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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat 3 Nc 27/10 Beschluss Vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb d

Obsah (11)§ 146§ 3§ 8§ 9§ 2§ 10§ 28§ 17§ 21§ 1§ 13

Vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der festgesetzten Kapazität

den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2010/2011 Leitsatz

  1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2010/
  2. (Rn.2)
  3. Die Kapazitätsverordnung beinhaltet ein Rechenmodell, dessen Ergebnis für die Aufnahmekapazität eines Studiengangs regelmäßig zu einer ganzen Zahl von Studienplätzen noch einen Bruchteil eines weiteren Studienplatzes ausweist. Dieser Bruchteil ist auf einen weiteren Platz aufzurunden, wenn er mindestens 0,5 beträgt. (Rn.6)
  4. § 5 Abs. 2 KapVO ist nur anzuwenden, wenn die Daten sich noch vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern; während des Berechnungszeitraums eintretende Änderungen können nur ausnahmsweise in den Fällen § 21 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden. (Rn.29)
  5. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 KapVO vor, so verschiebt sich der Berechnungsstichtag auf den Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Daten. In solchen Fällen sind zu diesem neuen Stichtag sämtliche Daten neu zu erheben. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg,
  6. Oktober 2010, 11 ZE 790/10, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
  7. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. I. Randnummer 2 Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der festgesetzten Kapazität

den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2010/

  1. Randnummer 3 Der Verordnungsgeber setzte die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studienfach Medizin, das nur zum Wintersemester begonnen werden kann, entsprechend dem Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin aufgrund des Kapazitätsberichts 2010/2011 mit der Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2010/2011 vom
  2. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 477) auf 369 fest. Mit Beschluss vom
  3. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium im Studiengang Medizin (hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt)

den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 zuzulassen, abgelehnt. Es hat eine Aufnahmekapazität von 404 Studienplätzen errechnet. 392 Studienplätze seien durch die Antragsgegnerin vergeben worden. Die 12 verbleibenden Studienplätze hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Kriterien der VergabeVO-Stiftung verteilt. Auf den Antragsteller entfiel keiner dieser Studienplätze. II. Randnummer 4 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Randnummer 5 1.

§ 146Abs. 4 Satz 6 Vw

GO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung

der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen des Antragstellers die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Antragsteller darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). Randnummer 6 a) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts - mindestens ein weiterer (Teil-)Studienplatz zur Verfügung stehen würde. Der Antragsteller hat u. a. mit dem Vorbringen, die vom Verwaltungsgericht errechnete Kapazität von 404,62 Studienplätzen hätte auf ganze Studienplätze aufgerundet werden müssen, zutreffend dargelegt, dass noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht. Die Kapazitätsverordnung,

der die Kapazität eines Studiengangs zu ermitteln ist, beinhaltet ein Rechenmodell, in dem die mathematischen Grundregeln anzuwenden sind. Die Aufrundung der Kapazität auf volle Studienplätze ab einem 0,5-Studienplatz entspricht, soweit erkennbar, der Praxis aller mit Kapazitätsprozessen befasster Gerichte und auch des Beschwerdesenats (vgl. z. B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, juris). Die Antragsgegnerin verfährt bei der Ermittlung der Kapazität ebenso (vgl. z. B. Kapazitätsbericht 2010/2011 S. 55, 59 btr. die Studiengänge in der Lehreinheit Psych). Randnummer 7 b) Gleichwohl bleibt der Antrag des Antragstellers im Ergebnis trotz dieser Korrektur ohne Erfolg. Die Kapazitätsberechnung

den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ergibt für den Berechnungszeitraum 2010/2011

den Annahmen und Berechnungen des Beschwerdegerichts eine Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Medizin von 407 Studienplätzen. Davon sind 401 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt worden. Die verbleibenden 6 Studienplätze sind vom Beschwerdegericht an andere Beschwerdeführer zu vergeben. III. Randnummer 8 Zur Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin im Wintersemester 2010/2011 ist

§ 3Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kap

VO zunächst die personelle Ausstattung

den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu bestimmen. Randnummer 9 1. Für die Berechnung des Lehrangebots sind

§ 8Abs. 1 Satz 1 Kap

VO alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen

Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Dass dies durch einen normativen Stellenplan erfolgen müsste, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Die Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan (= Verwaltungsgliederungsplan) der Antragsgegnerin und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris; Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, juris). Maßgeblicher Stellenplan im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO ist der Verwaltungsgliederungsplan. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin den Verwaltungsgliederungsplan nicht vollständig vorgelegt hat, sondern nur den die Lehreinheit Vorklinische Medizin betreffenden Teil mit wissenschaftlichem Personal. Es gibt aber keine Anhaltspunkte, dass auf den nicht vorgelegten Seiten weitere zu berücksichtigende Stellen enthalten sein könnten. Randnummer 10 2. Für Drittmittelbedienstete, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin angehören, sind keine Lehrverpflichtungen in Ansatz zu bringen. Drittmittelbeschäftigte sind beim Lehrangebot grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris). Zudem gibt es keine Hinweise auf eine (tatsächliche) Lehrtätigkeit von Drittmittelbediensteten. Randnummer 11 3. Die im Verwaltungsgliederungsplan aufgeführten sog. „E-Stellen“ sind nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.

der Erläuterung im Verwaltungsgliederungsplan handelt es sich um Stellen, die als Ausgleich für länger abwesende Mitarbeiter geschaffen worden sind. Mit ihnen wird keine Erhöhung der Lehrkapazität beabsichtigt. Insoweit handelt es sich nicht um Stellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.). Bei den von einem Antragsteller benannten Stellen Nr. 30010005 (W.), 30009943 (V.) und 30010443 (U.) handelt es sich um solche „E-Stellen“. Einer Vorlegung ihrer Arbeitsverträge bedurfte es deshalb nicht. Randnummer 12 4. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Regellehrverpflichtung der Professoren von 9 SWS – und nicht wie bisher von 8 SWS - angenommen. Randnummer 13 a)

§ 9Abs. 1 Kap

VO bemisst sich das im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung zu berücksichtigende Lehrdeputat einer Lehrperson einer Stellengruppe, hier insbesondere das Lehrdeputat von Professoren,

der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung. Die zum Berechnungsstichtag geltende Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom

  1. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom
  2. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 509) setzt jedoch im Grundsatz keine Regellehrverpflichtung mehr fest. Vielmehr ist die Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren von den Universitäten gemäß § 10 Abs. 2 LVVO (im Rahmen von Bandbreiten) individuell festzulegen. Nur für eine Übergangszeit bis zur Festlegung einer individuellen Lehrverpflichtung gilt gemäß § 21 Abs. 3 LVVO noch eine Regellehrverpflichtung von 9 SWS. Da erst im Laufe des Jahres 2011 für alle Professorinnen und Professoren der Lehreinheit eine individuelle Lehrverpflichtung von 8 SWS vereinbart wurde, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom
  3. August 2011 mitgeteilt hat (vgl. auch das Schreiben der Antragsgegnerin v. 26.8.2011 an ihre Prozessbevollmächtigten), war zum Berechnungsstichtag die Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 3 LVVO anzuwenden. Randnummer 14 b) Aus § 10 Abs. 3 LVVO in Verbindung mit § 21 Abs. 5 LVVO lässt sich keine geringere Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren im Studiengang Medizin herleiten. Randnummer 15 § 10 Abs. 3 LVVO legt die durchschnittliche Lehrverpflichtung aller Professorinnen und Professoren u. a. der Universität Hamburg mit 9 SWS fest. § 21 Abs. 5 LVVO bestimmt, dass § 10 Abs. 3 hinsichtlich der Universität Hamburg bis zur Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen im Fach Humanmedizin mit der Maßgabe gilt, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen Lehrverpflichtung an der Universität Hamburg die Professorinnen und Professoren der Fakultät für Medizin nicht berücksichtigt werden; die durchschnittliche Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren der Fakultät für Medizin werde bis dahin in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen

§ 2Abs. 3 Hmb

HG festgelegt. Mit Ergänzungsvereinbarung zur Ziel- und Leistungsvereinbarung für das Jahr 2010 vom 9. September 2010, die offenbar erst aufgrund einer Aufklärungsverfügung im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte, wurde das durchschnittliche Lehrdeputat für Professorinnen und Professoren der medizinischen Fakultät gemäß § 21 Abs. 5 Satz 2 LVVO auf acht Lehrveranstaltungsstunden festgelegt. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Übergangsregelung in § 21 Abs. 5 LVVO die Antragsgegnerin nur von der Berechnung der durchschnittlichen Lehrverpflichtung

§ 10Abs.

3 LVVO ausnehme, um die es hier nicht gehe; zudem sei die Ergänzungsvereinbarung zum Stichtag noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Antragsgegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass § 10 Abs. 3 LVVO im neuen System die zentrale Steuerungsfunktion übernehme. Kapazitätsrechtlich sei die Funktion identisch mit der Regellehrverpflichtung. § 21 Abs. 5 LVVO räume der Antragsgegnerin für eine Übergangszeit über das Instrument der Zielvereinbarung die Möglichkeit zur Abweichung ein. Randnummer 17 Diese Auffassung der Antragsgegnerin ist nicht frei von Zweifeln. Wenn die durchschnittliche Lehrverpflichtung in § 10 Abs. 3 LVVO an die Stelle der bisherigen Regellehrverpflichtung treten soll, hätte es der Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 3 LVVO nicht bedurft. Die Festlegung einer durchschnittlichen Lehrverpflichtung für die gesamte Universität dürfte wohl eher dazu dienen, die Lehrverpflichtung flexibler handhaben zu können. Dies könnte es ermöglichen, dass die Universität Hamburg die individuelle Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren in z. B. forschungsintensiven Lehreinheiten am unteren Rand der Bandbreite festlegt, dafür in anderen Bereichen entsprechend höhere Lehrverpflichtungen vereinbart. Randnummer 18 Ob und welche Folgen die Festlegung einer durchschnittlichen Lehrverpflichtung bei Fehlen einer Regellehrverpflichtung kapazitätsrechtlich hat, kann hier offen bleiben. Denn auch § 10 Abs. 3 LVVO geht von einer (durchschnittlichen) Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren an der Universität Hamburg von 9 SWS aus und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 LVVO für eine Abweichung von § 10 Abs. 3 LVVO lagen zum Berechnungsstichtag nicht vor, weil die dafür erforderliche Ziel- und Leistungsvereinbarungen noch nicht abgeschlossen war. Randnummer 19 Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass die Ergänzungsvereinbarung zur Ziel- und Leistungsvereinbarung für das Jahr 2010 vom

  1. September 2010 gemäß § 5 Abs. 3 KapVO zu berücksichtigen sei, verkennt sie, dass dafür in einem förmlichen Verfahren eine Neuermittlung und Neufestsetzung hätte durchgeführt werden müssen, was nicht geschehen ist. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 KapVO vor und will die Antragsgegnerin die wesentliche Änderung der Daten berücksichtigen, muss sie erneut eine vollständige Kapazitätsberechnung mit den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Daten vornehmen. Dadurch verschiebt sich der Berechnungsstichtag auf den Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Daten. Zu diesem neuen Berechnungsstichtag sind sämtliche Daten erneut zu erheben. Eine solche Neuberechnung war deshalb entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht entbehrlich, weil die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren in der Ursprungsberechnung bereits mit 8 SWS berücksichtigt worden war. Durch die Verschiebung des Berechnungsstichtags hätten sich auch andere zu berücksichtigende Daten verändert haben können. Randnummer 20
  2. Für die zu berücksichtigende Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen ist im vorliegenden Berechnungszeitraum ebenfalls auf die zum Berechnungsstichtag geltende Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom
  3. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom
  4. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 509) abzustellen. § 14 Abs. 2 LVVO hat darin gegenüber den vorhergehenden Berechnungszeiträumen keine Veränderung erfahren. Die bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigende Lehrverpflichtung von angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 LVVO weiter allein

der arbeitsvertragsrechtlichen Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09 , m. weit.

w., a. a. O., insbes. Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, a. a. O.). Der Antragsgegnerin steht es im Rahmen des § 14 Abs. 2 LVVO 2004 grundsätzlich frei, welche Lehrdeputate im Einzelnen mit angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern vereinbart werden. Randnummer 21 Soweit Antragsteller vortragen, die zum 1. Juni 2010 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 LVVO ,

der bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen

§ 28Abs. 1 Hmb

HG (d. h., die eine Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben) die Lehrverpflichtung höchstens auf 5 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt werden darf, hätte als wesentliche Änderung der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 5 Abs. 2 KapVO berücksichtigt werden müssen oder es hätte gemäß § 5 Abs. 3 KapVO jedenfalls eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung der jährlichen Aufnahmekapazität durchgeführt werden müssen, verkennen sie, dass sich auch aus dieser Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung keine Regellehrverpflichtung für angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter ableiten lässt. Randnummer 22 Für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 28Abs. 2 Hmb

HG (deren Aufgabe die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen ist) gilt das gleiche.

§ 10Abs.

5 Satz 4 LVVO in der ab

  1. Juni 2010 geltenden Fassung beträgt ihre Lehrverpflichtung bis zu 6 Lehrveran-staltungsstunden. Auch hieraus lässt sich keine Regellehrverpflichtung ableiten. Randnummer 23
  2. Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht wie in den vorherigen Berechnungszeiträumen

deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09 , m. weit.

w., a. a. O.). Unbesetzte Stellen sind danach, sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen, mit 5 SWS in das Lehrangebot einzubeziehen. Randnummer 24 Das gilt auch für einen unbesetzten Stellenrest. Ist eine Stelle z. B. nur zu dreiviertel besetzt, ist davon auszugehen, dass das Potential des unbesetzten Viertels der Stelle für eine Lehrverpflichtung sich aus dem besetzten Teil der Stelle ergibt. Besteht für den Stelleninhaber

seinem Arbeitsvertrag eine Begrenzung, dass seine Lehrtätigkeit (auf einer vollen Stelle) einen Umfang von 4 SWS grundsätzlich nicht überschreiten darf, beinhaltet der Stellenrest kein höheres Potential für eine Lehrverpflichtung. Die Stelle ist bei der Kapazitätsberechnung einheitlich mit 4 SWS zu berücksichtigen. Randnummer 25 7. Bei der Feststellung des Lehrangebots sind die vom Dekan des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg - der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 LVVO für die Verwaltung des in § 17 LVVO genannten Kontingents des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf verantwortlich ist und die Entscheidungen über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung trifft - festgesetzten Deputatsverminderungen zu berücksichtigen. Sie entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und sind auch im Übrigen - mit Ausnahme der Ermäßigung für die Prodekane - nicht zu beanstanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.10.2010, 3 Nc 40/09, m. weit.

w., a. a. O.). Randnummer 26

§ 17Abs.

2 LVVO steht dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden für Aufgaben

§ 17Abs.

1 LVVO zwecks Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung zur Verfügung. Das Kontingent ist durch die Ziel- und Leistungsvereinbarung für das Jahr 2010 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg/Behörde für Wissenschaft und Forschung und der Antragsgegnerin (in Punkt 10.2) auf 41 SWS festgelegt worden. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Behauptung, dass diese Zielvereinbarung von den Beteiligten nicht unterschrieben worden sein könnte. Randnummer 27 Der Dekan des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg hat mit Entscheidung vom

  1. April 2010 eine Verminderung der Lehrverpflichtung aufgrund von § 17 Abs. 1 LVVO im Umfang von 35 SWS festgesetzt und begründet. Davon entfallen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin 2 SWS auf Prof. A. für seine Funktion als Prodekan, 4 SWS auf Prof. B. für ihre Tätigkeit als Mitglied des Wissenschaftsrates und Vorsitzende der Wissenschaftlichen Kommission des Wissenschaftsrates, je 0,5 SWS auf Prof. C. und Prof. D. für die Fachleitung des Bereichs Anatomie, je 0,5 SWS auf Prof. B. und Prof. E. für die Fachleitung des Bereichs Biochemie, je 0,5 SWS auf Prof. F. und Prof. G. für die Fachleitung des Bereichs Physiologie, je 0,5 SWS auf Prof. H. und Prof. I. für die Fachleitung des Bereichs Med. Soziologie/Med. Psychologie sowie 1 SWS auf Prof. B. für die Leitung des Universitären Herzzentrums Hamburg (UHZ). Randnummer 28 Die Deputatsverminderung für Prof. A. um 2 SWS für seine Funktion als Prodekan ist dabei nicht anzuerkennen, weil diese Verminderung der Lehrverpflichtung durch eine diesem Zweck gewidmete Stelle in der Fakultätsverwaltung (Nr. 09957892) kompensiert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09 , a. a. O.). Randnummer 29 Der zum Berechnungsstichtag bekannte Umstand, dass Prof. B. am
  2. März 2010 zur Präsidentin der Universität Göttingen gewählt worden war und das Amt anstelle ihrer bisherigen Tätigkeit voraussichtlich ab dem
  3. Januar 2011 ausüben würde, war nicht gemäß § 5 Abs. 2 KapVO (mit der Folge einer nur zeitanteilig anzusetzenden Deputatsverminderung) zu berücksichtigen.

dieser Vorschrift müssen die Daten sich vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern; während des Berechnungszeitraums eintretende Änderungen können nur

§ 21Abs. 1 Kap

VO , der hier nicht einschlägig ist, berücksichtigt werden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.8.2010, NC 9 S 357/10, juris). Die Tätigkeit von Prof. B. sollte sich jedoch erst während des Berechnungszeitraums ändern. Randnummer 30 8. Die von einem Antragsteller angeführten Stellen in der Fakultätsverwaltung sind nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und werden deshalb zu Recht im Verwaltungsgliederungsplan der Fakultätsverwaltung geführt. Bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit sind sie nicht zu berücksichtigen. IV. Randnummer 31 Die Lehreinheit Vorklinische Medizin, der der Studiengang Medizin bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

§ 1Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) - ÄApp

O - mit den Stellen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2, Anlage 3 Abschnitt I KapVO zugeordnet ist, verfügt unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten aufgrund ihrer Stellen und Deputate über 395,99 Deputatstunden für Lehre (= unbereinigtes Lehrangebot S). Randnummer 32 1. Die Anatomie trägt dazu

folgender Berechnung 128,5 SWS bei: Randnummer 33

  1. a)Die mit Dr. J. besetzte Stelle Nr. 09347330 ist trotz der Beschränkung der Lehrtätigkeit in seinem Arbeitsvertrag auf 4 SWS weiter mit 9 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09 , a. a. O.). Randnummer 34
  2. b)Entgegen den Ausführungen eines Antragstellers ist die C1-Stelle Nr. 9346996 (T.) gemäß § 21 Abs. 1 LVVO

§ 10Abs. 1 Nr. 5 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 18. Januar 1994 (Hmb

GVBl. S. 16) mit 4 SWS – und nicht mit 5 SWS – zu bemessen. Sie ist trotz der Beurlaubung der Stelleninhaberin nicht wie eine unbesetzte Stelle zu behandeln. Randnummer 35 c) Die unbesetzte A-14-Stelle Nr. 08846847 ist entgegen der Auffassung eines Antragstellers nicht mit mindestens 12 SWS, sondern gemäß § 10 Abs. 6 LVVO (in der zum Berechnungsstichtag gültigen Fassung) grundsätzlich mit höchstens 9 SWS zu berücksichtigen. Randnummer 36 2. Aus dem Bereich Biochemie/Molekularbiologie gehen

der folgenden Berechnung 89,5 SWS in das Lehrangebot ein: Randnummer 37 Die bereits im vorherigen Berechnungszeitraum vorgenommene Streichung der Stelle Nr. 09343873 ist entgegen dem Vorbringen von Antragstellern nicht zu beanstanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.). Randnummer 38 3. Die von der Physiologie zu erbringenden Deputatstunden betragen 111 SWS: Randnummer 39 a) Die Stelle Nr. 09347836 ist entsprechend dem Kapazitätsbericht mit 8 SWS zu berücksichtigen. Der Stelleninhaber Dr. K. ist

seinem neuen Arbeitsvertrag, der ab 15. Oktober 2009 gilt, nunmehr unbefristet beschäftig. Außerdem wurde vereinbart, dass die zu erbringende Lehrverpflichtung einen Umfang von zurzeit 4 SWS grundsätzlich nicht überschreiten darf. Gleichwohl ist seine Lehrverpflichtung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen mit 8 SWS zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin dürfte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass ansonsten wegen der Umwandlung dieser früheren C2-Stelle in die BAT-IIa-Stelle eine Verringerung der Ausbildungskapazität eingetreten wäre. Randnummer 40

  1. b)Die Lehrverpflichtung aus der Stelle Nr. 9347844 (L.) beträgt entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung 4 SWS. Soweit aus dieser Stelle in den beiden letzten Berechnungszeiträumen fiktiv weitere 4 SWS in die Berechnung eingestellt wurden, weil sie durch Umwandlung einer C2-Stelle mit einem Deputat von 8 SWS entstanden war, ist hieran nicht mehr festzuhalten. Im Hinblick auf diese Umwandlung der C2-Stelle hat die Antragsgegnerin mit Dekanatsbeschluss vom 30. April 2010 zum Ausgleich für diesen Berechnungszeitraum die Stelle Nr. 30009886 (S.) neu geschaffen. Randnummer 41
  2. c)Dass die Antragsgegnerin die ehemals beiden halben Stellen Nr. 9343857 (vorher M.) und 30005014 (vorher R.) unter der erstgenannten Stellennummer zu einer ganzen Stelle zusammengefasst hat, ist nicht zu beanstanden. Sie geht ebenso wie die beiden halben Stellen im letzten Berechnungszeitraum mit 4 SWS in die Kapazitätsberechnung ein. Randnummer 42
  3. d)Für die Stelle Nr. 9343725 (N.) ist dem Gericht zwar nur eine Kopie eines vom Stelleninhaber nicht unterschriebenen Arbeitsvertrags vom 17. April 1997 übersandt worden. Aber gleichwohl scheint der Stelleninhaber seine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtungen ebenso zu erfüllen wie die Antragsgegnerin, so dass die Stelle gemäß den Regelungen dieses Vertrages bei der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigen ist. Randnummer 43
  4. e)Der Beschwerdesenat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) anerkannt, dass der Stelle Nr. 30004718 (Dr. O.) keine Lehrverpflichtung zuzuordnen ist. Diese Stelle ist im Zusammenhang mit der Berufung von Prof. F. als Funktionsstelle ohne Lehrverpflichtung für die Betreuung von Spezialgeräten geschaffen worden. Insoweit ist es unerheblich, dass diese Stelle zum Berechnungsstichtag als inaktiv bezeichnet wurde, weil der Stelleninhaber vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 in unbezahltem Urlaub war.

der Erklärung der Antragsgegnerin mit E-Mail vom

  1. August 2011 wurde aus dieser Stelle bis zum Berechnungsstichtag auch tatsächlich keine Lehre geschöpft. Randnummer 44
  2. Die Medizinische Soziologie verfügt

der folgenden Berechnung über 39,75 Deputatstunden: Randnummer 45 Die Arbeitsverträge der wissenschaftlichen Mitarbeiter P. und Q. sehen eine Lehrverpflichtung von jeweils 4 SWS vor. Diese vereinbarte Lehrverpflichtung bezieht sich auf eine Vollzeitstelle. Sie reduziert sich - wie hier - bei einer teilweisen Beschäftigung entsprechend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.). Dass die Arbeitsverträge keinen Hinweis auf § 13 LVVO ,

der sich bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Lehrverpflichtung in dem Umfang verringert, der der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollbeschäftigung entspricht, enthalten, bedeutet nicht, dass die Stelleinhaber arbeitsrechtlich verpflichtet sind, auf ihren halben Stellen 4 SWS Lehre zu leisten. Vielmehr ist der fehlende Hinweis auf § 13 LVVO zum einen dem Umstand geschuldet, dass § 13 LVVO in der zitierten Fassung erst ab

  1. Januar 2005 gilt, der Arbeitsvertrag des wissenschaftlichen Mitarbeiters P. aber bereits im März 2004 geschlossen wurde. Zum anderen sind beide wissenschaftlichen Mitarbeiter zunächst vollbeschäftigt eingestellt worden. Eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit wurde von vornherein in dem jeweiligen Arbeitsvertrag erst ab einem späteren Zeitpunkt vereinbart. Dass der Umfang ihrer Lehrverpflichtung hiervon unberührt bleiben und weiterhin 4 SWS umfassen sollte, lässt sich den Verträgen nicht entnehmen. Randnummer 46
  2. Aus den vorhandenen Stellen der Lehreinheit mit ihren Deputaten errechnet sich damit ein Lehrangebot von 368,75 SWS: Randnummer 47
  3. Zusätzlich sind Lehrauftragsstunden im Umfang von 12,15 SWS zu berücksichtigen.

der erstinstanzlich von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten Aufstellung sind im gemäß § 10 Satz 1 KapVO maßgebenden Zeitraum des Wintersemesters 2009/2010 und des Sommersemesters 2009 insgesamt Lehraufträge im Umfang von 24,29 SWS geleistet worden, die einen gemäß § 10 Abs. 1 KapVO in die Berechnung einzubeziehenden semesterlichen Durchschnitt von 12,15 SWS ergeben. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Aufstellung der Antragsgegnerin über die erbrachten Lehraufträge unvollständig sein könnte, zumal der Umfang deutlich über dem des vorherigen Berechnungszeitraums liegt, in dem Lehrauftragsstunden im Umfang von 5,5 SWS zu berücksichtigen waren. Randnummer 48 7. In entsprechender Anwendung von § 10 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris) ist das Lehrangebot um weitere 15,09 SWS zu erhöhen, weil es

der erstinstanzlichen Erklärung der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2010 im Sommersemester 2009 und im Wintersemester 2009/2010 Titellehre im Umfang von insgesamt 30,18 SWS gegeben hat. Randnummer 49 Soweit unter Verweis auf bestimmte Privatdozenten vorgetragen wird, es müsse aufgeklärt werden, ob diese noch weitere Titellehre geleistet hätten, hat die Antragsgegnerin auf

frage im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom

  1. Juli 2011 erklärt, dass es im Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/2010 nur die erstinstanzlich bereits mitgeteilte Titellehre gegeben habe. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese Erklärung nicht zutreffend sein könnte. V. Randnummer 50 Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (E) wird mit 42,63 SWS angenommen: Randnummer 51
  2. Für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin belässt der Beschwerdesenat es – entgegen dem Kapazitätsbericht und anders als das Verwaltungsgericht - bei dem bisherigen Curricularanteil von 0,
  3. Mit Beschluss vom
  4. Oktober 1999 betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im Sommersemester 1999 (OVG Hamburg, 3 Nc 110/99, NordÖR 2000 S. 158) hat das Beschwerdegericht den für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs des Studiengangs Zahnmedizin verwendeten Curricularanteil im Hinblick auf die gemeinsamen Vorlesungen in Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie auf den Wert 0,7733 korrigiert, der seitdem unverändert den Kapazitätsberechnungen zugrunde gelegt wird. Insbesondere rechtfertigen die Doppel- und Zweitstudierenden, die wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin in den zugeordneten Studiengängen eine ganze Reihe von Lehrveranstaltungen nicht noch einmal

fragen müssten, keine weitere Korrektur des Curricularanteils (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.). Randnummer 52 Der im Kapazitätsbericht eingestellte, vom Verwaltungsgericht gebilligte, neue Curricularanteil von 0,9356 beruht auf einer Änderung des Studienplans im Studiengang Zahnmedizin, ohne dass sich die gesetzlichen Grundlagen für die Approbation als Zahnarzt geändert haben, die Studienordnung geändert wurde oder man sich bundeseinheitlich auf einen neuen Beispielstudienplan verständigt hätte. Im November 2009 begann die Antragsgegnerin, einen neuen Studienplan für die Zahnmedizin zu entwickeln, um die Ausbildung zu verbessern. Unter den Fachbeteiligten soll der Studienplan

Angaben der Antragsgegnerin im April 2010 endgültig abgestimmt gewesen sein. Im Juni 2010 legte die Arbeitsgruppe, die den neuen Studienplan entwickelt hatte, ihn dem Ausschuss für Studium und Lehre der Antragsgegnerin vor. Am 21. Juli 2010 beschloss der Fakultätsrat den neuen Studienplan. Randnummer 53 Der „Studienplan Studiengang Zahnmedizin, Fassung vom 14.05.2010“ besteht aus einem Rechenblatt, in dem für die einzelnen Fächer die Art der Veranstaltung und ein Zeitaufwand in Minuten angegeben werden. Die Zeitangaben sollen „die exakte Unterrichtszeit pro Studierendem angelehnt an die tatsächliche Organisation der Lehrveranstaltungen“ wiedergeben (Schreiben der Antragsgegnerin v. 26.8.2011). Die Minuten werden in einem weiteren Schritt in SWS umgerechnet, indem sie

Mitteilung der Antragsgegnerin durch 45 Minuten und 14 Semesterwochen geteilt werden. Randnummer 54 Für die Kapazitätsermittlung ist

§ 13Abs. 1 Kap

VO der Aufwand der Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in Deputatstunden zu messen. Die Berechnung der Antragsgegnerin in ihrem Rechenblatt lässt sich jedoch teilweise nicht

vollziehen. So soll z. B. die Vorlesung in Anatomie I bei einem Studierenden einen realen Zeitaufwand von 3080 Minuten verursachen. Dazu müsste während der 14 Semesterwochen eine Vorlesung im Umfang von 4,88-periode wöchentlich angeboten werden, oder der Zeitaufwand in bisher nicht mitgeteilter Weise auf Deputatstunden verteilt werden. Auch bleibt unklar, warum für diese Vorlesung ein Betreuungsfaktor von 80 angesetzt wurde, während der Curricularwert bei anderen Vorlesungen mit 450 Teilnehmern berechnet wurde. Randnummer 55 Diese Fragen können hier jedoch dahin gestellt bleiben, weil der neue Studienplan zum Berechnungsstichtag am 2 Mai 2010 noch nicht beschlossen war und deshalb der Kapazitätsermittlung nicht zugrunde gelegt werden durfte. Es war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht sicher absehbar, dass der neue Studienplan unverändert die zuständigen Gremien passieren würde, so dass er gemäß § 5 Abs. 2 KapVO hätte berücksichtigt werden können. Denn er enthielt weitreichende Änderungen, die entsprechender Beratung bedurften, zumal mit ihm ein nicht unerheblicher Kapazitätsverlust in der Medizin und der Zahnmedizin verbunden ist. Randnummer 56 2. Der nicht zugeordnete Studiengang Pharmazie belastet die Lehreinheit Vorklinische Medizin gemäß dem Kapazitätsbericht 2010/2011 (Seite 234) wie in den Vorjahren unverändert mit einem Curricularanteil von 0,080. Im vorherigen Berechnungszeitraum hat die Antragsgegnerin diesen Wert

vollziehbar belegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09 , a. a. O.). Randnummer 57

  1. Die offenbar immer noch fehlende Akkreditierung des Studiengangs Molecular Life Science hindert die Berücksichtigung des Dienstleistungsbedarfs für diesen Studiengang nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris). Randnummer 58 Soweit gerügt wird, dass die in der Anlage 2 der Kapazitätsverordnung in der zum Berechnungsstichtag gültigen Fassung für das Studienfach Molecular Life Science festgesetzten Curricularnormwerte von 3,7 für den Bachelorstudiengang (1.38 der Anlage) und von 3,0 für den Masterstudiengang (2.36 der Anlage) formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen seien, würde dieser Umstand nicht dazu führen, den vorhandenen Dienstleistungsbedarf dieser Studiengänge nicht anzuerkennen. Er wäre gerichtlich zu substituieren. Da die festgesetzten Curricularnormwerte für das Studienfach Molecular Life Science durch hinreichend detaillierte quantitative Studienpläne fachlich bestimmt sind, wäre auch in diesem Fall von diesen Werten auszugehen. Randnummer 59 Der Curricularanteil für den Bachelorstudiengang Molecular Life Science ist in Abweichung von den Annahmen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts mit 0,5088 zu bemessen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09 , a. a. O.). Der Curricularanteil für den Masterstudiengang Molecular Life Science geht mit 0,2613 in die Berechnung ein. Die vorgelegte Berechnung aufgrund des Studienplans belegt diesen Curricularanteil hinreichend. Randnummer 60
  2. Für die Prognose der Studienanfängerzahl ist auf die Zahl der Studienanfänger abzustellen, die ihr Studium im Wintersemester 2009/2010 tatsächlich begonnen haben.

Angaben der Antragsgegnerin (E-Mail v. 22.8.2011) gab es im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Zahnmedizin 79, im Studiengang Pharmazie 47, im Bachelorstudiengang Molecular Life Science 50 und im Masterstudiengang Molecular Life Science 16 Studienanfänger. Randnummer 61 5. Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO kommt dem Schwundfaktor in diesem Zusammenhang die Funktion zu, den in der Studienanfängerzahl enthaltenen Schwundausgleich wieder zu eliminieren (vgl. VGH München; Beschl. v. 22.6.2005, 7 CE 05.10224, juris). Dies erfordert die Verwendung des Schwundausgleichsfaktors, mit dem die Studienanfängerzahl des zugrunde gelegten Berechnungszeitraums ermittelt wurde. Im Wintersemester 2009/2010, dessen Studienanfängerzahlen hier herangezogen werden, betrug der Schwundausgleichsfaktor im Studiengang Zahnmedizin 0,9197, im Studiengang Pharmazie 0,8700 (Kapazitätsbericht 2010/2011 S. 247), im Bachelorstudiengang Molecular Life Science 0,8500 und im Masterstudiengang Molecular Life Science 1,0 (Kapazitätsbericht 2010/2011 S. 253). VI. Randnummer 62 Das bereinigte Lehrangebot (Sb) der Lehreinheit Vorklinische Medizin beträgt danach 353,36 SWS: VII. Randnummer 63 Um die Aufnahmekapazität für das Studium der Medizin zum Wintersemester 2010/2011 zu bestimmen, ist der Curricularanteil zu ermitteln, der auf die Studiennachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin entfällt.

dem Kapazitätsbericht beträgt der Eigenanteil dieser Lehreinheit wie schon in den Vorjahren 1,8469; zusammen mit den Fremdanteilen wird für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin ein

fragewert von 2,4198 ausgewiesen. Das Beschwerdegericht sieht zurzeit keinen Anlass, diese Werte zu verändern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.). Randnummer 64 Dass der in der Anlage 2 der Kapazitätsverordnung in der zum Berechnungsstichtag gültigen Fassung festgesetzte Curricularnormwert von 5,55 für den Studiengang Medizin II (3.4.1.2 der Anlage) überschritten wird, weil der vorgelegte Studienplan einen Curricularnormwert von 6,233 ergibt, wirkt sich auf den vorliegenden Studiengang nicht aus. VIII. Randnummer 65

§ 3Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Kap

VO ist das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien

den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Randnummer 66 1. Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Randnummer 67 Der Beschwerdesenat legt seiner Schwundberechnung die folgenden Zahlen von Studierenden zugrunde: Randnummer 68 Sie beinhalten gegenüber den von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht verwendeten Zahlen der Studienanfänger für das Wintersemester 2007/2008

(411)und das Wintersemester 2008/2009
(370)Korrekturen. Randnummer 69 Hinsichtlich der veränderten Studienanfängerzahl für das Wintersemester 2007/2008 wird auf den Beschluss des Beschwerdesenats vom 26. Oktober 2010 ( 3 Nc 40/09 , a. a. O.) verwiesen. Randnummer 70 Im Wintersemester 2008/2009 sind

der von der Antragsgegnerin im Verfahren 3 Nc 82/08 (Beschl. v. 19.10.2009, a. a. O.) zur Akte gereichte Immatrikulationsliste für den Studiengang Medizin 369 Studienanfänger von der Antragsgegnerin selbst zugelassen worden (darunter befanden sich 10 Studienanfänger, deren Zulassung aufgrund von Gerichtsentscheidungen für frühere Berechnungszeiträume erfolgte). Hinzu gekommen sind

den damaligen Feststellungen des Beschwerdegerichts 11 Immatrikulationen aufgrund der (angefochtenen) verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom

  1. Oktober 2008 (11 ZE 1952/08). Randnummer 71 Daraus errechnet sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,9410: Randnummer 72
  2. Ob die Zulassungszahl (für einen Vollstudienplatz) gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 6, 18 KapVO zu vermindern ist, weil das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger sein könnte als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann dahin gestellt bleiben. Denn die Antragsgegnerin hat auf Anfrage des Beschwerdesenats mit Schriftsatz vom
  3. September 2011 auf den Einwand eines patientenbezogenen Engpasses im klinischen Studienabschnitt verzichtet. IX. Randnummer 73 Aus den vorstehenden Zahlen errechnet sich die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von (gerundet) 407 Studienplätzen: Randnummer 74 Kapazitätsdeckend besetzt sind 401 Studienplätze; 6 stehen damit für eine weitere vorläufige Verteilung durch das Beschwerdegericht zur Verfügung. Die Antragsgegnerin hat dem Beschwerdegericht am
  4. August 2011 eine Liste aller Studienanfänger im Wintersemester 2010/2011 des Studiengangs Medizin übersandt, die 428 Einschreibungen ausweist. Hiervon sind 26 Studienanfänger abzuziehen, weil diese Studierenden aufgrund eines Vergleichs von der Antragsgegnerin

den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 endgültig zum Studium zugelassen worden sind. Außerdem hat die unter der laufenden Nr. 305 aufgeführte Studienanfängerin das Studium bereits vor Vorlesungsbeginn wieder aufgegeben, so dass ihre Immatrikulation nicht als kapazitätsdeckend angesehen werden kann. Denn sie hat weder Lehrkapazität verbraucht noch geht sie in den von der Antragsgegnerin praktizierten Schwundausgleich ein (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.). Randnummer 75 Die Abweichungen zu der erstinstanzlich übermittelten Belegungsliste, die 394 Immatrikulationen ausweist (12 Studienplätze hat das Verwaltungsgericht zusätzlich vorläufig vergeben), von denen einige nunmehr in der im Beschwerdeverfahren übersandten Belegungsliste fehlen, wirken sich nicht kapazitätsungünstig aus. Bei den nun fehlenden Studienanfängern war „nicht rückgemeldet“ vermerkt worden.

der Erläuterung der Antragsgegnerin fehlten bei ihnen noch Unterlagen zur Einschreibung. Danach hätten sie diese

reichen oder (ex nunc) auf ihren Studienplatz verzichten können. Da sie in der neueren Belegungsliste fehlen, also vermutlich ihren Studienplatz ohne Inanspruchnahme von Ausbildungskapazität wieder aufgegeben haben, werden sie bei den kapazitätsdeckend besetzten Studienplätzen nicht mitgerechnet. Randnummer 76 Soweit ein Antragsteller rügt, dass die Antragsgegnerin 2 Studienplätze zu viel an Nicht-EU-Studienanfänger vergeben habe, stehen auch diese Studienplätze für eine weitere Verteilung nicht mehr zur Verfügung. X. Randnummer 77 Die Verteilung der danach noch zur Verfügung stehenden 6 Studienplätzen nimmt der Beschwerdesenat

materiellen Kriterien in Anlehnung an die zum Beginn des Berechnungszeitraums geltende Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO-Stiftung) vom 25. Mai 2010 (HmbGVBl. 2010, 390) vor. In Anlehnung an § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO-Stiftung werden 20% der freien Studienplätze (= 1)

dem Grad der Qualifikation, 60% (= 4)

dem Rang im Auswahlverfahren der Antragsgegnerin und der verbleibende Studienplatz

Wartezeit vergeben. Randnummer 78 Bei der Vergabe

dem Grad der Qualifikation erhält die Beschwerdeführerin vorläufig einen Studienplatz zugewiesen, deren Nähequotient (Rang aufgrund der Durchschnittsnote gemäß ZVS-Bescheid dividiert durch den im ZVS-Bescheid ausgewiesenen Grenzrang) 6,3808 ist. Bei der Vergabe aufgrund der Teilnahme am Auswahlverfahren der Antragsgegnerin ist zunächst der einzige Beschwerdeführer mit einem Rang auf der Auswahlliste der Antragsgegnerin erfolgreich. Die weiteren drei im Auswahlverfahren der Antragsgegnerin zu vergebenden Studienplätze verteilt der Beschwerdesenat

der Durchschnittsnote im Abiturzeugnis an Antragsteller, deren Durchschnittsnote 2,3 oder besser ist. Bei der Vergabe

Wartezeit hat der Beschwerdeführer mit dem Rang 3313 vorläufig einen Studienplatz zugewiesen bekommen. XI. Randnummer 79 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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