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FG Hamburg 4. Senat 4 K 6/11 Urteil Sicherstellung eines Transportcontainer § 13 Abs 1 S 1 ZollVG, Art 4 EGV 423/2007, Art 75 Buchst a ZK, Anh 1 EGV 4

Sicherstellung eines Transportcontainer Leitsatz Zu den Voraussetzungen der Sicherstellung eines Transportcontainers gem. Art. 75 lit.

  1. a)Beistrich 4 Zollkodex (Rn.17) . Orientierungssatz 1. Hier: Rechtswidrigkeit einer Sicherstellung eines Transportcontainers, der abgereichertes Uran zur Abschirmung für zivile Verwendungszwecke enthält (Rn.18) (Rn.19) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 66/11). Verfahrensgang nachgehend BFH, 6. November 2012, VII R 66/11, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Sicherstellungsverfügung. Randnummer 2 Die Klägerin ist ein ... Unternehmen. Sie stellt unter anderem von ihr entwickelte ... her und verkauft diese. Randnummer 3 Am 11.11.2008 beantragte sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Genehmigung für die Ausfuhr eines ... Gerätes (Strahlenquelle aus dem Cäsiumradionuklid Cs-137 mit einer Aktivität von 81,4 Terabecquerel, TBq), das für die A bestimmt war. Die Genehmigung nach § 19 Abs. 1 der StrlSchutzV wurde ihr am 01.01.2009 erteilt. Das ... Gerät wurde mit einem Transportcontainer Typ P100 transportiert. Dieser Container enthält 156,82 kg abgereichertes Uran, das der Abschirmung der radioaktiven Strahlung dient, die von der Strahlenquelle ausgeht. Am 14.01.2009 zeigte die Klägerin die Ausfuhr gemäß § 12 Abs. 4 der StrlSchV an, wobei sie den Empfänger in Iran benannte und die Menge an abgereichertem Uran zu Abschirmzwecken angab. Randnummer 4 Am 06.01.2009 wurden der Transportcontainer und eine Strahlenquelle von der Firma B beim Zollamt Flughafen C gestellt, der Ausgang der Ware wurde noch am gleichen Tag bestätigt. Randnummer 5 Am 07.09.2009 wurde der Transportcontainer vom Flughafen D im T 1-Verfahren zum Flughafen C befördert, dort beim Zollamt C Flughafen gestellt und summarisch angemeldet. In der summarischen Anmeldung wurde die Ware als "Radioactiv (Exepted Package)" bezeichnet. Am 10.09. 2009 meldete die Klägerin den Transportcontainer beim Beklagten zur Überführung in den freien Verkehr an (Sicherstellungsakte Bl. 3). Die Ware beschrieb sie mit "abgereichertes Uran zu Abschirmungszwecken" und gab die Warennummer 2844 3019 an. In der Einfuhranzeige gem. § 12 StrlSchV wurde die Ware bezeichnet als "uranabgereicherter Transportbehälter P100" und es wurde eine Gesamtmasse an abgereichertem Uran von ... kg angegeben (Sicherstellungsakte Bl. 10). Im Rahmen einer Beschau wurde festgestellt, dass es sich um einen Strahlenschutzcontainer P100 handele, dessen Abschirmung bauartbedingt aus abgereichertem Uran bestehe. Die Zollanmeldung wurde zunächst angenommen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 22.09.2009 stellte der Beklagte den Container sodann sicher, da er aufgrund der gegenüber Iran bestehenden Embargobestimmungen nicht eingeführt werden dürfe. Ferner wurde die Zollanmeldung für ungültig erklärt (Sicherstellungsakte Bl. 33). Randnummer 7 Gegen den Bescheid vom 22.09.2009 erhob die Klägerin am 07.10.2009 Einspruch. Sie meint, der Transportcontainer werde nicht von der VO Nr. 423/2007 erfasst. Der Strahlenschutzcontainer sei in den Anhängen I oder IA dieser Verordnung nicht gelistet, vielmehr sei seine Einfuhr nach den Anmerkungen zur Listenposition I.0A.009 im Anhang I zur VO Nr. 423/2007 ausdrücklich erlaubt. Der Transportcontainer enthalte abgereichertes Uran ausschließlich zum Zwecke der Abschirmung und Verpackung. Der Listenposition IA.A0.013 könne er nicht zugeordnet werden, da diese Listenposition abgereichertes Uran nur erfasse, soweit es nicht in Nr. 0C001 des Anhangs I der VO Nr. 428/2009 erfasst sei. Dort sei es jedoch erwähnt, insofern finde die Listenposition IA.A0.013 des Anhangs I VO Nr. 423/2007 keine Anwendung. Abgereichertes Uran, das für den zivilen Verwendungszweck "Abschirmung" oder "Verpackung" hergestellt werde, bedürfe nach der VO 428/2009 keiner Genehmigung. Randnummer 8 Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28.03.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Ware hätte der Klägerin nicht gemäß Art. 73 Abs. 1 Zollkodex überlassen werden können, weil ein Verbot entgegengestanden hätte. Wegen dieses Verbots sei eine Sicherstellung gemäß Art. 75 lit.
  2. a)4. Beistrich Zollkodex i. V. m. § 13 Abs. 1 ZollVG erforderlich gewesen, um die Ware schließlich gemäß § 13 Abs. 3 ZollVG einer Vernichtung zuführen zu können. Hier ergebe sich ein Einfuhrverbot aus Art. 4 VO Nr. 423/2007, wonach die Einfuhr von in den Anhängen I und IA dieser Verordnung aufgeführten Waren aus dem Iran verboten sei. Abgereichertes Uran enthaltende Waren seien im Anhang IA Nr. IA.A0.013 aufgeführt, soweit es sich nicht um von der Nr. 0C001 im Anhang der VO Nr. 1183/2007 (ursprünglich) bzw. VO Nr. 428/2009 (heute) erfasste Ware handele. Die Nr. 0C001 erfasse abgereichertes Uran mit zivilem Verwendungszweck wie z. B. Abschirmungen ausdrücklich nicht. Der streitgegenständliche Strahlenschutzcontainer enthalte jedoch abgereichertes Uran zwecks Abschirmung. Aufgrund des Einfuhrverbotes habe es keine andere zollrechtliche Bestimmung gegeben, zu der der Container der Klägerin hätte überlassen werden dürfen. Randnummer 9 Mit ihrer am 06.12.2010 zunächst vor dem ... Finanzgericht als Untätigkeitsklage erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, ein Einfuhrverbot gem. Art. 4 VO Nr. 423/2007 liege nicht vor. Abgereichertes Uran, das für besondere zivile Verwendungszwecke hergestellt sei, unterliege nicht dem Einfuhrverbot. Absatz
  3. b)Nr. 2 der Listenposition I.0A.009 in Anhang I zur VO Nr. 423/2007 nehme Verpackungen ausdrücklich vom Einfuhrverbot aus. Der Strahlenschutzcontainer sei auch nicht der Listenposition IA.A0.013 des Anhangs IA VO Nr. 423/2007 zuzuordnen. Diese Listenposition erfasse abgereichertes Uran, soweit es nicht in der Listenposition 0C001 des Anhangs I der VO Nr. 428/2009 erfasst sei. Bei dem Strahlenschutzcontainer handele es sich um eine "Abschirmung" und "Verpackung" im Sinne der Listenposition 0C001 des Anhangs I der VO Nr. 428/2009. Sinn und Zweck der Verordnung sei es, die Ein- und Ausfuhr abgereicherten Urans für die Verwendungszwecke "Abschirmung" und "Verpackung" erlaubnisfrei zu gestatten, weil es sich um eine zivile Nutzung abgereicherten Urans handele. Dies ergebe sich aus dem 2. Erwägungsgrund der VO Nr. 423/2007. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, die Sicherstellungsverfügung vom 22.09.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2011 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung trägt er vor, gemäß Art. 4 VO Nr. 423/2007 in der Fassung der VO Nr. 1110/2008 sei die Einfuhr von in den Anhängen I und IA aufgelisteten Gütern untersagt. Inwieweit der streitgegenständliche Strahlenschutzcontainer im Anhang I aufgelistet sei, sei unerheblich, da er jedenfalls im erst durch die VO Nr. 1110/2008 eingefügten Anhang IA aufgelistet sei. Unter Nr. IA.A0.013 werde abgereichertes Uran und jedes abgereichertes Uran enthaltende Material aufgeführt. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Ware in der Nr. 0C001 der VO Nr. 428/2009 erfasst sei. Dort erfasst sei abgereichertes Uran sowie jedes abgereichertes Uran enthaltende Material mit Ausnahme der Waren, die in der Anmerkung zur Nr. 0C001 genannt seien. In dieser Anmerkung genannt sei u. a. für zivile Abschirmzwecke oder Verpackungen hergestelltes abgereichertes Uran. Da der streitgegenständliche Transportcontainer für zivile Abschirmzwecke hergestelltes abgereichertes Uran enthalte, sei er von der Nr. 0C001 der VO Nr. 428/2009 nicht erfasst, so dass es bei der Anwendbarkeit von Nr. IA.A0.013 der VO Nr. 423/2007 und dem Einfuhrverbot bleibe. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. I. Randnummer 15 Der Bescheid vom 22.09.2009 ist, soweit er die Sicherstellung eines Transportcontainers anordnet, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.03. 2011 rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Randnummer 16 1. Die mit Bescheid vom 22.09.2009 ausgesprochene Ungültigerklärung der Zollanmeldung ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klägerin hat zwar gegen den Bescheid vom 22.09.2009 insgesamt Einspruch eingelegt, begründet hat sie ihn jedoch nur im Hinblick auf die Sicherstellung des Transportcontainers, konsequenterweise geht die Einspruchsentscheidung auch nicht auf die Ungültigerklärung der Zollanmeldung ein, und die Klägerin bezieht sich in ihrem Klageantrag und in ihrer Klagebegründung nur auf die Sicherstellung. Randnummer 17 2. Die Sicherstellung des Transportcontainers ist indes rechtswidrig. Gem. Art. 75 lit.
  4. a)Beistrich 4 Zollkodex werden alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Einziehung und Veräußerung für Waren getroffen, die dem Anmelder nicht überlassen werden konnten, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen. § 13 Abs. 1 S. 1 ZollVG regelt, dass, wenn im Zollkodex geregelt ist, dass Waren durch die Zollbehörden veräußert werden können, diese durch Wegnahme oder Verfügungsverbot sichergestellt werden können. Ein Verbot i. S. v. Art. 75 lit.
  5. a)Beistrich 4 Zollkodex liegt im Streitfall nicht vor. Insbesondere ergibt es sich nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19.04.2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran in der Fassung der VO Nr. 1110/2008 des Rates vom 10.11.2008 (VO Nr. 423/2007). Nach Art. 4 VO Nr. 423/2007 ist es untersagt, die in den Anhängen I und IA aufgeführten Güter und Technologien im Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht. Zwar wurde der streitgegenständliche Strahlenschutzcontainer im Sinne dieser Bestimmung aus Iran befördert, er fällt jedoch nicht unter die in den Anhängen I und IA aufgeführten Güter. Randnummer 18 a. Im Anhang I zur VO Nr. 423/2007 ist unter Nr. I.0A.009 unter anderem abgereichertes Uran sowie jedes andere Material, das einen der vorstehend genannten Stoffe (also auch abgereichertes Uran) enthält, aufgelistet. Der Transportcontainer, der abgereichertes Uran enthält, ist insoweit in Anhang I aufgeführt und unterfiele dem Einfuhrverbot des Art. 4 VO Nr. 423/2007. Allerdings verbietet die Nr. I.0A.009 des Anhangs I nach der Anmerkung lit.
  6. b)nicht "abgereichertes Uran", wenn es unter anderem für bestimmte nichtnukleare, zivile Verwendungszwecke besonders hergestellt worden ist. Darunter fallen als Zwecke ausdrücklich Abschirmungen und Verpackungen. Bei dem Strahlenschutzcontainer handelt es sich unstreitig um eine Verpackung und das darin enthaltene abgereicherte Uran dient ebenfalls unstreitig der Abschirmung. Der Senat versteht die in der Anmerkung gemachte Ausnahme dahin, dass es unerheblich ist, ob das "abgereicherte Uran" isoliert eingeführt wird oder ob es in einem bestimmten Material enthalten ist. Dies ist vor dem Hintergrund des Wortlauts der Nr. I.0A.009 des Anhangs I insofern problematisch, als zunächst zwischen abgereichertem Uran und Material, das abgereichertes Uran enthält, differenziert wird, während die Anmerkung ohne weitere Differenzierung lediglich von abgereichertem Uran spricht. Insofern könnte man zu der Auffassung gelangen, dass Material, das abgereichertes Uran enthält, von der in der Anmerkung gemachten Ausnahme vom Verbot nicht erfasst ist, so dass dem Verbot auch Material unterliegt, das für die dort genannten nicht nuklearen, zivilen Verwendungszwecke besonders hergestelltes abgereichertes Uran enthält. Eine solche Auslegung ist nach dem Wortlaut indes nicht zwingend. Man kann die Anmerkung auch dahin verstehen, dass für die genannten Zwecke hergestelltes abgereichertes Uran nicht verboten sein soll, unabhängig davon, in welcher Form - isoliert oder als Bestandteil eines Materials - es befördert wird. Ein anderes Verständnis würde nach Auffassung des Senats auch dem Sinn und Zweck der Nr. I.0A.009 des Anhangs I nicht entsprechen. Aus dem zweiten Erwägungsgrund der VO Nr. 423/2007 ergibt sich, dass die Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien gelten sollen, die für die Tätigkeit Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran verwendet werden können. Im Umkehrschluss beziehen sich die Beschränkungen nicht auf, wie es im ersten Erwägungsgrund heißt, den "friedlichen Zweck des Nuklearprogramms Irans". Insofern liegt eine Differenzierung zwischen friedlichen = zivilen und sonstigen Zwecken nahe, wie sie sich auch in der Formulierung der Nr. I.0A.009 des Anhangs I zur VO Nr. 423/2007 findet. Unterliegt aber abgereichertes Uran, das für bestimmte nichtnukleare, zivile Verwendungszwecke besonders hergestellt worden ist, nicht den Beschränkungen des Art. 4 VO Nr. 423/2007, so ist ein Verständnis, nach dem dies dann nicht gilt, wenn das abgereicherte Uran in einem bestimmten Material enthalten ist, nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzung, dass das abgereicherte Uran für den zivilen Verwendungszweck besonders hergestellt worden sein muss, hält der Senat für unproblematisch. Im Streitfall gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass das abgereicherte Uran zu einem anderen Zweck hätte hergestellt worden sein können, dies behauptet auch der Beklagte nicht. Randnummer 19 b. Der streitgegenständliche Transportcontainer fällt auch nicht unter den Anhang IA der VO Nr. 423/2007. In Nr. IA.A0.013 dieses Anhangs ist unter anderem abgereichertes Uran sowie jedes andere Material, das einen der vorstehend genannten Stoffe (also auch abgereichertes Uran) enthält, aufgeführt. Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei dem Transportcontainer um ein Material, das abgereichertes Uran enthält. Die Nr. IA.A0.013 enthält jedoch den Halbsatz "soweit nicht in Nr. 0C001 erfasst", der sich auf die VO Nr. 1183/2007 bzw. heute die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 05.05.2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (VO Nr. 428/2009) bezieht. Dieser Halbsatz ist dahin zu verstehen, dass die in Nr. IA.A0.013 genannten Güter nur dann von Anhang IA und insoweit vom Verbot gemäß Art. 4 VO Nr. 423/2007 erfasst sind, wenn sie nicht dem Regelungsbereich der VO Nr. 428/2009 unterfallen, deren Nr. 0C001 eine spezielle Bestimmung für abgereichertes Uran enthält. Dies bedeutet, dass eine Ware, die nicht in den Anwendungsbereich der VO Nr. 428/2009 fällt, also dort nicht erfasst wird, nicht unter Nr. IA.A0.013 des Anhangs IA der VO Nr. 223/2007 fällt. Zwar heißt es in der Nr. 0C001 der VO Nr. 428/2009 als Anmerkung, dass Nr. 0C001 nicht abgereichertes Uran, besonders hergestellt für die nichtnuklearen, zivilen Verwendungszwecke Abschirmung, Verpackungen nicht erfasst, dies ist jedoch im Kontext des Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 428/2009 zu sehen, wonach die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck genehmigungspflichtig ist. Nr. 0C001 der VO Nr. 428/2009 nimmt die in der Anmerkung genannten Werkstoffe und Materialien mithin von der Genehmigungsbedürftigkeit und damit dem Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 428/2009 aus. Insofern wird - und insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter I. 2. b. verwiesen werden - der Transportcontainer nicht in der VO Nr. 428/2009 (Nr. 0C001) erfasst, auch wenn dies im Text der Anmerkung missverständlich formuliert ist, und fällt mithin nicht in den Anwendungsbereich der Nr. IA.A0.013 des Anhangs IA VO Nr. 423/2007. Ein anderes Verständnis widerspräche dem Sinn und Zweck dieser Regelung, wonach sich die Beschränkungen - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nicht auf den "friedlichen Zweck des Nuklearprogramms Irans" beziehen. II. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

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