Verkauf von Chemikalien in einem Drittstaat Leitsatz Auch der Verkauf in einem Drittstaat (hier: Russland) stellt ein Inverkehrbringen im Sinne des Art 5 i.V.m. Art 3 Nr 12 REACH - Verordnung (juris: EGV 1907/2006) dar. (Rn.33) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 10. September 2015, 7 C 10/14, EuGH-Vorlage Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung für den Verkauf von Nikotinsulfat nach Russland. Randnummer 2 Der Kläger betrieb unter der Firma „...“ einen Handel mit Chemikalien und Pflanzenschutzmitteln und importierte jedenfalls seit Februar 2007 auch Nikotinsulfat. Hierbei handelt es sich um einen brennbaren Stoff aus der Gruppe der Sulfate, der vornehmlich zu Desinfektionszwecken eingesetzt wird und sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei einer Berührung mit der Haut sowie für Wasserorganismen ist und in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen hat. Nach dem 01.12.2008 importierte der Kläger mindestens 19,4 Tonnen Nikotinsulfat aus China, ohne dieses zuvor gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (sog. REACH-Verordnung) vorregistrieren zu lassen. Randnummer 3 Aufgrund eines Hinweises des Regierungspräsidiums ... fanden seit dem 14.01.2009 durch die Behörde ... sowie die damaligen Behörde ... Ermittlungen gegen den Kläger statt. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts ... vom 30.01.2009 und 05.02.2009 fand am 11.02.2009 eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Klägers in ... statt. Bei einer daraufhin erfolgten Kontrolle der Lagerräume der im Hamburger Hafen durch Mitarbeiter der Wasserschutzpolizei am 13.02.2009 wurde u.a. festgestellt, dass der Kläger dort in insgesamt 97 Fässern à 200 kg als „Cyanamid“ geführtes Nikotinsulfat einlagerte. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 23.02.2009 ordnete die Behörde ... der Beklagten unter Berufung auf § 23 Abs. 2 Chemikaliengesetz (ChemG) i.V.m. Art. 5 REACH-Verordnung an, dass der Kläger das bei der Firma ... eingelagerte Nikotinsulfat innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Anordnung weder in den Verkehr bringen noch verwenden dürfe, soweit ihm dies nicht ausdrücklich durch sie, die Beklagte, schriftlich gestattet worden sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Anordnung gem. § 23 Abs. 3 ChemG sofort vollziehbar sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger für den Stoff die erforderliche Vorregistrierung bzw. Registrierung bei der Chemikalienagentur gemäß REACH-Verordnung nicht vorgenommen habe und sie, die Beklagte, zudem Hinweise habe, dass der Kläger den eingelagerten Stoff unter der Bezeichnung „Alzogur“ in den Verkehr bringen wolle. Er werde darauf hingewiesen, dass er sich bei einem Verstoß gegen die Anordnung strafbar mache und das Nikotinsulfat als solches oder als Zubereitung nur nach vorheriger Registrierung gemäß der REACH-Verordnung in den Verkehr gebracht werden dürfe. Zugleich müsse der Kläger die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung und die des Chemikaliengesetzes beachten, die verlangten, dass der Kläger sich der rechtmäßigen Verwendung durch den Erwerber des Mittels versichere. Randnummer 5 Mit weiterem – bestandskräftigen - Bescheid vom 18.05.2009 wurde die Anordnung vom 23.02.2009 „bis auf Widerruf“ durch die Beklagte verlängert. Zugleich wurde angeordnet, dass der Kläger die Beklagte über jegliche geschäftliche Aktivität, die das eingelagerte Nikotinsulfat betreffe, schriftlich zu informieren habe. Beide Maßnahmen wurden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf § 23 Abs. 1 ChemG gestützt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Gefahr bestehe, dass der Kläger auch weiterhin gegen die Registrierungspflichten der REACH-Verordnung und weitere chemikalienrechtliche Vorschriften verstoße, indem er das eingelagerte Nikotinsulfat ohne Registrierung nach der REACH-Verordnung und ohne Zulassung nach § 12a Satz 1 ChemG als Biozid-Produkt in den Verkehr bringen bzw. verwenden und so die Gesundheit von Menschen und die Umwelt schwerwiegend gefährden werde. Nikotinsulfat sei sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei einer Berührung mit der Haut, zugleich sei es giftig für Wasserorganismen und könne in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben. Die Anordnung sei geeignet, um weitere Verstöße des Klägers gegen das Chemikalienrecht zu verhindern, und wegen des jahrelangen illegal betriebenen Handels des Klägers auch notwendig. Sie sei verhältnismäßig, da der Kläger in seinen geschäftlichen Aktivitäten nicht beeinträchtigt werde und sie, die Beklagte, die Möglichkeit erhalte, flexibel geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 15.06.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Einwilligung für den Verkauf des gesamten Nikotinsulfats nach Russland zu erteilen. Bei dem Abnehmer handele es sich um die Firma „...“ mit Sitz in Kaliningrad, die zusichere, dass das Nikotinsulfat nur als Desinfektionsmittel in Stallungen und Industrie eingesetzt werde. Das Mittel solle ausschließlich zu Hygienezwecken im Veterinärbereich eingesetzt werden. Zwar entspreche es damit der Produktart 3, welche im Anhang V, Hauptgruppe 1 zur Richtlinie 98/8 EG des Europäischen Parlaments über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten abgedruckt sei. Da es aber nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eingesetzt werde, bedürfe es keiner Zulassung nach Art. 5 der Richtlinie. Auch eine Registrierungspflicht nach der REACH-Verordnung bzw. eine Zulassung nach § 12a ChemG als Biozid-Produkt entfalle daher. Es komme folglich auch auf die Verwendung des Mittels durch den Abnehmer gar nicht an. Gleichwohl werde die entsprechende Versicherung des russischen Abnehmers vorgelegt. Der Export sei auch dringlich, da sich die Tiere in Russland zu dieser Jahreszeit im Freien und nicht in den Stallungen aufhielten, so dass Desinfektionen nunmehr ohne Gefahr für die Tiere vorgenommen werden könnten. Zugleich entstünden ihm (dem Kläger) durch die Einlagerung erhebliche Kosten (zu diesem Zeitpunkt 8.000 €), was angesichts der vollständigen Einstellung seines Geschäftsbetriebes eine große finanzielle Belastung bedeute. Eine umweltgerechte Entsorgung des Nikotinsulfats würde voraussichtlich Kosten i.H.v. mehr als 200.000 € verursachen, so dass der Export nach Russland das mildere Mittel sei. Randnummer 7 Der Kläger fügte dem Antrag ein Schreiben der russischen Firma vom 08.06.2009 bei, in dem diese bestätigte, dass die Chemikalie lediglich zur Desinfektion in Industrie und Stallungen eingesetzt werde, und zugleich darauf hinwies, dass das Mittel vornehmlich noch im Juni 2009 benötigt werde. Randnummer 8 Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.06.2009 ab und untersagte zugleich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den beabsichtigten Verkauf nach Russland. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger durch den Import des Nikotinsulfats gegen Art. 5 der REACH-VO verstoßen habe. Weder die einschränkenden Bestimmungen der Art. 6, 7, 21 und 23 noch die Ausnahmebestimmungen nach Art. 2 der Verordnung ließen im Falle des Klägers eine Ausnahme von der Registrierungspflicht zu. Auf die diesbezüglichen detaillierten Ausführungen der Beklagten wird Bezug genommen. Das Mittel befinde sich nach alledem illegal in Hamburg. Der Export in ein Drittland (Russland) könne den Zustand nicht legalisieren, sondern stelle selbst eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Auf den Verwendungszweck in Russland komme es daher im Ergebnis gar nicht an. Eine Legalisierung des Zustands sei letztlich nur durch eine Registrierung des Mittels nach der REACH-VO möglich. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Chemikalie innerhalb der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig verwendet werden könne. Die Verweigerung der Zustimmung zu dem beabsichtigten Export sei verhältnismäßig. Eine Vernichtung von Vermögenswerten gehe mit ihr nicht einher. Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände überwiege das Interesse des Klägers, Entsorgungskosten zu vermeiden. Zudem verbiete es der Grundsatz der Gleichbehandlung, dem Kläger den Export zu genehmigen, da andere Importeure für den legalen Handel Kosten aufwendeten. Der Kläger habe die Vorschriften missachtet, so dass wirtschaftliche Nachteile von ihm zu tragen seien. Zudem seien die Kosten der Entsorgung durch den Kläger um ein Zehnfaches zu hoch angegeben worden. Diese betrügen lediglich höchstens 20.000 €. Randnummer 9 Am 29.07.2009 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Legalisierung des eingelagerten Stoffs gemäß der REACH-Verordnung allein durch eine nachträgliche Vorregistrierung erreicht werden könne. Dies sei jedoch in seinem Fall nicht möglich. Entsprechend sei die von der Beklagten vorgeschlagene Vorgehensweise unmöglich und die Versagung der Zustimmung in den Export nach Russland nicht verhältnismäßig. Der Export aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft sei jedenfalls nicht zwingend als erneutes Inverkehrbringen i.S.d. Art. 3 REACH-Verordnung anzusehen. So sehe etwa Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie 91/414/EWG (Pflanzenschutzrichtlinie) den Export aus dem Gebiet der Gemeinschaft nicht als Inverkehrbringen an. Insofern sei der Export einwilligungsfähig. Die Beklagte habe schließlich in anderen ihn, den Kläger, betreffenden Fällen, die Genehmigung für eine Rückführung von Chemikalien an den jeweiligen Hersteller erteilt. Randnummer 10 Mit dem Kläger am 28.01.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Versagung der Genehmigung sei auf § 3 Abs. 1 HmbSOG zu stützen. Der beabsichtigte Export des Nikotinsulfats stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Dies folge zum einen aus dem drohenden Verstoß gegen die REACH-Verordnung, zum anderen aus der Gefahr schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Bei dem Nikotinsulfat handele es sich um einen sog. Phase-in-Stoff nach Art. 3 Nr. 20a der REACH-Verordnung, der sich wegen der fehlenden, aber gem. Art. 28 der Verordnung erforderlichen Registrierung illegal in Hamburg befinde. Die Ausnahmevorschriften der Art. 6, 7, 21 und 23 sowie der Art. 2, 9 und 15 seien nicht einschlägig. Eine Legalisierung sei nur durch eine Registrierung nach Art. 6 der Verordnung möglich. Der beabsichtigte Export nach Russland stelle ein Inverkehrbringen i.S.d. REACH-Verordnung dar. Gem. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung sei das Inverkehrbringen als die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte definiert, wobei der Begriff der Abgabe geographisch neutral sei. Dies folge daraus, dass mit der Verordnung ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden solle. Dies komme in Erwägungsgrund 4 der Verordnung deutlich zum Ausdruck. Die Verordnung knüpfe an den Umstand an, dass es praktisch bei jedem Stoff unbekannte gefährliche Eigenschaften gebe. Die systematische Risikobewertung im Rahmen des Registrierungsverfahrens solle u.a. gewährleisten, dass nur solche Stoffe in den Verkehr gebracht und verwendet würden, die die menschliche Gesundheit nicht nachteilig beeinflussten. Würden vor diesem Hintergrund unter „Dritten“ nur Personen verstanden, die sich gewöhnlich im Gebiet der Europäischen Union aufhalten, bedeutete dies, dass die weltweite Verflechtung durch steigenden Warenaustausch und steigenden Reiseverkehr nicht ausreichend berücksichtigt würde. Die Verordnung mache deshalb ebenso wenig wie die Auswirkungen der erfassten Chemikalien an den Grenzen der EU Halt. Auch der Vergleich mit Art. 2 Nr. 10 der Pflanzenschutzrichtlinie rechtfertige keine andere Bewertung. Dieser enthalte nämlich in Abweichung von der Formulierung in Art. 3 der REACH-Verordnung den ausdrücklichen Zusatz „ausgenommen die Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft“. Die Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt resultiere daraus, dass der Kläger das Sulfat nach Russland exportieren wolle, wo es zur Desinfektion in Industrie und Stallungen eingesetzt werden solle. Entsprechend könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die in der Anordnung vom 18.05.2009 beschriebenen Gefahren oder andere, unbekannte Gefahren realisierten. Die Untersagungsverfügung sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch eine Registrierung ein REACH-konformer Zustand hergestellt werden könne, ohne dass das Sulfat entsorgt werden müsse. Finanzielle Erwägungen des Klägers wie entgangener Gewinn bzw. entstehende Entsorgungskosten, die im Übrigen lediglich mit Kosten in Höhe von 13.000 bis 20.000 € zu veranschlagen seien, könnten wegen des Erfordernisses der Gleichbehandlung mit anderen Händlern sowie aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr nicht berücksichtigt werden. Zudem handele es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine soziale Unwertigkeit, mit der er auch gegen das Gewerberecht verstoßen habe. Er sei als Handlungsstörer gem. § 8 HmbSOG richtiger Adressat der Anordnung. Randnummer 11 Mit der am 01.03.2010, einem Montag, erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Randnummer 12 Die REACH-Verordnung sei auf den beabsichtigten Export nach Russland nicht anwendbar. Es handele sich nicht um ein Inverkehrbringen i.S.d. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung. Der Begriff der Abgabe sei nicht geographisch neutral auszulegen, sondern mit Bezug auf die Europäische Gemeinschaft. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung bezeichne die Einfuhr ausdrücklich als Inverkehrbringen. Hierbei werde diese wiederum gem. Art. 3 Nr. 10 definiert als das physische Verbringen in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft. Auch ein Importeur werde als Person mit Sitz in der Gemeinschaft definiert (Art. 3 Nr. 11). Hieraus folge, dass die Begriffe bezogen auf das Gebiet der EG verstanden werden müssten, zumal sich Ziel und Geltungsbereich der Verordnung in Art. 1 der Verordnung ausschließlich auf den Binnenmarkt beschränkten. Die REACH-Verordnung enthalte über die Einordnung einer Ausfuhr von Stoffen aus dem Gebiet der EG keine Regelungen. Dies sei deshalb durch Auslegung unter Berücksichtigung anderer Gemeinschaftakte auszulegen. Nicht nur Art. 2 Nr. 10 der Pflanzenschutzrichtlinie nehme den Export von ihrem Geltungsbereich aus, auch die Richtlinie 98/8 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten enthalte diese Ausnahme. Insofern verfange auch die Argumentation der Beklagten mit dem Schutzziel der REACH-Verordnung nicht. Denn die genannten anderen Richtlinien der EG verfolgten das gleiche Ziel und wiesen die Ausnahmetatbestände dennoch auf. Schließlich sprächen auch die Erwägungsgründe gegen eine Anwendbarkeit der Verordnung auf den vorliegenden Fall, in denen es unter Absatz 10 heiße, dass „Stoffe unter zollamtlicher Überwachung, die sich zur vorübergehenden Verwahrung in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden, (…) nicht im Sinne dieser Verordnung verwendet (werden) und (…) somit von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden (sollten).“. Zudem sei die Untersagung des Exports nicht verhältnismäßig. Der Einwilligungsvorbehalt laufe ins Leere, da ein REACH-konformer Zustand nicht mehr erreicht werden könne. Eine nachträgliche Vorregistrierung des Nikotinsulfats gem. Art. 23 REACH-VO sei wegen Zeitablaufs schon zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr möglich gewesen. Er könne nunmehr zwar noch eine „normale“ Registrierung des Stoffs durchführen. Dies sei jedoch mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden, denn die Datenanforderungen entsprechend Annex VIII der REACH-Verordnung seien zu erfüllen und ein Chemikaliensicherheitsbericht zu erstellen. Nach Auskunft der Fa. „...“, die sich auf Registrierungen nach der REACH-Verordnung spezialisiert habe, entstünden hierfür Kosten in Höhe von mehr als 100.000,- €. Er, der Kläger, könne die Registrierung auch gemeinsam mit anderen Unternehmen vornehmen lassen. Dies wäre kostengünstiger, aber voraussichtlich nicht vor 2018 zu erreichen. Eine Legalisierung sei daher letztlich nur durch Vernichtung zu erreichen, was gegenüber dem beabsichtigten Export unverhältnismäßig wäre. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.06.2009 in Form des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2010 zu verpflichten, ihm die Einwilligung für den Export des Nikotinsulfats nach Russland antragsgemäß zu erteilen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Begründung im Vorverfahren und führt ergänzend aus, dass es der Klage schon am Rechtsschutzbedürfnis fehle, da dem geschäftlichen Anlass des beabsichtigten Exports wegen des Zeitablaufs nicht mehr entsprochen werden könne. Die REACH-Verordnung sei auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zwar kenne sie Transit-Ausnahmen, stelle aber ansonsten bereits das Herstellen und nicht erst das Inverkehrbringen unter Registrierungsvorbehalt. Eine Sonderregelung für die Herstellung allein zum Zwecke des Exports sei jedoch gerade nicht vorgesehen. Exportwirkungen ergäben sich zudem aus Erwägungsgrund 15 und dem Anhang unter 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der REACH-Verordnung hinsichtlich des Anhangs XVII. Die ausdrückliche Einbeziehung des Imports in die Inverkehrbringensdefinition sei durch die Ausnahmeregelungen zum Transitverkehr zu erklären. Dies sei im Zuge der zweiten Novellierung des Chemikaliengesetzes so beschlossen worden und dürfte auch für die streitgegenständliche Verordnung gelten. Hätte von einem Inverkehrbringen nur die erstmalige Abgabe erfasst sein sollen, hätte dies ausdrücklich so geregelt werden müssen. Die von dem Kläger zitierten Regelungen in der Pflanzenschutz- und der Biozid-Richtlinie könnten zur Interpretation nicht herangezogen werden, da diese einen anderen Wortlaut aufwiesen. Die Behauptung des Klägers, eine Registrierung nicht mehr erreichen zu können, sei falsch. Zwar könne er die Phase-in-Regelungen nicht mehr in Anspruch nehmen. Eine Registrierung bei der ECHA mit der Folge der Legalisierung sei aber nach wie vor möglich. Die Registrierung sei nicht fristgebunden. Die Kosten allein für die Registrierung beliefen sich auf 430,- €. Das Nikotinsulfat sei ein ebenso giftiger wie gefährlicher Stoff, wie sich bereits aus der Legaleinstufung in Anhang VI (L353/329ff.) Nr. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (GHS- oder CLP-Verordnung) ergebe. Die Verantwortung deutscher Behörden zur Gefahrenabwehr sei auch nicht etwa deswegen zu verneinen, weil die Gefahrenquelle in einen anderen Staat verbracht würde. Einen solchen allgemeinen Grundsatz gebe es nicht. Zudem verstoße bereits die Lagerung des Sulfats gegen §§ 3 Nr. 10, 12a ChemG, soweit der Kläger einzig den Verkauf des Produkts als Biozid beabsichtige. Randnummer 18 Mit Bescheid vom 30.09.2011 hat die Beklagte unter Berufung auf § 23 Abs. 2 ChemG angeordnet, dass der Kläger die streitgegenständlichen Fässer bis 17.11.2011 ordnungsgemäß zu entsorgen habe. Die Lagerung des Nikotinsulfats, die zum Zwecke des Exports als Biozid nach Russland geschehe, verstoße gegen § 12a ChemG. Eine Rückgabe an den ausländischen Lieferanten gem. § 23 Abs. 6a ChemG komme nicht in Betracht, da dadurch der unkontrollierte weitere Handel und Einsatz des Nikotinsulfats im europäischen Binnenmarkt und in Drittländer sowie die Erzeugung und der Import gesundheitsschädlicher Lebensmittel wie belasteter Hühnereier ermöglicht werde. Auch das Nikotinsulfat selbst sei giftig. Unfälle bei Transporten seien nicht ausgeschlossen. Daher sei die Vernichtungsanordnung notwendig. Randnummer 19 Der Kläger hat hiergegen fristgerecht Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die vorliegende Klage erfasst bei verständiger Würdigung des Klagantrags gem. § 88 VwGO zum einen den auf Anfechtung gerichteten Antrag, die in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten enthaltene Untersagungsverfügung, mit der dem Kläger der Verkauf des Nikotinsulfats nach Russland ausdrücklich untersagt wird, aufzuheben, und zum anderen den auf Verpflichtung der Beklagten gerichteten Antrag, ihm unter Aufhebung der Versagung der Einwilligung die beantragte Exportgenehmigung zu erteilen. Denn der angefochtene Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids beschränkt sich nicht darauf, lediglich die begehrte Einwilligung in den Verkauf des Nikotinsulfats nach Russland zu versagen, sondern enthält zusätzlich eine ausdrückliche Untersagungsverfügung, gegen die sich der Kläger ebenfalls wendet. Randnummer 21 Die so verstandenen und als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO sowie als Versagungsgegenklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaften Anträge sind zulässig und können gem. § 44 VwGO in objektiver Klagehäufung geltend gemacht werden, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Randnummer 22 Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die durch den Bescheid vom 29.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2010 verfügte Untersagung, das Nikotinsulfat nach Russland zu exportieren, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Randnummer 23 Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Untersagungsverfügung ist § 23 Abs. 1 ChemG. Hiernach kann die zuständige Landesbehörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine der in § 21 Abs. 2 S. 1 ChemG genannten EG-Verordnungen notwendig sind. Randnummer 24 Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg ist nach der Anordnung des Hamburger Senats über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts vom 3. Juli 2001 (Amtl. Anz. 2001, S. 2457) gem. Ziffer I.1 zuständige Landesbehörde i.S.d. § 23 Abs. 1 ChemG. Randnummer 25 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Untersagung (wie ausdrücklich in dem hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Mai 2009) auf die Ermächtigungsnorm des § 23 Abs. 1 ChemG hat stützen wollen oder (wie es die Formulierungen des Widerspruchsbescheides nahelegen) auf die polizeirechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 HmbSOG . Denn gegebenenfalls wäre die Untersagungsverfügung gemäß 47 Abs. 1 HmbVwVfG, dessen Voraussetzungen dann vorlägen, entsprechend umzudeuten. Randnummer 26 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 ChemG sind erfüllt (hierzu unter a), das sich auf Rechtsfolgenseite eröffnende Ermessen hat die Beklagte unter Berücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsumfangs gem. § 114 VwGO beanstandungsfrei ausgeübt (hierzu unter b). a. Randnummer 27 Der beabsichtigte Verkauf des Nikotinsulfats durch den Kläger nach Russland würde einen Verstoß gegen Art. 5 der „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)“ (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1–851, im Folgenden: „REACH-Verordnung“) (hierzu unter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.