Gewerbesteuerpflicht: Veräußerung eines 1%igen Mitunternehmeranteils durch eine Kommanditisten-GmbH, Mitunternehmerstellung des herausdrängbaren Minderheitskommanditisten bei Recht auf Abfindung zum Verkehrswert, Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung des Minderheitskommanditisten an der Komplementär-GmbH bei Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II Leitsatz 1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehört zum Gewerbeertrag, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt (Rn.27) (Rn.29) . 2. Die Mitunternehmerstellung eines Minderheitskommanditisten entfällt nicht bereits dadurch, dass der Mehrheitsgesellschafter ihn insbesondere bei abweichendem Stimmverhalten aus der Gesellschaft hinausdrängen kann, wenn dem Minderheitsgesellschafter eine Abfindung in Höhe des vollen Verkehrswertes zu zahlen ist (Rn.35) (Rn.37) . 3. Auf die Zugehörigkeit der Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II kommt es nicht an, wenn die Beteiligung jedenfalls als gewillkürtes (Sonder-) Betriebsvermögen behandelt worden ist (Rn.38) . Orientierungssatz Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 39/11). Verfahrensgang nachgehend BFH, 20. September 2018, IV R 39/11, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils der Kommanditistin ... A Vermögensverwaltungs GmbH (nachfolgend A GmbH) an der B GmbH & Co Verwaltungs KG (nachfolgend B KG) und an der B Beteiligungs GmbH (nachfolgend B GmbH) zum Gewerbeertrag der B KG gehört. Randnummer 2 Herr ... A war zunächst alleiniger Kommanditist der B KG sowie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ihrer Komplementärin, der B GmbH. Im Jahr 1998 verkaufte er jeweils 49 % der Kommanditanteile an der B KG sowie der Geschäftsanteile an der B GmbH an die Klägerin, der damaligen C Beteiligungs GmbH (nachfolgend C GmbH). Ende 2000 brachte Herr A seine Anteile an der B KG und der B GmbH in die A GmbH ein. Randnummer 3 Mit Vertrag vom ... 2001 veräußerte die A GmbH die eingebrachten Beteiligungen teilweise an die C GmbH, nämlich 31 % der Anteile an der B GmbH und 50 % der Anteile an der B KG, so dass bei der A GmbH 20 % der Anteile an der B GmbH (Geschäftsanteil ... DM, ... €) und 1 % der Anteile an der B KG (Kommanditanteil ... DM) verblieben. Der Kaufpreis betrug für den Kommanditanteil an der B KG ... DM und für den Geschäftsanteil an der B GmbH ... DM, insgesamt ... DM. Zugleich wurden geänderte Gesellschaftsverträge über die B GmbH und die B KG geschlossen. In § 3 des Kauf- und Abtretungsvertrages machten sich die Vertragschließenden wechselseitig Angebote zum Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrages bezüglich der restlichen Anteile der A GmbH an der B KG und der B GmbH, die nicht vor dem 01.10.2008 annehmbar waren und bezogen auf den Geschäftsanteil von nominal ... DM an der B GmbH einen Gesamtpreis in Höhe des 5,5 fachen des Profit Before Tax and Minorities (nachfolgend PBT) vorsahen bei Zugrundelegung des geprüften und von den Gesellschaftern festgestellten konsolidierten Jahresabschlusses des der Annahmeerklärung vorangegangenen Geschäftsjahres gem. § 12 des Gesellschaftsvertrages der B GmbH; dabei war ein Gesamtpreis von mindestens ... DM und höchstens ... DM für den Fall vorgesehen, dass die Annahme bis einschließlich 31.12.2008 erfolgt. Randnummer 4 Der Gesellschaftsvertrag bezüglich der B GmbH vom ... 2001 sah in § 12 für die Berechnung einer Abfindung bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Ermittlung des Auseinandersetzungskapitals nach dem 5,5 fachen des Wertes vor, der sich bezogen auf den geprüften und von den Gesellschaftern festgestellten konsolidierten Jahresabschluss des dem Zeitpunkt des Ausscheidens vorausgegangenen Geschäftsjahres ergibt. Bezogen auf den Geschäftsanteil der A GmbH von ... DM bzw. ... € und den Kommanditanteil von ... DM sollte sich der Gesamtbetrag der an sie im Fall des Ausscheidens aus den Gesellschaften zu zahlenden Abfindung auf mindestens ... DM und höchstens ... DM für den Fall des Ausscheidens im Zeitraum 01.10. bis 31.12.2008 und bei einem Ausscheiden im Zeitraum 01.10.2004 bis 01.10.2008 auf höchstens ... DM belaufen. Dieselbe Abfindungsregelung war auch in § 13 des Gesellschaftsvertrages über die B KG getroffen. Auch in § 14 dieses Gesellschaftsvertrages zu einem Vorerwerbsrecht der C GmbH war dieselbe Berechnung des zu entrichtenden Gesamtkaufpreises vorgesehen. Randnummer 5 In dem Vertrag vom ... 2001 waren unter D. wechselseitige Übernahme- / Übertragungsangebote der Vertragschließenden bezüglich des Geschäftsanteils der A GmbH an der B GmbH und des Kommanditanteils der A GmbH an der B KG enthalten u.a. für den Fall, dass die Vertragschließenden bei einer nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag der einen und/oder der anderen Gesellschaft einstimmig zu treffenden Entscheidung nicht übereinstimmend abstimmten. Auch in diesem Zusammenhang war ein Kaufpreis auf der Basis des 5,5 fachen des PBT vorgesehen, wobei bei einer Annahme des Angebotes im Zeitraum 01.10. bis 31.12.2008 ein Mindestpreis von ... DM und ein Höchstpreis von ... DM und bei einer Annahme im Zeitraum 01.10.2004 bis 01.10.2008 ein Höchstpreis von ... DM vorgesehen waren. Randnummer 6 Für nähere Einzelheiten wird auf die Verträge vom ... 2001 Bezug genommen. Randnummer 7 Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom ... 2003 verkaufte die A GmbH ihre verbliebenen Beteiligungen an der B GmbH und der B KG an die C GmbH zum Kaufpreis von ... € für den Geschäftsanteil an der B GmbH und von ... € für ihre Kommanditbeteiligung an der B KG, insgesamt ... €. In § 3 Ziff. 1 lit f des Vertrages übernahm die A GmbH eine Freistellungsverpflichtung gegenüber der C GmbH bezüglich etwa anfallender Gewerbesteuer einschließlich etwaiger steuerlicher Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) auf den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf und/oder der Übertragung der Anteile an der B KG sowie der B GmbH. Randnummer 8 Mit Verschmelzungsvertrag vom ... 2005 wurde die B GmbH als übertragender Rechtsträger auf die C GmbH als übernehmender Rechtsträger verschmolzen, wobei die Firma der C GmbH zugleich in die der bisherigen B GmbH geändert wurde. Damit ging das Gesellschaftsvermögen der B KG im Wege der Anwachsung auf die damalige Kommanditistin, nunmehr B GmbH, über, so dass die B KG beendet und die bisherige Kommanditistin ihre Rechtsnachfolgerin wurde. Im Zuge weiterer Verschmelzungsvorgänge mit Übernahme weiterer Gesellschaften wurde die Firma am ... 2008 erneut geändert und lautet seither D GmbH (Klägerin). Randnummer 9 Die Anteile der Kommanditisten an der B GmbH wurden in den Jahresabschlüssen für die Jahre 2000 bis 2002 als Betriebsvermögen der B KG und in den Ergänzungsbilanzen der Kommanditisten erfasst, Dividenden der B GmbH wurden als Sonderbetriebseinnahmen behandelt. Randnummer 10 In der Gewerbesteuererklärung für 2003 sowie der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2003 behandelte die B KG den Gewinn der A GmbH aus der Veräußerung ihres Geschäftsanteils bzw. ihres Kommanditanteils als nicht gewerbesteuerpflichtig. Es ergingen jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäße Bescheide vom 28.10.2005 für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie über den Gewerbesteuermessbetrag. Randnummer 11 Nach einer Außenprüfung für den Zeitraum 2003 bis 2005 gelangte der Beklagte aufgrund des Betriebsprüfungsberichtes vom 06.10.2008 zu der Auffassung, dass der Veräußerungsvorgang gemäß Kaufvertrag vom ... 2003 eine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft darstelle, die nach § 7 S. 2 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) gewerbesteuerpflichtig sei. Im Betriebsprüfungsbericht war der Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Gewerbesteuer mit ... € berechnet. Im Hinblick auf die im Kaufvertrag vereinbarte Freistellungsverpflichtung der Verkäuferin bezüglich anfallender Gewerbesteuer einschließlich etwaiger steuerliche Nebenleistungen auf den Veräußerungsgewinn errechnete sich eine entsprechende Minderung des Veräußerungsgewinns sowie der Anschaffungskosten der Beteiligung. Dies führte gemäß den Berechnungen in Anlage 6 des Betriebsprüfungsberichts zu einem niedrigeren Ansatz des Mehrkapitals in der Ergänzungsbilanz der C GmbH und darauf aufbauend zu einer um ... € geringeren Abschreibung des Firmenwerts für die Folgejahre. Randnummer 12 Der Beklagte erließ unter Übernahme der Feststellungen der Betriebsprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide vom 28.01.2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 und 2005 sowie vom 30.01.2009 für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag. Mit Bescheid vom 30.01.2009 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 wurde der vorangegangene Bescheid vom 07.06.2006 über den verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 164 Abs. 2 AO aufgehoben. Die Klägerin legte gegen diese Bescheide am 26.02.2009 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 17.02.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Randnummer 13 Die Klägerin hat am 22.03.2010 Klage erhoben, mit dem Ziel, den Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftsanteils bzw. des Kommanditanteils der A GmbH als nicht gewerbesteuerpflichtig zu behandeln mit der Folge, dass der Gewerbeertrag für 2003 entsprechend niedriger anzusetzen und ein vortragsfähiger Gewerbeverlust per 31.12.2003 festzustellen ist sowie für die Jahre 2004 und 2005 wegen höherer Anschaffungskosten auf die Beteiligungen eine höhere Abschreibung auf den Firmenwert zu berücksichtigen ist. Randnummer 14 Die Klägerin ist der Auffassung, § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG sei im Streitfall nicht anzuwenden. Bei der Veräußerung des Geschäftsanteils sowie des Kommanditanteils der A GmbH handele es sich nicht um die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an der B KG. Die 1 %-ige Kommanditbeteiligung habe der A GmbH keine Mitunternehmerstellung vermittelt. Für eine Mitunternehmerstellung sei sowohl Mitunternehmerinitiative wie Mitunternehmerrisiko erforderlich. An der Mitunternehmerinitiative habe es hier gefehlt. Für Mehrheitsentscheidungen sei der Anteil von 1 % an der B KG gegenüber der alleinigen Mehrheitsgesellschafterin, der Klägerin mit 99 % Anteil, ohne Bedeutung gewesen. Bei nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag einstimmig zu treffenden Entscheidungen sei die Mitentscheidungsmöglichkeit der Minderheitsgesellschafterin durch das im Kaufvertrag vom ... 2001 vereinbarte Übernahmerecht der Klägerin bedeutungslos gewesen, weil bei abweichendem Stimmverhalten der A GmbH diese von der Klägerin aus der Gesellschaft hätte gedrängt werden können. Aus demselben Grund sei auch ihr Widerspruchsrecht gem. § 164 S. 1 2. Halbsatz Handelsgesetzbuch (HGB) faktisch nicht auszuüben gewesen, weil dies gem. § 116 Abs. 2 HGB wiederum zu einer einstimmig zu treffenden Entscheidung geführt hätte. Faktisch sei damit ein dissertierendes Stimmverhalten der A GmbH ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe bei Ausübung der Übernahmeoption den Verkehrswert als Abfindung zahlen müssen, was für sie weder einen wirtschaftlichen Nachteil noch eine wirtschaftliche Hürde dargestellt hätte. Die Situation sei vergleichbar mit gesellschaftsvertraglichen Gestaltungen, bei denen ein Mehrheitsgesellschafter die Möglichkeit zur Hinauskündigung anderer Gesellschafter habe, so dass die anderen Gesellschafter ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten nicht tatsächlich ausüben könnten. Die Klägerin verweist hierzu auf die Rechtsprechung des BFH zu Anteilsschenkungen an Kinder und ist der Auffassung, es sei unerheblich, zu welchem Wert der Hinausgekündigte abgefunden werden müsse. Die Veräußerung der 1 %-igen Restbeteiligung durch die A GmbH stelle daher keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils dar, sondern sei wie eine typisch stille Beteiligung zu behandeln, die nicht zu einer veräußerungsbedingten Gewerbesteuer führen könne. Daraus resultiere ein Gewerbesteuermessbetrag von ... € und ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von ... € per 31.12.2003. Zudem sei entsprechend den Berechnungen in Anlage 6 des Betriebsprüfungsberichtes eine um ... € höhere Abschreibung auf den Firmenwert in den Jahren 2004 und 2005 zu berücksichtigen. Die genannten Beträge sind zwischen den Beteiligten unstreitig und entsprechen den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht und den vorliegenden Bescheiden. Randnummer 15 Bezüglich des aus der Veräußerung des Geschäftsanteils an der B GmbH resultierenden Gewinns ist die Klägerin die Auffassung, dieser könne auch dann nicht in den Gewerbeertrag einbezogen werden, wenn die A GmbH als Mitunternehmerin der B KG anzusehen sei. Denn die Beteiligung an der B GmbH als Komplementärin der B KG habe nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der A GmbH gehört. Zwar gehöre grundsätzlich die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Komplementär-GmbH ein eigenes Unternehmen von nicht ganz untergeordneter Bedeutung betreibe. So sei es hier. Die B GmbH habe in erheblichem Umfang ein von der Komplementärfunktion unabhängiges Geschäft betrieben. Es könne nicht die Rede davon sein, dass die Beteiligung an der B GmbH wirtschaftlich gegenüber der Beteiligung an der B KG untergeordnet gewesen sei. Es sei eher umgekehrt gewesen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 10.02.2010 aufzuheben und 1. den Bescheid vom 30.01.2009 für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf ... € festgesetzt wird, 2. den Bescheid vom 30.01.2009 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 dahingehend zu ändern, dass ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von ... € festgestellt wird, 3. die Bescheide vom 28.01.2009 für 2004 und 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dahingehend zu ändern, dass jeweils eine um ... € höhere Abschreibung auf den Firmenwert der B KG in der Ergänzungsbilanz der Klägerin berücksichtigt wird. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Beklagte ist der Auffassung, die A GmbH sei Mitunternehmerin der B KG gewesen. Die Möglichkeit der Mehrheitsgesellschafterin, die A GmbH insbesondere bei abweichendem Stimmverhalten hinauszukündigen, stehe dem nicht entgegen. Die Kontroll- und Mitentscheidungsrechte der A GmbH seien durch den Gesellschaftsvertrag bezüglich der B KG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt worden. Sie habe die üblichen Rechte eines Kommanditisten gehabt. Sie habe ihre Gesellschafterstellung nicht automatisch bei einem abweichenden Stimmverhalten verlieren können. Vielmehr sei hierfür noch eine Ausübung des Optionsrechtes durch die Klägerin erforderlich gewesen. Zudem habe auch die A GmbH ihrerseits ein entsprechendes Optionsrecht ausüben können. Außerdem sei eine Abfindung nach dem Verkehrswert und nicht etwa nur nach dem Buchwert der Beteiligung zu zahlen gewesen. In der Rechtsprechung des BFH sei die Mitunternehmerinitiative nur in solchen Fällen verneint worden, in denen ein Hinausdrängen zum Buchwert möglich sei. Daher sei die Mitunternehmerinitiative der A GmbH gegeben. Zum Sonderbetriebsvermögen der A GmbH habe auch die Beteiligung an der B GmbH gehört. Dies folge bereits daraus, dass die Anteile an der B GmbH in der Steuerbilanz und der Ergänzungsbilanz der B KG per 30.09.2002 enthalten und die Dividenden als Sonderbetriebseinnahmen erfasst seien. Darüber hinaus stelle die Beteiligung an der B GmbH eine wesentliche Grundlage der B KG dar. Die weitere Betätigung der B GmbH neben ihrer Tätigkeit als Komplementärin habe sich auf die Beteiligung an verschiedenen GmbHs des Firmenkomplexes beschränkt. Randnummer 19 Am 29.03.2011 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf das Protokoll bezüglich dieses Termins und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2011 wird Bezug genommen. Randnummer 20 Dem Gericht haben zur die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der B KG betreffenden Steuernummer ... die Bilanzakten III und ab 2003, die Gewinnfeststellungsakten und Gewerbesteuerakten VI und VII, ein Bp-Sonderband und die Rechtsbehelfsakten I vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 22 I. Zulässigkeit Randnummer 23 Die Klägerin ist unmittelbar gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt, soweit sich die Klage gegen die Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen richtet. Bezüglich der Bescheide zum Gewerbesteuermessbetrag bzw. zum vortragsfähigen Gewerbeverlust ergibt sich ihre Klagebefugnis als Rechtsnachfolgerin der B KG aus § 40 Abs. 2 FGO. Randnummer 24 Mit Eintragung der Verschmelzung der damaligen B GmbH auf die C GmbH am ... 2006 im Handelsregister sind alle Anteile an der B KG auf die C GmbH, danach B GmbH, übergegangen und ist die B KG voll beendet worden. Damit hat ihre Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO geendet. Die in dieser Vorschrift enthaltene gesetzliche Prozessstandschaft geht nicht auf einen Rechtsnachfolger der Personengesellschaft über. Vielmehr sind nach Vollbeendigung der Personengesellschaft die von dem angefochtenen Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt (§ 352 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO, st. Rspr., z. B. BFH vom 25.04.2006 - VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847; vom 16.01.1996 - VIII B 128/95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426). Die Klägerin ist als Kommanditistin der B KG in den Jahren 2004 und 2005 durch die Feststellung des Gewinns der B KG, insbesondere unter Einbeziehung der die Klägerin betreffenden Ergänzungsbilanz, betroffen und daher nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugt; der ihr zugerechnete Gewinnanteil wäre bei Richtigkeit der Rechtsauffassung der Klägerin wegen höherer Abschreibungen auf den Firmenwert der im Jahr 2003 erworbenen Beteiligung in den Jahren 2004 und 2005 geringer. Randnummer 25 Soweit sich die Klage gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 2003 bzw. die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 richtet, ist die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der voll beendeten B KG klagebefugt gem. § 40 Abs. 2 FGO (vgl. BFH vom 25.04.2006 - VIII R 52/04, BFHE 214,40, BStBl II 2006, 847). Randnummer 26 II. Begründetheit Randnummer 27 Der Beklagte hat zu Recht den Gewinn aus der Veräußerung der restlichen Beteiligung der A GmbH an der B KG und der B GmbH als gemäß § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag gehörend und damit als gewerbesteuerpflichtig behandelt. Die Klägerin ist hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 FGO. Randnummer 28 1. Der Gewinn aus der Veräußerung des restlichen 1 %-igen Kommanditanteils der A GmbH an die C GmbH gehört gem. § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag der B KG im Jahr 2003 und unterliegt damit der Gewerbesteuer; die A GmbH ist bei Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrages vom ... 2003 Mitunternehmerin der B KG gewesen. Randnummer 29
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