Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vertretung der Bedarfsgemeinschaft - Leistung an den Empfangsberechtigten - kein rückwirkendes Entfallen der Erfüllungswirkung bei nachträglicher Auflösung der Bedarfsgemeinschaft - Verweis auf den Ausgleich im Innenverhältnis Leitsatz 1. Die Erfüllungswirkung einer Leistung an den nach § 38 Abs 1 SGB 2 Empfangsberechtigten entfällt nicht rückwirkend, wenn die Bedarfsgemeinschaft im laufenden Monat aufgegeben wird. (Rn.22) 2. Ansprüche der Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Empfangsberechtigten sind zivilrechtlicher Natur und berühren das Verhältnis zum SGB 2-Leistungsträger grundsätzlich nicht (Anschluss an SG Nordhausen vom 18.5.2011 - S 12 AS 8691/10). (Rn.22) Tenor Der Bescheid vom 01.04.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2010 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung für März 2010 nebst einer Erstattungsforderung i.H.v. 462.- Euro. Randnummer 2 Der Beklagte bewilligte dem Kläger, seiner Ehefrau und den beiden Kindern mit Bescheid vom 27.11.2009 in der Fassung des Bescheides vom 14.12.2009 Leistungen i.H.v. 1.397,31 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010. Die bewilligte Regelleistung belief sich für den Kläger und seine Ehefrau auf jeweils 323.- Euro und für beide Kinder auf jeweils 31.- Euro. Die Zahlungen erfolgten i.H.v. 709,65 Euro an den Vermieter, i.H.v. 65.- Euro an ein Versorgungsunternehmen und in Höhe des übrigen Betrags (622,66 Euro) auf das Konto des Klägers. Randnummer 3 Durch Beschluss des AG H.B. vom 05.03.2010 wurde der Kläger verpflichtet, seine bisherige Wohnung sofort zu verlassen. Das Betreten der Wohnung wurde ihm verboten und die Wohnung seiner Ehefrau zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Randnummer 4 Nachdem der Kläger dies dem Beklagten am 15.03.2010 mitgeteilt hatte, hörte diese ihn mit Schreiben vom 18.03.2010 zunächst zu einer beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung für März 2010 i.H.v. 462,20 Euro an und hob schließlich mit Bescheid vom 01.04.2010 den Bewilligungsbescheid hinsichtlich Regelleistung i.H.v. 462.- Euro auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die gesamte Regelleistung der (bisherigen) Bedarfsgemeinschaft erhalten. Da er nicht rechtzeitig Mitteilung von der Trennung der Bedarfsgemeinschaft am 03.03.2010 gemacht habe, sei es insoweit zu einer Überzahlung gekommen. Randnummer 5 Den am 08.04.2010 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 02.07.2010 zurück. Er führte aus, der Kläger habe zumindest wissen müssen, dass er die Regelleistung für vier Personen nicht für sich alleine habe behalten können. Randnummer 6 Hiergegen richtet sich die am 11.10.2010 erhobene Klage. Randnummer 7 Der Kläger führt aus, er habe die Wohnung am 03.03.2010 lediglich unter Mitnahme einiger persönlicher Gegenstände sowie 70.- Euro in bar verlassen. Bereits zuvor seien von der für März 2010 ausgezahlten Leistung Einkäufe für eine gemeinsame Geburtstagsfeier (des Klägers und seines Sohnes) getätigt sowie Strom- und Ratenzahlungen i.H.v. insgesamt 170,70 Euro beglichen worden. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Bescheid vom 01.04.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2010 aufzuheben. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er bleibt bei seiner Auffassung. Randnummer 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe A.) Randnummer 14 Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist aus § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben. Ein früherer Zugang des Widerspruchsbescheides beim Verfahrensbevollmächtigten des Klägers (der ihn bereits im Widerspruchsverfahren vertreten hat) als am 09.09.2010 lässt sich nicht feststellen. B.) Randnummer 15 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 16 Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. I.) Randnummer 17 Die angefochtenen Entscheidungen lassen sich nicht auf die vom Beklagten für einschlägig erachteten Ermächtigungsgrundlagen stützen. Randnummer 18 1.) Gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) – i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, hier in der zur Zeit der Entscheidung über den Widerspruch geltenden Fassung, a.F.) und § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) ist ein Dauerverwaltungsakt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (auf diesen Aufhebungstatbestand stützt sich der Widerspruchsbescheid). Dasselbe gilt nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X (auf diesen Aufhebungstatbestand stützt sich der Bescheid vom 01.04.2010) soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Randnummer 19 2.) Das Gericht vermag bereits keine wesentliche Änderung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X) erkennen, die zur Aufhebung der Leistungsbewilligung für März 2010 gegenüber dem Kläger berechtigt hätte. Randnummer 20
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