IFG entsteht damit nicht anlässlich der Verwaltung der Abgaben oder anlässlich sonst mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften zusammenhängender Angelegenheiten. Die Grundlage der Streitigkeit liegt nicht in der Abgabenordnung, sondern unmittelbar im Anspruch nach § 4 HmbIFG und entsteht anlässlich der (Nicht-)Gewährung des Informationszugangs. Die Eigenständigkeit des Auskunftsanspruchs nach den Informationsfreiheitsgesetzen gegenüber den Vorschriften, denen die informationspflichtigen Stellen bei der Erledigung ihrer unmittelbaren Aufgaben unterliegen, zeigt sich auch in den gesetzlichen Bestimmungen über die Antragstellung und die Bescheidung des Auskunftsantrags (§§ 6, 7 HmbIFG). Aus ihnen ergibt sich, dass eine Entscheidung über einen Auskunftsantrag eine echte Sachentscheidung ist, die eigenständig anfechtbar ist (vgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 44a Rn. 48) und damit im Prozess einen eigenständigen Streitgegenstand bildet. Dieser ist vom Inhalt der Akten, auf die er sich bezieht, grundsätzlich unabhängig. Dass die Bestimmungen des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes fachbezogene Ausschlussgründe enthalten, wie etwa in § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG, und dass auch Einschränkungen aus Gründen des Geheimhaltungsinteresses (v.a. §§ 10, 11 HmbIFG) Fachbezüge aufweisen, rechtfertigt es nicht, den Anspruch als solchen gleichsam als Annex dem jeweiligen Fachrecht zuzuordnen. Randnummer 10 Hat somit der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch – entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschl. v. 10.2.2011, VII B 183/10, juris, Rn. 9) – keinen eindeutigen und logisch zwingenden Zusammenhang zu Abgabenangelegenheiten und ist er auch nicht aus einem Abgabenrechtsverhältnis abgeleitet, so handelt es sich nicht um eine den Finanzrechtsweg eröffnende Abgabenangelegenheit (ebenso für einen Informationsanspruch gegenüber einem Sozialversicherungsträger: LSG Stuttgart, Beschl. v. 12.11.2010, L 5 KR 1815/10 B, juris, Rn. 26 ff.). Dass der hamburgische Gesetzgeber angesichts von § 15 Abs. 7 HmbIFG davon ausgeht, Auseinandersetzungen um ein Zugangsrecht nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz würden auf dem Verwaltungsrechtsweg ausgetragen, wurde bereits oben erwähnt. Randnummer 11 2. Der auf dem geltend gemachten
IFG gründende Verwaltungsrechtsweg kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, ein solcher Anspruch sei offensichtlich nicht gegeben. Randnummer 12 Bei gemischten Rechtsverhältnissen, bei denen Anspruchsgrundlagen zu prüfen sind, die an sich verschiedenen Rechtswegen zugewiesen sind, ist angesichts von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG eine Verweisung des Rechtsstreits nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Eine Verweisung ist aber dann möglich, wenn die materielle Anspruchsgrundlage, auf die sich der Kläger beruft und für die der beschrittene Rechtsweg an sich zulässig wäre, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben sein kann (BVerwG, Beschl. v. 15.12.1992, NVwZ 1993, 358). Randnummer 13 Ob der vorliegende Fall, in dem sich der Kläger für sein Begehren ausdrücklich allein auf den
IFG stützt, überhaupt ein "gemischtes" Rechtsverhältnis darstellen kann, mag dahinstehen. Jedenfalls scheidet der geltend gemachte Anspruch nicht offensichtlich von vornherein aus. Randnummer 14 Die von der Beklagten vertretene Auffassung, § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG schließe einen Informationsanspruch auch hinsichtlich von Angaben aus, die die Vollstreckung von Steuerforderungen betreffen, beruht entscheidend auf der Annahme, die Abgabenordnung habe den Informationszugang im Bereich der Abgabenordnung abschließend geregelt; der Gesetzgeber habe absichtsvoll auf eine Regelung verzichtet und damit abschließend von der ihm eingeräumten Regelungskompetenz Gebrauch gemacht. Diese Annahme wird indes mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.6.2011, 8 A 1150/11, DVBl. 2011, 1162 ff.; Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 211 f.; im Ergebnis auch Liedtke, NWVBl. 2006, 286, 289). Ferner versteht sich nicht von allein, weshalb unter die auch in der Abgabenordnung verwendeten Begriffe "Steuerhebung und Steuerfestsetzung" (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG) ebenfalls der Begriff der Vollstreckung zählen soll, obwohl dieser in der Abgabenordnung gesondert und nicht unter dem Begriff der Steuererhebung aufgeführt ist. Der Senat hat im übrigen wegen dieser Fragen mit Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.