Gegenstandswert - Beschlussverfahren - Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs Leitsatz 1. Bei einem Beschlussverfahren, dass die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum Streitgegenstand hat, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. (Rn.6) 2. Lassen sich die wirtschaftlichen Interessen, die im Verfahren maßgebend sind, unschwer ermitteln, so müssen sie auch die Bewertung bestimmen, weil anderenfalls wichtige Gegenstandswertbemessungsgrundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens außer Acht bleiben. (Rn.7) 3. Bei der Anfechtung eines Einigungsspruchs, der die Einführung eines Telekommunikationssystems regelt, ist auf die Kosten der Einführung dieses Systems abzustellen. Da finanzielle Aufwendungen des Arbeitgebers durch ein Beschlussverfahren, das die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs zum Gegenstand hat, nicht direkt berührt werden, ist regelmäßig ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. (Rn.10) Orientierungssatz Entscheidung nach Zurückweisung durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juni 2011 - 1 ABN 14/11. Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 14. Oktober 2009, 4 BV 1/09, Beschluss vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 7. Dezember 2010, 4 TaBV 9/09, Beschluss vorgehend BAG, 7. Juni 2011, 1 ABN 14/11 Tenor Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 20.884,00 festgesetzt. Gründe Randnummer 1 1. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats mit Schriftsatz vom 29. Juni 2011 beantragt haben den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen, war nach Gewährung von rechtlichem Gehör durch Beschluss über den vorgenannten Antrag zu entscheiden. Randnummer 2 2. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Anfechtung eines Spruchs einer der beim Arbeitgeber gebildeten Einigungsstelle. Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen des Einzelhandels. In den Betrieben des Arbeitgebers sollte ein auf voice-over-IP basierendes Telekommunikationssystem der Firma C. eingesetzt werden. Nachdem die innerbetrieblichen Verhandlungen über eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einfügung der voice-over-IP Telekommunikationsanlage gescheitert waren, haben sich die Betriebsparteien auf die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens geeinigt. Nach mehreren Verhandlungen beschloss die Einigungsstelle am 27. Februar 2009 gegen die Stimmen der Beisitzer des Gesamtbetriebsrats eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Randnummer 3 Der Gesamtbetriebsrat hat mit der am 01. April 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle begehrt. Durch Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 14 BV 1/09 - hat das Arbeitsgericht den Antrag des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Gesamtbetriebsrats hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 07. Dezember 2010 – 4 TaBV 9/09 - zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 07. Juni 2011 – 1 ABN 14/11 – zurückgewiesen. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2011 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats die Gegenstandswertfestsetzung beantragt. Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. November 2009 (- 4 Ta 12/09 – juris) haben sie angeregt, den Gegenstandswert auf € 80.000,00 festzusetzen und ausgeführt, dass in entsprechender Anwendung des § 9 BetrVG auf die Größe des Gesamtbetriebsrats abzustellen und entsprechend der Systematik des § 9 BetrVG von 20 Staffelsprüngen auszugehen sei. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2011 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers angeregt den Gegenstandswert auf € 4.000,00 festzusetzen und u.a. ausgeführt, dass aus ihrer Sicht kein Grund erkennbar sei, vom Regelstreitwert abzuweichen. Ferner wurde in diesem Schriftsatz mitgeteilt, dass insgesamt 230 C.- Telefone mit Voice-over-IP- Anschluss existieren, die aufgrund des Spruchs der Einigungsstelle vom 27. Februar 2009 betrieben werden können. Randnummer 5 Durch Verfügung vom 23. September 2011 hat der Kammervorsitzende einen rechtlichen Hinweis erteilt und den Arbeitgeber aufgefordert mitzuteilen, welche Kosten er hat aufwenden müssen um das Voice-over-IP in seinem Betrieb in der Systemumgebung betreiben zu können. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 hat der Arbeitgeber mitgeteilt, dass er pro Anschluss eine Lizenzgebühr für die Voice-over-IP - Software in Höhe von € 113,50 bezahlt hat. Randnummer 6 3. Streitgegenstand des Beschlussverfahrens war die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs und damit eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. nur LArbG Hamburg Beschluss vom 24. Juli 2003 – 4 TaBV 1/02 – zitiert nach juris). Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.