Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Bewertungsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch: Bindung von Abhilfezusage und tatsächlicher Verständigung über Gesamtgebäudewert Leitsatz
(1), EFG 2010, 1813). Randnummer 37 3. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass ein solcher Zwischengerichtsbescheid in Betracht kommt; sie haben nicht widersprochen. II. Randnummer 38 Das FA ist an die erteilte Abhilfezusage gebunden. Randnummer 39 Die in der mündlichen Verhandlung protokollierte Abhilfezusage (oben A IV 4) bindet das FA als Verwaltungsakt oder schon nach Treu und Glauben mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen im Sinne von § 118 AO (vgl. BFH vom 18. März 1992 XI S 16/91, BFH/NV 1992, 827; FG Hamburg vom 14. April 2011 3 KO 201/10 , EFG 2011, 1546 , Juris Rd. 70 ff.; vom 31. März 2009 3 K 31/09, Juris; FG Berlin vom 30. April 1987 I 146/86, EFG 1987, 627; Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 118 AO Rd. 13). Randnummer 40 1. Neben § 129 AO sind auf die Abhilfezusage die Vorschriften der §§ 130 ff. AO anzuwenden (vgl. § 207 Abs. 3 AO), die insoweit zugleich spezialgesetzlich die Gesichtspunkte von Treu und Glauben öffentlich- bzw. steuerrechtlich regeln. Dagegen wird die Abhilfezusage nicht von den die Änderung von Steuerbescheiden betreffenden §§ 172 ff. AO erfasst. Randnummer 41 2. Ein "Widerruf" der Abhilfezusage kann nicht auf § 129 AO gestützt werden. Gemäß § 129 AO berichtigungsfähig sind nur Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind. Randnummer 42
- a)Eine offenbare Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor. Randnummer 43 Eine offenbare Unrichtigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass ein Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden oder übernommen worden ist (BFH vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946). Solche offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhaltes oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung der Vorschrift dagegen aus (BFH vom 27. März 1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987 S. 480 m. w. N.). Randnummer 44
- aa)Bei der Abhilfezusage fehlt es an einem solchen mechanischen Versehen. Die Zusage wurde zur Vermeidung von Scheingenauigkeiten und Rechenfehlern gewollt und ausdrücklich für einen zusammenfassend pauschal ermittelten und tatsächlich verständigten Gesamtgebäudewert - ohne gesondert ausgewiesene Zu- und Abschläge - erteilt ("Gesamtgebäudewert in Höhe von 4,5 Mio. DM statt der bisherigen 7.106.537 DM", oben A IV 4). Randnummer 45 Der tatsächlichen Verständigung und der Abhilfezusage liegt gerade keine Einigung über einen bestimmten Rechenweg mit den einzelnen Rechengrößen zugrunde. Dementsprechend haben die Beteiligten auch auf die Berechnungsnotizen der Sachverständigen verzichtet (oben A IV 3 a. E.). Randnummer 46
- bb)Im Übrigen müsste für eine offenbare Unrichtigkeit das stattdessen Gemeinte offensichtlich sein. Dafür ist nichts erkennbar. Selbst das FA behauptet nicht, dass seine für den "Widerruf" der Zusage gegebene Begründung mit dem Ergebnis seiner anderweitigen Neuberechnung offensichtlich sei. Randnummer 47
- cc)Ferner kann nach pauschalierter Gesamtbewertung und tatsächlicher Verständigung eine Berichtigung der Abhilfe wegen offenbarer Unrichtigkeit nicht auf nachträgliche Überlegungen über Einzelpositionen oder -faktoren gestützt werden, seien es angeblich als feststehende Tatsachen nicht berücksichtigte oder aber unterschiedlich bezifferte Volumina, sei es eine gesonderte Bewertung eines Bauteils (Bauteil 2 Sozialtrakt) oder sei es Kritik an ebenfalls zusammenfassend einbezogenen Gesichtspunkten der Großobjekte-Bewertung (vgl. § 88 BewG, Abschn. 44 Bstb. f BewRGr; Bescheid oben A II 1) oder der Angleichung an den gemeinen Wert (vgl. § 2 Abs. 1 Bstb. A Nr. 2, 10 der Verordnung zu § 90 BewG). Randnummer 48
- dd)Selbst wenn bei Prüfung einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Abhilfezusage ein Durchgriff auf Details des Zustandekommens der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Verständigung zulässig wäre, bedürfte die Behauptung des FA über einen von einem Sachverständigen verwendeten Volumenfaktor von 101.000 cbm keiner weiteren Aufklärung. Randnummer 49 Ein offensichtlicher Fehler liegt nicht darin, dass möglicherweise bei der rechnerischen Zusammenfassung der einzelnen Bauteilbewertungen sowie Zu- und Abschläge einer der Sachverständigen den Gesamtgebäudewert des angefochtenen Bescheids von rd. 7,1 Mio. DM durch den diesen Betrag hauptsächlich beeinflussenden Baumarkt-Raummeterpreis von 70 DM geteilt hat, um anstelle des tatsächlichen Volumenfaktors einen gewichteten Rechenfaktor von rd. 101 Tsd. cbm zu ermitteln. Wenn - wie das FA geltend macht - mit 101 Tsd. cbm gerechnet wurde, konnten so alle Wertabweichungen anderer Bauteile und sämtliche Zu- und Abschläge in diesem einen Rechenfaktor zusammengefasst werden. Randnummer 50 Entsprechend dem Zweck der für die tatsächliche Verständigung erwünschten Vereinfachung ließ sich dieser Rechenfaktor auf den nach Gutachteneinleitung und vor Verständigung erörterten Baumarkt-Raummeterpreis von 45 DM anwenden, den das FA jetzt ebenfalls in diesem Zusammenhang anführt. Bei einer solchen beabsichtigt pauschal gewichteten Berechnung (oder ggf. Kontrollrechnung) für den gutachterlich zusammengefassten und sodann tatsächlich verständigten Gesamtgebäudewert von (gerundet) 4,5 Mio. DM spricht ebenfalls nichts für ein mechanisches Versehen. Randnummer 51
- b)Im Übrigen hat das FA selbst die Abhilfezusage nicht durch einen Änderungsbescheid gemäß § 129 Satz 1 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Randnummer 52 3. Ein "Widerruf" der Abhilfezusage greift auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Rücknahme gemäß § 130 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 132 Satz 1 AO durch. Randnummer 53
- a)Macht das FA geltend, dass die erteilte Abhilfezusage rechtswidrig sei, ist bei einem begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakt die Rücknahmebefugnis dahin eingeschränkt, dass er nach den hier allenfalls zu prüfenden Vorschriften § 130 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AO zurückgenommen werden darf, wenn er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung erwirkt worden ist oder wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Die gutachterliche Ermittlung des Gesamtgebäudewertes, die darauffolgende tatsächliche Verständigung und die damit zusammenhängende Abhilfezusage des FA sind weder durch Täuschung noch durch unrichtige Angaben der Klägerin erwirkt worden. Randnummer 54
- b)Davon abgesehen hat das FA selbst keinen Bescheid nach § 130 Abs. 2 AO über die Rücknahme der Abhilfezusage erlassen. Randnummer 55 4. Schließlich kann die Abhilfezusage nicht durch einen Widerruf nach § 131 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 132 Satz 1 AO zu Fall gebracht werden. Randnummer 56
- a)Soweit das FA meint, die Abhilfezusage sei rechtswidrig, könnte diese nicht gemäß § 131 AO widerrufen werden; denn § 131 AO ermöglicht nur die Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte. Randnummer 57
- b)Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden rechtmäßigen Verwaltungsaktes nach der Vorschrift § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO nicht vor. Danach wäre ein Widerruf zulässig, wenn die Finanzbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nachträglich, d. h. nach Erteilung der Zusage, eingetretene Tatsachen liegen nicht vor. Randnummer 58
- c)Darüber hinaus fehlt es für den nur schriftsätzlich durch das FA erklärten Widerruf der Zusage an einem Widerrufsbescheid. III. Randnummer 59 Unabhängig von der Zusage sind die Beteiligten auch bereits durch die tatsächliche Verständigung gebunden; in dieser haben sie sich unmissverständlich auf einen beziffert festgelegten Gesamtgebäudewert in Höhe von 4,5 Mio. DM statt der bisherigen 7.106.537 DM geeinigt. Randnummer 60 1. Die Voraussetzungen der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung liegen vor. Randnummer 61
- a)Eine tatsächliche Verständigung ist noch während eines Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens zulässig (BFH vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354; vom 8. September 1994 V R 70/91, BFHE 175, 463, BStBl II 1995, 32); sie kann - wie hier im Rahmen eines Ortstermins (oben A IV 3) - auch in der mündlichen Verhandlung geschlossen werden (vgl. FG Hamburg vom 14. Februar 2011 3 KO 197/10 , EFG 2011, 1468 , Juris Rd. 16). Randnummer 62
- b)Nach ständiger Rechtsprechung ist eine tatsächliche Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände möglich und bindend. Sie stellt eine einvernehmliche Festlegung auf den maßgeblichen Besteuerungssachverhalt dar. Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft und die Sachverhaltsermittlung erschwert ist (vgl. BFH vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR-, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2000, 379 m. w. N.). Randnummer 63 Zum Wesen der tatsächlichen Verständigung gehört es, verschiedene Einzelgesichtspunkte zusammenfassend zu bewerten und zu beziffern, gerade ohne dass alle ungeklärten, fehlenden oder streitigen Buchungspositionen, Wertansätze oder Rechenschritte einzeln nach den dafür geltenden Regelungen oder Richtlinien ermittelt oder beziffert werden (wie z. B. bei der Schätzung von zu besteuernden Umsätzen, Einkünften oder Gewinnen; vgl. BFH vom 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593; vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537; vom 17.10.1996 X B 163/96, BFH/NV 1997, 525). Randnummer 64
- c)So ist auch eine Verständigung über Grundstücks- oder Gebäudewerte zulässig (FG Düsseldorf vom 7. Juni 2001 11 K 854/99 BG, EFG 2001, 1180), sei es bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren (FG Hamburg vom 22. Februar 2010 3 K 159/09, EFG 2010, 1294; FG Berlin vom 9. November 2005 2 K 2057/02, Juris) oder sei es - wie hier - bei einer Bewertung im Sachwertverfahren (vgl. BFH vom 31. März 2004 II R 2/02, BFH/NV 2004, 1626; FG Hamburg vom 20. April 2010 3 K 18/10, EFG 2010, 1289 zu II; Thüringer FG vom 8. September 2005 II 723/03, EFG 2007, 741). Randnummer 65 Bei der Ermittlung des Gesamtgebäudewertes handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage bezogen auf den zurückliegenden Bewertungsstichtag. Erschwert war die Sachverhaltsermittlung hier durch die Notwendigkeit der sachgerechten Gesamtgebäude-Bewertung unter Zusammenfassung einer Reihe von Gebäudeteilen (wie u. a. Baumarkt, Gartenmarkthalle und Drive-In-Bereich) mit Berücksichtigung ihrer zahlreichen baulichen Besonderheiten; sei es durch einzelne - möglicherweise nur scheingenaue - Zu- und Abschläge oder sei es durch eine sachverständige Gewichtung und abschließende pauschalierte Zusammenfassung. Randnummer 66 2. Ein - vom FA behaupteter - rechnerischer Irrtum genügt nicht für eine - rückwirkende - Anfechtung der getroffenen tatsächlichen Verständigung nach den entsprechend anwendbaren §§ 119, 142 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- (vgl. BFH vom 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593). Randnummer 67
- a)Ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder ein Erklärungsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegen schon deswegen nicht vor, weil das FA - wie es selbst bestätigt - der ausdrücklich protokollierten Verständigung über einen Gesamtgebäudewert von 4,5 Mio. DM zugestimmt hat (oben A IV 4, VI 1). Randnummer 68
- b)Auch die Voraussetzungen eines Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache gemäß § 119 Abs. 2 BGB sind nicht erfüllt. Randnummer 69 Wird bei einer Berechnung - wie hier bei der Verständigung über den Gesamtgebäudewert - das Ergebnis, nicht aber die gesamte Kalkulation mitgeteilt, so würde ein Fehler betreffend eine Berechnungsgrundlage nur einen unbeachtlichen (nicht zur Anfechtung berechtigenden) Motivirrtum in der Gestalt des verdeckten Kalkulationsirrtums darstellen (vgl. Bundesgerichtshof -BGH- vom 28. Februar 2002 I ZR 318/99, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2002, 2312; Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 119 Rd. 18 m. w. N.). Randnummer 70 Danach kommt es im Übrigen nicht mehr darauf an, dass der behauptete Berechnungsfehler gar nicht vorliegt (oben II 2 a dd). Randnummer 71 3. Die Bindungswirkung entfällt auch nicht, weil die Verständigung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen würde. Randnummer 72
- a)Zwar bindet eine tatsächliche Verständigung nicht, soweit sie in Gesamtwürdigung aller Umstände zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (vgl. BFH vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121; vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532; vom 26. Oktober 2005 X B 41/05, BFH/NV 2006, 243). Randnummer 73 Für die Frage, ob das steuerliche Ergebnis in der Gesamtwürdigung offensichtlich unzutreffend ist, kommt es auf die Perspektive zum Zeitpunkt der Verständigung an. Denn es ist grundsätzlich immer denkbar, dass nachträglich weitere Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die die verständigten Tatsachen in Frage stellen können. Würde dies allein die Bindungswirkung entfallen lassen, wäre eine tatsächliche Verständigung sinnlos; denn jede Seite könnte sonst durch Nachforschungen und ergänzenden Vortrag eine korrigierende Neuberechnung erzwingen. Dies würde dem Sinn der Verständigung widersprechen, bestimmte tatsächliche Details abschließend zu klären - Rechtsfrieden - und als Grundlage für das weitere Verfahren zu dienen - Verfahrensvereinfachung - (vgl. BFH vom 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593). Randnummer 74 Gemeint ist vielmehr, dass Steuerpflichtiger und FA sich nicht auf einen Sachverhalt einigen dürfen, der - aus Sicht zum Zeitpunkt der Einigung - die Realität völlig verfehlt. Die Einigung muss dem Ziel dienen, der Realität bei beschränkten Erkenntnismöglichkeiten möglichst nahe zu kommen. Offensichtlich ist demnach nur das, was für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen Betrachter ohne weiteres und unzweifelhaft ersichtlich ist. Offensichtlich unzutreffend kann ein Ergebnis nur dann sein, wenn es auf einem schweren Überlegungs- oder Systemfehler beruht oder wenn das Ergebnis eindeutig von dem abweicht, was mit der Verständigungsvereinbarung von allen Beteiligten gewollt war (FG Baden-Württemberg vom 9. Juni 1999 2 K 292/97, EFG 1999, 932). Randnummer 75
- b)Ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis im vorstehenden Sinne wird jedoch durch die getroffene tatsächliche Verständigung nicht bewirkt. Randnummer 76
- aa)Wie bereits zum Nichtvorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Abhilfezusage ausgeführt, - wurde der Gesamtgebäudewert für die tatsächliche Verständigung gerade zur Vermeidung von Scheingenauigkeiten und Rechenfehlern zusammenfassend pauschal ermittelt (oben B II 2 a aa), - ist keine offensichtliche Wertabweichung erkennbar (oben B II 2 a bb), - sind nachträgliche Überlegungen unerheblich (oben B II 2 a
- cc)und - entspricht eine rechnerische Zusammenfassung der einzelnen Bauteilbewertungen sowie Zu- und Abschläge mittels Anwendung eines gewichteten Faktors in Höhe von - wie vom FA behauptet - 101 Tsd. auf den Baumarkt-Raummeterpreis der mit der Verständigung bezweckten Vereinfachung (oben B II 2 a dd). Randnummer 77
- bb)Weiter spricht gegen eine offensichtliche Unrichtigkeit, dass der Gesamtgebäudewert - in Anbetracht des Objektumfanges - durch zwei Sachverständige übereinstimmend ermittelt wurde und so der tatsächlichen Verständigung zu Grunde gelegt wurde. Randnummer 78 Desgleichen geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass der sehr erfahrene und als Rechtsbehelfs-Sachgebietsleiter auf Grundstücks- einschließlich Einheitsbewertung spezialisierte Vertreter des FA vorbehaltlos einem evident unmöglichen Ergebnis zugestimmt hätte. Randnummer 79 4. Die Bindung an die tatsächliche Verständigung ist ferner nicht durch einvernehmlichen Widerruf entfallen, der sonst unter Umständen zulässig wäre (vgl. BFH vom 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593). IV. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung nach dem Gerichtszwischenbescheid bleibt entsprechend § 143 FGO der Endentscheidung über den Rechtsstreit vorbehalten. Randnummer 81 Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen, weil keine Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Randnummer 82 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter nach § 6 FGO (oben A IV 2).