ein einzelner Stimmberechtigter in solchen anderen Verfahren nicht antragsberechtigt ist, gebietet nach den (statt der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG) anwendbaren, aus dem Wahlprüfungsrecht abgeleiteten verfassungsrechtlichen Grundsätzen zur Abstimmungsprüfung nicht, ihm aus seinem Stimmrecht heraus eine nachträgliche Möglichkeit zur verfassungsgerichtlichen Prüfung im Verfahren nach § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG einzuräumen. 2. Im Verfahren nach § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG kommt es grundsätzlich auf eigene Rechtsfehler einer in der Abstimmung unterlegenen konkurrierenden Vorlage nicht an. Die aus Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV folgende (beschränkte) Akzessorietät einer parlamentarischen Gegenvorlage führt nicht dazu,
Rechtsfehler der einen Vorlage die Ungültigkeit des Abstimmungserfolgs der anderen Vorlage nach sich ziehen. 3.
an eine vierjährige Grundschule verschiedene Formen weiterführender Schulen (Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) anschlossen und
die Auswahl sowohl der Schulform als auch der konkreten Schule grundsätzlich der Entscheidung der Erziehungsberechtigten überlassen war. Demgegenüber sollten künftig die allgemeinbildenden Schulen einerseits in eine sechsjährige Primarschule sowie andererseits in ein sechsjähriges, zur allgemeinen Hochschulreife führendes Gymnasium und eine siebenjährige, alle Schulabschlüsse umfassende Stadtteilschule gegliedert werden. Zur Jahrgangsstufe 7 sollten alle Schüler auf die Stadtteilschule übergehen können. Ein Übergang auf das Gymnasium sollte hingegen nur für diejenigen möglich sein, die nach dem Beschluss der Zeugniskonferenz der Primarschule die leistungsbezogenen Voraussetzungen für den gymnasialen Bildungsgang erfüllen (vgl. zum Ganzen Vertrag über die Zusammenarbeit in der 19. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft zwischen der Christlich Demokratischen Union, Landesverband Hamburg, und Bündnis 90/Die Grünen, Landesverband Hamburg, GAL vom 17.4.2008, S. 7 ff.). Randnummer 3 In Reaktion auf den bildungspolitischen Teil des von CDU und GAL vorgelegten Regierungsprogramms wurde im Frühjahr 2008 die als Verein eingetragene Volksinitiative "Wir wollen lernen! - Förderverein für bessere Bildung in Hamburg e.V." gegründet, die sich gegen die Einführung einer sechsjährigen Primarschule und die Abschaffung des Elternwahlrechts aussprach. Mit Schreiben vom 21.5.2008 zeigte sie gegenüber dem Senat den Beginn einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative "Wir wollen lernen! - für den Erhalt der Hamburger Gymnasien ab Klasse 5" zu einer anderen Vorlage im Sinne von § 2 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) - VAbstG - vom 20.6.1996 (HmbGVBl. S. 136, m. spät. Änd.) an. Die Vorlage lautete (Bürgerschafts-Drucksache 19/1637, Anlage 1): Randnummer 4 "Ich fordere die Bürgerschaft und den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg auf, von einer Ausgliederung der Klassen 5 und 6 aus den Gymnasien und anderen weiterführenden Schulen sowie von deren Anbindung an die Grundschulen als -Primarschulen- abzusehen. Denn ich bin dafür,
die Hamburger Gymnasien und weiterführenden Schulen in der bisherigen Form, d.h. beginnend mit der Unterstufe ab Klasse 5, erhalten bleiben und die Eltern auch in Zukunft das Recht behalten, die Schulform für ihre Kinder nach der Klasse 4 zu wählen. Für den Fall,
gegenteilige Maßnahmen während dieses Volksgesetzgebungsverfahrens eingeleitet oder vollzogen werden, sind sie unverzüglich rückgängig zu machen." Randnummer 5 Ab September 2008 führte die Behörde für Schule und Berufsbildung eine Reihe von "regionalen Schulkonferenzen" durch, in denen zur Einführung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Schulstruktur mit Vertretern der bisherigen Schulen die Neuverteilung räumlicher und personeller Ressourcen erörtert wurde. Randnummer 6 Am 19.11.2008 reichten die Initiatoren der Volksinitiative 20.937 Unterstützungsunterschriften für die Vorlage beim Senat ein, der daraufhin am 16.12.2008 das Zustandekommen der Volksinitiative feststellte (Bürgerschafts-Drucksache 19/1817). Randnummer 7 Am 6.10.2009 verabschiedete die Bürgerschaft das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes, mit dem die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung der Schulreform ab dem Schuljahr 2010/2011 geschaffen werden sollten. Nach dem am 20.10.2009 ausgefertigten Gesetz (HmbGVBl. S. 373) sah das Hamburgische Schulgesetz - HmbSG - vom 16.4.1997 (HmbGVBl. S. 97, m. spät. Änd.) in § 14 "Primarschulen" für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und in § 15 – unter Abschaffung der bisherigen Haupt-, Real- und Gesamtschulen – "Stadtteilschulen" für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Mittelstufe) und die Jahrgangsstufen 11 bis 13 (Oberstufe) vor. Fragen der Gymnasien wurden weiterhin in § 17 geregelt, umfassten jedoch nur noch die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Mittelstufe) sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12 (Oberstufe). Das bisherige Entscheidungsrecht der Erziehungsberechtigten, welche der Schulformen eine Schülerin oder ein Schüler im Anschluss an die Grundschule besuchen soll ( § 42 Abs. 3 S. 1 HmbSG a.F.), wurde aufgehoben und ersetzt durch eine Regelung in § 45 Abs. 1 S. 3 HmbSG n.F., wonach in der Primarschule die Zeugniskonferenz über die Berechtigung zum Übergang in die weiterführende Schulform und deren Zeitpunkt entscheiden sollte. Randnummer 8 Nach dem Beschluss der Bürgerschaft vom 6.10.2009 wurde in der Zeit vom 28.10.2009 bis zum 17.11.2009 das Volksbegehren "Wir wollen lernen!" durchgeführt, dem eine mit der Volksinitiative identische Vorlage zugrunde lag (Amtl. Anz. v. 3.7.2009, S. 1253 ff.). Am 18.11.2009 reichten die Initiatoren des Volksbegehrens nach eigenen Angaben 182.122 Unterstützungsunterschriften ein, die sie bis zum Ablauf der Eintragungsfrist auf 35.968 Initiatorenlisten gesammelt hatten. Darüber hinaus wurden in den öffentlichen Eintragungsstellen 1.467 Unterschriften geleistet und 911 Unterschriften im brieflichen Verfahren eingereicht. Nachdem eine Überprüfung der Listen ergeben hatte,
die erforderliche Mindestzahl von 61.834 gültigen Unterschriften erreicht war, stellte der Senat am 15.12.2009 das Zustandekommen des Volksbegehrens fest (Amtl. Anz. v. 30.12.2009, S. 2534). Randnummer 9 Im Hinblick auf das mittlerweile in Kraft getretene Zwölfte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes überarbeitete die Volksinitiative "Wir wollen lernen!" ihre Vorlage Mitte Januar 2010 wie folgt: Randnummer 10 "Ich fordere die Bürgerschaft und den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg auf, eine Ausgliederung der Klassen 5 und 6 aus den Gymnasien und anderen weiterführenden Schulen und deren Anbindung an die Grundschulen als „Primarschule“ zu unterlassen. Randnummer 11 Denn ich bin dafür,
die Hamburger Gymnasien und weiterführenden Schulen in der bisherigen Form, d. h. beginnend mit der Unterstufe ab Klasse 5, erhalten bleiben und die Eltern auch in Zukunft das Recht behalten, die Schulform für ihre Kinder nach der Klasse 4 zu wählen. Randnummer 12 Ich fordere deshalb Senat und Bürgerschaft auf, das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 20. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 373) zu diesen beiden Punkten unverzüglich rückgängig zu machen." Randnummer 13 Nachdem Verhandlungen über Kompromisslösungen mit der Volksinitiative "Wir wollen lernen!" im Februar 2010 gescheitert waren, kamen CDU, SPD und GAL in einer am 3.3.2010 von den Partei- und Fraktionsspitzen unterzeichneten Vereinbarung überein, an der Einführung der sechsjährigen Primarschule für die nächsten zehn Jahre festzuhalten, allerdings ein Elternwahlrecht hinsichtlich des Übergangs von der Primarschule auf die Stadtteilschule oder das Gymnasium vorzusehen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Abgeordneten Schira in der Bürgerschaftssitzung vom 3.3.2010, Plenarprotokoll 19/49, S. 3069 f.). Zudem sollten insbesondere die Primarschulklassen verkleinert und ein bereits im Jahre 2006 eingeführtes sogenanntes Büchergeld wieder abgeschafft werden. Die politische Vereinbarung wurde von der Bürgerschaft in der Sitzung vom 3.3.2010 dadurch umgesetzt,
die anwesenden 99 Bürgerschaftsabgeordneten dem entsprechenden Gesetzentwurf des Senats (Bürgerschafts-Drucksache 19/5500) ohne Gegenstimme oder Enthaltung zustimmten (vgl. Plenarprotokoll 19/49, S. 3077). Die unentgeltliche Überlassung von Lernmitteln wurde in § 30 HmbSG n.F., die Verkleinerung der Primarschulklassen in § 87 Abs. 1 HmbSG n.F. geregelt. Die Neuregelungen zum Elternwahlrecht wurden in § 42 HmbSG eingefügt. Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 9.3.2010 wurde am 12.3.2010 verkündet (HmbGVBl. S. 249).
insbesondere die Abstimmungsfreiheit und Abstimmungsgleichheit auch bei Landesvolksabstimmungen grundsätzlich zu gewährleisten sei, so
eine Rechtsschutzmöglichkeit – auch in Bezug auf Fehler der Vorlagen – zu eröffnen sei. Insoweit komme nur das Verfahren nach § 27 Abs. 2 VAbstG in Betracht; insbesondere eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht sei nicht eröffnet. Art. 50 Abs. 6 HV verweise die verfassungsgerichtliche Prüfung auch nicht abschließend in das Vorfeld des Volksentscheids; dies folge bereits aus Art. 65 Abs. 4 HV. Inhalt des Anfechtungsverfahrens nach § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG könne nicht allein eine Überprüfung des Abstimmungs- und Auszählungsverfahrens sein. Dies ergebe sich bereits einfachrechtlich daraus,
G insbesondere auf § 23 Abs. 1 VAbstG verweise, welcher auf die Mehrheit der abgegebenen "gültigen" Stimmen abstelle, wodurch die Prüfung auf allgemeine Ungültigkeitsgründe erstreckt sei. Die materielle Verfassungswidrigkeit einzelner entscheidender Normen eines Volksabstimmungsgesetzes wirke sich immer auf das Ergebnis des Volksentscheides i. S. v. § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG aus. Ohnehin müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Gesamtheit der Abstimmungsvorgänge sein. Maßstab sei, ob bei dem Volksentscheid das objektive Recht eingehalten worden sei bzw. ob im Fall seiner Verletzung nicht ausgeschlossen werden könne,
es ohne die Fehler zu einem anderen Abstimmungsergebnis gekommen wäre. Randnummer 24 In der Sache rügen die Antragsteller zunächst, die Vorlage der Volksinitiative habe ein der Verfassung zu entnehmendes sogenanntes Koppelungsverbot verletzt, indem sie zwei Themen miteinander verbunden habe, nämlich die Frage der Einführung bzw. Dauer der Primarschule einerseits und die Frage des Rechts der Eltern zur Wahl der weiterführenden Schule andererseits. Das Koppelungsverbot sei abzuleiten aus dem Verfassungsgrundsatz,
den Stimmberechtigten ein Höchstmaß an Abstimmungsfreiheit zustehe. Daraus folge,
inhaltlich zu unterscheidende Themen auf eine entsprechende Zahl gesonderter Vorlagen und Abstimmungen aufzuteilen seien. Anderenfalls seien die Stimmberechtigten gezwungen, sich für die Vorlage zu entscheiden, die in der für sie wichtigsten Frage ihrer Meinung entspreche; dies könne freiheitswidrig damit verbunden sein,
sie durch die Vorlage vorgegebene Entscheidungen über verbundene Fragen entgegen eigenen Wünschen mit unterstützen müssten. Dies sei auch im vorliegenden Fall zu beachten gewesen, insbesondere weil die Meinung dazu, ob bzw. wann ein Elternwahlrecht zu eröffnen sei, keine notwendige Verbindung aufweise zu der Präferenz für eine bestimmte Form der Schulstruktur. Randnummer 25 Weitere gewichtige Rechtsfehler der Initiativenvorlage seien darin zu sehen,
diese von den Initiatoren auch nach der Änderung des Schulgesetzes vom 20.10.2009 nicht in einen eigenen (Gegen-)Gesetzentwurf umformuliert und unverändert nicht nur an die Bürgerschaft, sondern auch an den Senat gerichtet worden sei, obwohl der Senat keine Kompetenz zur Änderung des Schulgesetzes habe. In der Verfahrensphase der Volksinitiative sei die Vorlage zudem rechtswidrig gewesen, weil sie sich mangels konkreter Maßnahmen zur Einführung der Primarschule als unzulässiges "fakultatives Referendum" dargestellt habe. Randnummer 26 Eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit ergebe sich weiter dadurch,
der Gegenentwurf der Bürgerschaft mit zur Abstimmung gestellt worden sei, obwohl er in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig sei. Jeder Stimmberechtigte habe aus dem Wesen des Volksgesetzgebungsverfahrens folgend einen Anspruch darauf,
ihm nur formal und materiell verfassungskonforme Entwürfe vorgelegt werden. Randnummer 27 Trotz des tatsächlichen Misserfolgs der Gegenvorlage in der Abstimmung seien deren Fehler für die Ungültigkeit des festgestellten Ergebnisses auch in Bezug auf die Vorlage der Volksinitiative maßgeblich, weil anzunehmen sei,
eine vollen Umfangs rechtmäßige Gegenvorlage mehr Stimmen auf sich hätte vereinigen können. Denn es sei davon auszugehen,
viele Stimmberechtigte die Fehlerhaftigkeit der Gegenvorlage erkannt hätten und wegen der damit verbundenen Verärgerung entgegen ihrer bildungspolitischen Präferenz der Abstimmung entweder ferngeblieben seien oder für die Vorlage der Initiative gestimmt hätten. Da Initiativenvorlage und Gegenentwurf untrennbar miteinander verbunden seien, sei der gesamte Volksentscheid ungültig, wenn eine der beiden Vorlagen aus formell- und/oder materiell-rechtlichen Gründen nicht hätte zur Abstimmung gestellt werden dürfen. Vor einer Manipulation mittels einer bewusst fehlerhaften Gegenvorlage durch die Bürgerschaft könnten sich die Volksinitiatoren dadurch schützen,
sie vor Durchführung des Volksentscheides die Verfassungswidrigkeit der Gegenvorlage vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht rügen. Randnummer 28 Der Gegenentwurf der Bürgerschaft sei formell verfassungswidrig. Er sei unter klarem Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 HV zustande gekommen, weil es bei der Beschlussfassung am 3.3.2010 an einer zweiten parlamentarischen Beratung gefehlt habe. Zudem fehle im Gesetzesbeschluss vom 3.3.2010 eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Angabe, welche seiner Teile der Volksabstimmung unterstellt werden sollten. Mit späterem Schriftsatz vom 13.1.2011 haben die Antragsteller ihren Vortrag dahin geändert,
ihre Rüge eines Verfahrensfehlers sich auf den Beschluss der Bürgerschaft über die Gegenvorlage vom 5.5.2010 beziehe. Art. 49 Abs. 1 HV finde auch auf einen Bürgerschaftsbeschluss über eine Gegenvorlage im Sinne von Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV Anwendung. Randnummer 29 Der Gegenentwurf der Bürgerschaft sei auch materiell fehlerhaft. Die Gegenvorlage verstoße schon spiegelbildlich zu der Initiativenvorlage durch die Verbindung der Schulstruktur mit einem Elternwahlrecht gegen das Koppelungsverbot. Hinzu komme eine weitere unzulässige Koppelung, da der parlamentarische Gegenentwurf – wie sich aus seinem Text sowie der beigefügten Darstellung in der Abstimmungsbroschüre ergebe – über die genannten Fragen hinaus auch Themen wie z. B. die Abschaffung des Büchergeldes, die Einführung kleinerer Klassen oder sogenannter Lehrerteams, die mit der Ausgangsthematik überhaupt nichts mehr zu tun hätten, geregelt habe. Würde gleichwohl festgestellt,
die Gegenvorlage die genannten weiteren Themen nicht zum Gegenstand gehabt habe, so habe es ihr jedenfalls an der erforderlichen Bestimmtheit gefehlt und sei die Abstimmungsbroschüre der Bürgerschaft eine einzige Irreführung gewesen. Ein weiterer Rechtsfehler sowohl der Initiativenvorlage als auch der Gegenvorlage liege in dem jeweiligen Verstoß gegen den für jegliche Volkswillensbildung geltenden Haushaltsvorbehalt nach Art. 50 Abs. 1 S. 2 HV, weil sie im Erfolgsfall jeweils zu hiernach unzulässigen Veränderungen der Haushaltslage führen würden: Auf Seiten der Initiativenvorlage ergebe sich dies aus den mit der Einsparung einer Strukturveränderung verbundenen Minderausgaben sowie aus dem Umstand,
es dann bereits zu vergeblichen Aufwendungen gekommen sei; auf Seiten der Gegenvorlage folge dies aus den von der Bürgerschaft selbst in ihrem Gesetzgebungsverfahren angenommenen Mehrkosten der Primarschule. Randnummer 30 Weiter widerspreche es dem Wesen eines parlamentarischen Gegenentwurfs, wenn das Parlament nur die bestehende Rechtslage nochmals durch das Volk beschließen lassen wolle. Das Institut der Volksgesetzgebung diene dazu, neues Recht zu schaffen und nicht dazu, die ohnehin bereits bestehende Rechtslage zu "akklamieren". Wer die bestehende Rechtslage habe beibehalten wollen, habe dies durch Verneinung der Volksinitiative ausdrücken können; hierfür bedürfe es keiner Gegenvorlage. Randnummer 31 Die Antragsteller sind zudem der Ansicht,
in mehrfacher Hinsicht im Volksgesetzgebungsverfahren gegen das von beiden Seiten zu beachtende Sachlichkeitsgebot verstoßen worden sei. Randnummer 32 Unzulässig sei die Abstimmungswerbung der Volksinitiative mit der wiederholten Aussage gewesen, die Ersetzung des Elternwahlrechts durch eine staatliche Entscheidungsinstanz verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Ebenso unzulässig sei eine Reihe von Behauptungen, die mit weit verbreiteten E-Mails aufgestellt worden seien. Dies betreffe insbesondere eine E-Mail vom 2.5.2010, die Schulbehörde besetze heimlich und unter Ausschluss der schulischen Gremien die Schulleiterstellen für Primar- und Stadtteilschulen, nachdem eine "Gewissens- und Loyalitätsprüfung" erfolgt sei, sowie eine E-Mail vom 18.6.2010, die für die Schulreform vorgesehenen Personalmittel kämen nicht den Schülern zugute. Zudem habe die Initiative auf ihrer Homepage den Eindruck erweckt,
Eltern bei der zukünftigen Regelung eine im Vergleich zum "echten Elternwahlrecht" eingeschränkte oder nur "angebliche" Wahl über die weiterführende Schulform hätten. Schließlich sei in einem Elternbrief des Elternrates der Schule M. – und damit in amtlicher Funktion – dazu aufgefordert worden, beim Volksentscheid die Volksinitiative zu unterstützen. Die Volksinitiatoren könnten sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz GG berufen, weil sie nicht als Bürger gehandelt hätten, sondern mit der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Gesetzgebung hoheitliche Befugnisse wahrgenommen hätten. Davon unabhängig sei zu beachten,
unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutzbereich des Art. 5 GG erfasst seien. Randnummer 33 Fehlerhaft und als unstatthafte Einwirkung auf die Entscheidung der Stimmberechtigten zu werten sei die Aussage "von offiziellen Stellen", insbesondere der Abstimmungsleitung, auch die parlamentarische Gegenvorlage müsse für einen Erfolg das Quorum des Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV erreichen. Zwar sei die Formulierung der Verfassungsnorm nicht eindeutig. Aufgrund der demokratischen Legitimation der Bürgerschaft, die weit über diejenige eines erfolgreichen Volksbegehrens hinausgehe, sei es jedoch auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG zwingend, das Quorum auf die Bürgerschaftsvorlage nicht anzuwenden. Selbst wenn man ein Quorum für den Gegenvorschlag grundsätzlich als zulässig ansehen wolle, sei es zwingend, dieses gegenüber der demokratisch deutlich weniger legitimierten Initiative spürbar niedriger anzusetzen. Dieses Wissen bei den Stimmberechtigten unterstellt, sei zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen,
das Stimmverhalten anders ausgefallen wäre. Randnummer 34 Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot seien auch der Bürgerschaft sowie staatlichen Stellen, der Werbung politischer Parteien und sonstigen Gegnern der Volksinitiative vorzuwerfen. Schon die Gegenvorlage selbst sei insoweit unsachlich, als der Satz auf dem Stimmzettel "Ich bin für eine bessere Schule in Hamburg, die gerechter und leistungsfähiger ist" eine unzulässig suggestive Aussage in den Abstimmungsvorgang einführe. Falsch bzw. irreführend sei zudem die Aussage, der Gegenentwurf vom 3.3.2010 beruhe auf einer einstimmigen Entscheidung der Bürgerschaft. Der Umstand,
22 Abgeordnete an der fraglichen Sitzung nicht teilgenommen hätten, stehe aus der Sicht eines Durchschnittsbürgers einer Einstimmigkeit entgegen. Randnummer 35 Die Abstimmungsbroschüre stelle unrichtige Tatsachenbehauptungen auf und befasse sich mit der künftigen Schaffung kleinerer Klassen, der Abschaffung des Büchergeldes, der Bildung von Lehrerteams etc., was jedoch mit dem Volksentscheid nichts zu tun gehabt habe. Ein Großteil der politischen Reden, Plakate und Flugblätter im Zusammenhang mit dem Volksgesetzgebungsverfahren habe ebenfalls nicht zwischen bloßen "Rahmenbedingungen" und dem Inhalt der Abstimmungsvorlage der Bürgerschaft differenziert. Randnummer 36 Das Sachlichkeitsgebot sei schließlich durch unsachliche und für die Gegenvorlage parteiische Äußerungen diverser Schulleiter und Lehrer an Hamburgs Schulen sowie allgemein durch "Sprayer", Diebe und "Zerstörer" verletzt worden. Für das Abstim-mungsergebnis könnten diese Fehler nur dann irrelevant sein, wenn es ausgeschlossen oder zumindest ganz überwiegend wahrscheinlich sei,
sie keine Auswirkungen auf das Ergebnis gehabt hätten. Randnummer 37 Die Antragsteller wenden sich schließlich gegen die in der Abstimmungsinformation durch die Abstimmungsleitung ausdrücklich als zulässig gekennzeichnete Möglichkeit, sowohl beide Vorlagen zu bejahen oder, alternativ, beide Vorlagen zu verneinen, bzw. dagegen,
entsprechend ausgefüllte Stimmzettel als gültig gewertet wurden. Dies widerspreche evident jedweder Logik und auch dem "gesunden Menschenverstand". Begriffslogisch könne man nämlich nur für eine vierjährige oder für eine sechsjährige Grundschule sein. Beides gleichzeitig zu bejahen, sei ein Widerspruch in sich und objektiv unsinnig. Eine solche Abstimmungsmöglichkeit sei mit dem Wesen von Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 1, 79 Abs. 3 GG schlechterdings unvereinbar. Eine derartige Stimmabgabe müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als ungültig gewertet werden. Randnummer 38 Die Ungültigkeit solcher Stimmen sei überdies eine zwingende Konsequenz des in Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV geregelten Quorums, das sicherstellen wolle,
am Parlament vorbei nur Regelungen in Kraft treten könnten, hinter denen zweifelsfrei und eindeutig mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten stünden. Vorliegend könne aber wegen der Widersprüchlichkeit der "Doppel-Ja-Stimmen" nicht festgestellt werden,
247.335 Bürger uneingeschränkt und zweifelsfrei hinter der vierjährigen Grundschulzeit stünden. Zwar sei ein "Doppel-Ja" nicht per se unzulässig, Voraussetzung für dessen Zulässigkeit sei aber unter anderem,
eine Stichfrage eingeräumt werde. Hieran fehle es im Volksabstimmungsgesetz. Der Abstimmungsfehler sei auch erheblich, da ca. 100.000 Stimmzettel (Schriftsatz vom 26.8.2010) bzw. mindestens 17.893 Stimmzettel (Schriftsatz vom 15.12.2010) mit einem "doppelten Ja" und über 40.000 Stimmzettel mit einem "doppelten Nein" versehen worden seien. Randnummer 39 Auch eine "doppelte Nein-Stimme" sei unzulässig, da ebenfalls wegen der Widersprüchlichkeit der Abstimmungsentscheidung demokratiewidrig. Da es das Volksabstimmungsgesetz insgesamt nicht verhindere,
widersprüchliche Abstimmungsergebnisse eintreten könnten – was der Fall sei, wenn alle Abstimmenden nur "Doppel-Ja"-Stimmzettel oder nur "Doppel-Nein"-Stimmzettel abgeben würden – sei das Gesetz in seiner jetzigen Fassung, insbesondere mit § 23 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 S. 4 VAbstG, gleichheitswidrig und verfassungswidrig. Im Hinblick auf dieses Ergebnis gebe es auch keine Beurteilungsermächtigung an den Gesetzgeber im Sinne eines Gestaltungsspielraums bei der Festlegung der Abstimmungsmodalitäten. Randnummer 40 Schließlich ordne das Volksabstimmungsgesetz einfachen Nein-Stimmen gleichheitswidrig ein geringeres Gewicht als Ja-Stimmen zu, da es für die Erfolgsermittlung zuvorderst auf die Ja-Stimmen abstelle. Randnummer 41 Die Antragsteller haben beantragt zu entscheiden: Randnummer 42 1. Der Volksentscheid vom 18. Juli 2010 in der Freien und Hansestadt Hamburg zur so genannten "Schulreform" ist verfassungswidrig, rechtswidrig und daher ungültig. Randnummer 43 Für den Fall,
das Verfassungsgericht diese Rechtswidrigkeit und/oder Verfassungswidrigkeit bejaht, ist der Volksentscheid nach Maßgabe der Urteilsgründe zu wiederholen. Randnummer 44
die Rechtmäßigkeit der mit dem Volksentscheid beschlossenen Inhalte der anderen Vorlage im vorliegenden Verfahren nicht zur Prüfung stünden. Randnummer 48 Die Rügen der Antragsteller seien im Übrigen in der Sache unzutreffend bzw. nicht überzeugend. Randnummer 49 Von Seiten der Exekutive habe es keine Verfahrensfehler gegeben. Die Angaben auf dem Stimmzettel habe die für den Senat handelnde Abstimmungsleitung von der Volksinitiative bzw. von der Bürgerschaft in Form der jeweiligen Abstimmungsvorlage übernommen, was ihrer Aufgabe nach Art. 50 Abs. 3 S. 5 HV entspreche, die jeweilige Vorlage dem Volk zur Entscheidung vorzulegen. Die Auffassung der Antragsteller, das Zustimmungsquorum des Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV gelte nicht für die Gegenvorlage der Bürgerschaft, treffe nach der eindeutigen Rechtslage nicht zu. Unabhängig davon sei eine Ergebnisrelevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht erkennbar. Randnummer 50 Erhebliche Verletzungen des – ohnehin auf die mit dem Volksentscheid verbundene Sondersituation des Prozesses politischer Willensbildung anzupassenden – Sachlichkeitsgebotes seien im Bereich der Exekutive nicht festzustellen. Der allgemein gehaltene Vorwurf unzulässiger Abstimmungswerbung durch das Schulpersonal sei zu unsubstantiiert. Es spreche zudem nichts dafür,
angesprochene Einzelaktionen für das Abstimmungsergebnis von Bedeutung gewesen sein könnten. Randnummer 51 Das Vorbringen der Antragsteller zu einem Koppelungsverbot sei nicht schlüssig und lasse sich auch nicht aus der Verfassung herleiten. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts seien zwar nicht jegliche Gegenstände in einer Vorlage miteinander zu verbinden; eine Verbindung sei aber beispielsweise zulässig, wenn die zur Abstimmung gestellten punktuellen Forderungen zum Hochschulwesen "als bedeutsame Forderungen für die Gestaltung der Hochschulpolitik in Hamburg in einem sachlichen Zusammenhang" stünden. Nach diesem Maßstab gelte das gleiche für die schulpolitisch bedeutsamen Fragen nach der Verwirklichung längeren Lernens sowie des Elternwahlrechts. Randnummer 52 Die Möglichkeit, zu beiden Vorlagen jeweils mit "Ja" oder "Nein" zu stimmen, sowie die getrennte Auszählung der auf die jeweilige Vorlage entfallenden Ja- bzw. Nein-Stimmen seien unabhängig von etwaigen Bedenken gegen ihre Verfassungsmäßigkeit zwingende Folge der gesetzlichen Regelungen in § 21 Abs. 2 (insbes. S. 4) und § 23 Abs. 2 VAbstG, an die sich die Exekutive zu halten habe. Folge der damit vorzunehmenden getrennten Auszählung sei,
"Doppel-Ja"- und "Doppel-Nein"-Stimmen als solche nicht erfasst würden. Alle Angaben der Antragsteller zur vorgeblichen Zahl doppelter Ja- und Nein-Stimmen seien spekulativ. Es könne allein und ausschließlich festgestellt werden,
es mindestens 2.291 und höchstens 217.969 doppelte Ja-Stimmen und höchstens 200.076 doppelte Nein-Stimmen gegeben haben könne. Um die tatsächliche Zahl doppelter Ja- und Nein-Stimmen zu ermitteln, müssten alle Stimmen erneut ausgezählt werden. Randnummer 53 Inhaltliche Widersprüchlichkeit des Abstimmungsverhaltens per se sei grundsätzlich kein Anlass, es für ungültig zu erklären. Vielmehr beinhalte die Freiheit der Abstim-mung z. B. bei Parlamentsabgeordneten unzweifelhaft die Freiheit zu gegebenenfalls inhaltlich widersinnigem Abstimmungsverhalten. Nichts anderes gelte im Fall von Volksabstimmungen für das Stimmverhalten der Bürger. Eine positivrechtliche Normierung eines Sinnhaftigkeits- oder Widerspruchsfreiheitsgebots lasse sich nicht nachweisen. Randnummer 54 Einer Verneinung beider Vorlagen bei dem Volksentscheid vom 18.7.2010 könne ohnehin kein innerer Widerspruch vorgeworfen werden. Vielmehr sei es durchaus sinnhaft, eine doppelte Nein-Stimme abzugeben, wenn der Abstimmende weder die eine noch die andere Lösung für richtig halte, sondern z. B. nach seiner Meinung bis zur 10. Jahrgangsstufe gemeinsam gelernt werden solle. Im Fall eines Erfolgs dieses Stimmverhaltens wären beide Vorlagen abgelehnt worden und das Parlament frei, über jede beliebige künftige Weiterentwicklung des Schulwesens zu entscheiden, womit das Ergebnis erreicht wäre, das sich diese Abstimmenden gewünscht haben könnten. Randnummer 55 Demgegenüber stelle sich ein Problem "doppelter" Ja-Stimmen allenfalls im Hinblick auf die Erreichung des Quorums. Denn hinsichtlich des Mehrheitserfolgs konkurrierender Vorlagen enthalte bereits § 23 Abs. 2 VAbstG eindeutige Regelungen, nach denen die "doppelten" Ja-Stimmen niemals ausschlaggebend für den endgültigen Erfolg einer von zwei konkurrierenden Vorlagen sein könnten, sondern nur solche Ja-Stimmen, die auch im Sinne der Antragsteller einen "klaren Volkswillen" ausdrückten. Randnummer 56 Die Ansicht der Antragsteller, das "Wesen der direkten Demokratie" verlange,
Stimmabgaben, die "keinen klaren Volkswillen zum Ausdruck bringen", als unzulässig zu werten seien, finde in der Verfassung keine Bestätigung. Im Übrigen drücke sich der "Volkswille" erst im Ergebnis des Volksentscheides, also in der Summe der (unterschiedlichen) Stimmabgaben, und nicht in jeder Stimmabgabe selbst aus. Die Herleitung der von den Antragstellern geforderten klaren und widerspruchsfreien Willensbekundung jedes einzelnen Abstimmenden als verfassungsrechtliches Desiderat werfe gerade angesichts der Abstimmungsfreiheit und der bei Abstimmungen grundsätzlich nicht in Betracht zu ziehenden Motivation der Abstimmenden Probleme auf, die nicht durch eine bloße Behauptung über "Wesensmerkmale" eines Rechtsinstituts gelöst werden könnten. Randnummer 57 Auch die Auffassung der Antragsteller,
das Quorum nur durch ein solches Fünftel der Stimmberechtigten erfüllt werden könne, das "zweifelsfrei und eindeutig dahinter steht", finde in der Verfassung keine Bestätigung. Die Gründe für eine Abstimmung entzögen sich jeglicher Feststellung und Bewertung. Die Argumentation der Antragsteller belege überdies,
es ihnen gar nicht darum gehe, die Widerspruchsfreiheit oder das Hinter-einer-Sache-Stehen zum Verfassungsprinzip zu erheben, sondern nur ein nicht mehr als sinnhaft erkennbares Abstimmungsverhalten als verfassungsrechtlich verboten und damit für ungültig zu erklären. Demgegenüber werde ein nicht erkennbares sinnloses Abstimmungsverhalten als problemlos und damit als gültig akzeptiert. Schon diese Differenzierung zeige,
sich ein Motiv für das Abstimmungsverhalten nicht nur auf den Inhalt dessen, worüber abgestimmt werde, beschränke, sondern sich auch auf der Meta-Ebene (wie im Fall der richtigerweise von niemandem in Zweifel gezogenen "Denkzettel-Abstimmung") befinden könne und daher jede normative Vorkehrung für eine entsprechende Motivforschung scheitern müsse. Auch eine abgegebene "doppelte" Ja-Stimme eines Abstimmenden, der selbst keine inhaltliche Meinung habe, aber aus welchen Gründen auch immer z.B. an der Überwindung hoher Quoren mitwirken wolle, habe daher ihren Wert. Randnummer 58 b) Die Beteiligte zu 2) (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg) hat beantragt, Randnummer 59 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 60 Sie ist der Ansicht,
der Antrag unzulässig sei, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen aus § 27 Abs. 2 VAbstG, §§ 14 Nr. 5, 43c des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht - HVerfGG - vom 23.3.1982 (HmbGVBl. S. 53, m. spät. Änd.) i.V.m. Art. 65 Abs. 4 HV nicht erfüllt seien. § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG begrenze den Gegenstand des Verfahrens durch eine Verweisung auf § 23 Absätze 1 und 2 VAbstG auf das Ergebnis des Volksentscheides. Daher könne das Hamburgische Verfassungsgericht in dem Verfahren nach § 27 Abs. 2 VAbstG den Volksentscheid allein darauf überprüfen, ob das Abstimmungsergebnis richtig festgestellt worden sei. An dessen richtiger Feststellung aber bestünden keinerlei Zweifel. Randnummer 61 Soweit die Antragsteller eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Volksentscheid angenommenen Vorlage verlangten, sei dies kein tauglicher Gegenstand des von ihnen angestrengten Verfahrens nach § 27 Abs. 2 VAbstG. Nach der Konzeption des Volksabstimmungsgesetzes erfolge die gerichtliche Prüfung insoweit allein in zeitlich vorgelagerten Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht, in denen die Antragsteller indes nicht antragsberechtigt wären. Gleiches gelte auch insoweit, als der Gesetzgeber für eine Überprüfung der "eigenen anderen Vorlage" der Bürgerschaft keine ausdrückliche Regelung geschaffen habe. Diese Lücke im Volksabstimmungsgesetz könne durch unmittelbaren Rückgriff auf die Verfassungsnormierungen in Art. 50 Abs. 6 S. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 3 Nr. 5 HV geschlossen werden. Auch hier könnten die Antragsteller als "einzelne Stimmberechtigte" aber mangels Antragsberechtigung nicht auf diese Möglichkeit oder das alternativ dazu in Frage kommende Organstreitverfahren nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV zurückgreifen. Randnummer 62 Im Übrigen gehe die Verfassung – wie sich aus Art. 50 Abs. 6 S. 2 HV ergebe – davon aus,
das Verfassungsgericht zum Schutz der Willensäußerung des Volkes als Souverän grundsätzlich nur vor dem Abschluss der plebiszitären Verfahren angerufen werden könne. Die in § 27 Abs. 2 VAbstG kodifizierte Ausnahme von diesem Grundsatz sei hinzunehmen, aber lediglich insoweit, als es um die naturgemäß bloß nachträglich überprüfbare Feststellung des Abstimmungsergebnisses gehe. Da die verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidung eindeutig sei, komme die von den Antragstellern vorgenommene erweiternde Auslegung der einfachgesetzlichen Ausnahmevorschrift nicht in Betracht. Randnummer 63 Vor diesem Hintergrund seien die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen im Verfahren nach § 27 Abs. 2 VAbstG keine tauglichen Verfahrensgegenstände. Das gelte zunächst für die verfassungsrechtliche Überprüfung der Frage, ob der Volksentscheid gegen das parlamentarische Budgetrecht verstoße. Eine solche Prüfung könne lediglich im Verfahren nach § 26 VAbstG erfolgen.
in einem solchen Verfahren nur die Bürgerschaft (als Träger der Budgethoheit), der Senat oder ein Fünftel des Abgeordneten antragsberechtigt seien, sei hinzunehmen, da einzelne Bürgerinnen und Bürger insoweit nicht in ihren Rechten betroffen seien. Randnummer 64 Ebenfalls keinen tauglichen Verfahrensgegenstand stelle die verfassungsrechtliche Überprüfung der vorangegangenen Volksinitiative im Hinblick auf ein Koppelungsverbot dar. Auch insoweit gelte der Hinweis auf das Verfahren nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 VAbstG über die "Durchführung des Volksbegehrens". Das Hamburgische Verfas-sungsgericht habe in einem solchen Verfahren eine umfassende Prüfungsbefugnis, die auch die Frage umfasse, ob die Volksinitiative als notwendiger Verfahrensschritt vor dem Volksbegehren rechtmäßig gewesen sei. Nach Abschluss des Volksbegehrens und erst recht nach Durchführung des Volksentscheids könne die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Initiative nicht mehr überprüft werden, denn die Möglichkeit einer präventiven Rechtskontrolle mache eine spätere Überprüfung der Willensäußerung des Souveräns im Volksentscheid auch unter Wahrung des verfassungsrechtlich verankerten Wirtschaftlichkeitsgebots überflüssig. Randnummer 65 Eine Überprüfung der Vorlage der Bürgerschaft zum Volksentscheid scheide vor dem Hintergrund,
G das Verfahren ausdrücklich auf eine Ergebnisprüfung beschränke, aus. Die Rechtmäßigkeit der eigenen anderen Vorlage gemäß Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV könne nicht im Nachhinein in einem Verfahren nach § 27 Abs. 2 VAbstG verfassungsgerichtlich kontrolliert werden. Randnummer 66 Die Begrenztheit der Prüfungsmöglichkeit im Verfahren nach § 27 Abs. 2 VAbstG schließe ferner eine Befassung mit den von den Antragstellern als Rechtsfehler geltend gemachten Möglichkeiten zu widersprüchlichen Stimmabgaben aus. Die nach § 26 Abs. 1 VAbstG Antragsberechtigten hätten nach der am 25.5.2010 amtlich bekannt gemachten Gestaltung des Stimmzettels – gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes – eine Überprüfung veranlassen müssen. Werde eine präventive verfassungsgerichtliche Rechtskontrolle unterlassen, sei nach dem Willen der Verfassung das direktdemokratische Votum des Souveräns das letzte Wort. Randnummer 67 Der Vorwurf, es sei gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen worden, stelle ebenfalls keinen tauglichen Verfahrensgegenstand dar. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Vorwürfe überhaupt einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung zugänglich seien oder ob nicht stattdessen die ordentliche oder die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig sei. Dies bedürfe aber im Hinblick auf den Ausschluss durch § 27 Abs. 2 VAbstG keiner Klärung. Randnummer 68 Unabhängig von der Unzulässigkeit des Antrags sei dieser auch unbegründet, da die behaupteten Rechtsverstöße nicht vorlägen. Randnummer 69 Das gelte zunächst für eine angebliche Nichtbeachtung eines Koppelungsverbotes. Zwar folge das verfassungsrechtliche Verbot, sachlich nicht zusammenhängende Materien im Rahmen der plebiszitären Demokratie miteinander zu verkoppeln, aus Art. 50 HV. Den verschiedenen Abgrenzungsbemühungen in Literatur und Rechtsprechung müsse im vorliegenden Fall aber nicht weiter nachgegangen werden, da offensichtlich sei,
in der Volksinitiative nicht unterschiedliche Themenbereiche miteinander verknüpft worden seien. Denn es sei nur um einen einzigen Themenbereich, nämlich um die geplante Einführung der allgemeinen Primarschule bis zur sechsten Klasse ohne Elternwahlrecht nach der vierten Klasse gegangen. Randnummer 70 Selbst wenn man von unterschiedlichen Forderungen ausgehen würde, seien die Maßstäbe, die das Hamburgische Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 3.3.2005 (HVerfG 5/04) zu einer Vorlage mit dem Ziel vielfacher Änderungen des Hochschulgesetzes formuliert habe, eingehalten worden. Bei der angegriffenen Volksinitiative sei es im Sinne dieser Rechtsprechung um die "wesentlichen Kernpunkte" der diskutierten Schulpolitik gegangen, die sämtlich Regelungen im Hamburgischen Schulgesetz betroffen hätten. Randnummer 71 Der Vorwurf der Antragsteller, die Vorlage der Volksinitiative sei mit unabdingbaren Grundsätzen der Demokratie und dem Budgetrecht der Volksvertretung unvereinbar, sei inhaltlich unzutreffend. Der Begriff "Haushaltspläne" in Art. 50 Abs. 1 S. 2 HV sei so auszulegen,
Volksinitiativen, die lediglich mittelbar zu niedrigeren Ausgaben für den Haushaltsplan – oder auch zu höheren Einnahmen – führen würden, zulässig seien. Hierfür spreche,
der budgetäre Spielraum des Parlaments in diesem Fall durch das Plebiszit nicht beeinträchtigt, sondern sogar noch erweitert werde. Den Antragsstellern sei darüber hinaus entgegenzuhalten,
der Aufwand, den die Rückgängigmachung der bereits vor dem Volksentscheid vorgenommenen Schritte zur Einführung der allgemeinen Primarschule verursacht hätte, Ausdruck von Reibungsverlusten und Koordinationsschwierigkeiten im Verhältnis von Exekutive und Legislative sei, welche sich aus der Zulassung der Volksgesetzgebung ergäben, und deshalb hinzunehmen sei. Randnummer 72 Es sei unbedenklich,
sich die Vorlage der Volksinitiative auch an den Senat gerichtet habe. Auch wenn der Senat selbst das Schulgesetz nicht ändern könne, werde ihm durch Art. 48 Abs. 1 HV zumindest ein Gesetzesinitiativrecht eingeräumt. Im Übrigen sei die Benennung des Senats neben der Bürgerschaft jedenfalls unschädlich und führe nicht zu einem Rechtsverstoß. Randnummer 73 Soweit die Antragsteller die Volksinitiative als unzulässige "Referendumsinitiative" einstuften, liege dem eine falsche Prämisse zugrunde. Einem pluralistischen Meinungsspektrum sei es immanent,
in Sachfragen unterschiedliche Positionen vertreten würden, die aber nicht nach der Reihenfolge ihrer zeitlichen Artikulation in ein Rangverhältnis gebracht werden könnten, sondern gleichberechtigt nebeneinander stünden. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen,
die Volksinitiatoren einen von Art. 50 Abs. 1 S. 1 HV gedeckten "Gegenstand der politischen Willensbildung" verfolgt hätten. Randnummer 74 Schließlich sei in systematischer Hinsicht festzustellen,
die "eigene andere Vorlage" der Bürgerschaft ebenso wie die "andere Vorlage" einer Volksinitiative von der Quorumsvorgabe des Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV umfasst werde. Aus dem Gesamtzusammenhang heraus bestehe kein Zweifel,
der Schutzzweck dieser Norm für beide Vorlagefragen in gleichem Maße Geltung beanspruche. Es wäre im Lichte des Demokratieprinzips und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes nicht hinnehmbar, bei zwei in einem plebiszitären Verfahren konkurrierenden gesetzgeberischen oder politischen Anliegen im Hinblick auf das Abstimmungsergebnis unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Randnummer 75 Die Rüge, ein in mehrfacher Hinsicht verfassungswidriger parlamentarischer Gegenentwurf sei mit zur Abstimmung gestellt worden, treffe nicht zu: Randnummer 76 Die am 5.5.2010 beschlossene Vorlage sei nicht formell verfassungswidrig gewesen. Art. 49 HV mit dem Erfordernis zweimaliger Lesung sei auf die Beschlussfassung darüber, ob eine "eigene andere Vorlage" gemäß Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV zum Volksentscheid gestellt werden solle, nicht anwendbar. Art. 49 Abs. 1 HV beziehe sich lediglich auf "Gesetzesvorlagen". Auch die – von dem Beschluss über die Gegenvorlage zu unterscheidende – Schulgesetznovelle vom 3.3.2010 sei ausweislich des Plenarprotokolls 19/49 auf Seite 3077 korrekt nach den Vorgaben des Art. 49 Absätze 1 bis 3 HV beraten und beschlossen worden. Randnummer 77 Auch liege kein Verstoß gegen ein Gebot der sachlich-eindeutigen Gestaltung des Stimmzettels dadurch vor,
auf dem Stimmzettel die Einstimmigkeit der Beschlussfassung vom 3.3.2010 angeführt sei. Nach richtigem Verständnis der Hamburgischen Verfassung beziehe sich "einstimmig" auf die Einstimmigkeit lediglich der anwesenden Bürgerschaftsmitglieder und nicht auf die "Einstimmigkeit der Mitgliederzahl". Randnummer 78 Das landesverfassungsrechtliche Koppelungsverbot gelte zwar auch für die "eigene andere Vorlage" der Bürgerschaft; bei richtiger Auslegung umfasse diese hier aber nur die Einführung der Primarschule und das damit verbundene Elternwahlrecht erst nach der sechsten Klasse. Der übrige Inhalt der am 3.3.2010 von der Bürgerschaft getroffenen Entscheidung habe nicht zur Abstimmung gestanden, zumal er sich auch nicht im Streit befunden habe. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der konkreten Formulierung der Gegenvorlage auf dem Stimmzettel herleiten. Schließlich habe es sich bei der "eigenen anderen Vorlage" der Bürgerschaft auch um eine echte Gegenvorlage gehandelt, da das in ihr zum Ausdruck gekommene Anliegen der Bürgerschaft – Schaffung einer allgemeinen Primarschule bis zur sechsten Klasse – im Gegensatz zu der Forderung der Volksinitiative – Beibehaltung der übernommenen Schulstrukturen – gestanden habe. Randnummer 79 Der Vorwurf der Antragsteller,
im Vorfeld des Volksentscheids von unterschiedlichen Personen und Institutionen gegen ein "Sachlichkeitsgebot" verstoßen worden sei, sei nicht überzeugend. Soweit sich die Vorwürfe gegen die Volksinitiatoren richteten, sei dem bereits entgegenzuhalten,
es für die Befürworter der Volksinitiative u. a. im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit keine rechtliche Verpflichtung zur Sachlichkeit in der Auseinandersetzung um den Volksentscheid gebe. Das Parlament unterliege im Volksentscheidsverfahren keinem Neutralitätsgebot hinsichtlich seiner eigenen "anderen Vorlage". Randnummer 80 Auch das Vorbringen der Antragsteller gegen die möglichen Abstimmungsvarianten könne in der Sache nicht die Ungültigkeit des Volksentscheids begründen. Einfachgesetzlich beruhe die Gestaltung des Stimmzettels auf § 21 VAbstG. Die Rechtslage entspreche insoweit dem von den Antragstellern als Maßstab angeführten bayerischen Recht. Soweit im bayerischen Landeswahlgesetz eine Stichfrage geregelt sei, bestehe dafür in Hamburg keine Notwendigkeit. Denn § 23 Abs. 2 S. 1 VAbstG sehe eine eindeutige Regelung für den Fall vor,
bei einer gleichzeitigen Abstimmung über mehrere Vorlagen nicht nur für eine Vorlage mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Randnummer 81 Ferner sei der Auffassung der Antragsteller zu widersprechen, die Normierungen in § 21 Abs. 1 und Abs. 2 S. 4 VAbstG seien verfassungswidrig. § 21 Abs. 2 S. 4 VAbstG beruhe auf Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV. Die Hamburgische Verfassung nehme insofern hin,
es im Volksentscheid zu "doppelten" Ja- und "doppelten" Nein-Stimmen kommen könne. Die Abstimmenden müssten nicht von Verfassungs wegen gezwungen werden, "Farbe zu bekennen". Randnummer 82 Gegen die Abstimmungsregeln lasse sich auch nicht das "Wesen der Demokratie" anführen. Beim Volksentscheid am 18.7.2010 habe Klarheit über die Abstimmungsmodalitäten bestanden. Vor dem Hintergrund,
nicht nur von offiziellen Stellen, sondern auch von den Beteiligten zu 3), den Befürwortern der Schulreform sowie in der Presse vielfach und ausführlich auf die Abstimmungsalternativen hingewiesen worden sei, könne kein Zweifel daran bestehen,
den Stimmberechtigten die Abstimmungsmöglichkeiten und deren Folgen bekannt gewesen seien. Soweit die Antragsteller eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit einer möglichen "doppelten" Ja-Stimme vor allem damit begründeten, ein solches Abstimmungsverhalten sei "objektiv unsinnig", sei dem entgegenzuhalten,
es auf die Motive bei der Abgabe einer "doppelten" Ja-Stimme nicht ankomme. Davon,
den Stimmberechtigten in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise Abstimmungsfragen vorgelegt worden seien, die eine sinnvolle Entscheidung unmöglich gemacht hätten, könne hier keine Rede sein. Die Abgabe zweier Ja-Stimmen im Volksentscheid vom 18.7.2010 sei beispielsweise für diejenigen Stimmberechtigten sinnvoll gewesen, denen zwar das sachliche Ergebnis des Volksentscheids gleichgültig gewesen sei, die aber die Teilnahme am Volksentscheid als "staatsbürgerliche Pflicht" angesehen oder sich allein deshalb beteiligt hätten, um den Volksentscheid als Instrument der direkten Demokratie zu unterstützen. Auch eine "doppelte" Nein-Stimme sei sinnvoll gewesen, etwa dann, wenn von dem Abstimmenden beabsichtigt gewesen sei,
keine der beiden Vorlagen die erforderliche Mehrheit erhalte und somit in keiner Hinsicht eine Bindungswirkung für Senat und Bürgerschaft eintrete. Randnummer 83 Eine Ungültigkeit des "Doppel-Ja" lasse sich auch nicht unter Verweis auf das in Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV geregelte Quorum begründen. Da es verfassungsrechtlich unerheblich sei, welche Motive die Zustimmenden verfolgten, komme es auch nicht darauf an, ob die Stimmberechtigten "uneingeschränkt und zweifelsfrei" hinter einer Vorlage stünden. Randnummer 84 Schließlich liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Stimmrechtsgleichheit vor. Da die "Doppel"-Ja- bzw. "Doppel"-Nein-Stimmen entgegen der Annahme der Antragsteller nicht ungültig gewesen seien, entfalle auch der Vorwurf, sie hätten zu Unrecht den gleichen Erfolgswert zugesprochen bekommen wie die gültigen Stimmzettel mit je einer Ja- und Nein-Stimme. Randnummer 85 c) Die Beteiligten zu 3) (Initiatoren der Volksinitiative "Wir wollen lernen!") haben keinen Antrag gestellt. Randnummer 86 Sie vertreten die Ansicht, der Volksentscheid vom 18.7.2010 sei verfassungskonform durchgeführt worden. Die Antragsteller trügen keinen Sachverhalt vor, der Anlass geben könnte, das Ergebnis des Volksentscheides für verfassungswidrig oder ungültig zu erklären. Randnummer 87 Die Möglichkeit, sowohl bei der Vorlage der Volksinitiative als auch bei der Vorlage der Bürgerschaft mit "Ja" abzustimmen, sei für den Ausgang des Volksentscheids nicht relevant, da beide Vorlagen separat ausgezählt worden seien. Diese Vorgehensweise habe sowohl der Gesetzes- als auch der Verfassungslage entsprochen. Im Vorfeld des eigentlichen Volksentscheides seien die Stimmberechtigten intensiv durch die Beteiligten und die Medien über Form und Inhalt der Abstimmung informiert worden. Jeder Stimmberechtigte habe frei entscheiden können, wie er sich beteiligen und abstimmen wolle. Auf welche Weise die Möglichkeiten zur Abstimmung auf einem Stimmzettel genutzt worden seien, sei für die verfassungsrechtliche Wirksamkeit des Volksentscheids ohne Belang. Auch die von den Antragstellern angestellten abstrakten Überlegungen zu Extrembeispielen würden nicht zur Unwirksamkeit des Volksentscheides führen. Denn solche Extremfälle ließen sich auch bei jeder Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft konstruieren, ohne
dies die Anfechtbarkeit der Wahlen zur Folge hätte. Vielmehr sei jedes Wahlergebnis Ausfluss der freien Wählerentscheidung, die dem Wähler von Verfassungs wegen zuzubilligen sei. Randnummer 88 Der Rüge fehle zudem die Erheblichkeit. Addiere man die jeweiligen Ja-Stimmen für die Initiativenvorlage (276.416) und der Gegenvorlage der Bürgerschaft (217.969), so ergebe sich die Summe von 494.385, also gemessen an den gültigen Ja- und Nein-Stimmen für die Gegenvorlage in Höhe von 479.075 lediglich ein rechnerischer Überhang von 15.310 Stimmen. Soweit es sich hierbei tatsächlich um "Doppel-Ja"-Stimmen gehandelt haben sollte, seien diese ersichtlich auf Stimmberechtigte zurückzuführen, die zwar an der Abstimmung hätten teilnehmen wollen, aber Sympathien für beide Vorlagen gehabt und deshalb auf beiden Seiten zulässiger Weise mit Ja gestimmt hätten. Würde man diesen Überhang aus dem Ergebnis der Volksinitiative herausrechnen, verblieben immer noch ausreichend Stimmen (261.106), um sowohl das Quorum zu erfüllen als auch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erreichen. Randnummer 89 Das von den Antragstellern thematisierte Koppelungsverbot greife bei den im vorliegenden Fall zur Abstimmung gestellten Vorlagefragen nicht ein. Auch nach der von den Antragstellern zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes diene dieses Verbot lediglich dem Ziel, einen den Abstimmungswillen verfälschenden "Wunschkatalog" bei Vorlagen auszuschließen. Bei nachlaufenden Abstimmungen über Vorlagen des Parlaments gelte es demgegenüber nicht. Da somit für die in Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV verfassungsrechtlich gesicherte Möglichkeit einer eigenen "Gegenvorlage" der Bürgerschaft kein Koppelungsverbot gelte, müsse im Sinne der "Waffengleichheit" auch die Vorlage aus der Mitte des Volkes von Restriktionen eines Koppelungsverbotes frei bleiben. In keinem Fall könne ein Koppelungsverbot so ausgelegt werden,
es praktisch die Vorlage eines Gesetzesentwurfes oder einer anderen Vorlage zu einem einheitlichen Thema, welches nach einem einheitlichen Konzept verlange, verhindern würde. Unabhängig davon habe die von der Volksinitiative zur Abstimmung gestellte Vorlage die Punkte "Elternwahlrecht" und "sechsjährige Primarschule" in einem in sich geschlossenen, zusammenhängenden Themenbereich, nämlich der Frage des Übergangs in die Sekundarstufe, geregelt. Randnummer 90 Die Darstellungen in ihrem Informationsmaterial seien entgegen dem Vortrag der Antragsteller weder unzutreffend noch irreführend gewesen. Im Übrigen lasse sich aus diesen Informationsmaterialien im "Wahlkampf" kein individuelles Anfechtungsrecht der Antragsteller ableiten. Das deutsche Wahlrecht kenne keine Wahlanfechtung wegen Motivirrtums des Abstimmenden bzw. des Wählenden, da ein derartiges Anfechtungsrecht jede Abstimmung bzw. Wahl aufgrund nachträglich eintretender Umstände rückwirkend anfechtbar machen würde. Randnummer 91 Die Rügen der Antragsteller betreffend die Gegenvorlage der Bürgerschaft seien unzulässig wegen Verwirkung bzw. als ein "venire contra factum proprium". Die Antragsteller hätten zu den Aktivisten gezählt, die vor dem Volksentscheid aktiv als Ansprechpartner sowie durch zahlreiche Veröffentlichungen auf Internet-Plattformen Werbung dafür gemacht hätten,
möglichst viele Stimmberechtigte mit "Ja" für die Vorlage der Bürgerschaft und mit "Nein" für die Vorlage der Volksinitiative abstimmen. Obwohl den Antragstellern die Gegenvorlage der Bürgerschaft spätestens seit dem 25.5.2010 bekannt gewesen sei, sei sie von ihnen zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden. Randnummer 92 Soweit die Antragsteller der Ansicht seien, die Gegenvorlage der Bürgerschaft sei mangels einer zweiten parlamentarischen Beratung formell verfassungswidrig und unwirksam, ändere dies nichts an dem klaren Abstimmungsergebnis für die rechtlich von der Bürgerschaftsvorlage unabhängige Vorlage der Volksinitiative. Auch Art. 50 Abs. 3 HV gehe davon aus,
die Wirksamkeit einer Abstimmung über die Vorlage einer Volksinitiative unabhängig vom rechtlichen Schicksal einer etwaigen Gegenvorlage der Bürgerschaft sei. Denn anderenfalls habe es die Bürgerschaft in der Hand, einen nicht gewollten Volksentscheid in der letzten Phase des Verfahrens noch durch eine fehlerhafte Gegenvorlage auszuhebeln. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck von Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV. Entscheidungsgründe Randnummer 93 Der auf die Feststellung der Ungültigkeit des durchgeführten Volksentscheids gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. I. Randnummer 94 Der Antrag ist zulässig. Mehrere der zu seiner Begründung angeführten Rügen der Antragsteller sind jedoch von der Prüfung durch das Verfassungsgericht ausgeschlossen.
es vor der Durchführung des Volksentscheids zu Verletzungen eines Sachlichkeitsgebotes gekommen sei. Randnummer 103 Ausgeschlossen sind schließlich auch die Rügen, die sonstige Fehler der eigenen Vorlage der Bürgerschaft zum Gegenstand haben, sowie die Rügen, die sich auf hypothetische Sachverhalte beziehen. Randnummer 104
der Rechtsfehler für das Abstimmungsergebnis erheblich und von einem solchen Gewicht ist,
das grundsätzlich anzuerkennende erhebliche Interesse an dem Bestand eines Abstimmungsergebnisses zurückzustehen hat. Randnummer 108 Der genannte Prüfungsumfang ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Systematik des Volksabstimmungsgesetzes, folgt indes aus dem – mit den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers zu vereinbarenden – objektiven Sinn und Zweck der Vorschriften insbesondere unter Berücksichtigung des maßgeblichen höherrangigen Rechts: Randnummer 109 aa) Den übrigen Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes ist weder zu entnehmen,
die Ergebnisprüfung nach § 27 Abs. 2 VAbstG nach Inhalt und Umfang einer Wahlprüfung zu entsprechen hat, noch,
eine verfassungsgerichtliche Kontrolle entsprechend einer Wahlprüfung ausgeschlossen sein sollte. Randnummer 110 § 25 Abs. 1 VAbstG erklärt zwar bestimmte Gruppen von Vorschriften des "Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft" und der "Wahlordnung für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen" für entsprechend anwendbar und führt in diesem Katalog die Wahlprüfung gerade nicht auf. Doch auch unter Berücksichtigung der Tatsache,
die Vorschrift der Ausgangsfassung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (seinerzeit als HmbVVVG bezeichnet) vom 20.6.1996 (HmbGVBl. S. 136) gleicht und
seinerzeit die Wahlprüfung als Abschnitt VIII (§ 41) noch innerhalb des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft - BüWG - vom 22.7.1986 (HmbGVBl. S. 223) geregelt war, kommt der Regelung in § 25 Abs. 1 VAbstG bzw. ihrem Schweigen keine Bedeutung für die vorliegend maßgebliche Frage der gerichtlichen Wahlprüfung zu. Denn sowohl § 41 BüWG a.F. als auch die Regelungen in dem im Folgenden erlassenen gesonderten "Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen" (Wahlprüfungsgesetz) vom 25.6.1997 (HmbGVBl. S. 282) beziehen sich lediglich – die Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 HV ausfüllend – auf das vorgerichtliche Verfahren der Wahlprüfung durch die Bürgerschaft. Wenn das Volksabstimmungsgesetz davon absieht, die Vorschriften über eine derartige außergerichtliche Vorprüfung für entsprechend anwendbar zu erklären, so sagt dies nichts über die Ausgestaltung der gerichtlichen Prüfung der Abstimmung aus. Im Übrigen erschiene eine entsprechende Anwendung derartiger Vorschriften über die außergerichtliche Wahlprüfung nicht sachgerecht. Es fehlt in Art. 50 Abs. 6 HV an einer entsprechend Art. 9 Abs. 1 HV die Bürgerschaft ermächtigenden Bestimmung. Ohnehin wäre eine Kontroll- und Entscheidungskompetenz der Bürgerschaft kaum mit ihrer eigenen Verfahrensbeteiligung (vgl. Art. 50 Absätze 2 und 3 HV) vereinbar. Randnummer 111 bb) Der Gesetzgebungsgeschichte ist demgegenüber zu entnehmen,
bezogen auf den Volksentscheid die gerichtliche Ergebnisprüfung an dem Wahlprüfungsrecht orientiert erfolgen soll; allerdings fehlt es auch insoweit an einer genauen Bestimmung des Prüfungsumfangs: Randnummer 112 Die Volksgesetzgebung war Teil der Themen, derer sich die Bürgerschaft seit 1991 im Gesamtzusammenhang "Parlamentsreform" angenommen hatte. Die hierzu berufene Enquete-Kommission hatte in Bezug auf das geplante Volksgesetzgebungsverfahren die Schaffung lediglich zweier Rechtsschutzverfahren für ausreichend gehalten. Zum einen sollte der Katalog des Art. 65 HV durch ein besonderes, vorbeugendes Verfahren der abstrakten Normenkontrolle erweitert werden; hierdurch sollte schon vor Durchführung des Volksbegehrens die Vereinbarkeit des künftigen Landesrechtes mit der Hamburgischen Verfassung durch das Verfassungsgericht geprüft werden können. Zum anderen sollte den Initiatoren ein Verfahren eröffnet werden zur Klärung der Übereinstimmung zwischen einem etwaigen auf Erledigung der Volksinitiative (vor einem Volksentscheid) zielenden Gesetzentwurf der Bürgerschaft und dem von der Initiative verfolgten Anliegen (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 14/2600, S. 137, 138). Randnummer 113 Im Folgenden hatte der Verfassungsausschuss der Bürgerschaft den Senat um Formulierungshilfe u.a. zur Regelung der Volksgesetzgebung, dort insbesondere auch für das Ausführungsgesetz, gebeten. Hierauf war ein erster Entwurf (Bürgerschafts-Drucksache 15/2881) nicht nur für einen neuen Artikel 50 der Verfassung, sondern parallel für ein "Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid" (HmbVVVG-E) vorgelegt worden. Dieser Entwurf enthielt, den einzelnen Stadien des Volksgesetzgebungsverfahrens zugeordnet, verschiedene Möglichkeiten zur Anrufung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (vgl. §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 4, 7 Abs. 1, 18 HmbVVVG-E). Sie gingen zwar über den Vorschlag der Enquete-Kommission hinaus, waren jedoch nicht umfassend und eröffneten insbesondere keine gerichtliche Überprüfung der Ergebnisfeststellung, obwohl die Ergebnisfeststellung selbst als Verfahrensschritt in § 25 Abs. 3 HmbVVVG-E benannt war. Ob es spezifisch hieran Kritik im Verfassungsausschuss gab, ist nicht ersichtlich; der Verfassungsausschuss bat in seiner Sitzung vom 12.9.1995 die Senatsvertreter um Überarbeitung des Gesamtentwurfs. Randnummer 114 Die in der Bürgerschafts-Drucksache 15/5400 zusammengefassten Dokumente zum zweiten Entwurf lassen erkennen,
HV-E in neuer Form zum Rechtsschutz bereits eine Fassung wie die heute geltende vorsah (vgl. a.a.O., Anlage 2, A 28), d.h. insbesondere den Kreis der Antragsberechtigten begrenzte. Der zweite Entwurf des Senats zum Hamburgischen Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (vgl. a.a.O., Anlage 8) führt in seinem § 27 Abs. 2 einen dem heutigen § 27 Abs. 2 VAbstG entsprechenden, gegenüber Art. 50 Abs. 6 HV-E um Stimmberechtigte (und Gruppen Stimmberechtigter) erweiterten Kreis der Antragsberechtigten auf. Randnummer 115 Die Begründung hierzu (Bürgerschafts-Drucksache 15/5400, Anlage 8 Bl. A 101) führt an: Randnummer 116 "Die Bestimmung ermöglicht in Übereinstimmung mit Artikel 50 Absatz 6 der Verfassung die Anrufung des Hamburgischen Verfassungsgerichts gegen die im Rahmen von Volksbegehren und Volksentscheid zu treffenden Feststellungen von Senat und Bürgerschaft. Antragsberechtigt sind die Initiatoren der Volksinitiative. Gegen die Feststellung des Senats über das Ergebnis des Volksentscheids haben daneben auch die Bürgerschaft und ein Fünftel der Mitglieder der Bürgerschaft und in Anlehnung an das Bürgerschaftswahlrecht auch die Stimmberechtigten und Gruppen von Stimmberechtigten das Antragsrecht." Randnummer 117 Auf diese Überlegungen in der Entwurfsbegründung scheint sich auch der Beschluss des Verfassungsausschusses vom 7.5.1996 (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 15/5400, S. 14) zu beziehen, und zwar ohne Abweichungen, da (sonstige) Abweichungen an dieser Stelle unter 5. (vgl. a.a.O., S. 12 - 14) gesondert dargestellt sind, § 27 HmbVVVG in diesem Zusammenhang jedoch wiederum nicht aufgeführt ist. Dementsprechend kann angenommen werden,
sich auch der Gesetzgeber die Erwägungen in der Begründung zu Eigen gemacht hat. Randnummer 118 Ungeklärt bleibt auch danach indes, welche Reichweite die (bloße) "Anlehnung" an das Bürgerschaftswahlrecht haben sollte, die unmittelbar nur in Zusammenhang mit der Ausweitung des Kreises der Antragsberechtigten angeführt ist. Randnummer 119 cc) Der für die Auslegung damit entscheidende, objektiv zu bestimmende Sinn und Zweck von § 27 Abs. 2 VAbstG als Regelung zur Rechtsschutzgewähr (unmittelbar) nach Durchführung eines Volksentscheides ergibt sich insbesondere unter Berück-sichtigung bundesverfassungsrechtlicher Vorgaben sowie der maßgeblichen Regelungen der Hamburgischen Verfassung. Der Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Abstimmung über den Volksentscheid muss im Hinblick auf die Gemeinsamkeiten von Wahl- und Volksabstimmungsrecht im Wesentlichen dem Rechtschutz im Parlamentswahlrecht entsprechen. Randnummer 120 Im Einzelnen: Randnummer 121 Für das direktdemokratische Abstimmungsverfahren gelten die Wahlrechtsgrundsätze entsprechend. Schon allgemein – und unabhängig von der Bedeutung und Wirksamkeit der mit dem Elften Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16.12.2008 (HmbGVBl. S. 431) eingeführten Regelungen zur Bindungswirkung von Volksentscheiden in Art. 50 Absätze 4, 4a HV – ist in der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts geklärt,
Volks- und Parlamentsgesetzgebung grundsätzlich gleichrangig sind (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04, LVerfGE 15, 221, 234; Urteil vom 22.4.2005, HVerfG 5/04, LVerfGE 16, 207, 230; Urteil vom 30.11.2005, HVerfG 16/04, LVerfGE 16, 232, 243; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, 255). Bereits aus dem Umstand,
durch einen Volksentscheid Parlamentsgesetzgebung geändert werden kann, d.h. demokratisch legitimierte Rechtsakte aufgehoben (und ersetzt) werden können, ist das Erfordernis abzuleiten, diese Änderungskompetenz ihrerseits demokratisch rückzubinden. Das Verfahren der demokratischen Legitimation wird im Wahlrecht durch die Wahlrechtsgrundsätze gesichert; Gleiches ist für das direktdemokratische Entscheidungsverfahren erforderlich. Randnummer 122 So sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die in Art. 38 Abs. 1 GG für Wahlen im Bund niedergelegten Wahlrechtsgrundsätze (die denen des Art. 6 Abs. 2 HV entsprechen) als ungeschriebenes demokratisches Verfassungsrecht auch auf bundesrechtliche Abstimmungsverfahren anwendbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.7.1961, 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59, BVerfGE 13, 54, 91; Beschluss vom 6.5.1970, 2 BvR 158/70, BVerfGE 28, 220, 224; Beschluss vom 16.12.1975, 2 BvL 7/74, BVerfGE 41, 1, 12; Beschluss vom 1.8.1978, 2 BvR 123/76, BVerfGE 49, 15, 19). Randnummer 123 Den Wahlrechtsgrundsätzen muss wiederum eine Rechtschutzmöglichkeit zugeordnet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.7.1998, 2 BvR 1953/95, BVerfGE 99, 1, 12). Dies folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wahlprüfungsrecht auf Bundesebene – trotz der auch subjektiv-rechtlichen Qualität der Wahlrechtsgrundsätze (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.10.1993, 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92, BVerfGE 89, 155, 171; Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz - Kommentar , 62. Auflage 2011, Stand Mai 2011, Art. 38 Rn. 135 ff.) – aus dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl selbst. Die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, wird damit gerade nicht als Gegenstand der Rechtsschutzgewähr i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.7.1967, 2 BvC 4/62, BVerfGE 22, 277, 281; Beschluss vom 19.10.1977, 2 BvC 1/77, BVerfGE 46, 196, 198; Beschluss vom 14.3.1984, 2 BvC 1/84, BVerfGE 66, 232, 234). Die Verfolgung subjektiver Rechte Einzelner muss gegenüber der Notwendigkeit, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern zu einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen, zurücktreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.7.1967, a.a.O., S. 281). Der Gesetzgeber hat hierfür ein gesondertes Verfahren zu schaffen, das es erlaubt, Zweifeln an der Richtigkeit der von den Wahlorganen vorgenommenen Stimmenauszählung nachzugehen und erforderlichenfalls das Wahlergebnis richtigzustellen sowie die Sitzverteilung zu korrigieren (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1991, 2 BvR 562/91, BVerfGE 85, 148, 158 f.). Randnummer 124 Die hiernach für das Parlamentswahlrecht gebotene Einrichtung einer spezifischen Wahlprüfung sieht für den Bund das Grundgesetz in Art. 41 ausdrücklich vor. Diesem Verfahren misst das Bundesverfassungsgericht – was den Rechtsschutz des Einzelnen gegen Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wahl anbetrifft – entsprechend seiner Abgrenzung zu dem Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 4 GG abschließenden Charakter zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1960, 2 BvQ 6/60, BVerfGE 11, 329; Beschluss vom 27.6.1962, 2 BvR 189/62, BVerfGE 14, 154, 155; Beschluss vom 15.5.1963, 2 BvR 194/63, BVerfGE 16, 128, 130). Randnummer 125 Da den Ländern ein eigener Verfassungsraum zugewiesen ist, kommt ihnen eine eigene Gestaltungsmacht für die staatlichen und gemeindlichen Wahlen zu. Hierbei ist allerdings der Rahmen von Art. 28 Abs. 1 GG zu beachten, nach dem die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl zur Geltung zu bringen sind. Dem eigenen Verfassungsraum ist überdies der auf die Wahlen bezogene Rechtsschutz zugeordnet (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 16.7.1998, a.a.O., S. 12), für den wiederum als Maßgabe das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG gilt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8.2.2001, 2 BvF 1/00, BVerfGE 103, 111, 134 f.). Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder für die gerichtliche Wahlprüfung sieht das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 8.2.2001, a.a.O., S. 135) dann als überschritten an, Randnummer 126 "wenn schwer wiegende Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit oder Gleichheit der Wahl wie fortlaufende gravierende Verletzungen des Verbots der amtlichen Wahlbeeinflussung oder massive, unter erheblichem Zwang oder Druck ausübte Einflüsse privater Dritter auf die Wählerwillensbildung als mögliche Wahlfehler von vornherein außer Betracht blieben." Randnummer 127 Zugleich schließt das Erfordernis des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung, das seine rechtliche Grundlage ebenfalls im Demokratieprinzip findet, auch auf Ebene der Länder aus, Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht schlechthin zum Wahlungültigkeitsgrund zu erheben (BVerfG, Urteil vom 8.2.2001, a.a.O., S. 135). Randnummer 128 Dem entspricht es,
die Hamburgische Verfassung den Wahlrechtsschutz in Art. 9 Abs. 2 HV (i.V.m. Art. 65 Abs. 3 Nr. 7 HV) eigenständig, in der Sache aber Art. 41 GG im Wesentlichen gleich (vgl. hierzu näher David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Auflage 2004, Art. 9 Rn. 1 ff.), geregelt hat. Hierdurch wird auch auf der Ebene des Landesrechts dem Umstand Rechnung getragen,
im Hinblick auf die besondere Natur von Wahlen sowohl als Phänomen – es handelt sich um eine notwendig gemeinschaftliche Veranstaltung, geprägt durch das Mehrheitsprinzip – wie auch in der staatsrechtlichen Bewertung, nämlich als Akte der Teilhabe an Staatsgewalt, ein dem allgemeinen Rechtsschutzgebot des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG zugrundeliegendes herkömmliches Über-/Unterordnungsverhältnis gerade nicht prägend ist. Das Wahlrechtsschutzverfahren ist auf eine etwaige Feststellung der Ungültigkeit der Wahl gerichtet. Hierfür kommt es nur auf solche Wahlfehler an, die für das Wahlergebnis erheblich sind und überdies ein Gewicht von einem solchen Maß aufweisen,
das grundsätzlich anzuerkennende erhebliche Interesse an dem Bestand eines Wahlergebnisses zurückzustehen hat (vgl. u.a. HVerfG, Urteil vom 4.5.1993, HVerfG 3/92, HmbJVBl. 1993, 56, 71 f.; sowie Mückenheim, NordÖR 2002, 487, 493 f., m.w.N.). Randnummer 129 Diese Grundsätze sind entsprechend auf die verfassungsgerichtliche Prüfung eines Volksentscheids-Abstimmungsverfahrens anzuwenden. Randnummer 130 Dies gilt für den Bund (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.1976, 2 BvP 1/75, BVerfGE 42, 53, 63 f.), entspricht aber auch der Rechtslage in anderen Bundesländern, teils aufgrund ausdrücklicher einfachgesetzlicher Bestimmung (z.B. Bremen: § 27 Abs. 1 Nr. 8 Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid - BremVkEVfG -; Mecklenburg-Vorpommern: § 24 Abs. 2 S. 3 Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid - VaG -; Nordrhein-Westfalen: § 28 Abs. 2 S. 3 Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid - VIVBVEG -; Rheinland-Pfalz: §§ 1 Nr. 2, 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide; Sachsen-Anhalt: § 29 Abs. 3 Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid - VAbstG -), teils aus Verfassungsrecht hergeleitet (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 18.5.2000, VerfGH 78/99, LVerfGE 11, 49, 55; Michaelis-Merzbach, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 3. Auflage 2009, Art. 62 Rn. 14). Randnummer 131 Für das Volksabstimmungsrecht nach dem Hamburgischen Verfassungsrecht gilt nichts anderes: Randnummer 132 Auf der Ebene des Volksentscheides – der sich wesentlich von den vorherigen beiden Verfahrensstufen der Volksinitiative und des Volksbegehrens unterscheidet, welche für Stimmberechtigte durch eine bloße Partizipationsmöglichkeit an einem lediglich auf Herbeiführung einer Abstimmung gerichteten (Vor-)Verfahren gekennzeichnet sind – geht es wie im Wahlrecht um eine Rechtsposition, die einer Anwendung von Art. 19 Abs. 4 GG (bzw. Art. 61 HV) entzogen ist, nämlich um die Teilhabe an der staatlichen Veranstaltung "Gesetzgebung", m.a.W. um die Ausübung von Staatsgewalt (vgl. Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalens, 2010, Art. 68 Rn. 1, 25; Isensee, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 99/100 Rn. 17). Diese Zuordnung liegt im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts zugrunde, in der dem Volksgesetzgeber der gegen andere Verfassungsorgane gerichtete Anspruch zuerkannt ist,
auch ihm gegenüber wie bei einem Verfassungsorgan Organtreue zu wahren ist (HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, a.a.O., S. 241 ff.; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 3/06, LVerfGE 18, 211, 228 f.; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, a.a.O., S. 255). Der Umstand,
G den Rechtsschutz nicht allein für einen Volksentscheid über ein Gesetzgebungsvorhaben regelt, sondern auch den Fall erfasst,
sich der Volksentscheid auf eine andere Vorlage bezieht, steht der dargelegten Orientierung am Wahlprüfungsrecht nicht entgegen. Wenn die andere Vorlage – wie hier – auf ein Handeln in Gesetzesform abzielt, folgt dies bereits daraus,
ihr wegen ihres Verbindlichkeitsanspruches eine insoweit gesetzesgleiche autoritative Wirkung zukommt, die von dem seinerseits demokratisch legitimierten Parlament zu beachten ist. Randnummer 133 Die Übertragung des verfassungsgerichtlichen Wahlprüfungsrechtes auf die Ergebnisprüfung nach § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG erweist sich im Übrigen gerade im Hinblick auf Stimmberechtigte sowohl hinsichtlich seiner im Vergleich zu sonstigem Individualrechtsschutz teilweise rechtsschutzausweitenden wie auch der teilweise rechtsschutzeinschränkenden Wirkung als angemessen, weil die Wertungen der Grundsätze des Wahlprüfungsrechts hier wie dort zutreffen: Die Verhältnisse im Wahlrecht und im Volksabstimmungsrecht gleichen sich – bezogen auf den Maßstab der Erfordernisse und Möglichkeiten einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung – in den wesentlichen Belangen. Rechtsschutzausweitung wie -einschränkung lösen in sachgerechter Weise die Schwierigkeiten auf, die sich aus der Natur der Wahlentscheidung wie auch der Abstimmungsentscheidung jeweils in Form einer Stimmabgabe insbesondere im Hinblick auf den notwendigen Geheimnisschutz sowie auf die erst kollektive Wirkung der Stimmen ergeben: So müsste der Abstimmungsteilnehmer für einen herkömmlichen subjektiv-rechtlichen Rechtsschutz seine individuelle Rechtsbetroffenheit darlegen; dazu bedürfte es einer Mitteilung, gegebenenfalls sogar Glaubhaftmachung seines Abstimmungsverhaltens, d.h. einer Offenlegung, die das Abstimmungsgeheimnis aufheben würde. Eine Beschränkung des Rechtsschutzes auf das subjektive Recht des einzelnen Stimmberechtigten wäre aber vor allem deshalb nicht sachgerecht, weil es unter Geltung des Mehrheitsprinzips und angesichts der großen Zahl von Abstimmungsteilnehmern überhaupt nur in wenigen Ausnahmefällen, d.h. letztlich nur zufällig auf die einzelne Stimme (im Sinne eines ergebnisbezogenen, also auf den Entscheidungserfolg gerichteten Rechtsschutzbedürfnisses) ankommen kann. Aus subjektiv-rechtlicher Sicht könnten auch nicht solche Fehler geltend gemacht werden, die (vermeintlich) die Entscheidung anderer Stimmberechtigter rechtswidrig beeinflusst haben, denn die subjektive Rechtssphäre erstreckt sich nicht auf das Wahlverhalten Dritter. Randnummer 134 Auch im Hinblick auf die gebotene Einschränkung des effektiven Rechtsschutzes dadurch,
den weit gespannten, am objektiven Wahlrecht orientierten Rügemöglichkeiten keineswegs ebenso weitreichende Möglichkeiten korrespondieren, aus ermittelten Rechtsfehlern die Rechtsfolge einer Ungültigkeitserklärung – mit der weiteren Folge einer Wiederholungswahl bzw. einer Wiederholungsabstimmung – abzuleiten (vgl. o.), ist die Sachlage bei einer Wahl und einer Volksabstimmung (ungeachtet der bei Letzterer nur punktuellen thematischen Ausrichtung) im Wesentlichen gleich. Denn auch für eine Volksabstimmung gilt,
ihre etwaige Ungültigerklärung als solche erhebliche negative Folgen – insbesondere auch für die Funktionsfähigkeit der direkten Demokratie – haben kann. Sie wäre nicht nur formal ein Eingriff in den Erfolg der Stimmabgabe derjenigen, die von Abstimmungsfehlern nicht beeinflusst waren. Vor allem kann hierdurch die auf dem Vertrauen in die Erfolgserheblichkeit einer Stimmabgabe beruhende Bereitschaft der Stimmberechtigten zur Teilnahme und die Bereitschaft und Fähigkeit von Initiatoren, das Anliegen auf diesem Wege zu verfolgen, erheblich beeinträchtigt werden. Auf diese Belange ist nach der Rechtsprechung des Gerichts besondere Rücksicht zu nehmen, weil einerseits die Volkswillensbildung ohnehin sehr aufwändig (vgl. HVerfG, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O., S. 243) bzw. langsam und schwerfällig (vgl. HVerfG, Urteil vom 31.3.2006, HVerfG 2/05, LVerfGE 17, 157, 173) ist, andererseits bei der Auslegung von Verfassungsbestimmungen der Grundsatzentscheidung Rechnung getragen werden muss,
Volksgesetzgebung sinnvoll möglich sein soll (HVerfG, Urteil vom 22.4.2005, a.a.O., S. 226). Zudem dürfte auch für den Staat der organisatorische und finanzielle Aufwand für die erneute Durchführung eines Volksentscheids mit dem einer Wiederholungswahl vergleichbar sein. Randnummer 135 In Anbetracht der dargelegten bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben sowie des übrigen landesverfassungsrechtlichen Rahmens – Art. 65 Abs. 4 HV überlässt dem einfachen Gesetzgeber die Entscheidung, weitere Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht zu eröffnen – besteht kein Anlass, Art. 50 Abs. 6 S. 1 HV dahin zu verstehen,
er einer Anwendbarkeit von § 27 Abs. 2 VAbstG auch auf Stimmberechtigte entgegenstünde. Art. 50 Abs. 6 S. 1 HV weist ohnehin mit seinem sachlichen Regelungsbereich keine teilweise Deckungsgleichheit mit demjenigen des § 27 Abs. 2 VAbstG auf. Die Verfassungsnorm bezieht sich nur auf frühere Phasen des Volkswillensbildungsverfahrens, nämlich die "Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid", d.h. nicht auf den durchgeführten Volksentscheid. Dem entspricht die spezielle Suspensivwirkung, die durch Art. 50 Abs. 6 S. 2 HV für ein Verfahren nach Satz 1 der Vorschrift begründet wird. Eine solche kann sich sinnvoll nur auf ein laufendes Verfahren beziehen, während die durch § 27 Abs. 2 VAbstG geregelte Abstimmungsprüfung erst nach Verfahrensende stattfinden kann und – auch insoweit den wahlprüfungsrechtlichen Grundsätzen folgend – zunächst den erreichten Abstimmungsbestand zu achten hat: Die Prüfung von Wahlfehlern ist bei Parlamentswahlen, um die Integrität des Wahlvorgangs im Übrigen zu sichern, einem nachgängigen Verfahren vorbehalten (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG(K), Beschluss vom 1.9.2009, 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09, juris Rn. 3 ff., m.w.N.; anders der Rechtsschutz im Hinblick auf absehbare Fehler bei künftigen, nicht bereits in der unmittelbaren Vorbereitung befindlichen Wahlen, vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1976, VII C 71.75, BVerwGE 51, 69, 72). Angesichts dessen und der gebotenen Rechtsschutzgewährung im Volksabstimmungsverfahren (siehe o.) kommt der Regelung in Art. 50 Abs. 6 HV kein im Bereich der Volksgesetzgebung abschließender, die Anwendbarkeit des Art. 65 Abs. 4 HV sperrender Charakter für die verfassungsgerichtliche Überprüfung zu. Randnummer 136 c) Dem dargelegten Sinn und Zweck, der zu einer auf das Volksentscheidsverfahren erweiterten Auslegung des Begriffs "Ergebnis" in § 27 Abs. 2 VAbstG führt, würde es demgegenüber nicht entsprechen, noch darüber hinaus frühere Phasen des Volkswillensbildungsverfahrens sowie den Gegenstand der Vorlage in die verfassungsgerichtliche Ergebnisprüfung einzubeziehen. Randnummer 137 aa) Der Anwendungsbereich von § 27 Abs. 2 VAbstG ist nicht auf frühere Verfahrensphasen auszudehnen. Randnummer 138 Für die in § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG neben den Stimmberechtigten als antragsbefugt Aufgeführten, nämlich die Volksinitiatoren, den Senat, die Bürgerschaft und die qualifizierte Bürgerschaftsminderheit liegt es nach Wortlaut und Systematik des Volksabstimmungsgesetzes auf der Hand,
auf vorherige Verfahrensstufen bezogene Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht durch andere Vorschriften, nämlich durch §§ 26 und 27 Abs. 1 VAbstG geregelt sind, d.h. von Absatz 2 nicht erfasst sein können. Dies muss auch für die Stimmberechtigten gelten, da ihre Antragsbefugnis in identischer, keiner abweichenden Auslegung zugänglicher Weise gestaltet ist. Randnummer 139 Die für die auf das Verfahren ausgeweitete Prüfung des Volksentscheids angeführten Erwägungen, die eine Gleichbehandlung mit dem Wahlprüfungsrecht angezeigt erscheinen lassen, gelten für Volksinitiative und Volksbegehren ohnehin nicht, da diese sich von dem Volksentscheid wesentlich unterscheiden, insbesondere dem Stimmberechtigten einen gegenüber einem zum Volksentscheid Stimmberechtigten deutlich minderen Status zuordnen. Fehlt es, wie hier, an einer entsprechenden Anwendbarkeit der Wahlrechtsgrundsätze, bedarf es auch keiner Heranziehung des sie sichernden Wahlprüfungsrechts. Randnummer 140 Im Einzelnen: Randnummer 141 Bei dem Volksbegehren, erst recht bei der Volksinitiative, handelt es nicht um eine einer Wahl vergleichbare Abstimmung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 48 Abs. 2 HV. Die Bestimmungen über das Volksbegehren in Art. 50 Abs. 2 HV stellen wesentliche Unterschiede gegenüber einem Volksentscheid klar: Das Volksbegehren hat hiernach nicht eine "Abstimmung" im Sinne einer die Äußerung von Zustimmung oder Ablehnung ermöglichenden Fragestellung zum Gegenstand, sondern dient lediglich als Vorstufe zu der Abstimmung im Volksentscheid und eröffnet den Teilnehmern nur die Möglichkeit, durch Listeneintragung ihre "Unterstützung" für die Vorlage zu bekunden (vgl. Art. 50 Abs. 2 S. 8 HV, § 9 Abs. 1 VAbstG). Dementsprechend ist in dieser Verfahrensstufe weder der zentrale Rechtsgrundsatz der freien Abstimmung – im Sinne der Möglichkeit mit "Ja" oder "Nein" zu stimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951, 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14, 43) – noch derjenige der geheimen Abstimmung zu wahren. Es stellt folglich auch keinen Systembruch dar,
Unterstützungsunterschriften auch durch die Volksinitiative selbst außerhalb von Abstimmungslokalen gesammelt werden können (vgl. Art. 50 Abs. 2 S. 7 HV, § 9 Abs. 1 S. 1 VAbstG). Im Hinblick auf die Berechtigung der Initiatoren, auch nach erfolgtem Volksbegehren über dessen Ergebnis frei zu verfügen – nämlich durch Rücknahme (§ 19a VAbstG), Verzicht auf den erforderlichen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids z.B. nach einem Kompromiss mit der Bürgerschaft über das Anliegen (vgl. Art. 50 Abs. 3 S. 3 HV, § 18 Absätze 1 und 2 VAbstG) oder Verzicht auf ein Vorgehen nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VAbstG gegen einen Bürgerschaftsbeschluss, der für sich eine Entsprechung mit dem Anliegen gegebenenfalls zu Unrecht in Anspruch nimmt –, ist schließlich dem Volksbegehren die Vorhersehbarkeit der möglichen Folgen der Unterstützung durch den Stimmberechtigten nicht notwendigerweise zuzuerkennen, wie sie bei entsprechender Anwendung des Wahlrechtsgrundsatzes der Unmittelbarkeit der Wahl zu fordern wäre. Diese gewichtige Unterschiedlichkeit von Volksentscheid und vorherigen Verfahrensstufen hatte im Übrigen bereits der Bericht der Enquete-Kommission betont, indem er den Volksentscheid als die "eigentliche" Stufe des Volksgesetzgebungsverfahrens kennzeichnet, dem gegenüber sich die vorherigen Verfahrensstufen als wesentlich auf die Initiativ- und Thematisierungsfunktion beschränkte plebiszitäre Mitwirkungsrechte darstellten (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 14/2600, S. 225). Randnummer 142 Besonders augenfällig wird der Unterschied im Rechtsschutzanspruch des Stimmberechtigten an dem Verfügungsrecht der Volksinitiatoren über den Gegenstand und das weitere Verfahren, auf das ein Stimmberechtigter keinen Einfluss nehmen kann. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, warum ein Stimmberechtigter nur deshalb, weil es zu einem Volksentscheid gekommen ist – hinsichtlich dessen selbst er Rechtsschutz erhalten kann (vgl. o.) – zusätzlich eine Überprüfung von Fehlern im Volksinitiativ- oder Volksbegehrensverfahren verlangen können sollte. Er wäre dann ohne überzeugenden Grund besser gestellt als in dem Fall,
die Bürgerschaft das Anliegen vor einem Volksentscheid übernommen hat – auch dann kann eine Überprüfung des bisherigen Verfahrens nicht erreicht werden. Randnummer 143 bb) Der Anwendungsbereich von § 27 Abs. 2 VAbstG ist auch nicht auf den Gegenstand der Vorlage auszudehnen. Randnummer 144 Auch insoweit gilt,
für die in dieser speziellen Vorschrift als antragsbefugt Genannten nur einheitlich ein gleichartiger Rechtsschutzbereich bestimmt sein kann. Die Prüfung des Abstimmungsgegenstandes kann schon nach systematischer Auslegung hierdurch nicht erfasst sein. Vielmehr ist der Aspekt, ob eine etwaige Überarbeitung die hierfür durch Art. 50 Abs. 2 S. 5 bzw. Abs. 3 S. 4 gezogenen Grenzen gewahrt hat, durch § 26 Abs. 1 Nr. 2 VAbstG einem anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren vorbehalten. Die weitergehende Frage nach der Vereinbarkeit der Vorlage mit den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben und Grenzen – so insbesondere nach der Einhaltung des gegenstandsbezogenen Ausschlusskataloges nach Art. 50 Abs. 1 S. 2 HV – ist dem Verfahren nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 VAbstG zugeordnet (vgl. HVerfG, Urteil vom 22.4.2005, a.a.O., S. 217 ff.; sowie David, a.a.O., Art. 65 Rn. 78, 76; Bürgerschafts-Drucksache 15/5400, Anlage 8 Bl. A 100) – wobei offenbleiben kann, ob, was indes nahe liegt, davon unabhängig durch Art. 50 Abs. 6 HV selbst u.a. eine Prüfung des Abstimmungsgegenstandes auch noch vor Durchführung des Volksentscheides eröffnet ist. Randnummer 145 Eine erneute – bzw., im Hinblick auf die erst mit Vorliegen des Ergebnisses antragsbefugten Stimmberechtigten, erstmalige – Rechtmäßigkeitsprüfung des Abstimmungsgegenstandes ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Denn ein Stimmberechtigter hat nach Art. 50 HV zwar ein Recht auf Teilnahme an einem Abstimmungsverfahren, das den Abstimmungsrechtsgrundsätzen genügt (vgl. o.), jedoch nicht ein Recht auf einen bestimmten Abstimmungsgegenstand (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 2.4.1996, VerfGH 18/96, LVerfGE 4, 34, 39); die Ansicht, eine Abstimmungsvorlage sei verfassungswidrig, kann hiernach hinreichend durch ihre Ablehnung bzw. durch ein Fernbleiben von der Abstimmung zum Ausdruck gebracht werden. Art. 50 HV ist insoweit maßgeblich, denn ein hinsichtlich der Zuordnung einzelner Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten spezifisch ausgeformtes, gar bundesrechtlich determiniertes "Wesen der direkten Demokratie" ist nicht zu erkennen. Vielmehr gilt auch insoweit die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts,
die Länder grundsätzlich – in den im Allgemeinen weiten Grenzen von Art. 28 Abs. 1 GG – darin frei sind, Regelungen über Volksabstimmungen zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 24.3.1982, 2 BvH 1/82, 2 BvH 2/82, 2 BvR 233/82, BVerfGE 60, 175, 208). Randnummer 146 Die Bestimmung des Abstimmungsgegenstandes wird durch Art. 50 HV – wie es nach höherrangigem Recht zulässig ist (vgl. o.) – den Volksinitiatoren allein zugeordnet: Diese definieren den Gegenstand von Beginn an; ihnen bleibt es (wie oben dargestellt) überlassen, eine Anpassung an veränderte Umstände vorzunehmen, auf Teile zu verzichten sowie über das "Ob" des weiteren Verfahrens zu verfügen und den Gegenstand insbesondere auf der Grundlage von Vorstufen des Volksentscheides für inhaltlich nicht beschränkte Verhandlungen mit der Bürgerschaft zu nutzen. Eine sachwidrige Rechtsschutzlücke in Bezug auf das Volksgesetzgebungsverfahren ist mit dieser Zuordnung ebenfalls nicht verbunden: Eine hinlängliche Einwirkungsmöglichkeit zur Wahrung der rechtlichen Grenzen ist in diesem Zusammenhang gemäß Art. 50 Abs. 6 HV, §§ 26 Absätze 1 und 2, 27 Abs. 1 VAbstG besonderen Beteiligten zugeordnet, zu denen die Stimmberechtigten gerade nicht zählen. Randnummer 147 Ebenso stellt diese inhaltliche Begrenzung der Gegenstände der (zeitnahen) verfassungsgerichtlichen Abstimmungsprüfung die wahlprüfungsrechtlichen Erwägungen nicht in Frage: Die Vereinbarkeit des Abstimmungsgegenstandes mit den maßgeblichen Anforderungen ist keine Frage, die – gegebenenfalls erneut, d.h. zusätzlich zu den Verfahren, die nach Art. 50 Abs. 6 HV, §§ 26 und 27 Abs. 1 VAbstG den zur Wahrung des objektiven Rechts von der Verfassung bestimmten Sachwaltern eröffnet sind (vgl. o.) – zeitnah geprüft werden müsste. Die Frage, ob ein erlassenes Gesetz aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann, stellt sich als allgemeine Problematik dar; sie ist weder verbunden mit der besonderen Abstimmungssituation noch, hinsichtlich des subjektiven Rechtsschutzes, anders zu behandeln als bei anderen Gesetzen: Hier reicht es wiederum aus, auf die tatsächliche rechtliche Betroffenheit als Eingangsvoraussetzung abzustellen; wäre also eine Privatperson durch die materiell-rechtliche Umsetzung eines Volksentscheides in ihren (allgemeinen) subjektiven Rechten betroffen, so bliebe es ihr unbenommen, hiergegen Rechtsschutz zu suchen. Der nachgängige Rechtsschutz gegen einen etwa verfassungswidrigen Abstimmungsgegenstand stellt sich insbesondere wie folgt dar: Folgerungen aus dem Ergebnis des Volksentscheids für Rechte und Pflichten von Verfassungsorganen, Organteilen und ähnlich Berechtigte ("andere Beteiligte") – wozu Initiatoren bzw. Volksinitiativen zählen können (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, a.a.O., S. 232; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 3/06, a.a.O., S. 228) – können Gegenstand von Organstreitverfahren sein. Volksgesetze oder im Zusammenhang mit einer anderen Vorlage erlassene Gesetze wie auch andere Maßnahmen können, nach Maßgabe der jeweiligen weiteren Anforderungen, Gegenstand der auch sonst für Gesetze oder staatliches Handeln in Betracht kommenden – nachgängigen – allgemeinen landesverfassungsgerichtlichen (abstrakte Normenkontrolle i.S.v. Art. 65 Abs. 3 Nr. 3 HV, konkrete Normenkontrolle i.S.v. Art. 65 Abs. 3 Nr. 6 HV) oder bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren (Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) sein. Im Rahmen dieser Verfahren wäre – entsprechend der Abgrenzung zum Wahlprüfungsrecht – die Rechtmäßigkeit des Volkswillensbildungsprozesses nicht (erneut) zu prüfen. Denn in die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit von Rechtsakten nach Wahlen ist nicht die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Wahl des beschließenden Parlaments einzubeziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951, a.a.O., S. 38, wonach Rechtsakte des Gesetzgebers trotz späterer Feststellung der Ungültigkeit der Wahl als gültig zu behandeln sind; vgl. hierzu auch Klein, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 41 Rn. 113, m.w.N.). Randnummer 148 d) Auch abgesehen von der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes auf die Ergebnisermittlung und das Abstimmungsverfahren ist für die Rügen, mit denen die Antragsteller Rechtsfehler in Bezug auf die unterlegene Gegenvorlage geltend machen, eine Prüfung durch das Hamburgische Verfassungsgericht nicht eröffnet. Randnummer 149 Dieses Vorbringen weist keinen hinreichenden Bezug zu der im vorliegenden Verfahren nach § 27 Abs. 2 VAbstG allein erheblichen Frage der Ungültigkeit des Volksentscheids vom 18.7.2010 auf. Hiernach ist nur maßgeblich, ob das ermittelte Ergebnis der Annahme der einen und Nichtannahme der anderen Vorlage, Bestand haben kann; einzelne, für das Ergebnis von vorn herein unerhebliche Auszählungswerte als solche sind demgegenüber nicht Gegenstand der Rechtsschutzgewährung (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 41 Rn. 111). Mit ihren diesen Bereich betreffenden Rügen machen die Antragsteller demgegenüber Rechtsfehler geltend, die mit der Gegenvorlage selbst oder mit dem Verhalten der sie vertretenden Bürgerschaft oder von Unterstützern verbunden sind und jeweils – so der weitere jeweilige Vortrag der Antragsteller – auf unsachliche Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens zugunsten dieser Gegenvorlage angelegt waren. Auf diese Fehler kann es indes angesichts des Ergebnisses des Volksentscheides offensichtlich nicht ankommen, da auf die Gegenvorlage ohnehin mehr Nein- als Ja-Stimmen entfallen sind. Randnummer 150 Nicht weiter nachzugehen ist der Behauptung der Antragsteller, die gerügten Fehler der Gegenvorlage hätten sich dadurch auf das Ergebnis, nämlich auf das Obsiegen der Initiativenvorlage, ausgewirkt,
sie zu einer Verärgerung der in der Sache der Gegenvorlage zugeneigten Stimmberechtigten, d.h. zu einer Veränderung des Abstimmungsverhaltens geführt hätten. Dieser Vortrag ist ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt und stellt sich als bloße Konstruktion höchst unwahrscheinlicher Zusammenhänge dar. Randnummer 151 Ein Ergebnisbezug der geltend gemachten Fehler der Gegenvorlage ergibt sich auch nicht daraus,
die Gegenvorlage in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vorlage der Volksinitiative stehen würde. Die Gegenvorlage ist zwar in dem Sinne akzessorisch zu einer Vorlage einer Initiative, als die Bürgerschaft nach Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV eine eigene Vorlage nur beifügen und nicht etwa selbständig ein Volkswillensbildungsverfahren auslösen kann. Für eine weitergehende Verbindung dergestalt,
Rechtsfehler der Gegenvorlage notwendig die Gültigkeit der Abstimmung insgesamt erfassen würden, geben die maßgeblichen Bestimmungen in Art. 50 HV nichts her. Die Wirksamkeit des Abstimmungserfolgs der obsiegenden Vorlage hängt nach der Regelung in Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV nicht von dem rechtlichen Schicksal der Gegenvorlage der Bürgerschaft bzw. allgemein einer konkurrierenden Vorlage ab. Eine Auslegung, den Volksentscheid insofern als einen einheitlichen Vorgang (entsprechend dem Rechtsgedanken in § 139 BGB) anzusehen, bei dem eine Teilnichtigkeit, d. h. die Ungültigkeit einer Vorlage, zur Nichtigkeit beider im Volksentscheid zur Abstimmung gestellten Vorlagen führen würde, lässt die Verfassung nicht zu. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Gerichts anerkannt,
im Zweifel zur Vermeidung einer Nichtigkeitsfolge sogar eine Teilbarkeit innerhalb einer Vorlage selbst anzunehmen ist (vgl. HVerfG, Urteil vom 22.4.2005, a.a.O., S. 229 f.). Die Annahme einer etwaigen Gesamtnichtigkeit würde auch zu dem mit dem in Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV für Vorlage und parlamentarische Gegenvorlage angelegten Konkurrenzmodell nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen,
es in der Hand der Bürgerschaft läge, einer unliebsamen Volksinitiative mit einer fehlerhaften eigenen anderen Vorlage zu begegnen und erstere auf diese Weise – jedenfalls zunächst – zu neutralisieren. Randnummer 152 e) Statthafter Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung nach § 27 Abs. 2 VAbstG sind schließlich auch nicht hypothetische Sachverhalte, wie sie indes von den Antragstellern angeführt worden sind. Sowohl das gerügte Fehlen einer Kollisionsregel für den Fall eines Gleichstandes der Stimmergebnisse für beide Vorlagen wie auch der vermeintlich geringere Erfolgswert von Nein- gegenüber Ja-Stimmen sind vorliegend ohne Bedeutung. Das – von den Antragstellern insoweit auch nicht in Zweifel gezogene – Abstimmungsergebnis weist aus,
ein Ergebnis-Gleichstand nicht eingetreten ist, sondern die konkurrierenden Vorlagen unterschiedliche Stimmerfolge erzielt haben. Weiter hat die obsiegende Vorlage nicht nur mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten, sondern auch weniger Nein-Stimmen als die Gegenvorlage der Bürgerschaft, so
auch bei einer von den Antragstellern für angezeigt gehaltenen selbständigen Berücksichtigung von Nein-Stimmen die Annahme der Initiativenvorlage festzustellen gewesen wäre. 2. Randnummer 153 Dem Vortrag der Antragsteller, im Vorfeld des Volksentscheides sei es zu Vandalismus an Plakaten sowie zu unzulässiger Einflussnahme gekommen (
sie substantiiert zu begründen sind. Auch wenn das vorliegende Abstimmungsprüfungsverfahren gesetzlich nicht vollständig dem Wahlprüfungsverfahren nachgebildet ist – so fehlt es an einem der Wahlprüfung durch die Bürgerschaft vergleichbaren Vorprüfungsverfahren (vgl. o.) –, ist es angesichts der Weite der denkbaren Fehler bei einer Abstimmung allein sachgerecht, auch für die Begründungsanforderungen auf die Wertungen des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens zurückzugreifen. Für Rügen in einem solchen Verfahren gelten nach dem sogenannten Anfechtungsprinzip (vgl. zuletzt HVerfG, Urteil vom 26.11.1998, HVerfG 4/98, LVerfGE 9, 168, 173) erhöhte Substantiierungsanforderungen (HVerfG, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O., S. 182; Urteil vom 20.3.1995, HVerfG 3/94, LVerfGE 3, 217, 228). Vermutungen, Andeutungen von möglichen Abstimmungsfehlern oder allgemeine Behauptungen über solche Fehler oder nicht unwahrscheinliche Fehlerquellen reichen zur Substantiierung einer Rüge nicht aus (vgl. HVerfG, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O., S. 173; Urteil vom 20.3.1995, a.a.O., S. 228). Randnummer 155 b) Nach diesem Maßstab sind die Rügen hier nicht hinreichend substantiiert. Randnummer 156 aa) Der Rüge, es seien "viele Plakate beider Lager beschmiert, gestohlen und/oder zerstört" worden, fehlt es in dem genannten Sinn an hinreichenden Anknüpfungspunkten für eine Prüfung durch das Verfassungsgericht. Gleiches gilt für den Vortrag,
durch einen Elternbrief des Elternrates einer Schule in Hamburg-Meiendorf Stimmberechtigte in unzulässiger Weise aufgefordert worden seien, bei dem Volksentscheid die Volksinitiative zu unterstützen. Mangels Angaben zu Zeitpunkt, Art und Umfang der nur summarisch angeführten Beschädigungen bzw. zu dem Inhalt des Aufrufs sowie zu ihren Auswirkungen auf das Abstimmungsverhalten läuft der Vortrag vielmehr, einem auf Ausforschung gerichteten Beweisantrag entsprechend, darauf hinaus,
das Gericht Sachverhalte ausfindig zu machen hätte, die im Sinne der Antragsteller die Abstimmung schwerwiegend hätten beeinträchtigen können. Als lückenhaft erweist sich das Vorbringen der Antragsteller erst recht unter Berücksichtigung ihrer weiteren Angabe, Vandalismus sei zu Lasten beider Lager ausgeübt worden. Davon ausgehend wäre näherer Vortrag zur Ergebniserheblichkeit der Vorkommnisse angezeigt gewesen, da es in diesem Falle nahe läge,
sich die etwaigen Einflussnahmeversuche gegenseitig weitgehend neutralisiert hätten. Randnummer 157 bb) Unsubstantiiert ist auch die Rüge der Antragsteller, die Möglichkeit, über beide Vorlagen jeweils mit "Nein" abzustimmen, begründe die Ungültigkeit des Abstimmungsergebnisses. Es ist nicht erkennbar, worin insoweit ein Rechtsfehler liegen sollte. Der Vortrag, bei einem Überwiegen von Nein-Stimmen für beide Vorlagen hätte nicht bestimmt werden können, in welcher Weise die Grund- bzw. Primarschule zu gestalten sei, ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, warum bzw. wie ein solcher allseits erfolgloser Ausgang des Volksentscheides die durch die Bürgerschaft bereits geschaffene Gesetzeslage (vgl. Beschluss vom 3.3.2010 über das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes, Plenarprotokoll 19/49, S. 3077, sowie HmbGVBl. S. 249) hätte beeinflussen sollen. Auch die gerügte Widersprüchlichkeit einer Abstimmung jeweils mit "Nein" zu beiden Vorlagen ist schon als solche nicht dargelegt. Insoweit liegt vielmehr – insbesondere mit Blick auf das in der Schulpolitik zuvor teilweise vertretene Modell einer einheitlichen Beschulung bis einschließlich zur neunten Klassenstufe – auf der Hand,
sowohl die Primarschulstruktur als auch die Rückkehr zur Grundschulstruktur widerspruchsfrei abgelehnt werden konnten.
die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg am 15.9.2010 durch einstimmigen Beschluss mit dem Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes Regelungen getroffen hat, die auf eine Umsetzung der in dem Volksentscheid vom 18.7.2010 obsiegenden Vorlage zielten. Zwar ist davon auszugehen,
der Vortrag der Bürgerschaft in dem parallelen Eilverfahren HVerfG 4/10 zutrifft, wonach dieser Gesetzesbeschluss auf einer im Ergebnis autonomen Entscheidung beruhte, mit der unabhängig von der rechtlichen Bindungswirkung jedenfalls die politische Bedeutung der hohen Zustimmung zu der Vorlage der Volksinitiative gewürdigt werden sollte. Gleichwohl handelt es sich insoweit wiederum um eine schon als solche nicht bindende Aussage über die politische Willensbildung im Parlament, die nicht ausschließt,
es bei einer antragsgemäßen Entscheidung des Verfassungsgerichts, mit der der Volksentscheid für ungültig erklärt würde, zu einer Veränderung käme. Überdies wäre die Entscheidung im Hinblick auf die mit der Verfassungsänderung vom Dezember 2008 geschaffene Bestimmung zur rechtlichen Bindungswirkung in Art. 50 Abs. 4a HV rechtserheblich, ohne
es insoweit auf Einzelheiten der Wirksamkeit und Reichweite dieser Bestimmung ankäme. II. Randnummer 161 Der Antrag ist unbegründet. Randnummer 162 Weder begegnet die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durchgreifenden Bedenken (1.), noch ist es im Abstimmungsverfahren zu erheblichen Fehlern gekommen (2.). 1. Randnummer 163 Ein Rechtsfehler des Abstimmungsergebnisses ergibt sich nicht daraus,
in die Auszählung auch solche Stimmzettel als gültig einbezogen worden sind, auf denen für beide Vorlagen jeweils mit "Ja" gestimmt worden ist. Das entsprechende Abstimmungsverhalten bzw. die Möglichkeit hierzu begründen keine durchgreifenden, der Prüf- und Entscheidungskompetenz des Verfassungsgerichts unterliegenden Bedenken. Randnummer 164 In welchem Umfang es tatsächlich zu dem genannten Abstimmungsverhalten gekommen ist, ist nicht ermittelt. Die Behauptung der Antragsteller, ca. 100.000 Stimmzettel seien mit einem "doppelten Ja" und zudem über 40.000 Stimmzettel mit einem "doppelten Nein" versehen worden, beruht offenbar allein auf ihrer Vermutung und ist überdies – in der genannten Kombination – mit dem Auszählungsergebnis, ersichtlich insbesondere an der Gesamtzahl der Nein-Stimmen der Gegenvorlage, nicht vereinbar. Aus dem Auszählungsergebnis lässt sich allein der Wert von 2.291 Stimmen als Mindestanzahl von als gültig berücksichtigten parallelen Ja-Stimmen ableiten. Um diesen Wert übersteigt die Summe der gültigen Ja-Stimmen für die Vorlage der Volksinitiative (276.416) sowie für die Vorlage der Bürgerschaft (217.969) die Zahl der Abstimmenden (492.094) – hätte kein Abstimmender für mehr als eine Vorlage mit "Ja" gestimmt, entspräche die Summe der Ja-Stimmen für beiden Vorlagen höchstens der Zahl der Abstimmenden. Randnummer 165 Eine Beweiserhebung zur Häufigkeit paralleler Ja-Stimmen erübrigt sich jedoch, weil ein solches Abstimmungsverhalten weder nach den Regelungen des Volksabstimmungsgesetzes zu einer Ungültigkeit der Stimmabgabe führt (a)), noch eine solche Rechtsfolge nach höherrangigem Recht geboten ist (b)). Randnummer 166 a) Parallele Ja-Stimmen sind bei der Auszählung in zutreffender Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des Volksabstimmungsgesetzes nicht (gesondert erfasst und) als ungültig gewertet worden. Gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 VAbstG sind zwar Stimmabgaben, die nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechen, ungültig; parallele Ja-Stimmen stehen jedoch in Einklang mit den Bestimmungen des Volksabstimmungsgesetzes: Randnummer 167 Eine Beschränkung der im Rahmen der Auswertung nach § 23 VAbstG maßgeblichen "gültigen" Stimmabgaben in Form eines Ausschlusses von bestimmten Stimmzetteln, d.h. insbesondere solchen, auf denen alle Abstimmungsfragen mit "Ja" beantwortet sind, ist durch das Volksabstimmungsgesetz nicht vorgesehen. Vielmehr ist den Stimmberechtigten bei einer Abstimmung über mehrere Vorlagen ausdrücklich und ohne Einschränkung die Möglichkeit eingeräumt, zu jeder einzelnen Vorlage jeweils entweder mit "Ja"
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