von dem Kläger gewünschten Angaben zu ermitteln und darzustellen. Da eine derartige Verpflichtung für die Verwertungsgesellschaften nicht bestehe, könne auch sie keine Pflichtverletzung begangen haben. Randnummer 42 Die Beklagte beantragt nunmehr, Randnummer 43 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.11.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 44 Der Kläger beantragt, Randnummer 45 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Er verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge. Randnummer 47 Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 48 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagten an den 14 namentlich genannten Titeln keine Verlagsrechte mehr zustehen. Denn der Kläger hat die bestehenden Verlagsverträge mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2005 entsprechend den zu §§ 626, 723 BGB von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, die zwischenzeitlich in § 314 BGB eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden haben, wirksam fristlos gekündigt. Das Landgericht hat hierzu in der angefochtenen Entscheidung die maßgeblichen Erwägungen zutreffend ausgeführt, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nehmen kann. Insbesondere hat das Landgericht zutreffend im Wege der Auslegung unter Anwendung von §§ 133, 157 BGB den Vertragszweck der relevanten Vereinbarungen ermittelt. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen. Randnummer 49 1. Die erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zur Begründung kann der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug nehmen. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ergibt sich schon aus dem Schreiben der G….. vom 05.12.2007. Die hiergegen in erster Instanz erhobenen Einwände verfolgt die Beklagte in zweiter Instanz zu Recht nicht mehr, so dass auch der Senat keine Veranlassung hat, hierauf weiter einzugehen. Randnummer 50 2. Das Landgericht hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass und unter welchen Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung auch urheberrechtliche Verwertungsverträge der hier streitgegenständlichen Art bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Vergangenheit gemäß §§ 626, 723 BGB analog gekündigt werden konnten. Nichts anderes gilt nunmehr auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung von § 314 Abs. 1 BGB. Randnummer 51 a. Der Kläger hat insoweit eine fristgerechte und hinreichend bestimmte Kündigungserklärung abgegeben. Auch hiergegen wendet sich die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr, so dass der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verweisen kann. Gleiches gilt für die grundsätzlichen Anforderungen, die an die Abrechnungsverpflichtung der Beklagten nach dem Wortlaut des Verlagsvertrages einerseits und der Editionsverträge andererseits zu stellen sind, auf deren Regelung in § 8 des Verlagsvertrages ergänzend Bezug genommen wird. Streitig ist zwischen den Parteien, ob dem Kläger insoweit auch ein Kündigungsgrund zur Seite gestanden hat. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte einer ihr obliegenden Abrechnungsverpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen ist. Randnummer 52 b. In Bezug auf die von dem Kläger beanspruchte, von der Beklagten in Abrede genommenen Abrechnungsverpflichtung ergibt sich dabei folgende vertragliche Rechtslage. Randnummer 53 aa. Mit dem als "Agreement" bezeichneten Vertrag vom 10./14.12.2004 (Anlage K 7) ist die Beklagte im Zuge der Aufteilung des Verlagsbestandes der „E... P... der E… M…. P... G... GMBH“ Inhaberin der Verlagsrechte an 9 der hier streitgegenständlichen Aufnahmen geworden. Diese sind in der Anlage zu dem Vertrag in der Rubrik "New Publisher" der Beklagten zugeordnet. Weitere 5 der hier streitgegenständlichen Aufnahmen sind Gegenstand des „Backkatalogs“ der genannten Edition. Insoweit sind der Beklagten mit Vertrag vom 27.06/02.07.2001 (Anlage K 6) im Einvernehmen aller Beteiligter die Verlagsrechte eingeräumt worden. Mit diesen Rechteübertragungen ist die Beklagte in die vertragliche Rechtsstellung der vorherigen Berechtigten – der E... P... - eingetreten. Auch wenn es sich hierbei um einen sog. „buy out“-Vertrag gegen eine feste Vergütung handelt, bedeutet dies nicht, dass damit Ansprüche der Autoren vollständig erloschen sind. Auch bei einem Rechtskauf gemäß § 453 BGB, der sich auf Forderungen gemäß § 398 BGB bzw. komplexe gegenseitige Rechte und Pflichten („Verlagsanteile“) bezieht, bleibt das Rechtsverhältnis des Erwerbers zu dem Vertragspartner des Verkäufers entsprechend § 404 BGB unverändert. Dementsprechend ist die Beklagte in die Rechten und Pflichten aus den Verlagsverträgen mit dem Kläger eingetreten, die sich aus dem Muster der Anlage K 4 ergeben. Randnummer 54 bb. In diesen Verträgen ist eine Abrechnungsverpflichtung des Verlages – und damit nunmehr der Beklagten – eindeutig geregelt. Diese ergibt sich aus § 7 des Vertrages. Dabei differenziert diese Vorschrift nach der Art der Verwertung. Randnummer 55 - § 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.