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Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer 8 Sa 105/10 Urteil Korrigierende Rückgruppierung - Vorläufigkeitsvorgehalt - § 17 TVÜ-Bund § 15 Abs 2 TVöD, § 1

Korrigierende Rückgruppierung - Vorläufigkeitsvorgehalt - § 17 TVÜ-Bund Leitsatz Die Nennung einer bestimmten Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag hat nur dann lediglich deklaratorische Bedeutung,

treffende Eingruppierung ableiten lässt (vgl. BAG v. 16.5.2002 - 8 AZR 460/01 - Tz 39, BAG v. 12.03.2008 - 4 AZR 67/07 - Tz 36). (Rn.25) An dieser Voraussetzung fehlt es bei der Ablösung des BAT durch den TVöD, solange die Anlage 4

m TVÜ-Bund einzelnen Vergütungsgruppen der Anlage 1a

m BAT noch keine Entgeltgruppe des TVöD

ordnete. (Rn.29) Ziffer 8 der Anlage 5

§ 23

TVÜ-Bund, wonach das bisherige Entgelt nur als Abschlag auf künftige Ansprüche weitergezahlt wird, erfasst nicht Arbeitsverträge, die nach Inkrafttreten des TVöD geschlossen worden sind. (Rn.31) Der Vorläufigkeitsvorbehalt des § 17 Abs 3 TVÜ-Bund erfasst nicht Fälle, in denen bei Abschluss des Arbeitsvertrags - bei unstreitiger Eingruppierung - die

ordnung von Vergütungs- und Entgeltgruppe noch nicht geregelt war. (Rn.33) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 656/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg 9. Kammer, 23. November 2010, 9 Ca 235/10, Urteil nachgehend BAG, 21. August 2013, 4 AZR 656/11, Urteil:

rückweisung Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.11.2010 ( 9 Ca 235/10 ) abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit dem 3.1.2006 nach der Entgeltgruppe 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West)

§ 15Abs. 2 S. 1 TVö

D

vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 12 und 11 seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EzB

verzinsen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens

tragen. 3. Die Revision wird

gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Randnummer 2 Die am 27.01.1954 geborene Klägerin ist seit dem 03.01.2006 bei der Beklagten als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft für Mathematik mit durchschnittlich 12 Unterrichtsstunden pro Woche an der Bundeswehrfachschule Hamburg beschäftigt. Sie ist Diplom-Mathematikerin ohne Lehramtsstudium mit anschließendem Vorbereitungsdienst. Bei einer Eingruppierung nach §§ 22, 23 BAT i.V.m. der Lehrkräfte-Richtlinie der Beklagten wäre die Klägerin in Vergütungsgruppe II b der Anlage 1 a

m BAT einzugruppieren gewesen. Randnummer 3 Im Arbeitsvertrag vom 21.12.2005 (Anl. K1, Bl. 7 f d.A.) ist die Anwendbarkeit des TVöD für das Tarifgebiet West und des TVÜ vereinbart. Nach § 4 des Arbeitsvertrags ist die Klägerin gemäß TVöD, TVÜ sowie den Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst des Bundes in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Randnummer 4 § 4 Absatz 2 des Arbeitsvertrags lautet: Randnummer 5 "Die Beschäftigte ist gemäß TVöD i.V.m. der Anlage 4 des Tarifvertrags

r Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und

r Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Bund) i.V.m. den "Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes" in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Randnummer 6 Bis

m In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund)." Randnummer 7 Im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags der Parteien enthielt die Anlage 4

m TVÜ Bund noch keine Regelung

r Überleitung der Vergütungsgruppe IE b BAT in eine Entgeltgruppe des TVöD. Eine solche Regelung erfolgte erstmals durch den Änderungstarifvertrag

m TVÜ Bund am 06.10.2008 rückwirkend

m 01.08.2008 im Sinne einer

ordnung

r Entgeltgruppe 11. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 25.01.2010 (Anl. K2, Bl. 9f d.A.) ordnete die Beklagte die Klägerin rückwirkend

m 03.01.2006 vorläufig der Entgeltgruppe 11 TVöD

und kündigte die Rückforderung der Differenzbeträge zwischen Entgeltgruppe 11 und 12 an. Seit Januar 2010 erhält die Klägerin Bezüge nach Entgeltgruppe 11 TVöD. Randnummer 9 Der damalige Prozessbevollmächtigte widersprach der Änderung der Eingruppierung mit Schreiben vom 12.02.2010 (Anl. K3, Bl. 14f d.A.), was die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 09.03.2010 (Anl. K3, Bl. 12f d.A.) nicht

einer Änderung ihres Rechtsstandpunktes veranlasste. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2010 (Anl. K4, Bl. 16 ff) d.A. machte die Klägerin die Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TVöD geltend. Nach

rückweisung durch die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2010 (Anl. K5, Bl. 20 d.A.) verfolgt die Klägerin diesen Anspruch mit ihrer am 03.06.2010 bei Gericht eingegangenen und am 15.06.2010 der Beklagten

gestellten Klage weiter. Randnummer 10 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für eine korrigierende Rückgruppierung lägen nicht vor. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags habe es keine Regelung gegeben, die eine Eingruppierung der Klägerin in eine Entgeltgruppe des TVöD ermöglicht hätte. Deshalb sei die Mitteilung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag als wissentliche

billigung einer übertariflichen Vergütung

sehen. Randnummer 11 Sie hat beantragt, Randnummer 12 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 03.01.2006 nach der Entgeltgruppe 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West)

§ 15Abs. 2 Satz 1 TVö

D

vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 11 und 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West)

§ 15Abs. 2 Satz 1 TVö

D seit Rechtshängigkeit mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

verzinsen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie hat die Auffassung vertreten, aus der Vorgabe des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 06.10.2008

m TVÜ-Bund vom 13.09.2005 ergebe sich, dass die korrekte Überleitung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TVöD erfolgen müsse. Auch diese

ordnung sei bis

m In-Kraft-Treten einer endgültigen Entgeltordnung nur vorläufig. Die Bezeichnung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag sei rein deklaratorisch. Keinesfalls hätte der Klägerin eine übertarifliche Vergütung gewährt werden sollen. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 73 ff d.A.) wird Bezug genommen. Randnummer 16 Gegen das am 23.11.2010 verkündete und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.12.2010

gestellte Urteil hat die Klägerin am 17.12.2010 Berufung eingelegt und diese am 04.01.2011 begründet. Randnummer 17 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei zwischen den Parteien eine konstitutive arbeitsvertragliche Vereinbarung der Entgeltgruppe 12

stande gekommen. Zwar sei die Mitteilung einer Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag in der Regel als rein deklaratorisch

verstehen. Dies sei jedoch anders, wenn der bei Vertragsschluss geltende Tarifvertrag eine Eingruppierung gerade nicht erlaube. In diesem Fall sei die Mitteilung einer Vergütungsgruppe als konstitutiv anzusehen. Es sei auch keine Vorläufigkeit der Eingruppierung vereinbart worden. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.11.2010 ( 9 Ca 235/10 ) abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 03.01.2006 nach der Entgeltgruppe 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West)

§ 15Abs. 2 Satz 1 TVö

D

vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 11 und 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West)

§ 15Abs. 2 Satz 1 TVö

D seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

verzinsen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung

rückzuweisen. Randnummer 22 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die

lässige Berufung ist begründet. Randnummer 25 I. Die Klage ist

lässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die regelmäßig geeignet ist, den Streit zwischen den Parteien endgültig

erledigen, wenn nur die Eingruppierung streitig ist. Der Vorrang der Leistungsklage ist insoweit eingeschränkt. Randnummer 26 Die Feststellungsklage betrifft des gesamten Zeitraum seit Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Dass sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts teilweise nur auf den Zeitraum ab dem 01.01.2010 bezieht, betrifft nur die Begründung. Ausweislich des Tenors hat das Arbeitsgericht über den von der Klägerin anhängig gemachten Streitgegenstand insgesamt entschieden, der folglich insgesamt in der Berufungsinstanz angefallen ist. Randnummer 27 II. Die Klägerin kann von der Beklagten sei dem 03.01.2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 verlangen. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. § 611 I BGB. Die Voraussetzungen einer korrigierenden Rückgruppierung liegen nicht vor

(1). Die Parteien haben auch eine Vorläufigkeit der Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TVöD nicht wirksam vereinbart
(2). Randnummer 28 1. Die Nennung einer bestimmten Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag hat in der Regel nur deklaratorische Bedeutung und begründet keinen Anspruch auf eine entsprechende Vergütung, wenn diese objektiv unrichtig ist. Dies gilt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann, wenn bei Vertragsschluss ein Regelwerk besteht, aus dem sich die

treffende Eingruppierung ableiten lässt (BAG v. 16.05.2002 - 8 AZR 460/01 - Tz 39; BAG v. 12.08.2008 - 4 AZR 67/07- Tz 36). Randnummer 29 Daran fehlt es hier. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 21.12.2005 war zwar der TVöD bereits (seit dem 01.10.2005) in Kraft. Die Anlage 4

m TVÜ enthielt jedoch noch keine Regelung, in welche Entgeltgruppe des TVöD die Entgeltgruppe. Die Auffassung der Beklagten, die Lehrer-Richtlinie stelle ein abstraktes Regelungswerk dar, aus dem sich die Eingruppierung der Klägerin ergab, führt

keinem anderen Ergebnis. Richtig ist, dass der Lehrer-Richtlinie bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die zwischen den Parteien unstreitige Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a

m BAT ergab. Da die Vergütung der Klägerin von Anfang an nach dem TVöD erfolgte, der bei Begründung des Vertragsschlusses der Parteien bereits in Kraft war, war die streitgegenständliche Frage, welche Entgeltgruppe des TVöD für die Klägerin gelten sollte nicht nach den tariflichen Regelungen

beantworten. Die Anlage 4

m TVÜ-Bund regelt diese Frage erst seit dem 06.10.

  1. Randnummer 30
  2. Zwischen den Parteien ist auch kein Vorbehalt vereinbart, welcher es der Beklagten erlaubte, die Eingruppierung der Klägerin neu festzulegen, nachdem das Vertragsverhältnis bereits mehr als vier Jahre vollzogen worden war. Randnummer 31 a) Ein solcher Vorbehalt ergibt sich nicht aus Ziffer 8 der Anlage 5

§ 23TVÜ.

Diese Regelung, nach der das bisherige Entgelt

nächst nur als Abschlag auf künftige Ansprüche weitergezahlt wird, betrifft nur vom BAT auf den TVöD übergeleitete Ansprüche. Bei neuen Arbeitsverträgen kann es ein "bisheriges Entgelt" nicht geben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aber nach Inkrafttreten des TVöD abgeschlossen worden. Randnummer 32 b) Ein Vorbehalt für Fälle der vorliegenden Art ergibt sich auch nicht aus § 17 I TVÜ. Zwar sollen nach dieser Vorschrift die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung bis

m In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) weiter anwendbar sein. Dies führt jedoch lediglich

r (unstreitigen) Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe II b der Anlage 1a

m BAT, nicht

einer Entgeltgruppe des TVöD. Randnummer 33 c) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch aus § 17 III kein im vorliegenden Fall anwendbarer Vorbehalt herleiten. Zwar sind nach dieser Vorschrift alle Eingruppierungsvorgänge seit dem 01.10.2005 vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz. Die Regelung gilt nach dem Klammerzusatz ausdrücklich auch für Neueinstellungen. Eingruppierung im Sinne dieser Regelung ist jedoch lediglich

ordnung einer Tätigkeit

r Vergütungsordnung, nicht die Umsetzung der dabei ermittelten Vergütungsgruppe in die Entgeltgruppen des TVöD. Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung von § 17 TVöD, weil die Umsetzung der Vergütungs- und Entgeltgruppen in § 17 VII TVÜ gesondert geregelt ist. Der TVÜ unterscheidet also zwischen Eingruppierung einerseits und

ordnung von Vergütungs- und Entgeltgruppen andererseits. Letztere erfolgt in der Anlage 4

m TVÜ. Randnummer 34 Selbst wenn die Rechtsauffassung der Beklagten

träfe, wonach auch Umsetzungen der Vergütungs- in Entgeltgruppen von dem Vorbehalt des § 17 III TVÜ erfasst würden, müsste die Beklagte konsequenterweise den begrenzten Bestandsschutz des § 17 IV TVÜ beachten. Danach erfolgen Anpassungen der Eingruppierung nur mit Wirkung für die

kunft und werden durch eine nicht dynamische Besitzstandszulage abgemildert. Randnummer 35 d) Aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien ergibt sich kein über § 17 III 1 TVÜ hinausgehender Vorbehalt. Die vertragliche Regelung stellt lediglich eine deklaratorische Wiedergabe der Tarifnorm dar. Das ergibt sich aus dem Klammerzusatz. Randnummer 36 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Randnummer 37 IV. Die

lassung der Revision beruht auf § 72 II Nr. 1 ArbGG. Die Beklagte hat angegeben, in einer Vielzahl von Fällen Eingruppierungen aufgrund des 2. Änderungstarifvertrags

m TVÜ-Bund verändert

haben.

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