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SG Hamburg 6. Kammer S 6 KR 151/11 Urteil Krankenversicherung - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung - Ausschlusswirkung des § 275 Abs 1c SGB

Krankenversicherung - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung - Ausschlusswirkung des § 275 Abs 1c SGB 5 Leitsatz Die Ausschlusswirkung des § 275 Abs 1c SGB 5 beschränkt sich auf Umstände, die ei

§ 39Nr.

1) entnehmen, dass (außer in den Fällen einer entgegen ärztlichem Rat abgebrochenen stationären Behandlung) ein Eingriff nur "ambulant" (i.S.d. § 115b SGB V) stattfindet, wenn der Patient entsprechend dem ärztlichen Behandlungsplan nicht die Nacht vor und die Nacht nach dem Eingriff im Krankenhaus verbringt. Das BSG selbst hat dieses Kriterium indes als „weniger geeignet“ bezeichnet, um die Fälle einer nicht-operativen stationären Behandlung von denen einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus (etwa im Rahmen der Notfallversorgung, § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V) abzugrenzen (BSG, Urteil vom 28.02.2007, B 3 KR 17/06 R,

§ 39Nr.

8; aus neuerer Zeit auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2011, L 5 KR 50/10, juris, Rn. 26). Auch wenn der Patient nicht einen Tag und eine Nacht im Krankenhaus verbringt, liegt eine stationäre Behandlung dann vor, wenn die für eine Krankenhausbehandlung typische intensive, aktive und fortdauernde ärztliche Betreuung oder aber die Pflege mit Hilfe von jederzeit verfügbarem Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal erforderlich ist (BSG, a.a.O.). Randnummer 23 2.) Vor diesem Hintergrund ist die Behandlung der Versicherten als stationär anzusehen. Randnummer 24 Die Versicherte hat eine für eine Krankenhausbehandlung typische intensive, aktive und fortdauernde ärztliche Betreuung erfahren. Randnummer 25 Sie litt bei ihrem Eintreffen mit dem Rettungswagen an kolikartigen Schmerzen im Bereich der rechten Flanke, deren Ursache aufgeklärt und falls möglich beseitigt werden musste. Hierzu waren fortdauernde Untersuchungen erforderlich, wie sie in der Tat auch vorgenommen worden sind: Der Verlaufsbericht des Behandlungsteam verzeichnet Einträge vom 31.10.2010, 02:00 Uhr und 07:00; im Verlauf des 31.10.2010 erfolgten noch eine Ultraschalluntersuchung sowie eine Computertomografie. Randnummer 26 Die starken Schmerzen erforderten eine fortdauernde symptombezogene Behandlung, weiterhin erscheint des dem Gericht auch nachvollziehbar, dass die Ärzte der Klägerin von der Notwendigkeit einer weiteren Beobachtung der Versicherten ausgegangen sind. Randnummer 27 3.) An der Erforderlichkeit der im vorliegenden Fall erfolgten ärztlichen Betreuung hat das Gericht keine Zweifel. Im Übrigen greift nach Auffassung der Kammer bei der letztlich nur unter Heranziehung medizinischen Sachverstandes zu beantwortenden Frage, ob die einzelnen Untersuchungs- und Behandlungsschritte jeweils medizinisch indiziert waren, die Ausschlusswirkung des § 275 Abs. 1c SGB V zugunsten der Klägerin ein. Die Kammer schließt sich insoweit dem Urteil des SG Darmstadt vom 20.05.2010, S 18 KR 344/08, an, wonach ein Verstreichen dieser Frist zur Folge hat, dass die Krankenkasse mit Einwendungen hinsichtlich der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ausgeschlossen ist. Insbesondere würde der Zweck von § 275 Abs. 1c SGB V konterkariert werden, wenn sich die Krankenkasse durch Klageeinreichung über die im vorgerichtlichen Verfahren eingetretene Präklusion hinwegsetzen könnte (SG Darmstadt, a.a.O.). Dieser Sichtweise steht auch nicht das Urteil des BSG vom 16.12.2008 (B 1 KN 3/08 KR R,

§ 109Nr.

15) entgegen, denn im dort entschiedenen Fall war § 275 Abs. 1c SGB V mangels Rückwirkung nicht einschlägig (BSG, a.a.O. = juris, Rn. 37). Randnummer 28 III.) Die weitere Forderung i.H.v. 8,50 Euro beruht auf § 3 Satz 1 der Vereinbarung zur Umsetzung der Kostenerstattung nach § 43b Abs. 3 Satz 9 SGB V (Zuzahlungsvereinbarung, ZuzV). Randnummer 29 IV.) Die Zinsforderung beruht auf den §§ 14 Abs. 1, 12 des Vertrages Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (H1). An dem zunächst gestellten Antrag auf Verzinsung auch dieser erst mit Klageerhebung geltend gemachten Forderung hat die Klägerin zuletzt nicht mehr festgehalten. Randnummer 30 C.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Insoweit wirkt sich nicht aus, dass die Klage hinsichtlich einer Nebenforderung (Verzinsung der Kostenpauschale für das Verwaltungsverfahren zum Einzug der Eigenbeteiligung) ohne Erfolg geblieben ist. Randnummer 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Randnummer 32 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG. Jedenfalls die Frage nach der Reichweite von § 275 Abs. 1c SGB V hat aus Sicht der Kammer grundsätzliche Bedeutung.

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