forderung von Sozialversicherungsbeiträgen für vergangene Zeiträume - Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Beitragsbescheid Leitsatz
zu erheben sind. (Rn.7) Orientierungssatz Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid wegen ernstlicher Zweifel an der gegenwärtigen Rechtmäßigkeit des Bescheides. (Rn.4) Tenor
forderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 219.865,66 EUR für den Zeitraum vom
1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hierunter fällt das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 21. Oktober 2011 ist
2 Nr. 1 SGG entfallen, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. September 2011 die Beitragspflicht und -höhe zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung feststellt und die Antragstellerin zur entsprechenden
zahlung verpflichtet. Randnummer 3 2. Der Antrag ist begründet. Das Gericht entscheidet über den Antrag
1 Satz 1 Nr. 2 SGG
pflichtgemäßem Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug eines Bescheides überwiegt. Der Gesetzgeber hat dabei durch den ausdrücklichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug höher eingeschätzt als das Privatinteresse an der vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Hat ein Widerspruch nicht schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, soll gemäß § 86a Abs. 3 SGG die Behörde diese bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Maßstäbe gelten in gleicher Weise mit Blick auf die Abwägungsentscheidung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage durch das Gericht
1 Satz 1 Nr. 2 SGG (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 12b). Randnummer 4
Auffassung der Kammer überwiegt
diesen Maßstäben vorliegend das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens regelmäßig nur summarischen Prüfung ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfes im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. LSG Nordrhein – Westfalen, Beschl. v. 17.01.2005, Az.: L 2 B 9/03 KR ER). Das ist hier gegenwärtig der Fall. Der Widerspruch der Antragstellerin dürfte
summarischer Prüfung gegenwärtig Aussicht auf Erfolg haben. Randnummer 5 Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides ist § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen.
1 Satz 5 erster Halbsatz SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern. Diese Sachlage ist vorliegend gegeben. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin hat durch den Beitragsbescheid vom 26. September 2011 eine
forderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die bei der Antragstellerin beschäftigten Leiharbeitnehmer in der Krankenversicherung (gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) in der Rentenversicherung (gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)), in der sozialen Pflegeversicherung (gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 HS 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und in der Arbeitslosenversicherung (gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)) im Zusammenhang mit der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft C. festgestellt. Randnummer 7 Es bestehen allerdings ernstliche Zweifel, ob die bei der Antragstellerin auf der Basis eines mit der C. abgeschlossenen Tarifvertrages beschäftigten Leiharbeitnehmer gegenwärtig aufgrund der Tarifunfähigkeit der C. unter Anwendung des Equal-Pay-Grundsatzes aus §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) einen höheren Entgeltanspruch haben auf welchen Sozialversicherungsbeiträge im Prüfzeitraum
zuerheben gewesen sind. Die höheren Entgelte aus dem Equal-Pay-Anspruch stehen den Arbeitnehmern regelmäßig nur zu, wenn die von der C. abgeschlossenen Tarifverträge im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung wegen auch für die Vergangenheit rechtskräftig festgestellter Tarifunfähigkeit der C. unwirksam wären. Daran fehlt es jedoch
Auffassung der Kammer gegenwärtig. Die Tarifunfähigkeit der C. ist bisher für den hier maßgeblichen Prüfzeitraum vom
Wortlaut und Begründung einen Gegenwartsbezug abgeleitet. Das BAG hat die Anträge ausdrücklich als nicht vergangenheitsbezogen angesehen (BAG, a.a.O, Rn. 33). Wenn das BAG den Gegenwartsbezug seiner Feststellung in seiner Entscheidung explizit betont, ist dem zu entnehmen, dass eine vergangenheitsbezogene Feststellung nicht streitgegenständlich war. In diesem Sinn geht auch die vorherrschende Ansicht der Landesarbeitsgerichte davon aus, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom
dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens noch nicht entschieden wurde, so dass die vergangenheitsbezogene Feststellung der Tarifunfähigkeit der C. gegenwärtig weiterhin noch nicht rechtskräftig erfolgt ist. Für den hier maßgeblichen Prüfzeitraum vom
Auffassung der Kammer die Entscheidung des BAG vom
GG) getroffene Feststellung zur Tariffähigkeit einer Gewerkschaft einen bestimmten Zeitpunkt umfasst oder nicht. Das BAG hat deutlich gemacht, dass es davon ausging, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Gera gerade auch den vergangenheitsbezogenen Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages am
Auffassung der Kammer aus. Randnummer 11 Darüber hinaus wurden laut der Feststellungen im Urteil vom
zahlung der Sozialversicherungsbeiträge unter Vorbehalt erfolgt. Vor dem Hintergrund der unsicheren Rechtslage haben sowohl der zuständige Prüfer als auch der Teamleiter des Prüfteams die Aussetzung der Vollziehung in ihren Stellungnahmen vom 31. Oktober 2011 befürwortet. Dem schließt sich die Kammer aus den genannten Gründen aufgrund ernstlicher Zweifel an der gegenwärtigen Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides an. Randnummer 13 Angesichts der gegenwärtig ungeklärten arbeitsrechtlichen Frage der Tariffähigkeit der C. und der Unwirksamkeit der von ihr in der Vergangenheit abgeschlossenen Tarifverträge, kommt es auf die beitragsrechtlich streitige Frage, ob ein höherer Lohnanspruch der Arbeitnehmer entstanden ist, auf welchen dann Beiträge zu entrichten wären, nicht mehr an. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Randnummer 15 Bei der aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) folgenden Streitwertfestsetzung ist auf die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache Bezug zu nehmen. Dabei war der mit dem Bescheid geforderte Betrag (219.865,66 EUR) zur Grundlage der Wertfestsetzung zu machen. Der Betrag war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung angemessen – auf die Hälfte (109.932,83 EUR) – zu reduzieren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.