← Deutschland

VG Hamburg 4. Kammer 4 K 1377/09 Urteil Geltendmachung der Kosten der Abschiebung bei freiwilliger Ausreise § 66 Abs 1 AufenthG 2004, § 67 Abs 1 Aufen

Obsah (11)§ 67§ 60§ 60aArt. 6§ 1592Art. 21§ 70§ 17§ 20§ 69§ 155

Geltendmachung der Kosten der Abschiebung bei freiwilliger Ausreise Leitsatz 1. Die Kosten einer freiwilligen Ausreise können nicht nach §§ 66 Abs 1, 67 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geltend g

§ 67Abs. 1 Aufenth

G gehören zu den Kosten der Abschiebung: Randnummer 29 - die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets Randnummer 30 - die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie Randnummer 31 - sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Randnummer 32 Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG werden die Abschiebungskosten von der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Randnummer 33 Danach durfte die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde weder die Kosten der Ausreise am 14. Dezember 2006 (

  1. a)noch die Kosten der Abschiebungshaft für den Zeitraum ab dem 7. Dezember 2006 (
  2. b)per Kostenfestsetzungsbescheid festsetzen. Randnummer 34
  3. a)Bei den Kosten der Ausreise des Klägers am 14. Dezember 2006, die sich aus den Fahrtkosten zum Flughafen und den Flugkosten zusammensetzen, handelt es sich nicht um Kosten der Abschiebung im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 AufenthG. Kosten der Abschiebung sind nur solche, die in einem direkten inneren sachlichen Zusammenhang mit einer Abschiebung nach § 58 AufenthG stehen (vgl. Geyer, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 67 AufenthG, Rn. 1). Das ist bei den vorgenannten Kosten in Höhe von 858,28 Euro nicht der Fall. Bei der Ausreise des Klägers nach Italien handelte es sich nicht um eine Abschiebung, also um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um eine vom Tatbestand der §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 AufenthG nicht erfasste freiwillige Ausreise. Randnummer 35 Nachdem der Beklagten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung gekommen waren (vgl. Vermerk vom 14.12.2006), hat sich die Beklagte in Absprache mit dem Kläger und seinem damaligen Bevollmächtigten entschlossen, den Kläger freiwillig nach Italien ausreisen zu lassen. Der vorzitierte Vermerk enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass der Kläger nicht in Form einer Abschiebung ausreisen solle. Daraufhin wurde der Kläger am 14. Dezember 2006 aus der Haft entlassen und zum Flughafen gebracht, von wo aus er – wie zuvor vereinbart – mit einem am selben Tag gebuchten Flug ohne weitere Begleitung und ohne Zwang nach Italien ausgereist ist. Die Kosten des Transports zum Flughafen und die Flugkosten stehen mithin mit der zuvor geplanten Abschiebung, die nicht nach Italien sondern nach Marokko erfolgen sollte, in keinem Zusammenhang. Randnummer 36 Ein mittels eines Kostenbescheides festzusetzender Anspruch folgt auch nicht aus dem Verwaltungskostengesetz. § 67 AufenthG ist hinsichtlich der in Absatz 1 geregelten Fälle eine abschließende Kostenregelung (Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, Stand: Dezember 2008, § 67 AufenthG, Rn. 1b; Geyer, in: Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 67 AufenthG, Rn. 1). Unter Rückgriff auf das Verwaltungskostengesetz lassen sich keine zusätzlichen Kostenerstattungsansprüche begründen. Das Verwaltungskostengesetz kann lediglich ergänzend herangezogen werden, um den Begriff der „Verwaltungskosten“ nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu präzisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2006, BVerwGE 125, 101). Randnummer 37 Ob eine Erstattungsfähigkeit etwa nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs besteht, lässt das Gericht offen. Ein derartiger Anspruch kann jedenfalls nicht durch Bescheid geltend gemacht werden, weil es an einer entsprechenden Befugnis zu einem Handeln durch Verwaltungsakt fehlt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 49a, Rn. 27). Randnummer 38
  4. b)Auch die Kosten der Abschiebehaft ab dem 8. Dezember 2006 bis zum 14. Dezember 2006 in Höhe von 441,84 Euro durfte die Beklagte nicht per Kostenfestsetzungsbescheid festsetzen. Die Kostenerstattungspflicht trifft den Ausländer nicht, sofern bzw. soweit die betreffende Maßnahme rechtswidrig und der Mangel geeignet gewesen ist, die Rechte des Ausländers zu verletzen. Dies folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, wonach solche Kosten nicht erhoben werden dürfen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2005, BVerwGE 124, 1). Randnummer 39 Das Verwaltungsgericht hat auch eine inzidente Prüfungskompetenz für die vom Amtsgericht anzuordnende Abschiebehaft (BVerwG, Urt. v. 14.6.2005, BVerwGE 124, 1; OVG Koblenz, Urt. v. 27.7.2006, AuAS 2007, 17; vgl. zuletzt zur Frage der Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme: BVerfG, Beschl. v. 29.7.2010, 1 BvR 1634/04). Dies gilt vor allem dann, wenn über die Rechtmäßigkeit der Haft nicht im Rechtsmittelverfahren rechtskräftig entschieden worden ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.9.2009, InfAuslR 2010, 123, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, denn das Landgericht Hamburg hat im Rechtsmittelverfahren keine Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Anordnung der Abschiebehaft getroffen, sondern das Verfahren nach der Ausreise des Klägers nach Italien wegen Fristablaufs eingestellt. Randnummer 40 Die dem Kläger ab dem 22. November 2006 in Rechnung gestellte Inhaftierung zum Zweck seiner Abschiebung nach Marokko bzw. Italien war ab dem 8. Dezember 2006 und damit für sieben Tage rechtswidrig, weil kein Haftgrund mehr vorlag. Die Inhaftierung eines Ausländers zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung setzt voraus, dass einer der in § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Haftgründe vorliegt. Das Amtsgericht hat sich inhaltlich auf den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gestützt, wonach ein Ausländer in Sicherungshaft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen und Verhaltensweisen des Ausländers, müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass er beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (BGH, Beschl. v. 12.6.1986, BGHZ 98, 109, 112 f.; OLG München, Beschl. v. 9.11.2005, 34 Wx 148/05, juris). Randnummer 41 Ab dem 8. Dezember 2006 war der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht mehr gegeben. Es bestanden keine Umstände mehr, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuteten, dass sich der Kläger der Abschiebung entziehen wird. Der Kläger hatte seine Bereitschaft, freiwillig nach Italien auszureisen, mehrfach der Beklagten gegenüber geäußert. Auch hatte er im Rahmen der Haftbeschwerde eine Bescheinigung der italienischen Behörden, wonach ihm die Möglichkeit der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum 15. Dezember 2006 eingeräumt wurde, am 24. November 2006 vorgelegt. Die Beklagte wusste also ab diesem Zeitpunkt, dass der Kläger nach Italien ausreisen durfte. Der Verdacht, dass sich der Kläger der Abschiebung entziehen wolle, beruhte vor allem darauf, dass er seinen marokkanischen Pass nicht herausgeben wollte. Am 7. Dezember 2006 gab dann der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Reisepass mit den italienischen Dokumenten bei der Beklagten ab und bat um eine Abschiebung des Klägers nach Italien. Mit der Aushändigung des Passes entfiel der entscheidende Hinweis auf eine mögliche Entziehungsabsicht des Klägers. Ab diesem Zeitpunkt musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Ausreisebereitschaft des Klägers ernstgemeint war. Randnummer 42 Dass andere Haftgründe vorlagen ist weder von der Beklagten vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere waren die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht gegeben, weil der Kläger bei seiner Einreise in das Bundesgebiet im Mai 2006 im Besitz einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung war und deshalb nicht unerlaubt einreiste. Randnummer 43 2. Hingegen ist der Kostenfestsetzungsbescheid vom 16. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2009 rechtmäßig soweit er die Kosten in Höhe von 1.047,54 Euro festsetzt. Die Beklagte hat die Kosten der Abschiebehaft in Höhe von 1.009,92 EUR (
  5. a)sowie die anteiligen Kosten der Identitätsfeststellung durch einen Vertreter des algerischen Staates am 6. November 2000 in Höhe von 37,62 EUR (
  6. b)zu Recht gegen den Kläger festgesetzt. Randnummer 44
  7. a)Zu den Kosten der Abschiebung im Sinne des § 66 Abs. 1 AufenthG gehören

§ 67Abs. 1 Nr. 2 Aufenth

G die Kosten der Abschiebehaft. Randnummer 45

  1. aa)Der Kostenfestsetzung steht nicht entgegen, dass die geplante Abschiebung nach Marokko tatsächlich nicht vollzogen wurde, sondern der Kläger am 14. Dezember 2006 freiwillig nach Italien ausreiste (s.o. 1.a). Denn die Kostenhaftung des § 66 Abs. 1 AufenthG umfasst bereits nach dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, dem Veranlasserprinzip Rechnung zu tragen, auch solche Kosten, die in Vorbereitung der Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers entstanden sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.2010, 11 LA 23/09, juris, m.w.N.; OVG Koblenz, Urt. v. 27.7.2006, AuAS 2007, 17). Randnummer 46
  2. bb)Entgegen der Ansicht des Klägers darf eine Kostenerhebung für den Zeitraum bis zum 7. Dezember 2006 trotz § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG erfolgen (s.o. 1.b), weil keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren sowohl die Voraussetzungen für die geplante Abschiebung (1.) als auch ein Grund für die Abschiebehaft gegeben (2.). Randnummer 47 (1.) Von der Rechtswidrigkeit der Abschiebung ist zwar auch die Beklagte in ihrem Vermerk vom 14. Dezember 2006 ausgegangen. In der Sache trifft dies indes nicht zu. Die Voraussetzungen einer Abschiebung lagen bis zum 7. Dezember 2006 unabhängig davon vor, ob der Kläger legal oder illegal in das Bundesgebiet eingereist ist. Denn der Kläger war vollziehbar ausreisepflichtig (
  3. a)und bis zu diesem Zeitpunkt war die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert (b). Die Abschiebung wurde unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise - den Anforderungen des § 59 AufenthG entsprechend - schriftlich angedroht. Schließlich bestanden keine Abschiebungshindernisse

§ 60Aufenth

G (c). Randnummer 48 (

  1. a)Nach § 58 Abs. 1 AufenthG setzt eine Abschiebung voraus, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG u.a. dann vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist. Der Kläger war ab dem 11. November 2006 vollziehbar ausreisepflichtig. Denn die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 10. November 2006 bestandskräftig und damit vollziehbar. Europäisches Recht stand dem nicht entgegen. Die italienische Aufenthaltserlaubnis des Klägers begründete aus zwei Gründen kein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Zum Einen war sie am 9. November 2006 abgelaufen. Zum Zweiten gewährte sie kein Aufenthaltsrecht in Deutschland mehr, weil der Drei-Monats-Zeitraum des Art. 21 Abs. 1 SDÜ seit der Einreise am 11. Mai 2006 verstrichen war. Randnummer 49 (
  2. b)Darüber hinaus durfte die Beklagte bis zum 7. Dezember 2006 zu Recht davon ausgehen, dass der Kläger nicht freiwillig ausreisen wird (vgl. § 58 Abs. 1 AufenthG). Denn bis zu diesem Zeitpunkt lag wegen der Weigerung des Klägers, seinen marokkanischen Reisepass abzugeben, sogar der begründete Verdacht im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vor, dass sich der Kläger der Abschiebung entziehen will [ausführlich dazu: s.u. 2.
  3. a)
  4. bb)(1.)]. Randnummer 50 (
  5. c)Abschiebungshindernisse

§ 60aAbs. 2 Aufenth

G lagen nicht vor. Weder tatsächliche noch rechtliche Gründe standen der Abschiebung entgegen. Derartige rechtliche Gründe folgen insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG aufgrund der Tatsache, dass die deutsche Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt der vorgesehenen Abschiebung im sechsten Monat schwanger war.

Art. 6Abs.

1 und 2 GG hat der Staat die Familie zu schützen und zu fördern. Danach ist die Ausländerbehörde verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen. Dabei muss sie das Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Grundrechtsträgers aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005, 2 BvR 1001/04, juris). Randnummer 51 Aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet eine Schwangerschaft danach jedenfalls ab dem (hier gegebenen) Zeitpunkt, ab dem ein straffreier Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht mehr möglich und deshalb die physische Existenz des ungeborenen Kindes tatsächlich und rechtlich hinreichend gesichert ist. Da eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern und dem Kind aber erst bevorsteht, sind zwei weitere Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, InfAuslR 2009, 16; Beschl. v. 10.12.2009, 3 Bs 209/09, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.10.2009, 3 B 482/09, juris). Anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft ist als erstes regelmäßig zu fordern, dass die Vaterschaft des Ausländers feststeht und er zusammen mit der werdenden Mutter bereits in Verhältnissen lebt, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen. Ob eine Vaterschaft feststeht, ergibt sich aus § 1592 BGB. Danach gilt ein Mann vor der Geburt des erwarteten Kindes auch beim Bestehen einer Ehe zwischen ihm und der Schwangeren nur dann als Vater, wenn er

§ 1592Nr.

2 BGB gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat. Die Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB, wonach der Ehemann als Vater des Kindes gilt, greift erst bei der Geburt des Kindes. Randnummer 52 Zweitens ist eine (vorübergehende) Ausreise des ausländischen Vaters eines noch nicht geborenen deutschen Kindes (etwa zur Durchführung des Sichtvermerksverfahrens) regelmäßig dann unzumutbar – und seine Abschiebung insoweit nach § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen –, wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit seiner Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden kann. Denn bei einer Wiedereinreise des Ausländers nach der Geburt (im Wege des Familiennachzugs) wäre das deutsche Kind von dem spezifischen Betreuungsbeitrag seines Vaters ausgeschlossen, der durch die mütterliche Betreuung nicht ersetzt wird. Vielmehr benötigt das Kind für seine Persönlichkeitsentwicklung in aller Regel den Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen sowohl zu seinem (ausländischen) Vater als auch zu seiner Mutter. Es ist deshalb jedenfalls in den ersten Jahren nach der Geburt auf beide Elternteile angewiesen (vgl. ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, a.a.O.). Randnummer 53 Legt man diese Maßstäbe zugrunde, stand einer Abschiebung des Klägers im Dezember 2006 nichts entgegen. Der Kläger hatte zum damaligen Zeitpunkt weder die Vaterschaft des erwarteten Kindes anerkannt noch lebten er und die künftige Kindesmutter in Verhältnissen, die eine gemeinsame Betreuung des Kindes überhaupt erwarten ließen. Denn im Rahmen seiner Anhörung anlässlich seiner Inhaftierung am

  1. November 2006 hat der Kläger angegeben, dass er und seine Frau getrennt lebten. Ein Kontakt bestehe nicht; seine Frau überlege eventuell, die Scheidung einzureichen. Das deckt sich mit den Ermittlungen der Beklagten, wonach seine Ehefrau mit einem anderen Mann zusammen in einer Wohnung lebte, während der Kläger sich vor seiner Inhaftierung unter einer anderen Anschrift aufhielt und unter der gemeinsamen Meldeadresse kein Namensschild und kein Briefkasten mit dem Namen des Klägers oder seiner Frau vorhanden war. Auch konnte der Kläger im Rahmen der Anhörung das nur etwa acht Monate zurückliegende Hochzeitsdatum nicht genau benennen. Weiter gab der Kläger an, freiwillig nach Italien ausreisen zu wollen, wie es später auch geschehen ist. Das entspricht seinem aus der Akte ersichtlichen Bemühen, eine Verlängerung seiner italienischen Aufenthaltserlaubnis zu erreichen. Den Wunsch nach einem Kontakt zu seinem Sohn oder seiner Frau haben der Kläger und auch sein Bevollmächtigter im November und Dezember 2006 nicht geäußert. Unter diesen Umständen lag die Erwartung, der Kläger werde einen Betreuungs- und Erziehungsbeitrag für sein Kind leisten, ersichtlich fern. Randnummer 54 Hinzu kommt, dass dem Kläger eine Ausreise auch deshalb zumutbar war, weil er nach erfolgter Verlängerung seiner italienischen Aufenthaltserlaubnis am
  2. Dezember 2006

Art. 21Abs.

1 SDÜ berechtigt war, sich bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien – darunter die Bundesrepublik Deutschland – zu bewegen. Der italienische Aufenthaltstitel des Klägers („Permesso di soggiorno per motivi di lavoro subordinato, autonomo, attesa occupazione“) stellt ein Dokument

Art. 21Abs.

1 und 3 SDÜ dar (vgl. Amtsblatt EU 2005/C 326/01 vom 22.12.2005, S. 50). Die Wirkungen der Abschiebung hätten zur Ermöglichung der legalen Wiedereinreise vor oder zu der Geburt des Kindes erforderlichenfalls nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG befristet werden können und müssen, wenn tatsächlich ein Betreuungs- und Erziehungsbeitrag hätte geleistet werden sollen. Einer Wiedereinreise des Klägers hätte die Abschiebung dann nicht im Wege gestanden. Der Kläger hätte sich anschließend erneut um eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bemühen können. Randnummer 55 (2.) Darüber hinaus bestand ab dem 21. November 2006 bis zum 7. Dezember 2006 ein Grund für die Abschiebehaft im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG. Bis zum 7. Dezember 2006 deuteten drei konkrete Umstände darauf hin, dass der Kläger beabsichtigte sich der Abschiebung zu entziehen (a). Der Haftgrund der Entziehungsabsicht wurde nicht dadurch entkräftet, dass der Kläger mehrfach erklärte, er sei bereit, selbstständig nach Italien auszureisen (b). Randnummer 56 (

  1. a)Für die Absicht des Klägers, sich der Abschiebung zu entziehen, sprach erstens, dass er nicht freiwillig ausgereist war, obwohl er nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise am 24. Oktober 2006 und der Rechtsmittelfrist gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis am 10. November 2006 vollziehbar ausreisepflichtig war. Randnummer 57 Zweitens hatte sich der Kläger seit 1998 unter einer Aliasidentität in Hamburg aufgehalten. Seit dem 23. Juli 2003 hatte er unter seinem richtigen Namen eine Aufenthaltserlaubnis in Italien inne. Er führte also über einen langen Zeitraum ein Doppelleben. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte davon ausgehen, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, einen weiteren illegalen Aufenthalt in Deutschland zu organisieren. Damit erschien ein mögliches Untertauchen des Klägers als nicht fernliegend. Randnummer 58 Drittens deutete auf seine Absicht, sich der Abschiebung zu entziehen hin, dass der Kläger bei seiner Festnahme am 21. November 2006 und bei der Haftprüfung am 24. November 2006 nicht bereit war, seinen marokkanischen Pass vorzulegen und der Beklagten zu geben. Die Weigerung der Passherausgabe wurde als Umstand, der auf die Absicht des Klägers hindeutet, sich der Abschiebung zu entziehen, noch nicht dadurch entkräftet, dass sein damaliger Prozessbevollmächtigte am Montag, den 4. Dezember 2006 ankündigte, der Beklagten den Pass des Klägers zu übergeben. Denn die bloße Ankündigung der Übergabe des Passes begründete vor dem Hintergrund der ursprünglichen Weigerung noch nicht ausreichend die Bereitschaft des Klägers, mit der Beklagten zusammenzuarbeiten. Erst ab der Übergabe des Passes am 7. Dezember 2006 hätte die Beklagte von der Kooperation des Klägers ausgehen müssen, so dass der Haftgrund der Entziehungsabsicht entfiel (vgl. oben 1. b). Randnummer 59 Entgegen der Ansicht des Klägers ist insoweit unerheblich, dass die Abschiebung zunächst nach Marokko erfolgen sollte. Der Kläger hätte seinen marokkanischen Pass abgeben können und gleichzeitig auf eine Ausreise nach Italien dringen können. Damit hätte er seine Kooperationsbereitschaft unter Beweis gestellt. Nach der Abgabe seines Reisepasses organisierte die Beklagte die freiwillige Ausreise des Klägers am 14. Dezember 2006 nach Italien. Dies zeigt, dass der Kläger bei Abgabe seines Reisepasses nicht zu befürchten gehabt hätte, dass er nach Marokko abgeschoben wird. Randnummer 60 (
  2. b)Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG entfiel auch nicht deshalb, weil der Kläger sowohl am 21. als auch am 24. November 2006 gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten erklärte, er wolle freiwillig nach Italien ausreisen. Randnummer 61 Zwar stand ab dem 24. November 2006 der Ausreisebereitschaft des Klägers nicht mehr entgegen, dass die Beklagte davon ausgehen musste, dass der Kläger mangels gültigen Aufenthaltsrechts nicht nach Italien hätte einreisen dürfen. Denn an diesem Tag legte der Kläger im Rahmen der Haftbeschwerde die Bescheinigung der italienischen Behörden vor, wonach ihm die Möglichkeit der Einreise zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum 15. Dezember 2006 eingeräumt wurde. Jedoch durfte die Beklagte vor dem Hintergrund seines langjährigen Doppellebens und Gebrauchs einer Aliasidentität einerseits und der Weigerung der Passherausgabe andererseits bis zum 7. Dezember 2006 zu Recht davon ausgehen, dass der Kläger nicht freiwillig ausreisen und sich darüber hinaus der drohenden Abschiebung entziehen werde. Randnummer 62
  3. b)Die Kosten der Identitätsfeststellung sind als Kosten der Vorbereitung der Abschiebung ebenfalls erstattungsfähig. Die Identitätsfeststellung des zum damaligen Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers diente der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers und war demnach eine zwingende Voraussetzung für eine Abschiebung. Deshalb sind derartige Kosten als Verwaltungskosten

§ 67Abs. 1 Nr. 2 Aufenth

G i.V.m. § 10 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) erstattungsfähig (vgl. VG Münster, Urt. v. 2.9.2009, 5 K 1629/08, juris). Das gilt für die Dolmetscherkosten ebenso wie für die Kosten des ausländischen Botschaftspersonals und dessen Unterbringung und Verpflegung in Hamburg (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG). Randnummer 63 Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Kostenerstattungsanspruch für das Sammelinterview durch die algerische Botschaft am 6. November 2000 auch nicht verjährt.

§ 70Abs. 1 Aufenth

G verjähren die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

§ 17Vw

KostG werden Kosten mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Nach § 70 Abs. 2 AufenthG wird die Verjährung von Ansprüchen nach § 66 AufenthG u.a. unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält.

§ 20Abs. 4 Vw

KostG beginnt eine neue Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet. Randnummer 64 Der Kostenerstattungsanspruch ist demnach erst mit der Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbescheids am 20. Januar 2009 fällig geworden und derzeit noch nicht verjährt. Auch eine Verwirkung wegen der späten Bekanntgabe der Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht. Denn aufgrund der mehrfachen Aufenthalte des Klägers in Italien seit dem Jahre 2000 wäre die Verjährung

§ 70Abs. 2 Aufenth

G unterbrochen worden, wenn der Erstattungsanspruch unmittelbar nach Anfall der Kosten fällig geworden wäre. Mit jeder erneuten Einreise in das Bundesgebiet hätte eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Diese gesetzliche Wertung darf durch das Instrument der Verwirkung nicht unterlaufen werden. Randnummer 65

  1. Der mit der Klage angefochtene Gebührenbescheid vom
  2. Mai 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte in ihm die Kosten über den Betrag von 27,50 Euro hinaus festgesetzt hat. Randnummer 66 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid ist § 51 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV i.V.m. § 69 Abs. 6 Nr. 2 AufenthG. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV sind für den Widerspruch gegen einen Leistungsbescheid im Sinne des § 67 Abs. 3 AufenthG 55,-- Euro an Gebühren zu erheben. Nach § 67 Abs. 3 AufenthG werden die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten von der zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.

§ 69Abs. 6 Satz 2 Aufenth

G ist die Gebühr soweit der Widerspruch Erfolg hat, auf die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen. Randnummer 67 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV sind erfüllt. Der Kläger hat Widerspruch gegen den Leistungsbescheid im Sinne des § 67 Abs. 3 AufenthG, mit dem die Beklagte die Kosten der Abschiebung festgesetzt hatte, erhoben. Die Beklagte konnte daher grundsätzlich von dem Kläger 55,- Euro Gebühren für den Widerspruch gegen diesen Leistungsbescheid erheben. Da der Kostenfestsetzungsbescheid jedoch in etwa zur Hälfte rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte (s.o. 1.) hätte der Widerspruch zur Hälfte Erfolg gehabt. Insoweit hätte die Beklagte in dem Gebührenbescheid vom 14. Mai 2009 nur die Hälfte der Gebühr, also 27,50 Euro, festsetzen dürfen. III. Randnummer 68 1. Die Kostenentscheidung ergeht

§ 155Abs. 1 Vw

GO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 69

  1. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Randnummer 70 Die Notwendigkeit der Zuziehung ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2001, NVwZ-RR 2002, 446 ff. m.w.N.). Randnummer 71 Hier war es dem Kläger sowohl auf Grund der Schwierigkeit der Sache als auch auf Grund mangelnder Sprachkenntnisse nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Antwort auf die Rechtsfrage, ob die Beklagte die zu erstattenden Kosten der Abschiebung nach §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG per Bescheid festsetzen durfte, war nicht einfach zu erlangen. Zur Klärung dieser Rechtsfrage, hätte sich ein vernünftiger Bürger Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt geholt. Darüber hinaus zeigt die Tatsache, dass im Erörterungstermin am
  2. August 2010 auf Wunsch des Klägers eine Dolmetscherin anwesend war, dass die sprachlichen Fähigkeiten des Klägers nicht zur eigenständigen Durchführung des Vorverfahrens ausreichten.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.