Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Regelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen; Absehen im Ermessenswege Leitsatz 1. Die Regelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) wird im Fall der unerlaubten Einreise nicht von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als lex specialis verdrängt. (Rn.10) 2. Erfüllt ein minderjähriger Ausländer einen Ausweisungsgrund, der wegen des spezifischen Ausweisungsschutzes des § 56 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Ausweisung nicht rechtfertigt, ist das nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eingeräumte Ermessen, bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs vom Vorliegen des Ausweisungsgrundes abzusehen, auf Null reduziert. (Rn.19) 3. Es spricht einiges dafür, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative AufenthG (juris: AufenthG 2004) jedenfalls dann auch bei einem Anspruch aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null erfüllt sind, wenn sich der Grund hierfür unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und nicht das Ergebnis einer Prüfung und Bewertung der Besonderheiten des Einzelfalls ist. (Rn.29) Orientierungssatz Vergleiche zu Leitsatz 1 auch: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23/09 -. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 29. Juli 2011, 17 E 1436/11, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller, ein ghanaischer Staatsangehöriger, begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 2 Der am … 1993 geborene Antragsteller kam im Oktober 2010 nach Deutschland und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. In Hamburg leben außer (Halb-) Geschwistern seine Mutter, die (wohl im Jahr 2010) durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, sowie sein Vater, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt; die nicht miteinander verheirateten Eltern leben nicht zusammen. Bei der Einreise war der Antragsteller nicht im Besitz eines Visums zur Familienzusammenführung. Nach seiner Darstellung hatte die deutsche Botschaft in Accra/Ghana die Entgegennahme seines Anfang 1999 gestellten Visumsantrags verweigert, weil zunächst bestimmte Formalitäten moniert worden seien und er schließlich als zu alt erachtet worden sei. Randnummer 3 Das Einwohner-Zentralamt der Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 14. Februar 2011 ab und drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise die Abschiebung nach Ghana an. Zwar komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht, doch erfülle der Antragsteller hierfür nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Mit seiner Einreise ohne das erforderliche Visum habe er einen Ausweisungsgrund verwirklicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Von der Einhaltung der außerdem gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich bestehenden Visumpflicht könne in seinem Fall nicht abgesehen werden, da die Nachholung des Visumverfahrens zumutbar sei. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen komme nicht in Betracht. Randnummer 4 Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Einwohner-Zentralamt der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2011 zurück. Da der Antragsteller nunmehr volljährig sei, könne ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr erteilt werden. Eine andere Entscheidung hätte aber auch vor Eintritt der Volljährigkeit nicht getroffen werden können. Denn er habe mit seiner Einreise ohne erforderliches Visum einen Ausweisungsgrund gesetzt. Der Visumverstoß sei dem Antragsteller durchaus entgegenzuhalten. Es liege nach dem Gesamtsachverhalt nahe, dass er in Wirklichkeit gar nicht versucht habe, einen Visumantrag zu stellen. Auch sei nicht ersichtlich, dass ihm zu der Zeit, als er noch minderjährig gewesen sei, die Durchführung eines Visumverfahrens unzumutbar gewesen sei. Eine Aufenthaltserlaubnis könne auch nicht nach anderen Vorschriften erteilt werden, weil deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Randnummer 5 Der Antragsteller hat am 27. Mai 2011 Klage mit dem Ziel erhoben, die Antragsgegnerin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten (Verfahren 11 K 1199/11); hierüber ist noch nicht entschieden. Randnummer 6 Auf den am 24. Juni 2011 gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 29. Juli 2011 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zur Entscheidung über die anhängige Klage von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der Hauptsache jedenfalls die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur erneuten Bescheidung seines Aufenthaltserlaubnis-Antrags beanspruchen könne. Die Antragsgegnerin habe keine Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG getroffen, obwohl das Ermessen eröffnet gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürften die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG erfüllt sein. Zwar sei der Antragsteller ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe damit einen Straftatbestand erfüllt. Der damit verwirklichte Ausweisungsgrund sei aber keiner, der im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beachtlich sei; diese Vorschrift werde durch § 5 Abs. 2 Satz 2, 1. Altern. AufenthG als speziellerer Regelung verdrängt, soweit es um den Ausweisungsgrund der illegalen Einreise nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gehe. Der gegenteilige Standpunkt der Antragsgegnerin sei mit der Systematik von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht vereinbar und führe zu Ergebnissen, die mit Art. 6 GG nicht in Einklang stünden. Es könne außerdem prognostiziert werden, dass die Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragstellers erfolgen werde. Randnummer 7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrags des Antragstellers begehrt. II. Randnummer 8 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar zieht die Beschwerdebegründung eine tragende Erwägung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses mit Erfolg in Zweifel (1.), doch führt die deshalb vom Beschwerdegericht ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durchzuführende Prüfung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers zur Bestätigung der vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung (2.). Randnummer 9 1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf der Auffassung, die Antragsgegnerin habe die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erforderliche Ermessensentscheidung nicht getroffen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Ermessens gemäß der 1. Alternative der Vorschrift seien gegeben. Dem Antragsteller könne der an sich vorliegende Ausweisungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht entgegengehalten werden, da diese Vorschrift für den Ausweisungsgrund der illegalen Einreise nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG von § 5 Abs. 2 Satz 2, 1. Altern. AufenthG verdrängt werde und andere Ausweisungsgründe nicht ersichtlich seien. Randnummer 10 Der Ansicht, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG werde im Fall der unerlaubten Einreise von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verdrängt, tritt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegründung mit Erfolg entgegen. Zu Recht weist sie darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Anforderungen, die in § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannt sind, nicht notwendigerweise auch einen Ausweisungsgrund darstellt. Nicht jede Einreise ohne das "erforderliche" Visum im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist auch schon eine unerlaubte Einreise im Sinn von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Welches Visum im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird. Wer mit einem Besuchsvisum einreist, obwohl er einen Daueraufenthalt (z.B. zum Zweck des Familiennachzugs) anstrebt, verstößt zwar gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, reist aber nicht unerlaubt im Sinn von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein (BVerwG, Urt. v. 11.1.2011, NVwZ 2011, 871, 874, Rn. 20 m.w.N.) und verwirklicht damit grundsätzlich auch keinen Ausweisungsgrund. Ein Verstoß gegen das Erfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG stellt nur bei entsprechender vorheriger Belehrung einen Ausweisungstatbestand dar (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG). Randnummer 11 Für seine Auffassung kann sich das Verwaltungsgericht nicht auf die von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts stützen. In den Fällen, die den Beschlüssen vom 7. Januar 2008 (4 Bs 278/07) und vom 27. September 2010 ( 2 Bs 183/10 , juris) zugrunde lagen, waren die Antragsteller jeweils mit einem Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt und damit nicht unerlaubt eingereist. Der Beschluss vom 20. Dezember 2006 (3 Bs 387/06) geht in Übereinstimmung mit Ziff. 1.6 der Weisung Nr. 1/2005 davon aus, dass in Fällen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die "illegale" Einreise zwar einen Ausweisungsgrund darstelle, dieser aber nicht beachtlich sein solle und somit ein Ausnahmefall von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliege. Das ist aber eine andere Argumentationslinie als die, die vom Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss vertreten wird. Entsprechendes gilt für den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Fachanweisung der Behörde für Inneres zum Ausländerrecht Nr. 1/2010, die im zitierten Abschnitt Anhaltspunkte dafür nennt, wann eine illegale Einreise im Wege der Beurteilung als Ausnahmefall als unbeachtlich angesehen werden kann. Randnummer 12 Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf Art. 6 GG rechtfertigt die Position nicht. Die Auffassung, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG werde hinsichtlich des Ausweisungsgrundes der unerlaubten Einreise nicht von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verdrängt, muss nämlich nicht zu Ergebnissen führen, die mit Art. 6 GG unvereinbar sind. Wenn ein Ausweisungsgrund nicht im Einzelfall bereits deshalb unbeachtlich ist, weil kein Regelfall im Sinn von § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt, kann gerade bei Familiennachzugsfällen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden; außerdem besteht nach wie vor die Möglichkeit, bei Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Altern. AufenthG). Randnummer 13 2. Somit hat das Beschwerdegericht ohne Bindung an die Darlegungen in der Beschwerdebegründung eigenständig über das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zu befinden. Diese Prüfung ergibt, dass das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, bis zur Entscheidung über die Hauptsacheklage von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen. Randnummer 14 2.1. Richtige Rechtsschutzform ist hier ein Antrag gemäß § 123 VwGO, da die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers nicht erst infolge der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) entstand; nur in diesem Fall könnte ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht suspendieren. Sie ist vielmehr bereits durch die unerlaubte Einreise entstanden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 AufenthG); hieran würde die etwaige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nichts ändern können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.6.2008, 5 Bs 86/08, juris, Rn. 7). Der Antragsteller hat zwar angegeben, die Person, die ihn nach Deutschland gebracht habe, habe von einem italienischen Visum gesprochen. Abgesehen davon, dass hierfür ein Nachweis fehlt, dürfte dieses Visum schon nicht für den Antragsteller unter seinen Personalien ausgestellt worden sein. Jedenfalls befindet sich in dem beim Einwohner-Zentralamt hinterlegten Pass des Antragstellers kein Visum, so dass nicht von einer erlaubten Einreise im Sinn von § 14 Abs. 1 AufenthG ausgegangen werden kann. Randnummer 15 2.2. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht ein Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin hat nicht zu erkennen gegeben, bis zur Entscheidung der Hauptsacheklage auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen verzichten zu wollen, sondern hat durch ihr Verhalten (Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 14. Februar 2011 nur bis zur Entscheidung über den Widerspruch; Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts) zu erkennen gegeben, dass sie eine baldige, ggf. zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers anstrebt. Da der gültige ghanaische Pass des Antragstellers bei der Antragsgegnerin hinterlegt ist, stünden einer etwaigen Abschiebung keine besonderen Hindernisse entgegen. Randnummer 16 2.3. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Zwar werden einige Fragen, die sich bei der Prüfung des Begehrens des Antragstellers stellen, abschließend erst im Hauptsacheverfahren zu beantworten sein; das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat nicht die Aufgabe, tiefergehende Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und rechtliche Grundsatzfragen zu klären. Doch spricht viel dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren jedenfalls eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlangen kann, wobei seine Interessen zu berücksichtigen sein werden. Angesichts dessen ist ihm eine Ausreise vor Klärung seines Anspruchs im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten. Die von der Antragsgegnerin vertretenen öffentlichen Interessen werden dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt, zumal der Antragsteller (bisher) keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt. Randnummer 17
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