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AG Hamburg 67c IN 74/11 Beschluss Insolvenzeröffnungsverfahren: Kostentragungspflicht des Insolvenzantragstellers bei übereinstimmenden Erledigungserk

Insolvenzeröffnungsverfahren: Kostentragungspflicht des Insolvenzantragstellers bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen; Indiz für einen "Druckantrag" Leitsatz 1. Macht der Insolvenzantragsteller

§ 14Rn.

53; Hess,

§ 11Ins

VV Rn. 132; Frind/A. Schmidt ZInsO 2002, 8, 12; ebenso bereits Kuhn/Uhlenbruck,

§ 106Rn. 24; vgl. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, Ins

VV 4. Aufl. § 11 Rn. 81, die diese Lösung freilich nur als "vertretbar" bezeichnen; a.A.: der BGH hat mit Entscheidung v. 13.12.2007 (ZIP 2008, 228), dort Rz. 14, diese Ansicht in einem Sachverhalt, der noch unter Geltung der KO „spielte“, abgelehnt und den vorl. Verwalter auf den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch verwiesen; so auch LG Gießen v. 9.9.2010, ZInsO 2011, 304; siehe auch Pape, ZIP 2002, S. 2277 ff. (S. 2282, 2283): Anordnung ”starker” Verwaltung und Anfechtung genügt zur Korrektur der vom Gläubiger eingenommenen Zahlungen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.