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FG Hamburg 1. Senat 1 K 43/11 Urteil Einkommensteuer: Nachträglicher Abzug von Unterhaltsaufwendungen § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 33a Abs 1 EStG, § 33a Abs

Obsah (5)§ 33a§ 173§ 150§ 33§ 135

Einkommensteuer: Nachträglicher Abzug von Unterhaltsaufwendungen Leitsatz 1. Unterhaltsaufwendungen eines Steuerpflichtigen an die Mutter eines gemeinsamen Kindes können unter Umständen auch noch nach

§ 33aESt

G zu berücksichtigen und den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 28.09.2009 entsprechend zu ändern. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Beklagte ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) für die Berücksichtigung der nachträglich erklärten Unterhaltszahlungen lägen nicht vor. Den Kläger treffe ein grobes Verschulden an der nachträglichen Erklärung dieser Zahlungen. Er habe trotz ausdrücklicher Frage nach Unterhalt für bedürftige Personen in Zeile 102 des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung für 2008 keine Angaben zu den von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen gemacht und keine Anlage Unterhalt eingereicht. Dies reiche nach der ständigen Rechtsprechung für die Annahme eines groben Verschuldens aus. Randnummer 10 Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten I und die Rechtsbehelfsakte zur den Kläger betreffenden Steuernummer ... vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 I. Die Klage ist begründet. Randnummer 12 Die Ablehnung des vom Kläger gestellten Änderungsantrages durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger durch die damit verbundene zu hohe Steuerfestsetzung in seinen Rechten, § 101 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die vom Kläger an seine Lebensgefährtin geleisteten Unterhaltszahlungen sind

§ 173Abs.

1 Nr. 2 AO im Wege einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung steuermindernd als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von 4.373 € zu berücksichtigen. Randnummer 13 Steuerbescheide sind

§ 173Abs.

1 Nr. 2 AO zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Die Berücksichtigung der vom Kläger nachträglich erklärten Unterhaltszahlungen an seine Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung

§ 33aAbs. 1 ESt

G in den dort genannten Grenzen würde zu einer niedrigeren Einkommensteuerfestsetzung führen. Randnummer 14 1. Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt. Ein solches grobes Verschulden kann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt.

§ 150Abs.

2 S. 1 AO sind die Angaben in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Um die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können, muss der Steuerpflichtige das Erklärungsformular gewissenhaft durchlesen. Deshalb handelt ein Steuerpflichtiger regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet (st. Rspr., BFH-Entscheidungen vom 29.06.1984, VI R 181/80, BFHE 141, 232, BStBl II 1984, 196; 22.05.1992, VI R 17/91, BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80; 19.08.2008, III B 155/07, juris; 10.12.2009, X B 199/09, BFH/NV 2010, 598; FG München vom 18.10.2006, 1 K 1364/06, juris; FG Sachsen-Anhalt vom 30.06.2010, 2 K 742/09, EFG 2011, 1043). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und sieht keinen Anlass, für die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung über ElsterFormular andere Maßstäbe anzulegen als für die Abgabe einer Steuererklärung in Papierform. Dies schließt jedoch nicht aus, Besonderheiten in der Übersichtlichkeit der elektronischen Steuererklärung zu berücksichtigen. Randnummer 15 Nach Auffassung des Senates ist ElsterFormular 2008/2009 zur Einkommensteuer für 2008 bezüglich Unterhaltsleistungen an die Kindesmutter als gesetzlich Unterhaltsberechtigte nicht so gestaltet, dass dem Kläger der Vorwurf groben Verschuldens im Hinblick darauf gemacht werden könnte, die Unterhaltsleistungen nicht bereits in der elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung angegeben zu haben. Während im der Entscheidung des FG München vom 18.10.2006, 1 K 1364/06, juris, zu Grunde liegenden Jahr 2003 bereits im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung der Unterhalt für bedürftige Personen detailliert abgefragt und dabei auch die Möglichkeit der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung als Kindesmutter in Zeile 109 angesprochen worden ist, enthält der Hauptvordruck in ElsterFormular 2008/2009 zur Einkommensteuer für 2008 wie der Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung für 2008 lediglich den Hinweis auf die Anlage Unterhalt bezüglich des Unterhalts für bedürftige Personen. In der Anlage Unterhalt ist dann auch die Möglichkeit der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung als Kindesmutter angesprochen. Bei Verwendung der elektronischen Steuererklärung über ElsterFormular 2008/2009 gibt es keine Erläuterungen zum Hauptvordruck Zeile 102 (Unterhalt für bedürftige Personen). Hier wird lediglich auf die Anlage Unterhalt hingewiesen. In der Hilfe zur Anlage Unterhalt findet sich dieselbe Erläuterung wie in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung in Papierform: "Haben Sie bedürftige Personen unterhalten, für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder hat und die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, z. B. Eltern, Großeltern und Kinder, können Sie ihre nachgewiesenen Aufwendungen für jede unterhaltene Person bis zu 7.680 € jährlich geltend machen, wenn die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt." Hinweise auf die Mutter eines gemeinsamen Kindes finden sich dort nicht. Dem Kläger, dem seine Unterhaltsverpflichtung und die Möglichkeit der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nicht bekannt gewesen sind, hat sich angesichts dieser Erläuterung und der z. B. gegenüber 2003 für den Steuerpflichtigen unübersichtlicheren Vordruckgestaltung nicht aufdrängen müssen, auch Unterhaltsleistungen an seine mit ihm nicht verwandte und nicht verheiratete Lebensgefährtin eintragen zu können und zu müssen. Vielmehr hat der Kläger der Erläuterung keinen Anhaltspunkt dafür entnehmen können, dass die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen einzutragen sein könnten. Dies hätte sich erst bei genauer Durchsicht der Anlage Unterhalt an deren Ende ergeben, wobei ein Überblick über die ausfüllbaren Felder in ElsterFormular deutlich schwieriger zu erlangen ist als in der Steuererklärung in Papierform. Angesichts des Erläuterungstextes zur Anlage Unterhalt hat der Kläger jedoch keinen Anlass gehabt, sich diese Anlage genau durchzulesen. Nach Auffassung des Senates würden überzogene Anforderungen an das Erklärungsverhalten des Steuerpflichtigen gestellt, wenn dieser bei Verwendung von ElsterFormular zur Vermeidung des Vorwurfs groben Verschuldens alle dort angebotenen 23 Anlagen bearbeiten müsste unabhängig davon, ob nach der Bezeichnung des Gegenstandes der Anlage und der in der Hilfe gegebenen Erläuterung sowie nach seinen persönlichen Kenntnissen die jeweilige Anlage für ihn bedeutsam erscheint und damit ein konkreter Anlass zur näheren Befassung mit der jeweiligen Anlage besteht. Auch bei der Abgabe der Steuererklärung in Papierform kann nicht verlangt werden, dass sich der Steuerpflichtige alle Anlagen für die Abgabe der Steuererklärung beschafft, wenn anhand der Erläuterungen in der Anleitung zur Steuererklärung und nach seinen persönlichen Kenntnissen kein Anlass dazu besteht. (Ob der hier zu entscheidende Sachverhalt mit dem vom FG Sachsen-Anhalt im Urteil vom 30.06.2010, 2 K 742/09, EFG 2011, 1043 entschiedenen Fall, in dem ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen bejaht worden ist, vergleichbar ist, ist für den Senat an Hand des in der genannten Entscheidung geschilderten Sachverhaltes nicht erkennbar.) Randnummer 16 2. Die Einkommensteuer für 2008 ist unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des Klägers niedriger festzusetzen.

§ 33aAbs. 1 ESt

G in der für 2008 geltenden Fassung sind Unterhaltszahlungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, für die niemand Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat und die kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt, bis zu 7680 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar. Dieser Betrag vermindert sich um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person 624 € im Kalenderjahr übersteigen.

§ 33a Abs. 4 ESt

G in der für 2008 geltenden Fassung ermäßigen sich die genannten Beträge um je 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorgelegen haben; eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die entsprechend ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht. Die Lebensgefährtin des Klägers hat nur ein geringes Vermögen gehabt. Sie hat bis Februar und im Dezember 2008 (insgesamt drei volle Monate) eigene Einkünfte gehabt, die zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs ausgereicht haben. Für den Zeitraum März bis November 2008 ist sie unterhaltsbedürftig und gem. § 1615l Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigt gewesen. Daher ermäßigen sich die genannten Beträge um 3/12 auf 5.760 € bzw. 468 €. Maximal zu berücksichtigen sind 5.760 € der vom Kläger geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 9900 €. Hiervon abzuziehen sind die Einkünfte und Bezüge seiner Lebensgefährtin im Zeitraum der Unterhaltsberechtigung, soweit sie 468 € überstiegen haben. Die Lebensgefährtin des Klägers hat im Oktober und November 2008 1.855 € eigene Einkünfte gehabt, so dass 1.387 € von 5.760 € abzuziehen sind. Ihre Einkünfte im Monat Dezember 2008 sind nicht einzubeziehen. Damit verbleibt ein zu berücksichtigender Betrag von 4.373 €. Randnummer 17 II. Die Kosten sind

§ 135Abs.

1 FGO dem Beklagten aufzuerlegen. Der Senat versteht das Klageziel des Klägers dahingehend, dass dieser die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen im Rahmen der durch § 33a Abs. 1 EStG gezogenen Grenzen berücksichtigt sehen wollte. Mit diesem Klageziel dringt der Kläger in vollem Umfang durch. Randnummer 18 Die Voraussetzungen des § 115 Abs.2 FGO für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.