Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines überwiegend achtgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses inklusive einer Dachterrasse; Rücksichtslosigkeit einer heranrüc
§ 24Nr.
32). Randnummer 67 Für die mit festen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen des Antragstellers, die im Jahre 2011 angeschlossen und in Betrieb genommen worden sind, ergibt sich die Schädlichkeit ihrer Abgase aus § 19 Abs. 1 Nr. 2
- BImSchVO. Denn für nach dem
- März 2010 errichtete Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muss die Schornsteinmündung innerhalb eines Abstands von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens einen Meter überragen. Diese Vorgabe wird nach der Errichtung des Neubaus nicht mehr eingehalten, da die Schornsteinmündung sich in einem Abstand von 2,55 m bzw. ca. 10,50 m von den Schlafzimmerfenstern der Wohnung im
- Stock befindet und auch die nach Süden ausgerichteten Fenster der darüber liegenden Wohnungen im
- -
- Stock zum größten Teil in dem beschriebenen 15 m-Radius – jedenfalls der nördlich gelegenen Abgasmündung – liegen. Randnummer 68 Zwar unterfällt die bereits im Jahr 2008 angeschlossene Einzelfeuerungsanlage für feste Brennstoffe, die ebenfalls nur einen Abstand von 2,55 m zur Fassade des Neubaus aufweist, formal nicht den umgebungsbezogenen Abstandserfordernissen des § 19 Abs. 1 Nr. 2
- BImSchVO. Deren Abgase können jedoch in gleicher Weise schädlich auf den Menschen einwirken und sind deshalb geeignet, wegen drohender Gefahren oder unzumutbarer Belästigungen die Grundlage für behördliche Maßnahmen nach § 9 Abs. 3 FeuVO zu bilden. Denn die Abstandsregelungen des § 19
- BImSchV sind nicht neu, sondern ähneln den Vorgaben, die bereits früher in den Regelungen der VDI Richtlinie 3781 Bl. 4 als Vorgabe für einen nach dem Stand der Technik gefahrlosen Betrieb von Schornsteinanlagen niedergelegt worden waren. Dies schließt es aus, früher errichtete genehmigte Einzelfeuerungsanlagen von den Abstandserfordernissen auszunehmen. Randnummer 69 Auch bezüglich der Gasbrennwertfeuerungsanlage sind auf § 9 Abs. 3 FeuVO gestützte Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller nicht auszuschließen. Zwar macht die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren geltend, dass sie insoweit Gefahren durch die Abgasführung weitgehend ausschließe, zugleich hat sie jedoch keine Zusicherung abgeben wollen, dass der Antragsteller keine Maßnahmen zur Veränderung der Abgasführung zu erwarten haben wird. Ein gefahrloser Betrieb ist nach der im summarischen Verfahren möglichen Prüfung auch nicht zu prognostizieren. Hinsichtlich dieser Feuerungsanlage, deren Abgase ebenfalls in einem Abstand von 2,55 m zum Schlafzimmerfenster der Wohnung im
- Stock emittiert werden, bestehen gegenwärtig zwar weder auf Bundesebene (
- BImSchVO) noch auf der hamburgischen Landesebene umgebungsbezogene Abstandsregelungen. Aus der Nichtregelung auf Bundesebene lässt sich jedoch nicht schließen, dass die Abgase dieser Art von Kleinfeuerungsanlagen auch ohne Wahrung von Abstandsvorschriften gesundheitlich unbedenklich sind, d.h. keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen. Aus der Stellungnahme des Bundesrates vom
- November 2009 (BR-Drs. 17/74 S. 24, 25) ergibt sich vielmehr deutlich, dass hier ein dringender rechtlicher Regelungsbedarf gesehen wird und dass die Zustimmung des Bundesrats zur Neufassung der
- BImSchVO lediglich erteilt wurde, um jedenfalls bezüglich der anderen Regelungen keine weiteren Verzögerungen hinnehmen zu müssen. Der Landesgesetzgeber in Bayern hält (inzwischen) bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis 50 kW umgebungsbezogene Abstandsvorschriften ähnlich der des § 19 Abs. 1 Nr. 2
- BImSchVO mit einen 8 m- Abstand zu Oberkanten von Fenstern, Lüftungsöffnungen und Türen für geboten (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 4 b BayFeuV 2007). Ähnliches ergibt sich schon bisher aus der VDI-Richtlinie 3781 Bl. 4 vom November 1980, die unter 2.4.1 insoweit einen Mindestabstand von 10 m fordert. Randnummer 70 Entgegen der Auffassung des Antragstellers trifft zunächst den Betreiber einer genehmigungsfreien Anlage die Pflicht, nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) bzw. unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Dies gilt auch dann, wenn die Umwelteinwirkungen erst durch eine heranrückende Wohnbebauung als schädlich zu qualifizieren sind und sich der Stand der Technik nicht geändert hat. Denn § 22 BImSchG gebietet dem Betreiber einer Anlage diese auf Dauer an die Immissionsvermeidungs- und –minderungspflichten anzupassen; die Betreiberpflichten sind dynamisch. So kann z.B. ein Anlagenbetreiber im Hinblick auf den Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich auch nachträglich zur Erhöhung seines Schornsteins verpflichtet werden, ohne dass die Rücknahme oder der Widerruf der erteilten Baugenehmigung erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 9.3.1988, DÖV 1988, 560). Bei den nach § 24 Satz 1 BImSchG zu treffenden Maßnahmen besitzt die Antragsgegnerin ein Auswahlermessen. Allerdings müssen Beschränkungen, die lediglich der Minderung erheblicher Belästigung dienen, verhältnismäßig sein; auch ist zu berücksichtigen, welche Nutzung eher vorhanden war (BVerwG, Urt. v. 19.1.1989, a.a.O.). Zugleich ist zu würdigen, inwieweit der Emittent auf den Betrieb der Anlage angewiesen ist (VGH Mannheim, Urt. v. 21.9.1993,
§ 24Nr.
31 zu Rauchgasimmissionen aus Feststofföfen). Es können auch keine Maßnahmen gefordert werden, die über den gegenwärtigen Stand der Technik hinausgehen (OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2009, a.a.O.). Die vollständige Betriebsuntersagung einer Anlage kann nicht auf § 24 Satz 1 BImSchG gestützt werden, sondern lediglich auf § 25 BImSchG, da § 24 BImSchG durch die Bezugnahme auf die Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG den Betrieb der Anlage voraussetzt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.9.1993, a.a.O.). Randnummer 71 Hinsichtlich der Gasbrennwertfeuerungsanlage, deren Betrieb zur Beheizung des gesamten Gebäudes des Antragstellers erforderlich ist und deren Abgase somit unvermeidlich sind, kommt für den Fall, dass die Bewohner in den Obergeschossen des angrenzenden Neubaus Belästigungen oder Gefahren ausgesetzt sind, eine Anordnung zur Verlegung der Anlage an die südliche Schornsteinanlage nach §§ 24, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG als verhältnismäßige Maßnahme in Betracht. Die Änderung des Aufstellortes einer emittierenden Anlage mit dem Ziel, schädliche Umwelteinwirkungen auf Leben und Gesundheit von Menschen oder andere Schutzgüter auszuschließen oder zu minimieren, ist eine typische anlagenbezogene Minderungsmaßnahme (Czajka in Feldhaus: Komm. zum BImSchG,
- Aufl., Stand: Juli 2006, § 22 Rn. 31; Roßnagel in: GK-BImSchG, Stand: Okt. 2001, § 22 Rn. 136). Dadurch würden die Abgasemissionen in einem um etwa 8 m größeren Abstand als bisher entstehen, wären mindestens 10,50 m von den Fenstern der Schlafzimmer im Neubau entfernt und für die Bewohner der Wohnungen im
- -
- Geschoss nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen. Technische Hindernisse stehen der Verlegung der Therme nicht entgegen, wie sich aus den Stellungnahmen des Schornsteinfegers im Beschwerdeverfahren ergibt. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Grundriss des Kellergeschosses (Anlage Bf 13) wird deutlich, dass die Gastherme einschließlich der Warmwasserspeicher aufgrund der üblichen kompakten Bauweise derartiger Geräte – und erst recht bei Trennung von Gastherme und Warmwasserspeicher - in dem an die Schornsteinanlage angrenzenden vorderen linken Kellerraum (Fahrradkeller) Platz finden würde. Soweit der Antragsteller dagegen tatsächliche oder technische Gründe vorbringt, sind diese nach Prüfung aufgrund der vorliegenden Unterlagen zur Überzeugung des Beschwerdegerichts nicht geeignet, einer Verlegung entscheidend im Wege zu stehen, selbst wenn einzelne zusätzliche ergänzende Umbaumaßnahmen erforderlich sein sollten. Zwar ist, worauf der Antragsteller hinweist, im Hinblick auf den zu befürchtenden Energieverlust gemäß § 14 Abs. 6 der Energieeinsparverordnung (vom 24.7.2007, BGBL I 1519, EnEV) beim erstmaligen Einbau von Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird in Gebäude und bei deren Ersetzung deren Wärmeabgabe nach anerkannten Regeln zu begrenzen. Jedoch steht diese Vorschrift, die eher eine Zielvorgabe als ein Verbot enthält, einer immissionsschutzrechtlich notwendigen Trennung von Gastherme und Warmwasserspeicher nicht entgegen, wenn der Energieverlust durch Isolierung der neu zu errichtenden Warmwasserleitungen begrenzt wird. Randnummer 72 Die vom Antragsteller befürchtete Stilllegung seiner drei feststoffbetrieben Öfen ist nicht zu befürchten. Sie wäre nach summarischer Beurteilung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nicht zulässig, denn eine Stilllegung der Öfen käme nur nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 3 BImSchG in Betracht. Bislang gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller einzelfallbezogene Maßnahmen nach § 24 BImSchG nicht befolgt bzw. zumutbar befolgen könnte (§ 25 Abs. 1 BImSchG). Auch ist nicht durch entsprechende Immissionsmessungen nachgewiesen, dass trotz der teilweise geringen Entfernung zu den Schlafzimmerfenstern durch den Dauerbetrieb der vorhandenen Öfen konkrete Gesundheitsgefahren entstehen (§ 25 Abs. 3 BImSchG). Gegenwärtig ist nur von erheblichen Belästigungen der Bewohner der Wohnungen im 4.-
- Geschoss des Neubaus auszugehen. Auch gemäß §§ 24, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kommt die Stilllegung der Öfen nicht in Betracht. Denn ob bereits der Betrieb der feststoffbetriebenen Öfen mit der Folge der durch die Abgase entstehenden schädlichen Umwelteinwirkungen als „vermeidbar“ im Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG anzusehen ist, da jedenfalls überwiegend Heizkörper vorhanden sind bzw. nachgerüstet werden können, um die jeweiligen Räume zu beheizen, ist fraglich. Ein mit schädlichen Umwelteinwirkungen verbundener sozialadäquater Anlagenbetrieb ist auch dann grundsätzlich zulässig, wenn er nicht – z.B. im Rahmen eines Gewerbebetriebs - notwendig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989, BVerwGE 81, 197). Vielmehr dürfte aufgrund der technischen, anlagenbezogenen Ausrichtung des Bundesimmissionsschutzrechts im Gegensatz zum Regelungsgehalt der verhaltensbezogenen Immissionsschutzvorschriften der Länder (vgl. Roßnagel, a.a.O., § 22 Rn. 37 ff.) und dem Bezug zum „Stand der Technik“ im Wortlaut der Nummern 1 und 2 des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG allein auf die Vermeidbarkeit der mit dem Anlagenbetrieb verbundenen Emissionen abzustellen sein. Denn als unvermeidbar gelten solche schädlichen Umwelteinwirkungen, die aufgrund der technischen Eigenschaften der Anlage und der Merkmale ihres Betriebs trotz Ausschöpfung des Stands der Technik zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen (Czajka, a.a.O., § 22 Rn. 26). Diese Auslegung entspricht auch der Systematik der §§ 24, 25 BImSchG. Wären Abgase eines zusätzlich zur Zentralheizung betriebenen – den Anforderungen der
- BImSchVO entsprechenden - Ofens als „vermeidbar“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG anzusehen, könnte der sozial adäquate Betrieb eines Ofens (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 24.3.2010,
§ 22Nr. 179) über § 24 BIm
SchG untersagt werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 25 BImSchG nicht vorliegen. Somit dürften die schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch den Betrieb der Öfen entstehen, soweit sie ihrer Qualität nach dem Stand der Technik entsprechen, als technisch unvermeidbar anzusehen sein. Randnummer 73 Damit dürften nur Betriebsbeschränkungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zulässig sein. Diese dürften auch im Hinblick auf die erhöhten Duldungspflichten der hinzuziehenden Nachbarn (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314; OVG Koblenz, Urt. v. 24.3.2010, a.a.O.), welche die Beigeladene nicht in Abrede stellt, und die voraussichtlich nicht dauerhaft Störungen verursachenden Windrichtungen allein verhältnismäßig sein. Auch die Antragsgegnerin geht davon aus, dass der Immissionskonflikt im Fall von Nachbarbeschwerden durch Betriebsbeschränkungen gelöst werden würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Emissionen des an die südliche Schornsteinanlage angeschlossenen Ofens weniger störend sind als die Emissionen der beiden an die nördliche Schornsteinanlage angeschlossenen Öfen. In den Zeiten, in denen der Antragsteller seine Öfen verwenden wird (kältere Jahreszeit) und im Falle einer Betriebseinschränkung betreiben darf – etwa 2 – 3 x pro Woche für 4 – 5 Stunden – wären die betroffenen Nachbarn verpflichtet, ihre Schlafzimmerfenster und -türen geschlossen zu halten und zu anderen Tageszeiten zu lüften, worin eine einfache, angesichts der gesteigerten Duldungspflichten zumutbare Schutzmaßnahme zu sehen ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.10.2001, DVBl 2002, 709). Randnummer 74
(5)Zwar verpflichtet das Rücksichtnahmegebot auch den Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung zu naheliegenden, technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Gestaltungsmitteln oder baulichen Vorkehrungen, welche die Immissionsbetroffenheit der Bewohner spürbar mindern würden (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314). Architektonische Schutzmaßnahmen, die diese Anforderungen erfüllen und die zudem rechtlich unproblematisch zulässig sind, sind für das Vorhaben der Beigeladenen jedoch nicht ersichtlich. Randnummer 75 Eine Umplanung des Gebäudes, d.h. ein Verzicht auf Fenster, Türen und Lüftungsöffnungen im 4.-
- Geschoss innerhalb eines 15 m-Radius um die nördliche Schornsteinanlage des Antragstellers wäre hier keine derartige naheliegende, wirtschaftlich vertretbare Maßnahme. Die der Beigeladenen durch den Entwurf des Bebauungsplans B. 33 eingeräumte Bebauungsmöglichkeit wäre in erheblichem Maße eingeschränkt, da fünf der jetzt vorgesehenen und genehmigten Wohneinheiten jedenfalls wesentlich umgeplant oder deutlich verkleinert werden müssten. Randnummer 76 Zugleich kommt der vom Antragsteller vorgeschlagene Verzug der drei genutzten Züge der nördlichen Schornsteinsteinanlage durch das Neubauvorhaben nicht in Betracht. Es handelt sich sowohl technisch als auch rechtlich und wirtschaftlich nicht um eine bauliche Maßnahme, zu welcher die Beigeladene im Hinblick auf den Immissionskonflikt verpflichtet werden könnte. Auch angesichts der von den Beteiligten eingeholten Brandschutzgutachten bleibt die Frage problematisch, inwieweit schräggeführte Teile der Abgasanlage durch Brandwände, Decken und fremde Nutzungseinheiten geführt werden dürfen ( § 7 Abs. 9 FeuVO ), bevor sie in den senkrechten Teil der Abgasanlage geführt werden, der nach Vorstellung des Antragstellers entlang der Außenwand des Neubauvorhabens vom 4.-
- Geschoss errichtet werden soll. Die vom Antragsteller eingereichten brandschutztechnischen Gutachten des Ingenieurbüros A vom
- Oktober 2011 und vom
- November 2011 setzen sich nicht mit den Anforderungen des § 7 Abs. 9 der Hamburgischen Feuerungsverordnung (FeuVO) auseinander. Dagegen weist der Schornsteinfeger H. zu Recht insbesondere darauf hin, dass bezüglich der Führung von Verbindungsstücken insoweit mehrere Abweichungen erteilt werden müssten. Ein „Verbindungsstück“ ist nach der Definition in Nr. 23 der Anlage 4 zu § 7 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (vom 16.6.2009, BGBl I S. 1292, KÜO) eine Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte (…) und dem senkrechten Teil der Abgasanlage. Der senkrechte Teil der Abgasanlage ist der vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führende Teil (Nr. 22 der Anlage 4 zu § 7 KÜO) und wird – soweit er rußbrandbeständig ist - nach Nr. 21 der Anlage 4 zu § 7 KÜO als Schornstein bezeichnet. Nach dieser Definition wären alle schräggeführten Teile der Abgasanlage, die sich zwischen dem Abgasstutzen der Feuerungsstätte und dem geplanten Schornstein befinden, Verbindungsstücke, da der vorgesehene senkrechte Teil der Abgasanlage, der ins Freie führt, von der Grundstücksgrenze etwa 2,50 m entfernt liegt. Die Verbindungsstücke dürften aus Brandschutzgründen nicht – wie unumgänglich – durch Decken und Wände sowie in andere Geschosse, Hohlräume und fremde Nutzungseinheiten geführt werden. Dass von allen Anforderungen des § 7 Abs. 9 FeuVO unproblematisch abgewichen werden könnte bzw. müsste, ist nicht ersichtlich. Bereits wegen seiner rechtlichen Unzulässigkeit kann deshalb ein Verzug der Abgasanlage durch den Neubau der Beigeladenen nicht verlangt werden. Randnummer 77 Ebenso kommt ein „offener“ Verzug der drei genutzten nördlich gelegenen Abgasanlagen von der gegenwärtigen Schornsteinmündung diagonal über das 2,50 m breite Dach zur Außenwand des Neubauvorhabens nicht in Betracht. Auch dieser Vorschlag des Antragstellers, der technisch voraussichtlich umsetzbar wäre, kann von der Beigeladenen nicht verlangt werden, da es sich um ein Bauvorhaben handelt, das von der Antragsgegnerin nach deren Angabe nicht genehmigt werden würde und das nach summarischer Prüfung auch nicht genehmigungsfähig wäre. Denn eine offene Führung von drei Abgasrohren - diagonal aufsteigend über dem Dach eines Wohngebäudes - mit der erforderlichen Zahl von Stützen oder einem soliden Unterbau (vgl. zu den Anforderungen an die Standsicherheit Nr. 13.3.1 und 13.3.2 der DIN V 18160-1:2006-01) wäre nicht nur von der Straße aus, sondern auch von den gegenüberliegenden Gebäuden und den Fenstern der Wohnungen im 4.-
- Geschoss sichtbar und würde voraussichtlich gegen das in § 12 Abs. 1 HBauO geregelte Verunstaltungsverbot verstoßen. Ein entsprechender Anspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus § 74 Abs. 2 HBauO , da diese Vorschrift lediglich die grenzständige Bebauung unterschiedlicher Höhe betrifft. Randnummer 78 Weitere Schutzmaßnahmen der Beigeladenen, mit Ausnahme der Verpflichtung der zukünftigen von Immissionen betroffenen Bewohner, vorübergehend ihre Fenster geschlossen zu halten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 79
(6)Unter Würdigung der gegenseitigen Pflichten und Möglichkeiten des Antragstellers und der Beigeladenen lässt sich ein Verstoß der ausstehenden Widerspruchsentscheidung zur Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2
- Alt. BauNVO voraussichtlich ausschließen, nachdem sich die Beigeladene im Beschwerdeverfahren verbindlich bereit erklärt hat, die dem Antragsteller entstehenden Kosten für eine Veränderung und Erweiterung (in bisher mit Einzelraumheizung versehenen Räumen) seiner Zentralheizungsanlage zu übernehmen, dies im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist und die Antragsgegnerin dies im Widerspruchsbescheid zur Sicherung der Rechte des Antragstellers auch als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung festschreiben kann. Randnummer 80 Auf diese Weise erleidet der Antragsteller durch die heranrückende Bebauung bei der für die Wohnnutzung zwingend erforderlichen Beheizung seines Bestandsbaus weder tatsächliche noch wirtschaftliche Nachteile von Gewicht. Eine Überwälzung der wirtschaftlichen Folgen einer solchen möglicherweise von der Antragsgegnerin zukünftig verfügten Änderung der Heizungsanlage auf den Antragsteller wäre demgegenüber im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten mit der die Beigeladenen treffenden Rücksichtnahmepflicht nicht vereinbar. Denn die für den Antragsteller nicht auszuschließende immissionschutzrechtliche Verpflichtung, die die Antragsgegnerin auf ausdrückliche Nachfrage des Beschwerdegerichts nicht ausschließen will und deshalb im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu berücksichtigen ist, wäre in der Sache nicht auf die dynamischen Betreiberpflichten bei einer Feuerungsanlage nach der
- BImSchV zurückzuführen. Sie wäre vielmehr ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen im Planentwurf zum Bebauungsplan B. 33 (erstmals) gestattet, ihr Grundstück unweit der Grenze zum Nachbargrundstück des Antragstellers in wesentlich stärkerem Umfang (achtgeschossig) zu bebauen als dies dem Antragsteller (dreigeschossig) auch zukünftig gestattet sein wird und dass sie der Beigeladenen in der Baugenehmigung eine Ausnutzung der nur 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernten Baugrenze genehmigt hat. Dabei erhält die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bei der Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen vorliegend deshalb besonderes Gewicht, weil die Antragsgegnerin der Beigeladenen durch die planerische Festsetzung nicht lediglich die Errichtung einer grundsätzlich nicht mit nachbarrechtlich relevanten Öffnungen versehenen Grenzwand in Form einer Brandwand ermöglicht, sondern der Planentwurf mit einer am bauordnungsrechtlich Mindestabstand des § 71 Abs. 2 HBauO orientierten Baugrenze und einer vom Regelfall des § 22 Abs. 1 BauNVO abweichenden Festsetzung der Bauweise eine keinen derartigen Beschränkungen unterliegenden Bebauung in minimalem Abstand zulässt, der deutlich von den üblichen Abstandsregelungen abweicht und dessen abstrakten Zulässigkeitsrahmen das Vorhaben der Beigeladenen vollständig ausschöpft. Ausschließlich diese zu Gunsten der Beigeladenen abweichende Bauweise lässt für andere, üblicherweise mögliche Lösungen nachbarlicher Emissionsprobleme bei einer vorhandenen Bestandsbebauung keinen Raum. Randnummer 81 Fehl geht in diesem Zusammenhang die Auffassung der Antragsgegnerin, eine wirtschaftliche Überwälzung der Folgen für eine erforderliche Anpassung der Feuerungsanlage auf den Antragsteller folge insoweit aus dem Rechtsgedanken des § 74 Abs. 2 HBauO . Solches lässt sich bereits dem objektiven Regelungszusammenhang dieser Vorschrift nicht entnehmen. Denn diese Vorschrift begründet bei beidseitig geschlossener Bauweise unterschiedlicher Höhe lediglich den Anspruch des Grundstückseigentümers des niedrigeren Gebäudes seine Schornsteinanlage am höheren Gebäude befestigen und instandhalten zu dürfen. Dass damit die Frage der wirtschaftlichen Lastentragung nicht geregelt ist, folgt nicht nur daraus, dass § 74 Abs. 2 HBauO gegenüber der Abfolge der Bebauung keine Aussagen trifft, sondern lässt sich auch aus § 74 Abs. 3 HBauO erkennen, der dem heranrückenden höheren Neubau die Kostentragung für den Anschluss an das vorhandene niedrigere Gebäude auferlegt. Randnummer 82 Anderes wird voraussichtlich allerdings für den Fortbetrieb der vom Antragsteller betriebenen bestandsgeschützten Einzelfeuerungsanlage bzw. –anlagen gelten. Insoweit dürfte der Antragsteller im Rahmen der Abwägung keinen Anspruch auf eine uneingeschränkte Rücksichtnahme für einen Fortbetrieb seiner Einzelfeuerungsanlagen besitzen. Denn im Rahmen der Konfliktlösung ist darauf zu achten, dass beide Nutzungen so aufeinander Rücksicht zu nehmen haben, dass sowohl die bestehende als auch die nach dem Bebauungsplan zulässige Nutzung ausgeübt werden können (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, a.a.O.). Auch wenn die vom Antragsteller errichteten emittierenden Anlagen vor der heranrückenden Bebauung vorhanden waren, orientiert sich die Abwägung nicht allein an den – nachvollziehbaren – Wünschen des Emittenten, seine Anlagen weiterhin ungehindert betreiben zu können, sondern an der Grenze der für ihn unzumutbaren Beschränkungen. Randnummer 83 Hierbei ist zum einen von maßgeblicher Bedeutung, dass dem Antragsteller aufgrund des heranrückenden Neubaus Betriebseinschränkungen für die mögliche Betriebsdauer der Öfen zuzumuten sind, weil er für die Raumheizung nicht auf die Einzelfeuerungsanlagen angewiesen ist (vgl. dazu VGH Mannheim, Urt. v. 21.9.1993,
§ 24Nr.
31), da das Gebäude bereits bisher im Wesentlichen mit einer gasbetriebenen Zentralheizungsanlage beheizt wird und der seit 2008 betriebene Ofen lediglich der zusätzlichen Beheizung eines von der Zentralheizung erfassten Raumes dient. Das Grundbedürfnis auf Beheizung der Aufenthaltsräume wird auf diese Weise nicht berührt, lediglich die Wahlfreiheit des Grundstückseigentümers bezüglich des Brennstoffs. Ob der Antragsteller persönlich in der Lage ist, einzelne Brennstoffe besonders günstig zu beziehen, ist für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als grundstücksbezogenes und nicht personenbezogenes Recht ohne Bedeutung. Zum anderen bezieht sich der Bestandsschutz des Antragstellers allein auf das gegenwärtige Bestandsgebäude. Denn nach den Festsetzungen im Planentwurf der Antragsgegnerin ist für alle Neubauvorhaben im Baugebiet der Anschluss an eine emissionsfreie (Fern-)Wärmeversorgung vorgeschrieben, so dass Immissionskonflikte bei einer Neubebauung des Grundstücks des Antragstellers vermieden würden und eine Beheizung mit Einzelfeuerungsanlagen nicht zugelassen würde. Demgegenüber würde für die Beigeladene die vom Entwurf des Bebauungsplans vorgesehene Bebauung auf unabsehbare Zeit, nämlich für die Dauer des Betriebs der Einzelfeuerungsanlagen im Bestandsgebäude des Antragstellers nicht verwirklicht werden können oder müsste dauerhaft durch Verzicht auf die Ausnutzung von Festsetzungen hinter diesem zurückbleiben, weil bzw. solange der Antragsteller die planerischen Festsetzungen nicht verwirklichen will. Solches kann ein Grundstückseigentümer, der selbst die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht ausschöpft, allein unter Hinweis auf das Rücksichtnahmegebot nicht erzwingen. Randnummer 84 Hinzu kommt, dass dem Antragsteller jedenfalls bei der Installation der beiden im Januar 2011 neu aufgestellten Öfen bereits bekannt war, dass durch eine Planänderung in einem Abstand von 2,50 m neben seiner Grundstücksgrenze ausweislich des Bebauungsplanentwurfs B. 33 achtgeschossig gebaut werden darf, wie sich aus seinen Einwendungen vom 16. September 2009 gegen den Bebauungsplanentwurf ergibt. Wer in Ansehung eines zukünftigen Immissionskonflikts Feststofföfen trotz bereits bestehender Abstandsvorschriften anschließt, welche für die geplante Nutzungsdauer der Öfen nicht eingehalten werden können, ist deutlich weniger schutzwürdig als ein Emittent, der bereits über einen längeren Zeitraum eine emittierende Anlage nutzt und der bei ihrer Errichtung keinen Anlass hatte, auf ihren legalen Fortbestand nicht vertrauen zu können. Randnummer 85 2. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Stilllegung des Bauvorhabens, besteht vorliegend kein Anlass. Soweit die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels des Antragstellers reicht, folgt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Beigeladenen die Einstellung entsprechender Bauarbeiten aufzugeben, unmittelbar aus § 80 Abs. 5 VwGO. Einer gesonderten Anordnung der Stilllegung der Bauarbeiten bedarf es insoweit nicht. Für die Annahme, dass die Antragsgegnerin dem nicht nachkommen wird, bestehen keine Anhaltspunkte. IV. Randnummer 86 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO.