151; 12. November 1998 - 8 AZR 282/97- BAGE 90, 163 = AP BGB § 613a Nr. 186 =
170; 22. Januar 1998 - 8 AZR 775/96- AP BGB § 613a Nr. 174 =
162). Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an ( BAG 2. Dezember 1999 - 8 AZR 796/98- AP BGB § 613a Nr. 188 =
188). Es muss eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der bisher in dieser abgrenzbaren Einheit geleisteten Tätigkeit möglich sein ( BAG 27. April 1995 - 8 AZR 197/94- BAGE 80, 74 = AP BGB § 613a Nr. 128 =
126). Keine unveränderte Fortführung liegt vor, wenn der neue Betreiber eine andere Leistung erbringt, den Betriebszweck ändert oder ein anderes Konzept verfolgt ( BAG 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05- BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 =
2002 § 613a Nr. 51). Ebenso reicht eine bloße Funktionsnachfolge nicht aus, bei der nur die Tätigkeit ausgeübt oder die Funktion am Markt übernommen wird, ohne Übernahme der Betriebsmittel oder der Belegschaft ( BAG 24. August 2006 - 8 AZR 317/05 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 152 =
2002 § 613a Nr. 60; EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 =
145). Randnummer 20 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der je nach Einzelfall folgende relevante Umstände in Betracht zu ziehen sind: die Art des Betriebes oder Unternehmens; der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung; der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation; die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, also des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals; der etwaige Übergang der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen; der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (24. Januar 2002 - C-51/00 - Rn. 24, Slg. 2002, I-969 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 32 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 77/187 Nr. 1; BAG 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96- BAGE 86, 20 = AP BGB § 613a Nr. 154 =
149; 13. November 1997 - 8 AZR 295/95- BAGE 87, 115 = AP BGB § 613a Nr. 169 =
154; 13. November 1997 - 8 AZR 375/96- BAGE 87, 120 = AP BGB § 613a Nr. 170 =
156; 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99- BAGE 95, 1 = AP BGB § 613a Nr. 209 =
A EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2) hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass grundsätzlich die Organisation zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (aaO Rn. 44). Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG wird die Identität einer wirtschaftlichen Einheit einerseits über das Merkmal der Organisation der übertragenen Einheit, andererseits über das Merkmal der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit definiert (aaO Rn. 45). Es sei für einen Betriebsübergang nicht erforderlich, dass der Übernehmer die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehalte, sondern, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung der Produktionsfaktoren beibehalten werde. Diese erlaube nämlich bereits dem Erwerber, die Produktionsfaktoren in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zu nutzen, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (aaO Rn. 48; EuGH 14. April 1994 - C-392/92- Slg. 1994, I-1311 = AP BGB § 613a Nr. 106 =
114). Dies sieht der Senat nicht anders (22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - AP BGB § 613a Nr. 367 =
2002 § 613a Nr. 107). Randnummer 21 Nach der demgemäß vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ergibt sich im vorliegenden Fall, dass ein Betriebsübergang gegeben ist. Denn der Betrieb B. stellt eine strukturierte und selbstständige wirtschaftliche Einheit dar. Die Identität dieser wirtschaftlichen Einheit wurde gewahrt. Die Art des Betriebes blieb gleich. Der Betriebszweck wurde nicht verändert. Das Erscheinungsbild des Betriebs am Markt wurde nicht verändert. Die Arbeitsorganisation und die Betriebsmethoden blieben gleich. Teile der Belegschaft wurden weiter beschäftigt. Die Kundschaft und die Lieferantenbeziehungen haben sich nicht verändert. Zeitlich ist in der Führung des Betriebes keinerlei Unterbrechung aufgetreten. Randnummer 22 Der Umstand, dass die materiellen und Produktionsmittel nur zu einem geringen Teil übernommen wurden, fällt demgegenüber ebenso wenig ins Gewicht wie der Umstand, dass die qualifizierteren Kräfte der Belegschaft nicht oder nur zum Teil übernommen worden. Ein Pizza-Lieferbetrieb liefert standardisierte Produkte aus. Es geht primär nicht darum, einen elaborierten Sternekoch und erfahrene Gastronomiefachkräfte zu beschäftigen, sondern mit einer eingeführten Marke die Einheitsprodukte möglichst zügig auszuliefern. Randnummer 23 Der Betrieb ist nach allem also im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden. Randnummer 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.