f) dieser RL auf die RL 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie). Mit Rücksicht auf das Ziel der RL 2002/58/EG, die Privatsphäre des Betroffenen vor neuen Risiken durch öffentliche Kommunikationsnetze zu schützen (Erwägungsgründe 5 und 6), erläutert Erwägungsgrund 17 deshalb auch: „... Die Einwilligung kann in jeder geeigneten Weise gegeben werden, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt; hierzu zählt auch das Markieren eines Feldes auf einer Internet-Website.” Die Formulierung „spezifische Angabe” macht deutlich, dass eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich ist. Randnummer 30 Dem werden AGB nicht gerecht, wenn die Einwilligung in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten. Es fehlt bei derart vorformulierten Erklärungen an der geforderten spezifischen Einwilligungserklärung, wenn der Kunde weder ein bestimmtes Kästchen anzukreuzen hat noch sonst eine vergleichbar eindeutige Erklärung seiner Zustimmung abzugeben braucht. Eine solche Erklärung liegt insb. nicht allein schon in der Unterschrift, mit der der Kunde das auf Rabattgewährung gerichtete Vertragsangebot annimmt. Die geforderte spezifische Angabe verlangt vielmehr eine gesonderte Erklärung durch zusätzliche Unterschrift oder individuelles Markieren eines entsprechenden Feldes („Opt-in”Erklärung). Randnummer 31 Diesen Anforderungen an die Auslegung des Begriffs der Einwilligung ist im nationalen Recht Rechnung zu tragen. Denn der deutsche Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 7 UWG die in Art.
der RL 2002/58/EG enthaltenen Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre des Betroffenen vor unverlangt auf elektronischem Wege zugesandter Werbung umsetzen wollen (BT-Drs. 15/1487, S. 15, 21). In den Gesetzesmaterialien zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG heißt es ausdrücklich, dass mit dieser Bestimmung, „entsprechend der Regelung der Fallgruppe 3 [§ 7Abs. 3 Nr. 3 UWG] die sog. Opt-in-Lösung gewählt” worden sei (BT-Drs. 15/1487, S. 21). Angesichts der spezifischen Schutzzweckanforderungen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation enthält § 7 Abs. 2 UWG auch keine dem § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG entsprechende Regelung, nach der es zulässig ist, die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen zu erteilen. Anders als i.R.v. § 4 a Abs. 1 Satz 4 BDSG genügt es deshalb am Maßstab des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für die Einwilligung in Werbung per E-Mail oder SMS-Nachrichten nicht, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben wird. Insoweit enthält das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vielmehr eine ggü. dem BDSG eigenständige Regelung, was nicht zuletzt darin seinen Ausdruck findet, dass der Gesetzgeber die Umsetzung von Art.
der RL 2002/58/EG nicht im Datenschutzrecht, sondern mit Blick auf den nicht selten belästigenden Charakter solcher Werbung bewusst im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgenommen hat (vgl. BT-Drs. 15/1487, S. 15).“ Randnummer 32 Die Kammer teilt die vorstehenden Ausführungen und macht sie sich zu Eigen. Randnummer 33 Entgegen dem anders lautenden Vorbringen der Beklagten hat der BGH in seiner nachfolgenden Entscheidung „Happy Digits“ (vgl. BGH NJW 2010, S. 864) vorstehende Rechtsprechung nicht aufgegeben – das Gericht hat die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der dort streitgegenständlichen Klausel lediglich offen gelassen, da dies im dortigen Fall nicht streitgegenständlich gewesen ist. Randnummer 34 Soweit die Beklagte ferner die vorstehend vom BGH aufgestellten Kriterien auf Grund des Vorliegens eines andersartigen Sachverhaltes im vorliegenden Streitfall nicht für anwendbar erachtet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der BGH hat die an eine Einwilligungsklausel unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten anzustellenden Kriterien abstrakt und unabhängig von der jeweiligen Fallgestaltung in richtlinienkonformer Auslegung der RL 2002/58/EG herausgearbeitet. Sie sind mithin auf sämtliche Einwilligungsklauseln, welcher konkreten Fallgestaltung auch immer, anzuwenden. Randnummer 35 Eine mithin erforderliche eigenständige Einwilligungserklärung ausschließlich bezogen auf die Datenfreigabe fehlt im Streitfall, was das Verbot bereits rechtfertigt. Soweit die Beklagte hierzu vorgetragen hat, eine solche sei in dem anzukreuzenden Kästchen bzgl. der Teilnahmebedingungen und dem Hinweis zur Datennutzung zu sehen, geht dieser Einwand fehl. Allein die Tatsache, dass mit dem Ankreuzen besagten Kästchens sowohl den Teilnahmebedingungen, als auch der Datennutzung zugestimmt wird zeigt, dass von einer erforderlichen (s.o.) separaten Einwilligung allein in die Datenfreigabe keine Rede sein kann. Randnummer 36 Die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob sich das in Rede stehende Gewinnspiel nebst Datenfreigabe (mangels Freiwilligkeit der Einwilligung) allein schon wegen eines etwaigen aleatorischen Anreizes als unlauter erweist, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Dies gilt gleichermaßen auch für die Art und den Umfang der Einwilligung („interessante Angebote“, „Werbung auch von Partnerunternehmen“ etc.). Randnummer 37 Aus dem Gesagten folgt, dass auch die Abmahnung des Klägers vom 22.8.2009 (vgl. Anlage K 3) begründet gewesen ist, mit dem Ergebnis, dass die Beklagten dem Kläger insoweit auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten hat. Die Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten unterliegt vorliegend keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht in Abrede genommen. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 39 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.