(Sozialgerichtliches Verfahren - Begriff der Aufsichtsangelegenheit iS von § 29 Abs 2 Nr 2 SGG - drittschützende Wirkung aufsichtsrechtlicher Vorschriften - Klagebefugnis des Arbeitnehmers gegen Schli
§ 35aNr.
1 m.w.N.). Dies spricht nicht nur gegen einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten zugunsten eines Dritten (BSG, Urteil vom 18.05.1988, 1/8 RR 36/83, SGb 1989, 201), sondern auch gegen eine Überprüfung aufsichtsrechtlicher Maßnahme auf die Klage eines Dritten hin (BSG, Urteil vom 14.12.2007, B 1 A 3/06 R,
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1). Ähnliches gilt im Übrigen auch für den Bereich der gefahrenabwehrrechtlichen Aufsicht des Staates über Private. Auch hier ist weitgehend anerkannt, dass etwa die Vorschriften über die Untersagung eines Gewerbes keine subjektiven Rechte für Vertragspartner (z.B. Arbeitnehmer) des Gewerbetreibenden begründen (Sennekamp, a.a.O., Rn. 125). Randnummer 36 3.) Der Umstand, dass sich der Kläger nicht auf einen „positiven“ Rechtsreflex im oben dargestellten Sinne (d.h. auf eine Begünstigung Einzelner aufgrund einer im Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse eines bestimmten Personenkreises erlassenen Norm) beruft, sondern auf einen „negativen“ Reflex (dergestalt, dass er durch die gegen die City BKK gerichtete Maßnahme stärker in seinen Rechtspositionen betroffen ist als andere), rechtfertigt kein Abweichen von den dargestellten Grundsätzen. Die Ausübung staatlicher Aufsicht erschöpft sich regelmäßig allein in der Wahrung der Gleichgewichtslage zwischen Staat und Selbstverwaltungskörperschaft (so bereits BSG, Urteil vom 28.04.1967, 3 RK 26/63, SozR Nr. 112 zu § 54 SGG). Hiervon sind die Individualinteressen derer, die vom Handeln der Aufsichtsbehörde einen Vorteil hätten, ungefähr gleich weit entfernt wie die Individualinteressen derjenigen, denen aus aufsichtsbehördlichem Handeln ein Nachteil erwächst. Die Durchsetzung von Individualinteressen bleibt schon deswegen dem Verhältnis zwischen dem Einzelnen und dem Versicherungsträger überlassen, weil der rechtliche Maßstab für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsmaßnahme in anderer ist als bei der gerichtlichen Kontrolle des Handels der „beaufsichtigten“ Versicherungsträgers gegenüber dem Einzelnen (zu letzterem BSG, Urteil vom 14.12.2007, B 1 A 3/06 R,
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1). Randnummer 37 4.) Der Kläger rügt auch nicht etwa einen Verstoß der Beklagten gegen Vorschriften des Aufsichtsrechts, die ausnahmsweise drittschützende Wirkung hätten. Randnummer 38 Es kann dahinstehen, ob sich die Aussicht des Klägers auf Erhalt des Arbeitsplatzes tatsächlich signifikant verbessert hätte, hätte sich die Beklagte im Rahmen der ihr in § 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V eingeräumten Wahlmöglichkeit für die Stellung eines Insolvenzantrags anstelle der Schließung entschieden. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass § 171b SGB V – anders als andere dem Aufsichtsrecht zugehörige Vorschriften – drittschützende Wirkung gerade für die Beschäftigten der betroffenen Krankenkassen hätte. Randnummer 39
- a)§ 171b Abs. 3 Satz 1 SGB V bestimmt, dass (nur) die Aufsichtsbehörde (binnen der in Satz 3 der Vorschrift genannten Frist) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Krankenkasse stellen kann. Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vor, soll die Aufsichtsbehörde anstelle des Insolvenzantrages die Krankenkasse schließen, § 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V. Das Gesetz geht somit von einem Vorrang der Schließung aus (BT-Drs. 16/9559, S. 20), die gegenüber dem Insolvenzverfahren aus Sicht der Gläubiger den Vorteil einer weitergehenden Haftungsverlagerung hat (Hänlein, in: LPK-SGB V, 3. Aufl., 2009, § 171b, Rn. 6). Randnummer 40
- b)Hieraus allein lässt sich indes nicht schon der Schluss ziehen, § 171b Abs. 3 SGB V schütze die Individualinteressen der Gläubiger einer Krankenkassen (zu denen der Sache nach auch ihre „eigenen“ Beschäftigten gerechnet werden können). Vielmehr steht auch hinter diesem Gesichtspunkt das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung als solcher. Eingeführt worden ist § 171b SGB V im Zusammenhang mit der Herstellung der Insolvenzfähigkeit aller gesetzlichen Krankenkassen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG, vom 15.12.2008, BGBl. I S. 2426), mit dem der Gesetzgeber das Ziel verfolgt hat, die Rahmenbedingungen der gesetzlichen Krankenkassen zu vereinfachen, die finanzielle Situation der Krankenkassen transparenter zu machen und die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltiger zu gestalten (BT-Drs. 16/9559, S. 1). In diesem Zusammenhang begründet der Gesetzgeber den Vorrang der Schließung (§ 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V) ausdrücklich mit der im Rahmen eines Schließungsverfahrens bestehenden Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde, durch die Organisation finanzieller Hilfen oder von Fusionen die Abwicklung einer Krankenkasse zu vermeiden (BT-Drs. 16/9559, S. 2). Was das konkrete Funktionieren des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung angeht, so soll die Einschränkungen der Möglichkeit von „Kassenpleiten“ etwa verhindern, dass Leistungserbringer Versicherte dieser Kassen nicht oder nur gegen Vorkasse behandeln (so Becker, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherung, § 171b SGB V, Rn. 7). Randnummer 41
- c)Wenn nun § 171b Abs. 3 SGB V der Schließung keinen zwingenden Vorrang gegenüber der Stellung eines Insolvenzantrags einräumt, sondern eine Ausnahmemöglichkeit für den Fall einräumt, dass „im Einzelfall sachliche Gründe für die Stellung eines Insolvenzantrags sprechen“ (so die im Übrigen nicht weiter ergiebige Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/9559, S. 20), so lässt sich (mit der Beklagten) bereits stark bezweifeln, ob die Anwendbarkeit von § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V als typische, vom Gesetzgeber für den Regelfall vorgezeichnete Folge einer Schließung überhaupt in der Lage ist, einen solchen Ausnahmefall zu begründen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesamtkontext, d.h. insbesondere aus der Einbindung der Ausnahmevorschrift in den Regelungszusammenhang des GKV-OrgWG, dass finanzielle und wirtschaftlich-soziale Interessen Einzelner insoweit ausscheiden (ähnlich Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 171b SGB V, Rn. 12). IV.) Randnummer 42 Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Randnummer 43 Das Gericht verkennt nicht, dass eine Vorschrift, die das Ende des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes (d.h. nicht aufgrund privater Disposition) herbeiführt, an der grundgesetzlichen Garantie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu messen ist (aus neuster Zeit insbesondere BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 1741/09, NJW 2011, 1427: Privatisierung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg). Überdies wirft der Umstand, dass § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V keinen (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Vollzugsakt mehr voraussetzt, die Frage nach der Vereinbarkeit mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bzw. dem (aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgenden) Justizgewährleistungsanspruch auf. Randnummer 44 Die vorliegende Anfechtungsklage gegen den Schließungsbescheid ist indes nicht der Ort, dies zu prüfen. Randnummer 45 1.) Selbst wenn – was keineswegs feststeht – § 164 Abs. 4 SGB V (allein oder i.V.m. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V) verfassungswidrig wäre, zöge dies weder die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich, noch wäre dies geeignet, ausnahmsweise eine drittschützende Wirkung in die von der Beklagten angewandten aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu implementieren. Randnummer 46 Dies ergibt sich daraus, dass – wie bereits dargelegt – nicht die Beklagte das Ende des Arbeitsverhältnisses angeordnet hat. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes beurteilt sich danach, ob er sich auf eine (gültige) Ermächtigungsgrundlage stützen kann, ob deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, die Behörde eine von der Ermächtigungsgrundlage gedeckte Rechtsfolge ausgesprochen und ggf. ihr eingeräumtes Ermessen ausgeübt hat. Liegt all dies vor, so können „Fernwirkungen“ des Verwaltungsaktes – wie insbesondere seine Tatbestandswirkung im Rahmen einer möglicherweise verfassungswidrigen Vorschrift – den Verwaltungsakt nicht „nachwirkend“ rechtswidrig machen. Vielmehr sind die aus diesen „Fernwirkungen“ erwachsenden Benachteiligungen im Streit um den Vollzug derjenigen Vorschrift zu überprüfen, innerhalb derer dem Verwaltungsakt Tatbestandswirkung zukommt. Randnummer 47 2.) Aus ähnlichen Grund gebieten es auch weder die Garantie effektiven Rechtsschutzes noch der Justizgewährleistungsanspruch, Verwaltungsakte auch auf ihre mehr oder weniger sicher vorhersehbaren „Fernwirkungen“ zu prüfen. Dem Kläger steht Rechtsschutz gegen die Folge aus § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V insoweit zur Verfügung, dass er – wie offenbar bereits geschehen – um Rechtsschutz vor den Arbeitsgerichten nachsucht. Im Übrigen kennt das geltende (Verfassungs-) Prozessrecht auch den Rechtsschutz gegen gesetzliche Bestimmungen mit sog. self-executing-Wirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2001, 1 BvR 1472/99, DVBl 2001, 1429 ff.). C.) I.) Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf das Kostenprivileg des § 183 Satz 1 SGG berufen, denn er klagt nicht aus seiner Stellung als Versicherter, sondern als Arbeitnehmer. Der alleinige Umstand, dass Arbeitnehmer regelmäßig auch sozialversichert sind, genügt nicht. II.) Randnummer 49 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Anbetracht des wirtschaftlichen Interesses, das der Kläger verfolgt, nämlich dem Erhalt seines Arbeitsplatzes, erscheint es sachgerecht, den Streitwert analog den Regeln über eine arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzklage in Höhe des Bruttoverdienstes eines Vierteljahres festzusetzen. III.) Randnummer 50 Über eine Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden. Die Zulassung der Revision beruht auf den §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.