Asylbewerberleistung - sonstige Leistung - Kostenübernahme zur Klärung der Staatsangehörigkeit - Beschaffung eines rumänischen Ausweispapiers - Pflegemutter keine Familienangehörige iS des § 7 Abs 1 S 1 AsylbLG Leitsatz 1. Unabwendbare Kosten bei der Klärung der Staatsangehörigkeit sind unabhängig von möglichen leistungsrechtlichen Auswirkungen nach § 6 Abs 1 AsylbLG zu übernehmen. (Rn.21) 2. Eine Pflegemutter ist keine Familienangehörige iS des § 7 Abs 1 S 1 AsylbLG. (Rn.28) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 verurteilt, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Rechtsauffassung des Gerichts lautet: Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme unabwendbarer Kosten, die bei der Klärung seiner Staatsangehörigkeit und bei der Beschaffung eines Ausweispapiers seines Heimatsstaates entstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt zuletzt noch die Kosten für die Beschaffung eines rumänischen Ausweispapiers. Randnummer 2 Der am xxx 1996 geborene Kläger ist ungeklärter Staatsangehörigkeit. Seine Mutter ist rumänische Staatsangehörige, sein Vater türkischer Staatsangehöriger. Randnummer 3 Am 15.07.2009 beantragte der Kläger, der Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) bezieht, die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines rumänischen Ausweispapiers i.H.v. 169,50 Euro (100.- Euro Gebühren für die Ausstellung einer rumänischen Geburtsurkunde, Apostille 9,50 Euro, Gebühren für die Ausstellung eines Reisepasses 60.- Euro). Randnummer 4 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.07.2009 mit der Begründung ab, eine Übernahme der Kosten aufgrund des AsylbLG komme nur in Betracht, wenn der Kläger beabsichtige, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Randnummer 5 Seinen am 10.08.2009 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger – unter Erweiterung des Antrags auch auf Reisekosten – damit, er sei trotz Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf ein Ausweispapier angewiesen, um seinen Aufenthalt fortlaufend sicherstellen zu können. Randnummer 6 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22.10.2009 zurück. Sie führte aus, der Ausweispflicht sei mit der inzwischen ausgestellten Aufenthaltserlaubnis Genüge getan. Auch wenn dies nur eine „Notlösung“ darstelle, bestehe dennoch kein akuter Bedarf. Im Übrigen sei am 05.05.2009 rückwirkend Kindergeld i.H.v. 3.890.- Euro (für den Zeitraum April 2007 bis April 2009) an die Pflegemutter des Klägers gezahlt worden. Aus dieser Nachzahlung, die „zielgerichtet“ zur Deckung des Hilfebedarfs des Klägers habe verwendet werden müssen, seien auch die Kosten der Beschaffung eines Ausweispapiers zu decken gewesen. Randnummer 7 Hiergegen richtet sich die am 27.11.2009 erhobene Klage. Randnummer 8 Der Kläger führt aus, bei Übernahme der Pflegschaft (durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten) im November 2008 habe er noch nicht über ein gültiges Ausweispapier verfügt. Eine bereits im Juni 2008 erfolgte Nachfrage bei der rumänischen Botschaft habe im April 2009 das Ergebnis erbracht, dass ein rumänischer Reisepass nach Vorlage einer (rumänischen) Geburtsurkunde ausgestellt werden könne. Zwischenzeitlich sei eine Fiktionsbescheinigung beantragt worden. Seit dem 30.07.2009 verfüge der Kläger über eine Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 9 Das Kindergeld werde lediglich auf den pauschalierten Lebensunterhalt des Klägers angerechnet und enthalte nicht auch die Kosten für die Beschaffung eines Reisepasses. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 zu verurteilen, die Kosten für die Erlangung eines rumänischen Ausweispapiers zu übernehmen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie führt aus, das AsylbLG gewähre keine Beihilfen zur Erfüllung von Mitwirkungspflichten, die ihren Grund in anderen Gesetzen hätten. Zudem sei der Aufenthalt des Klägers hinreichend gesichert: Er sei Inhaber einer nach Maßgabe von § 25 Abs. 5 des Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz, AufenthG) erteilten Aufenthaltserlaubnis in Gestalt der sog. Kinderbleiberechtsregelung, die eine weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels vorsehe und ggf. in die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG münden könne. Mit der Aufenthaltserlaubnis könne der Kläger auch seine pass- und ausweisrechtlichen Pflichten erfüllen, wie sich aus den §§ 3, 48 Abs. 2 AufenthG ergebe. Randnummer 15 Weiterhin sei nicht geklärt, ob der Kläger überhaupt rumänischer Staatsangehöriger sei und sich sein Wunsch nach einem rumänischen Ausweispapier somit überhaupt realisieren lasse. Randnummer 16 Der Kläger repliziert hierauf, ein rumänisches Ausweispapier würde dergestalt zu einer erheblichen Verbesserung der Leistungssituation führen, dass es ihm einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen anstelle der Leistungen nach dem AsylbLG eröffne. Eine Klärung der Staatsangehörigkeit lasse sich durch gemeinsames Vorsprechen mit seiner (derzeit in Deutschland lebenden) Mutter bei der rumänischen Botschaft in Berlin erreichen. Randnummer 17 Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Prozessakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 19 Die zulässige Klage ist im Sinne einer Verurteilung der Beklagten zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Randnummer 20 Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme unabwendbarer Kosten, die bei der Klärung seiner Staatsangehörigkeit und bei der Beschaffung eines Ausweispapiers seines Heimatsstaates entstehen (dazu I). Hinsichtlich Art und Höhe der Leistung hat die Beklagte ihr Ermessen auszuüben (dazu II). Randnummer 21 I.) Der Kläger hat dem Grunde nach gem. § 6 Abs. 1 AsylbLG Anspruch auf Übernahme unabwendbarer Kosten, die bei der Klärung seiner Staatsangehörigkeit und bei der Beschaffung eines Ausweispapiers seines Heimatsstaates entstehen (dazu unter 1); das insoweit bestehende Entschließungsermessen der Beklagten ist reduziert (dazu unter 2). Randnummer 22 1.)
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