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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat 5 So 111/11 Beschluss Rechtsweg bei Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsrecht § 3 Abs 2 Nr 5 InfFrG

gesetz gestützten Anspruch auf Informationszugang zu Unterlagen, die sich bei einem Finanzamt befinden, ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg gegeben (e

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IFG entsteht damit nicht anlässlich der Verwaltung der Abgaben oder anlässlich sonst mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften zusammenhängender Angelegenheiten. Die Grundlage der Streitigkeit liegt nicht in der Abgabenordnung, sondern unmittelbar im Anspruch nach § 4 HmbIFG und entsteht anlässlich der (Nicht-)Gewährung des Informationszugangs. Die Eigenständigkeit des Auskunftsanspruchs nach den Informationsfreiheitsgesetzen gegenüber den Vorschriften, denen die informationspflichtigen Stellen bei der Erledigung ihrer unmittelbaren Aufgaben unterliegen, zeigt sich auch in den gesetzlichen Bestimmungen über die Antragstellung und die Bescheidung des Auskunftsantrags (§§ 6, 7 HmbIFG). Aus ihnen ergibt sich, dass eine Entscheidung über einen Auskunftsantrag eine echte Sachentscheidung ist, die eigenständig anfechtbar ist (vgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 44a Rn. 48) und damit im Prozess einen eigenständigen Streitgegenstand bildet. Dieser ist vom Inhalt der Akten, auf die er sich bezieht, grundsätzlich unabhängig. Dass die Bestimmungen des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes fachbezogene Ausschlussgründe enthalten, wie etwa in § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG, und dass auch Einschränkungen aus Gründen des Geheimhaltungsinteresses (v.a. §§ 10, 11 HmbIFG) Fachbezüge aufweisen, rechtfertigt es nicht, den Anspruch als solchen gleichsam als Annex dem jeweiligen Fachrecht zuzuordnen. Randnummer 10 Hat somit der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch – entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschl. v. 10.2.2011, VII B 183/10, juris, Rn. 9) – keinen eindeutigen und logisch zwingenden Zusammenhang zu Abgabenangelegenheiten und ist er auch nicht aus einem Abgabenrechtsverhältnis abgeleitet, so handelt es sich nicht um eine den Finanzrechtsweg eröffnende Abgabenangelegenheit (ebenso für einen Informationsanspruch gegenüber einem Sozialversicherungsträger: LSG Stuttgart, Beschl. v. 12.11.2010, L 5 KR 1815/10 B, juris, Rn. 26 ff.). Dass der hamburgische Gesetzgeber angesichts von § 15 Abs. 7 HmbIFG davon ausgeht, Auseinandersetzungen um ein Zugangsrecht nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz würden auf dem Verwaltungsrechtsweg ausgetragen, wurde bereits oben erwähnt. Randnummer 11 2. Der auf dem geltend gemachten

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IFG gründende Verwaltungsrechtsweg kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, ein solcher Anspruch sei offensichtlich nicht gegeben. Randnummer 12 Bei gemischten Rechtsverhältnissen, bei denen Anspruchsgrundlagen zu prüfen sind, die an sich verschiedenen Rechtswegen zugewiesen sind, ist angesichts von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG eine Verweisung des Rechtsstreits nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Eine Verweisung ist aber dann möglich, wenn die materielle Anspruchsgrundlage, auf die sich der Kläger beruft und für die der beschrittene Rechtsweg an sich zulässig wäre, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben sein kann (BVerwG, Beschl. v. 15.12.1992, NVwZ 1993, 358). Randnummer 13 Ob der vorliegende Fall, in dem sich der Kläger für sein Begehren ausdrücklich allein auf den

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IFG stützt, überhaupt ein "gemischtes" Rechtsverhältnis darstellen kann, mag dahinstehen. Jedenfalls scheidet der geltend gemachte Anspruch nicht offensichtlich von vornherein aus. Randnummer 14 Die von der Beklagten vertretene Auffassung, § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG schließe einen Informationsanspruch auch hinsichtlich von Angaben aus, die die Vollstreckung von Steuerforderungen betreffen, beruht entscheidend auf der Annahme, die Abgabenordnung habe den Informationszugang im Bereich der Abgabenordnung abschließend geregelt; der Gesetzgeber habe absichtsvoll auf eine Regelung verzichtet und damit abschließend von der ihm eingeräumten Regelungskompetenz Gebrauch gemacht. Diese Annahme wird indes mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.6.2011, 8 A 1150/11, DVBl. 2011, 1162 ff.; Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 211 f.; im Ergebnis auch Liedtke, NWVBl. 2006, 286, 289). Ferner versteht sich nicht von allein, weshalb unter die auch in der Abgabenordnung verwendeten Begriffe "Steuerhebung und Steuerfestsetzung" (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG) ebenfalls der Begriff der Vollstreckung zählen soll, obwohl dieser in der Abgabenordnung gesondert und nicht unter dem Begriff der Steuererhebung aufgeführt ist. Der Senat hat im übrigen wegen dieser Fragen mit Beschluss vom

  1. Dezember 2011 (5 Bf 236/10.Z) die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, das den Informationszugangsanspruch verneint hat. Randnummer 15 Auch ist es mindestens zweifelhaft, ob § 16 HmbIFG die Anwendung des Gesetzes, soweit Steuerakten betroffen sind, ausschließt. Zwar wird in der Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 19/1283, S. 15) ausgeführt, auch § 30 Abs. 4 AO sei eine Regelung über den Informationszugang, die ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen finde und den Rückgriff auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz ausschließe. Dass der Anspruch nach § 4 HmbIFG für Steuerakten generell ausgeschlossen sein solle, dürfte dem – für die Interpretation in erster Linie maßgeblichen – Wortlaut des § 16 HmbIFG indes nicht zu entnehmen sein. Weder heißt es dort, dass das Gesetz nicht gilt, soweit Rechtsvorschriften bestehen, die ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, noch lautet die Formulierung, dass solche Regelungen dem Gesetz vorgehen (vgl. etwa § 1 Abs. 3 IFG des Bundes, § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW). Die in § 16 HmbIFG verwendete Formulierung, wonach bestimmte andere Vorschriften unberührt bleiben, wird im allgemeinen nicht dahin verstanden, dass die anderen Vorschriften das auf sie hinweisende Gesetz zwingend verdrängen, sondern dass unter Umständen beide Regelungen nebeneinander gelten sollen. Bei einem anderen Verständnis wäre zudem schwer verständlich, welche eigenständige Bedeutung § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG haben sollte, wenn es von vornherein keinen Informationszugangsanspruch zu abgabenbezogenen Akten der Finanzämter gäbe. III. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG gilt nicht für Beschwerden gegen Verweisungsbeschlüsse, da die Anfechtung des Verweisungsbeschlusses ein selbständiges Rechtsmittelverfahren auslöst, in dem nach allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.2010, BVerwGE 137, 52, 58 [Rn. 13] m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2009, 5 So 194/09, juris, Rn. 26). Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art nach Nr. 5502 KV-GKG eine Festgebühr in Höhe von 50 Euro erhoben wird. Randnummer 17 Das Oberverwaltungsgericht lässt die (weitere) Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG zu. Das Oberverwaltungsgericht weicht mit seiner Entscheidung vom Beschluss des Bundesfinanzhofs vom
  2. Februar 2011 (VII B 183/10, juris) ab. Außerdem hat die Frage nach dem zulässigen Rechtsweg für einen Anspruch auf Zugang zu Informationen über steuerliche Vorgänge, die auf das jeweilige Informationsfreiheitsgesetz gestützt wird, im Hinblick auf die hierzu vorliegende unterschiedliche Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.