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FG Hamburg 3. Senat 3 K 192/11 Gerichtsbescheid Abgabenordnung/Zwangsvollstreckung bei Beitreibungshilfe: Voraussetzungen einer Pfändungsverfügung bei

Abgabenordnung/Zwangsvollstreckung bei Beitreibungshilfe: Voraussetzungen einer Pfändungsverfügung bei EU-Beitreibungshilfe Leitsatz 1.a) Eine Pfändungsverfügung muss den Schuldgrund nur in einer Summ

Art. 25Abs. 2 Beitreibungs

RL n. F. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die neue Richtlinie gelten nach Maßgabe der Entsprechungstabelle. Die BeitreibungsRL n. F. trat am

  1. Juni 2008 in Kraft.
  2. Randnummer 51 Die DurchführungsRL a. F. wurde ersetzt durch die "Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 der Kommission vom
  3. November 2008 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen" (im Folgenden: DurchführungsVO n. F.),

Art. 31Abs. 2 der Durchführungs

VO n. F. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die neue VO gelten. Die DurchführungsVO n. F. trat am

  1. Januar 2009 in Kraft.
  2. Randnummer 52 Die BeitreibungsRL n. F. ihrerseits wiederum wird ersetzt werden durch die "Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom
  3. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen" (im Folgenden: BeitreibungsRL künftige Fassung),

Art. 29Abs. 2 Beitreibungs

RL künftige Fassung Verweisungen auf die damit aufgehobene Beitreibungs-RL n. F. als Verweisungen auf die künftige Richtlinie gelten. Die BeitreibungsRL künftige Fassung ist gemäß ihrem Art. 28 Abs. 2 ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden. 5. Randnummer 53 Die BeitreibungsRL a. F., die DurchführungsRL a. F., die BeitreibungsRL n. F. und die BeitreibungsRL künftige Fassung waren bzw. sind an die Mitgliedsstaaten gerichtet. Die DurchführungsVO n. F. ist gemäß ihrem Art. 32 Abs. 2 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. 6. Randnummer 54 Art. 7 Abs. 1 BeitreibungsRL a. F. und insoweit unverändert auch Art. 7 Abs. 1 BeitreibungsRL n. F. bestimmt, dass dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem ersuchenden Staat ausgestellten Vollstreckungstitels beizufügen ist. Dementsprechend setzt die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EG-BeitrG voraus, dass die ersuchende Behörde einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt. 7.

  1. a)Randnummer 55 Art. 22 BeitreibungsRL a. F. und insoweit unverändert Art. 22 BeitreibungsRL n. F. und Art. 26 BeitreibungsRL künftige Fassung ermächtigen die Kommission zum Erlass von Durchführungsbestimmungen im sog. Regelungsverfahren (Komitologie) zu bestimmten Artikeln der BeitreibungsRL, u. a. Art. 7 (a. F. = n. F.) bzw. Art. 12 (künftige Fassung), sowie zu bestimmten Gegenständen, u. a. zu den Kommunikationsmitteln, deren sich die Behörden bedienen können.
  2. b)Randnummer 56 Art. 21 Abs. 1 DurchführungsRL a. F. bestimmte, dass alle gemäß dieser RL schriftlich erteilten Informationen soweit möglich auf elektronischem Wege übermittelt werden, mit Ausnahme von
  3. a)Zustellungsersuchen nebst zuzustellendem Dokument und
  4. b)Beitreibungsersuchen nebst entsprechendem Vollstreckungstitel. Gemäß Art. 21 Abs. 2 konnten die Behörden der Mitgliedsstaaten untereinander vereinbaren, auf die Übermittlung der vorgenannten Ersuchen und Instrumente in Papierform zu verzichten.
  5. c)Randnummer 57 Art. 21 Abs. 1 DurchführungsVO n. F. bestimmt, dass alle Ersuchen, Vollstreckungstitel und Abschriften sowie alle übermittelten Informationen wenn möglich elektronisch über das CCN/CSI-Netz zu übermitteln sind und dass solche elektronisch übermittelten Dokumente oder deren Ausdrucke ebenso rechtsverbindlich sind wie postalisch übermittelte Dokumente. Art. 21 Abs. 2 bestimmt, dass bei der Übersendung einer Abschrift des Vollstreckungstitels die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original auf der Abschrift in der Amtssprache des ersuchenden Staates durch die Worte "beglaubigte Abschrift" zu bescheinigen ist und der Name des beglaubigenden Bediensteten sowie das Datum der Beglaubigung anzugeben ist. Gemäß Art. 21 Abs. 4 wird ein Ersuchen, wenn es nicht elektronisch übermittelt werden kann, per Post übersandt. In einem solchen Fall ist es von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten der ersuchenden Behörde zu unterzeichnen.
  6. d)Randnummer 58 Art. 22 Abs. 1 DurchführungsRL a. F. und insoweit unverändert Art. 22 Abs. 1 DurchführungsVO n. F. sieht vor, dass jeder Mitgliedsstaat eine zentrale Stelle bestimmt, die in erster Linie für die elektronische Kommunikation mit den anderen Mitgliedsstaaten zuständig ist und an das CCN/CSI-Netz angeschlossen sein muss.
  7. e)Randnummer 59 Gemäß E-Mail-Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vom 02. Februar 2010 regeln die jeweiligen Mitgliedsstaaten, wie viele Bedienstete und welche Zugang zum CCN-Netz haben. Es ist daher dem BZSt nicht bekannt, wie der Zugang zum CCN-Netz bei der Staatsbehörde für Steuerverwaltung in G geregelt ist und ob und wie diese die von den lokalen Steuerbehörden eingehenden E-Mails auf Authentizität überprüft (FG-A 3 V 254/09 Bl. 150). 8. Randnummer 60 Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 der BeitreibungsRL künftige Fassung bestimmt, dass der Vollstreckungstitel auf elektronischem Wege zu übermitteln ist, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. IX. Randnummer 61 Die Rechtsbehelfsakte "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" lag vor. Der Hefter "Auszug Vo-Akte 2009 St.-Nr. .../.../... ...", welcher anlässlich des Verfahrens 3 K 205/10 dem Senat im Original vorgelegen hat, wurde in Kopie zum hiesigen Anlageband genommen. Ferner lagen vor die Akten FG Hamburg 3 V 254/09 und 3 K 205/10 , jeweils einschließlich Anlageband. Entscheidungsgründe Randnummer 62 B. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Pfändungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). I. Randnummer 63 Die Pfändungsverfügung ist nicht rechtswidrig, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Vollstreckung insgesamt fehlen, das EG-BeitrG nicht für Haftungsforderungen gelten oder eine notwendige deutsche Übersetzung des Titels fehlen würde oder weil ein Verstoß gegen den ordre public oder ein Ermessensausfall vorläge. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug auf sein Urteil vom 26. Oktober 2011 ( 3 K 205/10 , oben A.V.4., Abdruck FG-A Bl. 26), den Beteiligten durch Zustellung am 3. November 2011 bekannt. II. Randnummer 64 Die Pfändungsverfügung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil darin der Schuldgrund (die spanische Haftungsforderung) nicht hinreichend genau bezeichnet wäre. 1.
  8. a)Randnummer 65 Der BFH hat in seinem - nach Einfügung der Vorschrift des § 309 Abs. 2 Satz 2 in die AO mit Wirkung ab 1. Januar 1987 erlassenen - Urteil vom 18. Juli 2000 ausgeführt:
  9. aa)Randnummer 66 Die Angabe, wegen welcher Forderung gepfändet wird, gehört zum notwendigen Inhalt der Pfändungsverfügung. Denn die Rechtswirkung der Pfändungsverfügung besteht in dem Entstehen eines Pfändungspfandrechts der Vollstreckungsbehörde an der Forderung des Pfändungsschuldners gegen den Drittschuldner, also in der Belastung derselben mit dem Recht des Pfändungsgläubigers, aus der Sache Befriedigung für eine Forderung zu suchen. Es besteht mithin eine für das Pfandrecht wesentliche Beziehung zwischen der gepfändeten Forderung und einer bestimmten Forderung des Pfändungspfandgläubigers. Die gepfändete Forderung sichert nur dessen Anspruch auf Befriedigung für diese bestimmte Forderung, nicht für irgendwelche sonstigen Ansprüche, die er noch gegen den Pfändungsschuldner haben oder nach der Pfändung noch hinzuerwerben mag. Wird in der Pfändungsverfügung die Forderung des Vollstreckungsgläubigers nicht bezeichnet, so fehlt es mithin an der Angabe eines wesentlichen Merkmals einer solchen Verfügung. Deshalb muss der Bezug auf eine Forderung, welche durch das Pfandrecht gesichert wird, in der Pfändungsverfügung hinreichend zum Ausdruck kommen (BFH, Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5, Juris Rn. 10 f.).
  10. bb)Randnummer 67 Die Pfändungsverfügung wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam, weswegen das Datum dieser Zustellung auch dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen ist; die Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner ist nicht lediglich eine Mitteilung von dem anderweit erfolgten Erlass eines Verwaltungsaktes. Es gibt daher nur eine einzige Pfändungsverfügung, die Pfändungsschuldner und Drittschuldner bekanntzugeben ist (BFH, Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5, Juris Rn. 11).
  11. cc)Randnummer 68 Für diese eine Pfändungsverfügung sieht § 309 Abs. 2 Satz 2 AO vor, dass es ausreicht, wenn der beizutreibende Betrag nur in einer Summe bezeichnet wird - wie hier geschehen - ohne Angabe der Steuerarten und Zeiträume, für die er geschuldet wird (BFH, Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5, Juris Rn. 15 f.; ebenso Kögel in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 309 AO Rn. 62 und 101; Dißars in Schwarz, § 260 AO Rn. 7; Brockmeyer in Klein, § 309 AO Rn. 20). Randnummer 69
  12. b)
  13. aa)Randnummer 70 Zwar muss bei der anschließenden Mitteilung der Pfändungsverfügung (und des Datums ihrer Zustellung an den Drittschuldner) dem Vollstreckungsschuldner die beizutreibende Forderung möglichst genau bezeichnet werden, damit dieser die Berechtigung der Forderung prüfen und sich ggf. auch gestützt auf ein Bestreiten der Forderung oder ihrer Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit gegen die Pfändung zur Wehr setzen kann (vgl. BFH, Urteil vom 8. Februar 1983 VII R 93/76, BStBl II 1983, 435, Juris Rn. 11; ebenso Geist in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 260 AO Rn. 6; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO Rn. 38; Brockmeyer in Klein, § 260 AO Rn. 2 und § 309 AO Rn. 20 und 24; Kögel in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 309 AO Rn. 97).
  14. bb)Randnummer 71 Das Schreiben des FA vom 31. August 2009, mit dem dem Kläger die Pfändungsverfügung übersendet wurde, hat die erforderlichen näheren Angaben jedoch enthalten (oben A.III.4.b), namentlich Name und Anschrift des spanischen Finanzamtes, unter "Aktenzeichen" die spanische Steuernummer ("N.I.F.") des Klägers, die sowohl im spanischen Haftungsbescheid also auch in der spanischen Vollstreckungsanordnung genannt war, Steuerart und Zeitraum, Festsetzungsdatum, Datum der Zustellung des spanischen Haftungsbescheids (mit Zahlendreher: 2. ... 2007 statt 20. ... 2007), Datum und Nummer des Beitreibungsersuchens, Betrag der Hauptforderung (126.511,03 €, entspricht dem Betrag der spanischen Vollstreckungsanordnung), aufgelaufene Zinsen (8.552,49 €) und Gesamtbetrag (135.063,52 €) (Auszug Vo-Akte 2009 Bl. 35 f.). Aufgrund dieser umfassenden Angaben kann nach Ansicht des Senats kein vernünftiger Zweifel entstehen, welche Forderung Gegenstand der Pfändungsverfügung war. 2. Randnummer 72 Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, bereits die ursprüngliche Pfändungsverfügung in der Vollstreckungsakte müsse diese Angaben enthalten, folgt der Senat dem nicht. Randnummer 73
  15. a)
  16. aa)Randnummer 74 Explizit formuliert Dißars, dass die Einschränkung des § 309 Abs. 2 Satz 2 AO nur für die dem Drittschuldner zuzustellende Ausfertigung der Pfändungsverfügung gelte. Für die Bestimmung des Inhalts der Forderung erlange die bei den Vollstreckungsakten verbleibende Anordnung der Pfändung wesentliche Bedeutung (Dißars in Schwarz, § 309 AO Rn. 23).
  17. bb)Randnummer 75 Ähnlich äußern sich mehrere Autoren dahingehend, die gemäß § 260 AO erforderlichen Angaben seien in einer Anlage zur Pfändungsverfügung aufzuführen (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 260 AO Rn. 9; Geist in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 260 AO Rn. 6; Kögel in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 309 AO Rn. 63 f.). Dies könnte dahin verstanden werden, dass eine Spezifizierung des Schuldgrundes nur in dem Übersendungsschreiben an den Vollstreckungsschuldner, das das Datum der Zustellung an den Drittschuldner mitteilt und deswegen regelmäßig zeitlich erst nach dieser Zustellung ergeht, oder auf sonstige Art und Weise außerhalb der Pfändungsverfügung selbst nicht ausreicht.
  18. cc)Randnummer 76 Auch die sog. "Vollstreckungsanweisung" (Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung vom 13. März 1980, BStBl I 1980, 112, abgedruckt z. B. im Amtlichen AO-Handbuch 2011 Anhang 37), dort Tz. 41 Abs. 2 Nr. 2, bestimmt ausdrücklich, dass die Pfändungsverfügung enthalten muss: "... 2. ... und den Schuldgrund, zum Beispiel Steuerart, Entrichtungszeitraum (§ 260 AO), wobei es genügt, wenn diese Angaben aus einer der Pfändungsverfügung beigefügten Anlage hervorgehen; ...".
  19. b)Randnummer 77 Hiergegen spricht jedoch, dass gemäß § 124 Abs. 1 AO ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam wird, mit dem er bekannt gegeben wird. Es ist außerdem allgemein anerkannt, dass die Pfändung mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird; die anschließende Bekanntgabe auch an den Vollstreckungsschuldner (Zustellung ist bei diesem in § 309 Abs. 2 AO nicht vorgeschrieben, anders § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist zwar erforderlich, damit dieser seine Rechte wahrnehmen kann und um ihm gegenüber die Einspruchsfrist in Lauf zu setzen, für die Wirksamkeit der Pfändung aber unerheblich (BFH, Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 80/84, BStBl II 1987, 251, Juris Rn. 14; BFH, Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5, Juris Rn. 11f.; BFH, Beschluss vom 14. November 2006 IX B 186/05, BFH/NV 2007, 388, Juris Rn. 2; Beermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 309 AO Rn. 99 und 116; Kögel in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 309 AO Rn. 96; Dißars in Schwarz, § 309 AO Rn. 25 und 27; Brockmeyer in Klein, § 309 AO Rn. 24). Die Angabe, wegen welcher Forderung gepfändet wird, gehört jedoch zum notwendigen Inhalt der Pfändungsverfügung (ausführlich oben II.1.a.aa). Der Inhalt der Pfändung als Verwaltungsakt kann daher nicht von Aktenbestandteilen der Vollstreckungsakte abhängig sein, die für die Wirksamkeit der Pfändung gar nicht bekanntgegeben werden müssen. Der Inhalt der Pfändung muss bereits aus der dem Drittschuldner zugestellten Ausfertigung der Pfändungsverfügung ersichtlich sein, eine Konkretisierung anhand zusätzlicher, (noch) nicht bekanntgegebener Aktenbestandteile scheidet aus.
  20. c)Randnummer 78 Die Literaturansicht, die auf das Original der Pfändungsverfügung in der Vollstreckungsakte abstellt, ergibt sich vermutlich aus Missverständnissen.
  21. aa)Randnummer 79 Sie gründet sich zum einen auf das Urteil des BFH vom 8. Februar 1983 VII R 93/76, BStBl II 1983, 435, das jedoch noch zu § 334a RAO und insbesondere vor Einfügung von § 309 Abs. 2 Satz 2 AO durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 mit Wirkung ab 1. Januar 1987 erging. Ausführungen in diesem Urteil zur Substantiierung des Schuldgrundes in der Pfändungsverfügung sind durch die gesetzliche Neuregelung aber obsolet.
  22. bb)Randnummer 80 Der BFH hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2000 dementsprechend klargestellt, dass die (neue) Regelung des § 309 Abs. 2 Satz 2 AO die bisherigen Regelungen über den Inhalt der Pfändungsverfügung modifiziert hat (BFH, Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5, Juris Rn. 15).
  23. cc)Randnummer 81 Möglicherweise könnten einzelne Sätze der vorgenannten neueren BFH-Entscheidung ohne Beachtung ihres Zusammenhangs im Sinne dieser Literaturansicht missverstanden werden, etwa wenn der BFH ausführt: "Wird in der Pfändungsverfügung die Forderung des Vollstreckungsgläubigers nicht bezeichnet, so fehlt es mithin an der Angabe eines wesentlichen Merkmals einer solchen Verfügung..." (a. a. O. Juris Rn. 10), "Deshalb muss der Bezug auf eine Forderung ..., welche durch das Pfandrecht gesichert wird, in der Pfändungsverfügung hinreichend zum Ausdruck kommen ... Es ergeht also nicht etwa eine Pfändungsverfügung gegenüber dem Drittschuldner und eine gesonderte weitere Verfügung gegenüber dem Pfändungsschuldner, so dass der Inhalt der einen unabhängig von den Anforderungen an den Inhalt der anderen bestimmt werden könnte" (a. a. O. Juris Rn. 11), "Dass in der Pfändungsverfügung der Zusammenhang zwischen den beizutreibenden Beträgen und der Pfändungsmaßnahme herzustellen ist, ..." (a. a. O. Juris Rn. 13) und "§ 30 Abs. 1 AO ... vermöchte auch in der Tat nichts daran zu ändern, dass die Konkretisierung, wegen welcher Vollstreckungsforderung die Pfändung erfolgt ..., aus den erläuterten Gründen des Vollstreckungsrechts zum notwendigen Inhalt einer Pfändungsverfügung ... gehört ..." (a. a. O. Juris Rn. 16). Randnummer 82 Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der BFH (a. a. O. Juris Rn. 15) klargestellt hat, dass § 309 Abs. 2 Satz 2 AO den notwendigen Inhalt der Pfändungsverfügung modifiziert (nämlich reduziert) hat. III. Randnummer 83 Die Pfändung ist schließlich auch nicht deswegen rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungsverfügung der ausländische Titel nicht in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie und damit eine Vollstreckungsvoraussetzung nicht vorgelegen hätte. 1. Randnummer 84 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2010 ( 3 V 254/09 , EFG 2010, 848 , IStR 2010, 253 , Juris, vgl. oben A.IV 2.) im AdV-Verfahren Zweifel geäußert. Diese beruhten auf folgenden Erwägungen:
  24. a)Randnummer 85 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EG-BeitrG muss der ausländische Titel im amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorliegen. Zum Pfändungszeitpunkt lag ein Titel in Papierform nicht vor, lediglich eine von der Staatsbehörde für Steuerverwaltung in Madrid als der ersuchenden spanischen Behörde an das BZSt per E-Mail übersandte Datei im sog. pdf-Format (portable document format), die hier mittels geeigneter Lesesoftware (z. B. Adobe Reader, Acrobat Reader) am Computerbildschirm betrachtet oder ausgedruckt werden kann.
  25. b)Randnummer 86 Eine per E-Mail übersandte Datei entspricht nicht dem deutschen Sprachgebrauch von "in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie".
  26. c)Randnummer 87 Zwar ist zu beachten, dass das EG-BeitrG gemäß seinem § 1 Abs. 1 der Umsetzung der BeitreibungsRL (a. F.) und der DurchführungsRL (a. F.) dient, so dass seine Vorschriften im Lichte dieser europäischen Rechtsnormen auszulegen sind. Art. 7 Abs. 1 BeitreibungsRL a. F. bestimmte jedoch entsprechend, dass dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem ersuchenden Staat ausgestellten Vollstreckungstitels beizufügen ist. Art. 21 Abs. 1 DurchführungsRL a. F. bestimmte, dass speziell Beitreibungsersuchen nebst entsprechendem Vollstreckungstitel gerade nicht auf elektronischem Wege zu übermitteln waren. Ein von dem üblichen deutschen Sprachgebrauch abweichender gemeinschaftsrechtlicher Begriff von "in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie" kann daher nicht festgestellt werden.
  27. d)Randnummer 88 Eine der Papierform rechtlich gleichwertige Datei als Vollstreckungstitel könnte sich daher nur aus Art. 21 Abs. 1 DurchführungsVO n. F. ergeben. Die DurchführungsVO gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat und würde daher, soweit anwendbar und gültig, entgegenstehenden Vorschriften des EG-BeitrG vorgehen.
  28. e)Randnummer 89 Der Senat hatte seinerzeit Zweifel an der Gültigkeit von Art. 21 Abs. 1 DurchführungsVO n. F. Denn bei BeitreibungsRL und DurchführungsVO handelt es sich um ein sog. "gestuftes Sekundärrechtsverhältnis": Der Rat überträgt Rechtssetzungsbefugnisse auf die Kommission zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften (Art. 202 Spiegelstrich 3, Art. 211 Spiegelstrich 4 des EG-Vertrages [EGV] in der zum Zeitpunkt des Erlasses der DurchführungsVO noch geltenden Fassung, inzwischen Art. 290 Abs. 1 und 3, Art. 291 Abs. 2 und 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]). Die BeitreibungsRL ist der sog. "Basisrechtsakt". Zweifelhaft erschien, ob noch eine "Durchführung" der Richtlinie des Rates vorliegt, wenn die Kommission in Art. 21 Abs. 1 DurchführungsVO n. F. vorschreibt, dass Vollstreckungstitel elektronisch zu übermitteln und elektronisch übermittelte Dokumente oder deren Ausdrucke ebenso rechtsverbindlich sind wie postalisch übermittelte Dokumente. Denn eine Computerdatei ist nach üblichem Sprachgebrauch keine amtliche Ausfertigung oder beglaubigte Kopie, und die Übersendung einer Datei per E-Mail entspricht auch nicht der Vorstellung von "beifügen" im herkömmlichen Sinne. Sinn und Zweck der Beifügung einer amtlichen Ausfertigung oder beglaubigten Kopie ist der Nachweis der Authentizität. 2. Randnummer 90 Nach dem zweifelnden Beschluss des Senats im AdV-Verfahren vom 4. Februar 2010 hat der Rat jedoch am 16. März 2010 die BeitreibungsRL künftige Fassung erlassen. Durch diesen Basisrechtsakt ist nunmehr zweifelsfrei klargestellt, dass der Rat als Gesetzgeber der Union die Übermittlung auch des Vollstreckungstitels mittels E-Mail in seinen Willen aufgenommen hat (Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 BeitreibungsRL künftige Fassung). Die Bedenken des Senats gegen die Gültigkeit von Art. 21 Abs. 1 DurchführungsVO n. F. bestehen daher nicht mehr fort. Die Übermittlung des ausländischen Vollstreckungstitels war auch im elektronischen Rechtsverkehr zulässig. 3. Randnummer 91 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er hinsichtlich der Gültigkeit von Art. 21 Abs. 1 DurchführungsVO n. F. auch gar keine Verwerfungskompetenz hätte. Auch als nicht letztinstanzliches Gericht darf er zwar die Gültigkeit selbst prüfen und bejahen, eine Ungültigerklärung ist jedoch dem EuGH vorbehalten und würde daher - entgegen dem Wortlaut von Art. 267 Abs. 2 AEUV - eine Vorlage zum EuGH erfordern (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 314/85 "Foto-Frost", NJW 1988, 1451, Rn. 13-17; zustimmend Kotzur in Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2010, Art. 267 AEUV Rn. 20). IV. 1. Randnummer 92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 2. Randnummer 93 Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO. Randnummer 94 Die Frage, ob der Schuldgrund bereits in der in der Vollstreckungsakte verbleibenden Urschrift der Pfändungsverfügung genau konkretisiert sein muss, wird in der Literatur auch im Anschluss an das Urteil des BFH vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5 unterschiedlich beurteilt. Eine weitere Klarstellung ist daher in Anbetracht der hohen Praxisrelevanz wünschenswert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.