Erwerbers mindernd angerechnet, so handelt es ich bei dieser Nutzungsentschädigung um einen derartigen unselbständigen Rechnungsposten mit der Folge, dass dem Veräußerer hierdurch keine Vermietungseinnahmen zufließen (Rn.35) (Rn.36) . Orientierungssatz 1. Zur Nachholung von Absetzungen für Abnutzung und zur Absetzung für Abnutzung im Jahr
Rückerwerbs der im Rahmen
Schadensersatzes zurückübertragenen Eigentumswohnung (Rn.39) (Rn.43) .
vom Kläger zu leistenden Schadensersatzes mindernd berücksichtigte Nutzungsentschädigung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt und in welcher Höhe ggf. Zinsen und Abschreibungen abzuziehen sind. Randnummer 2 Der Kläger erwarb im Jahr 1997 das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück X-Straße in Hamburg-A. Mit Vertrag vom ... 1997 (Einkommensteuerakten -EStA- Bd. IV Bl. 54 ff.) veräußerte er das noch zu bildende Wohnungseigentum bzgl. der Wohnung im ... Obergeschoss (OG) an Frau B (im Folgenden: Erwerberin) und übernahm die Verpflichtung zur Sanierung dieser Wohnung. Bald nach der Übergabe rügte die Erwerberin eine mangelhafte Trittschalldämmung und verklagte den Kläger zunächst auf Mängelbeseitigung. Durch Urteil
Landgerichts Hamburg vom ... (Az. ..., Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 70 ff.) wurde der Kläger zur Luft- und Trittschalldämmung der Holzbalkendecke über dem ... OG verurteilt mit der Maßgabe, dass die Deckenhöhe nicht verändert werden dürfe. Randnummer 3 Nachdem der im Gerichtsverfahren beauftragte Sachverständige festgestellt hatte, dass zur Beseitigung
Mangels eine vollständige Öffnung der Decke erforderlich sein würde (vgl. Schreiben
Sachverständigen C vom 08.10.2002, Anlage K 2, FGA Anlagenband), erhob die Erwerberin gegen den Kläger Klage auf Rückabwicklung
Kaufvertrages im Wege
sog. großen Schadensersatzes. Der Kläger und die Erwerberin schlossen in dem vor dem Landgericht Hamburg geführten Prozess (Az. ...) mit Zustimmung der vom Kläger mit der Durchführung der Baumaßnahmen beauftragten Baufirma und
beauftragten Architekten, denen der Kläger den Streit verkündet hatte, am ... zunächst einen Teilvergleich, in dem die Rückübertragung der Eigentumswohnung auf den Kläger vereinbart wurde (EStA Bd. IV Bl. 146 ff.). Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger zur Rückzahlung
Kaufpreises i. H. von € ... sowie zur Erstattung sonstiger Aufwendungen der Erwerberin im Zusammenhang mit dem Erwerb i. H. von € ..., zusammen € .... Darüber hinaus verpflichtete sich der Kläger zugunsten der Erwerberin, zur Sicherung der noch im Streit befindlichen Positionen Zinsausfallschaden, Nutzungsvorteile und Kosten eine Sicherheit i. H. von € ... durch Eintragung einer Grundschuld zu stellen. Randnummer 4 Durch notariell beurkundeten Vertrag vom ... 2007 (EStA Bd. IV Bl. 43 ff.) übertrug die Erwerberin das Eigentum an der Wohnung auf den Kläger zurück und übergab ihm die Wohnung Ende Juli 2007. Anschließend ließ der Kläger die Wohnung zur Behebung
Mangels umfangreich sanieren. Randnummer 5 Auf einen Hinweis
Landgerichts mit Beschluss vom ... (EStA Bd. IV Bl. 21 ff.) hin schlossen der Kläger und die Erwerberin mit Zustimmung der Nebenintervenienten am ... einen endgültigen Vergleich (vgl. Sitzungsniederschrift
Landgerichts Hamburg, EStA Bd. IV Bl. 223 ff.). Hierin verpflichtete sich der Kläger zur abschließenden Erledigung
Rechtsstreits zu einer bis zum 08.01.2009 an die Erwerberin zu leistenden Zahlung i. H. von €.... Dieser Betrag entstand durch eine Saldierung
von dem Kläger an die Erwerberin zu zahlenden Zinsausfallschadens und der von der Erwerberin an den Kläger zu zahlenden Nutzungsentschädigung i. H. von € .... Zur Bemessung der Nutzungsentschädigung wurde als angemessene monatliche Miete der Betrag von € ... abzgl. einer Minderung von 20 % im Hinblick auf die bestehenden Mängel, also € ... monatlich, bis einschließlich Juli 2007 zugrunde gelegt. Randnummer 6 Seit 2009 vermietet der Kläger die Wohnung. Randnummer 7 Da die Kläger für das Streitjahr zunächst keine Einkommensteuererklärung eingereicht hatten, erließ der Beklagte am 23.11.2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Einkommensteuerbescheid, in dem er die Einkünfte der Kläger schätzte und eine Einkommensteuer von € ... festsetzte. Randnummer 8 Hiergegen legten die Kläger am Montag, dem 28.12.2009, Einspruch ein. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien zu hoch angesetzt worden. Randnummer 9 Da die Kläger den Einspruch nicht näher begründeten, wies der Beklagte ihn mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2010 als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Randnummer 10 Hiergegen richtet sich die am 17.03.2010 von den Klägern erhobene Klage. Randnummer 11 Die Kläger haben im Klageverfahren die Einkommensteuererklärung für 2007 eingereicht. Hierin haben sie negative Einkünfte
Klägers aus dem Objekt X-Straße in Höhe von € ... erklärt. Randnummer 12 Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid daraufhin durch Bescheid vom 02.09.2010 geändert und die Einkommensteuer unter Zugrundelegung von Verlusten aus dem streitgegenständlichen Objekt i. H. von € ... auf € ... festgesetzt. Aufgrund einer tatsächlichen Verständigung der Beteiligten über die Aufteilung der Anschaffungskosten für den Rückerwerb der Wohnung in auf das Grundstück (39 %) und das Gebäude (61 %) hat der Beklagte am 14.09.2011 einen weiteren Änderungsbescheid erlassen (Verluste: € ...; Einkommen-steuer: € ...). Randnummer 13 Die Kläger tragen vor, die Nutzungsentschädigung, die im endgültigen Vergleich mit € ... angesetzt worden sei, sei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Streitjahres zu erfassen. Der gerichtliche Vergleich entfalte eine steuerliche Rückwirkung; der Kläger sei hierdurch so gestellt worden, als sei er von Anfang an Eigentümer der Wohnung geblieben. Seit dem Urteil
LG Hamburg vom ... habe die Rückabwicklung
Kaufvertrages festgestanden. Randnummer 14 Jedenfalls aber sei die Nutzungsentschädigung ein Ersatz für entgangene Einnahmen und damit eine Entschädigung i. S.
G). Zu derartigen Einkünften gehörten auch Zahlungen aufgrund von Prozessvergleichen. Randnummer 15 Aufgrund
Teilvergleichs vom ..., der Übergabe der Wohnung im Juli 2007 und
gerichtlichen Vergleichsvorschlags im Zivilprozess vom ... .2007 sei die Entschädigung im Streitjahr zugeflossen. Randnummer 16 Abzuziehen seien die Werbungskosten, nämlich der Zinsaufwand und die Abschreibungen. Für das zur Anschaffung
Grundstücks X-Straße aufgenommene Darlehen seien in den Jahren 1997 bis 2007 insgesamt Zinsen i. H. von € ... gezahlt worden. Hiervon entfalle ein Betrag von € ... (27,17 %) auf die Wohnung im ... OG. Zwar sei der von der Erwerberin im Jahr 1997 erhaltene Kaufpreis höher gewesen als der Aufwand für Anschaffung und Sanierung der Wohnung, so dass er zur Darlehenstilgung hätte eingesetzt werden können. Jedoch sei er, der Kläger, zur (Mit-) Finanzierung
Rückerwerbs gezwungen gewesen, im Jahr 2003 die Wohnung im ... Geschoss zum Preis von € ... zu veräußern. Der Restbetrag sei durch die vorhandenen Darlehen finanziert worden. Da mit dem Urteil
Landgerichts Hamburg vom ... festgestanden habe, dass eine Mängelbeseitigung nicht möglich wäre, seien die seitdem angefallenen Zinsen und Abschreibungen in jedem Fall zu berücksichtigen. Randnummer 17 Die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergebe sich aus den ursprünglichen Anschaffungskosten i. H. von DM ..., die zu 77 % auf das Gebäude entfielen (DM ...). Hinzu kämen die Sanierungs- und Umbaukosten für die streitgegenständliche Wohnung, die sich anteilig auf DM ... beliefen (insgesamt € ...). Für die Jahre 1997 bis 2007 seien demzufolge Abschreibungen i. H. von € ... anzusetzen (vgl. Aufstellungen gemäß Anlage K 1, FGA Anlagenband, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird). Randnummer 18 Die Kläger beantragen sinngemäß, Randnummer 19 den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 14.09.2011 dahingehend zu ändern, dass Verluste aus der Vermietung
Objektes X-Straße in Höhe von insgesamt € ... berücksichtigt werden. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Beklagte trägt vor, die Nutzungsentschädigung sei nicht als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Die zivilrechtliche Rückübertragung der Wohnung könne steuerlich keine Rückwirkung entfalten; die steuerlich erforderliche Gewinnerzielungsabsicht könne nicht rückwirkend konstruiert werden. Der Kläger habe das Objekt verkauft und nicht vermietet. Er sei bis zum Vergleich über die Rückabwicklung
Kaufvertrages weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer
Grundstücks gewesen und habe den Tatbestand der Einkünfteerzielung daher nicht verwirklicht. Die Nutzungsentschädigung sei ein steuerlich unbeachtlicher Schadensersatz und im Übrigen auch nicht im Streitjahr zugeflossen. Bis zur Rückübertragung der Wohnung, die erst mit Abschluss
Teilvergleichs festgestanden habe, könne der Kläger daher keine Abschreibungen und Finanzierungsaufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Randnummer 23 Die Gewinnerzielungsabsicht aufgrund der späteren Vermietung habe frühestens ab dem Rückerwerb der Wohnung bestanden, also ab dem 01.08.
G, um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1a EStG, um Einkünfte i. S.
G oder um einen nicht steuerbaren Schadensersatz (so FG München, Urteil vom 19.06.1996 9 K 2845/94, juris) handelt. Denn auch wenn es sich um steuerpflichtige Einkünfte i. S. einer der genannten Vorschriften handelte, wären sie dem Kläger jedenfalls nicht im Streitjahr zugeflossen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb
Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, in dem er also die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat. Ein Zufluss wechselseitiger Ansprüche durch Aufrechnung (§ 387 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) oder einen Verrechnungsvertrag setzt voraus, dass sich zwei voneinander unabhängige fällige Ansprüche gegenüberstehen. Davon ist - schon bürgerlich-rechtlich - die sog. Anrechnung zu unterscheiden, bei der zur Ermittlung der Höhe eines einzigen Anspruchs unselbständige Rechnungsposten in Abzug zu bringen sind (BFH-Urteil vom 19.02.2002 IX R 36/98, BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126). Randnummer 35 Um einen derartigen unselbständigen Rechnungsposten handelt es sich bei der hier vorliegenden Nutzungsentschädigung. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages gemäß der im Streitfall noch anwendbaren Fassung
F. berechtigt den Käufer, den Kaufgegenstand zurückzuweisen und Ersatz
gesamten ihm durch die Nichterfüllung
Vertrages entstandenen Schadens zu verlangen (sog. großer Schadensersatz). Die Ermittlung dieses Schadens erfolgt im Wege der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen
Geschädigten und dem Vermögen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung
Vertrages gehabt hätte. Dabei sind durch die Nichterfüllung adäquat verursachte Vorteile für den Geschädigten mindernd anzurechnen. Zu solchen in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehört auch der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB), da dieser aufgrund
Kaufvertrages den Besitz der Kaufsache und innehatte (BGH-Urteil vom 31.03.2006 V ZR 51/05, NJW 2006, 1582). Randnummer 36 Dementsprechend minderte die Nutzungsentschädigung als lediglich unselbständiger Rechenposten bei der Kalkulation der Schadenshöhe den vom Kläger gegenüber der Erwerberin geschuldeten Schadensersatz. Dem Kläger stand hierauf kein selbständiger Anspruch zu, der durch eine Aufrechnung hätte erfüllt werden und zu einem Zufluss führen können. Randnummer 37 2. Da der Kläger die Wohnung erst ab 2009 vermietete, erzielte er im Streitjahr keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. II. Randnummer 38 Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Darlehenszinsen sind weder für die Zeit von 1997 bis 2006 (1.) noch für die Monate Januar bis Juli
Streitjahres als Werbungskosten zu berücksichtigen (2.). Randnummer 39 1. a. In Bezug auf die auf die Jahre 1997 bis 2006 entfallende AfA scheitert ein kumulierter Werbungskostenabzug im Streitjahr schon
halb und unabhängig davon, ob die Tatbestände
G erfüllt wären und die Voraussetzungen für eine Nachholung der in den fraglichen Jahren unterlassenen Absetzungen vorlägen. Denn selbst dann könnten sie nicht in einer Summe im Streitjahr nachgeholt werden. Zur Nachholung unterlassener Absetzungen sind in den gesetzlich typisierten und hier allein in Frage kommenden Fällen
G vielmehr weiterhin die dort vorgeschriebenen AfA-Sätze anzusetzen, so dass sich lediglich die AfA-Dauer verlängert (BFH-Urteil vom 03.07.1984 IX R 45/84, BFHE 141, 518, BStBl II 1984, 709; Kulosa in Schmidt, EStG,
Streitjahres angefallenen Darlehenszinsen sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Kläger hat nicht dargelegt, die von ihm geltend gemachten Zinsen für Darlehen aufgewandt zu haben, die er eigens zur Finanzierung
Rückerwerbs der Wohnung aufgenommen hätte. Es handelt sich nach dem Vortrag der Klägerseite und nach den eingereichten Übersichten (Anlage K 1, FGA Anlagenband) vielmehr um einen rechnerischen Anteil von 27,17 % an Zinsen für Darlehen, die der Kläger im Jahr 1997 zur Anschaffung und Sanierung
gesamten Grundstücks aufgenommen hat und die nach seinem Vortrag unverändert blieben. Damit fehlt es an dem für einen Werbungskostenabzug erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen dem Rückerwerb der Wohnung und der Entstehung der Zinsen. Randnummer 42 bb. Dass der Beklagte die auf die Zeit ab dem 01.08.2007 entfallenden Zinsen dem Grunde und der Höhe nach zutreffend angesetzt hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Eine Verböserung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren im Übrigen nicht in Betracht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Randnummer 43 b. aa. In Bezug auf die Anschaffungskosten für den Rückerwerb der Wohnung gemäß dem Vergleich vom ... und der notariellen Vereinbarung vom ... hat der Beklagte die AfA zu Recht nur ab dem 01.08.2007 berücksichtigt. Im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung ist die AfA zeitanteilig nach angefangenen Monaten vorzunehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG; Kulosa in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 7 Rz. 91). Randnummer 44 bb. Die Höhe der zugrunde gelegten Anschaffungskosten (€ ...) ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar ist zweifelhaft, ob der hierin enthaltene, an die Erwerberin gezahlte Schadensersatz für den Zinsausfall zu den Anschaffungskosten zählt, doch kommt auch insoweit eine Verböserung nicht in Betracht. Bzgl.
Anteils der Anschaffungskosten, der auf das Gebäude entfällt, haben sich die Beteiligten im Erörterungstermin vom 26.08.2011 tatsächlich verständigt. Diesen Anteil hat der Beklagte im Änderungsbescheid vom 14.09.2011 zutreffend berücksichtigt. III. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 46 Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.