Eingruppierung einer Verwaltungsfachangestellten - vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Orientierungssatz 1. § 14 TV-L setzt für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Möglichkeit einer solchen Maßnahme in Ausübung des Direktionsrechts voraus und gestaltet diese Maßnahme. Deshalb muss die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Dies betrifft sowohl die Tätigkeitsübertragung "an sich" als auch die "Nicht-Dauerhaftigkeit" der Übertragung. (Rn.23) 2. Wendet sich der Angestellte nicht gegen die Tätigkeitsübertragung "an sich", sondern allein gegen deren zeitliche Begrenzung, so sind das Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer zu erhalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen, gegeneinander abzuwägen. (Rn.23) 3. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 4 Sa 76/11. Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01. Januar 2011 Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TV-L zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Vergütung nach Ziffer 1 und der gezahlten Vergütung jeweils ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 3.780,00. 6. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit dem 01. Oktober 2005 bei der beklagten Stadt als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst der BAT Anwendung, seit dem 01. November 2006 unterfällt es dem TV- L. Die zunächst nach Vergütungsgruppe VII (Fallgruppe 1
- a)der Anlage 1 a zum BAT vergütete Klägerin wurde ab dem 01. August 2006 zum Bezirksamt Hamburg-Nord versetzt und von dort der Arbeitsgemeinschaft zur Umsetzung des SGB II in Hamburg (team.arbeit.hamburg, t.a.h.) zugewiesen. Mit ihrer Versetzung und „in Verbindung“ mit ihrer Zuweisung zur t.a.h. wurden der Klägerin ausweislich Versetzungsverfügung vom 26. September 2006 (Anlage K 1, Blatt 7 d. A.) vorübergehend höherwertige Tätigkeiten (- zunächst – entsprechend der Vergütungsgruppe VI b, Fg 1
- a)übertragen, die seit dem 01. Dezember 2008 ausweislich Mitteilung der Beklagten vom 17. Februar 2009 (Anlage K 3, Blatt 10 d. A.) die Merkmale der Entgeltgruppe 8 TV-L (Vergütungsgruppe V c, Fg 1 b BAT) erfüllen. Die Klägerin erhielt jeweils Zulagen gemäß § 14 TV-L, zuletzt in Höhe von € 105,00 brutto monatlich. Randnummer 3 Nach der der klägerischen Versetzung zugrunde liegenden Stellenausschreibung sollte die Zuweisung zur t.a.h. längstens bis zum 31. Dezember 2010 erfolgen. Die t.a.h. sollte laut Gründungsvertrag zunächst bis zum 31. Dezember 2010 bestehen. Sie wird seit dem 01. Januar 2011 auf Grundlage von Artikel 91 e Grundgesetz und des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende fortgeführt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 und 17. August 2009 (Anlagen K 4, 5, Blatt 11 f. d. A.) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche nach Entgeltgruppe 8 TV-L geltend. Dieses Begehren verfolgt sie mit vorliegender, der Beklagten am 15. März 2010 zugestellten Klage für die Zeit ab dem 01. Dezember 2007 weiter. Randnummer 5 Die Klägerin trägt vor: Randnummer 6 Die lediglich vorübergehende Übertragung der ihr zugewiesenen höherwertigen Tätigkeit sei unangemessen, ein Grund hierfür bestehe nicht. Ihre Zuweisung zur t.a.h. selbst sei zeitlich nicht begrenzt. Auch die Aufgabe der t.a.h., die Durchführung des SGB II für Hamburg, sei auf Dauer angelegt. Fraglich könne allenfalls sein, ob diese Aufgabe immer weiterhin über die t.a.h. durchgeführt werde. Selbst wenn dies nicht mehr der Fall sein sollte, falle die ihr übertragene Tätigkeit nicht weg, weil die Beklagte ihre Aufgaben für den Bereich der Sozialhilfe dann im Rahmen einer anderen organisatorischen Form erfüllen müsste. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt Randnummer 8 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01. Dezember 2007 Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TV-L zu zahlen; Randnummer 9 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Differenzbeträge zwischen der Vergütung nach 1. und der gezahlten Vergütung ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, Randnummer 10 hilfsweise, Randnummer 11 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Randnummer 12 1. der Klägerin ab 01. Januar 2007 Vergütung nach dem Vergleichsentgelt auf Grundlage der Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen und Randnummer 13 2. die Differenzbeträge zwischen der Vergütung nach 1. und der gezahlten Vergütung ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 17 Die Eingruppierung der Klägerin sei korrekt. Es liege ein sachlicher Grund für die nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten wegen der schon bei Gründung von t.a.h. bestehenden Unsicherheiten über deren Zukunft. Denn seit der Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld durch den Gesetzgeber im Januar 2005 sei unklar gewesen, wie sich die weitere Organisation der Verwaltung der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende entwickeln werde. Es habe bei der Einführung drei verschiedene Modelle (Zusammenlegung in den A.N, getrennte Trägerschaften oder Optionskommunen) gegeben. Diese drei Modelle hätten bis zum 31. Dezember 2010 untersucht und in ihrem Erfolg verglichen werden sollen. Das weitere Vorgehen nach 2010 sei somit äußerst unklar gewesen. Zudem hätten im Hinblick auf das in Hamburg angewandte Modell der A. verfassungsrechtliche Bedenken bestanden. Die entsprechende Verfassungsbeschwerde sei bereits im Jahr 2004 anhängig geworden, sodass die Zweifel über den weiteren Fortbestand der A. bei Versetzung der Klägerin am 01. August 2006 begründet gewesen seien. Diese Zweifel hätten sich durch den Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04) bestätigt. Daher sei schon bei der Versetzung der Klägerin nicht davon auszugehen gewesen, dass überhaupt eine höhergruppierte Beschäftigungsmöglichkeit auf Dauer bestehen werde. Allein aus diesem Grund sei die nur vorübergehende Zuweisung gerechtfertigt gewesen und habe billigem Ermessen entsprochen. Dies gelte auch weiterhin, da die Zuweisung von kommunalen Beschäftigten an die gemeinsame Einrichtung nach § 44 g Abs. 1 SGB II befristet für die Dauer von 5 Jahren erfolge, was auch für die Klägerin gelte. Randnummer 18 Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. II. Randnummer 20 Die zulässige Klage ist auch überwiegend begründet. Die Klägerin hat den von ihr festzustellen begehrten Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TV-L und die sich daraus ergebenden Differenzvergütungen, allerdings erst seit dem 01. Januar 2011. Insoweit war der Klage stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen. Randnummer 21 1. Gemäß § 15 TV-L erhält die/der Beschäftigte monatlich ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe bestimmt, in die sie/er eingruppiert ist. Gemäß § 22 BAT (fortgeltend gemäß § 17 TVÜ-L) richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der (ebenfalls fortgeltenden) Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b zum BAT), wobei die/der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Randnummer 22 Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit entspricht unstreitig den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c (Fallgruppe 1
- b)der Anlage 1 a zum BAT, nach Anlage 2 TVÜ-L zuzuordnen der Entgeltgruppe 8 TV-L. Zwar wurde diese (höherwertige) Tätigkeit der Klägerin gemäß Versetzungsverfügung vom 26. September 2006 ausdrücklich nur vorübergehend übertragen. Allerdings entspricht die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nur bis zum 31. Dezember 2010 billigem Ermessen. Für die Zeit ab dem 01. Januar 2011 fehlt es bereits an einer ausdrücklichen nur vorübergehenden Übertragung der ausgeübten Tätigkeit durch die Beklagte. Eine etwaige konkludente Weisung zur weiterhin nur vorübergehenden Ausübung der höherwertigen Tätigkeit entspräche nicht mehr billigem Ermessen. Randnummer 23 § 14 TV-L setzt für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Möglichkeit einer solchen Maßnahme in Ausübung des Direktionsrechts voraus und gestaltet diese Maßnahme. Deshalb muss die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Das billige Ermessen der Ausübung des Direktionsrechts muss sich auf die Tätigkeitsübertragung „an sich“ und die „Nicht-Dauerhaftigkeit“ der Übertragung beziehen (doppelte Billigkeit). Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn im Zeitpunkt der Weisungsrechtsausübung alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind. Wendet sich der Angestellte nicht gegen die Tätigkeitsübertragung „an sich“, sondern allein gegen deren zeitliche Begrenzung, so sind das Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer zu erhalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen, gegeneinander abzuwägen. Entspricht die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht billigem Ermessen, ergeht eine richterliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vergl. BAG, 17. April 2002, 4 AZR 174/01, 17. Januar 2006, 9 AZR 226/05). Randnummer 24
- a)In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die nur vorübergehende Tätigkeitsübertragung durch Versetzungsverfügung vom 26. September 2006 für den Zeitraum 01. August 2006 bis 31. Dezember 2010 billigem Ermessen entspricht. Randnummer 25 Die vorübergehende Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten wurde seitens der Beklagten mit Versetzungsverfügung vom 26. September 2006 zeitlich nicht ausdrücklich konkretisiert, sondern lediglich in Beziehung zur Zuweisung der Klägerin zur A. (t.a.h.) gesetzt. Dass damit jedoch nicht dauerhaft vorübergehend (schon begrifflich unsinnig und tarifvertraglich kaum zulässig) höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollten, ergibt sich daraus, dass bereits ausweislich der maßgeblichen Stellenausschreibung die Zuweisung zur t.a.h. längstens bis zum 31. Dezember 2010 erfolgen sollte. Demzufolge ist die vorübergehende Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten durch die Versetzungsverfügung vom 26. September 2006 bezogen auf den Zeitraum 01. August 2006 bis (längstens, inzwischen realisiert) 31. Dezember 2010 zu verstehen. Randnummer 26 Bis zu diesem Zeitpunkt tragen die beklagtenseitig angeführten Gründe die erfolgte nur vorübergehende Tätigkeitsübertragung. Wegen der Neubildung von A.N gemäß § 44 b SGB II alter Fassung und der damit verbundenen Unsicherheiten konnte die Beklagte im August 2006 noch nicht absehen, ob und in welchem Umfang sie ab 2011 entsprechendes Personal benötigen würde. Unterschiedliche Modelle zur Verwaltung der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende sollten bis zum 31. Dezember 2010 untersucht werden, auch sollte die t.a.h. nach Gründungsvertrag zunächst nur bis zum 31. Dezember 2010 bestehen. Hinzu kamen seit mindestens 2004 bekannte verfassungsrechtliche Bedenken, die schließlich auch dazu führten, dass das Bundesverfassungsgericht § 44 b SGB II alter Fassung am 20. Dezember 2007 als mit dem Grundgesetz unvereinbar einstufte. Vor diesem Hintergrund entsprach es trotz zu berücksichtigender klägerischer Interessen billigem Ermessen, der Klägerin die höherwertigen Tätigkeiten zum 01. August 2006 nur vorübergehend zu übertragen, zumal bereits in der Stellenausschreibung auf die nur vorübergehende Übertragung und eine Zuweisung zur t.a.h. längstens bis zum 31. Dezember 2010 hingewiesen worden war. Dem steht auch der absehbar lange Zeitraum der vorübergehenden Übertragung von nahezu 4 ½ Jahren bis zum 31. Dezember 2010 nicht entgegen. Insofern ist auf § 30 Abs. 2 TV-L Bezug zu nehmen, wonach eine Sachgrundbefristung von Arbeitsverhältnissen bis zur Dauer von immerhin 5 Jahren zulässig ist. Randnummer 27
- b)Für die Zeit seit dem 01. Januar 2011 ergibt sich eine andere Beurteilung. Randnummer 28
- aa)So ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte der Klägerin die von ihr weiterhin ausgeführten höherwertigen Tätigkeiten auch weiterhin nur vorübergehend übertragen hätte. Eine diesbezügliche ausdrückliche Anweisung/Übertragung ist nicht dargelegt. Angesichts des Umstandes, dass mit Versetzungsverfügung vom 26. September 2006 eine Zuweisung zur A. und die damit einhergehende nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bis längstens zum 31. Dezember 2010 erfolgt war, erfasst diese Verfügung den Zeitraum ab dem 01. Januar 2011 ersichtlich nicht. Durch Nichterklärung gegenüber der Klägerin und Hinnahme deren Weiterarbeit auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz über den 31. Dezember 2010 hinaus mag konkludent eine weitere Zuweisung zur t.a.h. und eine Übertragung der bisherigen Tätigkeiten erfolgt sein. Dass jedoch die Übertragung der bisherigen Tätigkeiten weiterhin nur vorübergehend erfolgt wäre, kann nicht festgestellt werden. Randnummer 29 So ist angesichts des Ausnahmecharakters von § 14 TV-L gegenüber den Grundsätzen der §§ 15 TV-L, 22 BAT für eine nur vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten eine eindeutige Erklärung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer zu verlangen. Daran fehlt es hier. So ist bereits eine Koppelung von Zuweisung der Klägerin zur t.a.h. mit einer nur vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten keinesfalls zwingend, auch wenn die Beklagte diese Koppelung für die Vergangenheit vorgenommen hatte. Außerdem ist mangels ausdrücklicher Zuweisungserklärung der Beklagten nicht einmal ersichtlich, dass die weitere Zuweisung der Klägerin zur t.a.h. ab dem 01. Januar 2011 zeitlich befristet erfolgt wäre, sodass auch bei angenommener zwingender Koppelung von Zuweisungs- und Übertragungsentscheidung nicht ohne weiteres von einer zeitlichen Beschränkung auszugehen wäre. Darauf, dass eine dauerhafte vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten weder möglich noch zulässig sein dürfte, wurde bereits hingewiesen (siehe oben, 1 a). Randnummer 30 Einzig der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin auch nach dem 01. Januar 2011 weiterhin eine persönliche Zulage und nicht das Entgelt der ihrer Tätigkeit zuzuordnenden Entgeltgruppe gezahlt hat, ließe nach außen hin und auch für die Klägerin wahrnehmbar auf den Willen der Beklagten schließen, der Klägerin die von ihr verrichtete Tätigkeit auch weiterhin nicht auf Dauer zu übertragen. Da es sich hierbei allerdings auch um ein bloßes Abrechnungsversehen handeln könnte, reicht dieser Umstand nicht aus, dem (Nicht-)Handeln der Beklagten ab dem 01. Januar 2011 eine eindeutige Erklärung dahingehend zu entnehmen, die der Klägerin zugewiesenen Tätigkeiten seien ihr auch weiterhin nur vorübergehend übertragen worden. Randnummer 31 Somit steht der Klägerin seit dem 01. Januar 2011 gemäß §§ 15 TV-L, 22 BAT Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TV-L zu. Randnummer 32
- bb)Diesen Anspruch hätte die Klägerin im Übrigen auch, wenn ihr – wie die Beklagte meint – die von ihr verrichteten Tätigkeiten weiterhin eindeutig nur vorübergehend übertragen worden wären. Eine dementsprechende Direktionsrechtsausübung ab dem 01. Januar 2011 entspräche nämlich nicht billigem Ermessen. Randnummer 33 So fehlt es bereits an einer zeitlichen Festlegung der vorübergehenden Übertragung oder Anhaltspunkten, aus denen in etwa auf die Dauer der „Nicht-Dauerhaftigkeit“ geschlossen werden könnte. Randnummer 34 Zudem ist zwischenzeitlich die rechtliche Grundlage für die t.a.h. durch Artikel 91 e Grundgesetz und das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende neu gestaltet, das Zusammenwirken von Bund und Ländern auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gemeinsamen Einrichtungen grundgesetzlich zur Regel bestimmt worden. Insofern mögen für die Beklagte weiterhin Unsicherheiten bezüglich der zukünftigen Verwaltungsausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende bestehen, dies aber erkennbar in einem erheblich verminderten Umfang. Im Gegensatz dazu erhöht sich naturgemäß mit fortschreitendem Zeitablauf das Interesse der Klägerin, dauerhaft mit höherwertigen Tätigkeiten beschäftigt zu werden und eine dementsprechende Eingruppierung zu erfahren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin am 01. Januar 2011 immerhin schon fast 4 ½ Jahre nur vorübergehend mit höherwertigen Tätigkeiten betraut war. Wenn auch grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung für die Übertragung höherwertiger Aufgaben besteht, so ist gleichwohl zu beachten, dass bei wiederholter Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gesteigerte Anforderungen an die Darlegung der Arbeitgeberinteressen an der nur vorübergehenden Übertragung zu stellen sind (vgl. BAG, 17. Januar 2006, a.a.O.). Dem wird der Vortrag der Beklagten mit dem bloßen Verweis auf die nicht gänzlich sicher mögliche Personalbedarfsprognose im Hinblick auf die zwischenzeitliche grundgesetzliche Ausgestaltung gemeinsamer Einrichtungen als Regelfall der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht gerecht. Randnummer 35 Auch der Hinweis auf § 44 g Abs. 1 SGB II vermag ein im Verhältnis zu den Interessen der Klägerin zu billigendes Interesse der Beklagten an einer nur vorübergehenden Aufgabenzuweisung nicht zu begründen. Randnummer 36 Abgesehen davon, dass vorliegend eine Zuweisung der Klägerin zur t.a.h. entsprechend § 44 g Abs. 1 SGB II für die Dauer von 5 Jahren nicht ersichtlich ist, bindet § 44 g Abs. 1 SGB II den Arbeitgeber nicht hinsichtlich der konkreten Tätigkeitszuweisung. Zur Frage deren Dauerhaftigkeit oder Nicht-Dauerhaftigkeit verhält sich § 44 g Abs. 1 SGB II dementsprechend erst recht nicht. Randnummer 37 Selbst ausgehend von einer zwingenden Koppelung von Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung und Tätigkeitsübertragung ergäbe sich aus § 44 g Abs. 1 SGB II keine diesbezügliche zwingende Nicht-Dauerhaftigkeit. Wie der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/5555, S. 28) zu entnehmen ist, handelt es sich bei § 44 g Abs. 1 SGB II um eine Vorschrift zur Erweiterung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts im Falle nicht gegebenen Einverständnisses der betroffenen Arbeitnehmer mit der Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung über den 31. Dezember 2010 hinaus. Dazu heißt es: Randnummer 38 „Die gesonderte und von den geltenden Vorschriften abweichende Regelung einer Zuweisung auf gesetzlicher Basis und ohne Zustimmung des einzelnen Beschäftigten ist notwendig und liegt im besonderen öffentlichen Interesse, um die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung als Nachfolger der bisherigen Arbeitsgemeinschaft zu erhalten, oder, soweit keine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet war, herzustellen. Die Begrenzung der gesetzlichen Zuweisung auf eine Zeitdauer von 5 Jahren ist dafür ausreichend. ( zu Abs. 2) Spätere, durch Personalfluktuation notwendig werdende Zuweisungen erfolgen nach Abs. 2 auf der Basis der vorhandenen und jeweils einschlägigen bundes- oder landesrechtlichen und der jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen.“ Randnummer 39 Demzufolge ist der durch § 44 g Abs. 1 SGB II vorgegebene 5-Jahres-Zeitraum nur für Zuweisungen gegen den erklärten Willen der betroffenen Arbeitnehmer zu beachten. Längerfristigere Zuweisungen im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer und mit Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Randnummer 40 Demzufolge entspräche eine weiterhin nur vorübergehende Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten ab dem 01. Januar 2011 nicht billigem Ermessen, die Tätigkeiten wären seitdem als dauerhaft übertragen anzusehen, sodass der Klägerin auch insoweit seit dem 01. Januar 2011 Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TV-L aus §§ 15 TV-L, 22 BAT zustünde. Randnummer 41 2. Da die Klägerin seit dem 01. Januar 2011 Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TV-L hat, ist die Beklagte seitdem auch verpflichtet, die sich hieraus zur gezahlten Vergütung jeweils ergebenden Differenzbeträge an die Klägerin zu zahlen. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, allerdings nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern erst ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt. Randnummer 42 Nach alldem war der Klage bezogen auf den Zeitraum ab dem 01. Januar 2011weitestgehend zu entsprechen, im Übrigen war sie abzuweisen. III. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 44 Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz unter Berücksichtigung von § 42 Abs. 2, Abs. 4 GKG auf den 36-fachen Wert der mit € 105,00 angenommenen monatlichen Differenzbeträge festgesetzt. Randnummer 45 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz unabhängig vom Beschwerdewert zuzulassen.