← Deutschland

ArbG Hamburg 21. Kammer 21 Ca 59/10 Urteil Betriebsübergang bei einem Pizza-Bringdienst - Ausschlussfristen § 613a Abs 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 4 Abs

Betriebsübergang bei einem Pizza-Bringdienst - Ausschlussfristen Orientierungssatz 1. Anwendungsfall der Rechtsprechung von BAG und EuGH zum Betriebsübergang bei einem Pizza-Bringdienst. (Rn.21) 2. Tr

§ 613aNr.

151; 12. November 1998 - 8 AZR 282/97- BAGE 90, 163 = AP BGB § 613a Nr. 186 =

§ 613aNr.

170; 22. Januar 1998 - 8 AZR 775/96- AP BGB § 613a Nr. 174 =

§ 613aNr.

162). Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an ( BAG 2. Dezember 1999 - 8 AZR 796/98- AP BGB § 613a Nr. 188 =

§ 613aNr.

188). Es muss eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der bisher in dieser abgrenzbaren Einheit geleisteten Tätigkeit möglich sein ( BAG 27. April 1995 - 8 AZR 197/94- BAGE 80, 74 = AP BGB § 613a Nr. 128 =

§ 613aNr.

126). Keine unveränderte Fortführung liegt vor, wenn der neue Betreiber eine andere Leistung erbringt, den Betriebszweck ändert oder ein anderes Konzept verfolgt ( BAG 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05- BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 =

2002 § 613a Nr. 51). Ebenso reicht eine bloße Funktionsnachfolge nicht aus, bei der nur die Tätigkeit ausgeübt oder die Funktion am Markt übernommen wird, ohne Übernahme der Betriebsmittel oder der Belegschaft ( BAG 24. August 2006 - 8 AZR 317/05 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 152 =

2002 § 613a Nr. 60; EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 =

§ 613aNr.

145). Randnummer 20 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der je nach Einzelfall folgende relevante Umstände in Betracht zu ziehen sind: die Art des Betriebes oder Unternehmens; der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung; der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation; die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, also des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals; der etwaige Übergang der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen; der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (24. Januar 2002 - C-51/00 - Rn. 24, Slg. 2002, I-969 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 32 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 77/187 Nr. 1; BAG 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96- BAGE 86, 20 = AP BGB § 613a Nr. 154 =

§ 613aNr.

149; 13. November 1997 - 8 AZR 295/95- BAGE 87, 115 = AP BGB § 613a Nr. 169 =

§ 613aNr.

154; 13. November 1997 - 8 AZR 375/96- BAGE 87, 120 = AP BGB § 613a Nr. 170 =

§ 613aNr.

156; 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99- BAGE 95, 1 = AP BGB § 613a Nr. 209 =

§ 613aNr. 190). In der Entscheidung vom 12. Februar 2009 (- C-466/07 - [Klarenberg] AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = Ez

A EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2) hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass grundsätzlich die Organisation zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (aaO Rn. 44). Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG wird die Identität einer wirtschaftlichen Einheit einerseits über das Merkmal der Organisation der übertragenen Einheit, andererseits über das Merkmal der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit definiert (aaO Rn. 45). Es sei für einen Betriebsübergang nicht erforderlich, dass der Übernehmer die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehalte, sondern, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung der Produktionsfaktoren beibehalten werde. Diese erlaube nämlich bereits dem Erwerber, die Produktionsfaktoren in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zu nutzen, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (aaO Rn. 48; EuGH 14. April 1994 - C-392/92- Slg. 1994, I-1311 = AP BGB § 613a Nr. 106 =

§ 613aNr.

114). Dies sieht der Senat nicht anders (22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - AP BGB § 613a Nr. 367 =

2002 § 613a Nr. 107). Randnummer 21 Nach der demgemäß vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ergibt sich im vorliegenden Fall, dass ein Betriebsübergang gegeben ist. Denn der Betrieb B. stellt eine strukturierte und selbstständige wirtschaftliche Einheit dar. Die Identität dieser wirtschaftlichen Einheit wurde gewahrt. Die Art des Betriebes blieb gleich. Der Betriebszweck wurde nicht verändert. Das Erscheinungsbild des Betriebs am Markt wurde nicht verändert. Die Arbeitsorganisation und die Betriebsmethoden blieben gleich. Teile der Belegschaft wurden weiter beschäftigt. Die Kundschaft und die Lieferantenbeziehungen haben sich nicht verändert. Zeitlich ist in der Führung des Betriebes keinerlei Unterbrechung aufgetreten. Randnummer 22 Der Umstand, dass die materiellen und Produktionsmittel nur zu einem geringen Teil übernommen wurden, fällt demgegenüber ebenso wenig ins Gewicht wie der Umstand, dass die qualifizierteren Kräfte der Belegschaft nicht oder nur zum Teil übernommen worden. Ein Pizza-Lieferbetrieb liefert standardisierte Produkte aus. Es geht primär nicht darum, einen elaborierten Sternekoch und erfahrene Gastronomiefachkräfte zu beschäftigen, sondern mit einer eingeführten Marke die Einheitsprodukte möglichst zügig auszuliefern. Randnummer 23 Der Betrieb ist nach allem also im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden. Randnummer 24

  1. Auch das gesetzliche Merkmal "durch Rechtsgeschäft" ist erfüllt. Die Beklagte verkennt die Funktion der Wendung „durch Rechtsgeschäft“ in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. „Durch Rechtsgeschäft“ bedeutet, dass der Inhaberwechsel nicht Kraft Gesetzes erfolgt sein darf. Genauso liegt es hier. Randnummer 25
  2. Der Höhe nach ist die Forderung unstreitig. Den Arbeitnehmern von Herrn L. stand unstreitig Insolvenzgeld in Höhe des beantragten und ausgeurteilten Betrags zu. Randnummer 26
  3. Gemäß § 187 SGB III sind die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt auf die Klägerin übergegangen. Randnummer 27
  4. Dem Anspruch der Klägerin stehen die in den Arbeitsverträgen vereinbarten Ausschlussfristen nicht entgegen. Allerdings gelten im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin für sie sehr wohl die vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen. Denn der Anspruchsübergang verändert die arbeitsrechtliche Natur des Anspruches der Arbeitnehmer nicht. Die Bundesagentur musste daher ihre Ansprüche gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht verfolgen. Dies hat die Klägerin vorliegend auch zutreffend unternommen. Die Klägerin hat die Rechtsstellung des Arbeitnehmers. Sie muss daher auch tarifliche Ausschlussfristen wahren (vgl. Niesel/Brand, SGB III,
  5. Auflage, § 187 Rn. 5; Mutschler/Bartz/Schmidt-DeCaluwe, SGB III,
  6. Auflage, § 188 Rn. 13). Randnummer 28 Allerdings können Entgeltansprüche, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht verfallen waren, nach Insolvenzeröffnung nicht mehr verfallen (BAG, 18.12.1984, 1 AZR 588/82, AP Nr. 88 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Demzufolge werden die Ansprüche der Klägerin vorliegend von den vereinbarten Ausschlussfristen nicht erfasst. Die Ausschlussfristen begannen – wie die Beklagte zutreffend erkannt hat – am 15.04.2009 zu laufen. Vor Ablauf von drei Monaten, nämlich am 18.06.2009, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Da es sich bei dem von der Klägerin gezahlten Insolvenzgeld um die Zahlung des Arbeitsentgelts handelt und da sich durch den Übergang der Ansprüche auf die Klägerin die Rechtsnatur dieser Arbeitsentgeltansprüche nicht geändert hat, ist das Schicksal des Erstattungsanspruches der Klägerin identisch mit dem Schicksal der Entgeltansprüche der Arbeitnehmer. Deshalb betrifft die zutreffende Rechtsprechung des BAG, derzufolge neben den gesetzlichen Regelungen des Insolvenzrechts tarifliche Ausschlussfristen nicht anzuwenden sind, auch den Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit. Randnummer 29
  7. Auch die Nebenforderung ist begründet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 247, 286, 288, 291 BGB. Randnummer 30 Der Klage musste daher vollen Umfangs stattgegeben werden. Randnummer 31
  8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Beklagte als die unterliegende Partei war zu verurteilen, die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Randnummer 32
  9. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht dem eingeklagten Betrag.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.