53; Hess,
VV Rn. 132; Frind/A. Schmidt ZInsO 2002, 8, 12; ebenso bereits Kuhn/Uhlenbruck,
VV 4. Aufl. § 11 Rn. 81, die diese Lösung freilich nur als "vertretbar" bezeichnen; a.A.: der BGH hat mit Entscheidung v. 13.12.2007 (ZIP 2008, 228), dort Rz. 14, diese Ansicht in einem Sachverhalt, der noch unter Geltung der KO „spielte“, abgelehnt und den vorl. Verwalter auf den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch verwiesen; so auch LG Gießen v. 9.9.2010, ZInsO 2011, 304; siehe auch Pape, ZIP 2002, S. 2277 ff. (S. 2282, 2283): Anordnung ”starker” Verwaltung und Anfechtung genügt zur Korrektur der vom Gläubiger eingenommenen Zahlungen).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.