Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Schließungszeitpunkt - Abwicklungskörperschaft Orientierungssatz 1. Die Abwicklungskörperschaft ist als Rechtsperson mit der Körperschaft vor der Abwicklung identisch (§ 155 Abs 1 S 2 SGB 5). (Rn.26) 2. Mit dem Tag der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden gemäß § 164 Abs 4 S 1 SGB 5 i.V.m. § 155 Abs 4 S 9 SGB 5 sowohl die Vertragsverhältnisse der ordentlich kündbaren als auch der ordentlich unkündbaren Beschäftigten der Betriebskrankenkasse, sofern diese nicht nach § 164 Abs 3 SGB 5 beim Landesverband oder einer anderen Betriebskrankenkasse untergebracht werden. (Rn.35) 3. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 164 Abs 4 SGB 5 i.V.m. § 155 Abs 4 S 9 SGB 5 bestehen nicht. (Rn.37) Ein etwaiger Eingriff in den Schutzbereich von Art 3 und 12 GG ist aus verfassungsmäßigen Gründen gerechtfertigt. (Rn.38) 4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 5 Sa 117/11 . Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, 22. August 2012, 5 Sa 117/11, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 19.261,27 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Beendigung des ursprünglich zwischen der Klägerin und der Beklagten unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. (künftig: Beklagte zu 1.) bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund einer durch das Bundesversicherungsamt angeordneten Schließung der Beklagten zu 1. zum Ablauf des 30. Juni 2011 und aufgrund einer von der Beklagten zu 1. vorsorglich ausgesprochenen Kündigung sowie um Weiterbeschäftigung. Randnummer 2 Zwischen der am … August 1955 geborenen Klägerin und der Beklagten zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin bestand seit dem 01. September 1981 ein Arbeitsverhältnis. Randnummer 3 Die Beklagte zu 1. war eine geöffnete Betriebskrankenkasse und beschäftigte rund 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Klägerin war zuletzt in Teilzeit bei einer Bruttomonatsvergütung von 2.751,61 € für die Beklagte zu 1. in Hamburg tätig. Die Klägerin ist aufgrund tariflicher Vorschriften ordentlich unkündbar. Randnummer 4 Am 07. April 2011 zeigte der Vorstand der Beklagten dem Bundesversicherungsamt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Beklagten an. Das Bundesversicherungsamt ordnete mit einem Bescheid vom 04. Mai 2011 (Anlage B 1, Bl. 76 ff. d. A.) die Schließung der Beklagten mit Ablauf des 30. Juni 2011 und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Mit Schreiben vom 09. Mai 2011 (Anlage 4 der Klageschrift, Bl. 15 d. A.) unterrichtete die Beklagte die Klägerin über diesen Sachverhalt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 (Anlage 8 zur Klagerweiterung v. 20.7.2011, Bl. 37 d. A.) erklärte die Beklagte zu 1. vorsorglich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit sozialer Auslauffrist zum nächst möglichen Termin, dies sei nach ihrer Berechnung der 31. März 2012. Randnummer 6 Die Klägerin erhielt vom Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg ein Beschäftigungs-Angebot bei der BKK Mobil Oil, Hamburg, als Sachbearbeiterin (Anlage 7 der Klage, Bl. 19 d. A.). Dieses Angebot hat sie nicht angenommen. Randnummer 7 Die Klägerin erhielt von der Beklagten mit der Bezeichnung der Beklagten zu 2., unter deren Bezeichnung die Beklagte zu 1. abgewickelt wird (künftig: Beklagte zu 2.), ein Angebot auf Abschluss eines bis zum 31. August 2011 befristeten Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 2.. Dieses Angebot hat sie nicht angenommen. Randnummer 8 Für den Fall der Auflösung oder Schließung der Beklagten zu 1. besteht ein Rückkehrrecht zur Freien und Hansestadt Hamburg, das von der Klägerin auch wahrgenommen wird. Randnummer 9 Mit ihrer am 25. Mai 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, ihrer Klagerweiterung vom 20. Juli 2011 und ihren im Kammertermin erhobenen Klageerweiterungen gegen die Beklagte zu 2. wendet die Klägerin sich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit den Beklagten aufgrund der Mitteilung über die Schließung zum 30. Juni 2011 und aufgrund der vorsorglich ausgesprochenen Kündigung und verlangt Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 2.. Randnummer 10 Die Klägerin ist der Auffassung , § 164 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V seien verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG, da Beschäftigte von Betriebskrankenkassen und von Innungskrankenkassen ohne sachlichen Grund durch den Entzug des Kündigungsschutzes nachteilig anders behandelt würden als alle anderen Arbeitnehmer in Deutschland, insbesondere auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und privater Krankenkassen, und führe daher nicht zu einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Ferner verstießen die genannten Normen gegen Art. 12 GG. Es sei das Verfahren nach Art. 100 GG durchzuführen. Die vorsorgliche Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Ferner beruft sie sich darauf, dass die Beklagte zu 1. – jedenfalls im Rahmen der Abwicklung – fortbestehe. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30.06.2011 endet; Randnummer 13 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 11.07.2011 zum 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung beendet wird; Randnummer 14 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 11.07.2011 zum nächst möglichen Termin bzw. zum 31. März 2012 höchst vorsorglich ausgesprochene Kündigung beendet wird; Randnummer 15 4. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens als Sachbearbeiterin weiter zu beschäftigen. Randnummer 16 Die Beklagten beantragen, Randnummer 17 Schriftsatznachlaß zur Erwiderung auf die Klagerweiterungen vom 7. November 2011 gegen die Beklagte zu 2. sowie, hilfsweise, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagtenseite ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1. aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe. Die Abwicklungskörperschaft, die Beklagte zu 2., sei nur teilrechtsfähig und mit der ursprünglichen Arbeitgeberin, der Beklagten zu 1., nicht identisch gem. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V. Randnummer 20 Ein etwaiger Eingriff des § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V in den Schutzbereich der Art. 3 und 12 GG sei gerechtfertigt und die Norm somit verfassungsgemäß. Die gesetzlich angeordnete Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung diene der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft und der Bewahrung eines diversifizierten Kassensystems als Bestandteil eines funktionierenden Gesundheitssystems. Ein funktionierendes Gesundheitssystem sei ein Gemeinwohlgut höchsten Ranges. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen gem. § 155 Abs. 4 S. 4 SGB V bestehe die Notwendigkeit, die Schließungs- einschließlich der Personalkosten für die mithaftenden Betriebskrankenkassen zu beschränken. Ohne eine Beschränkung bestehe die Gefahr, dass es zu einem „Domino-Effekt“ komme: Auch Kassen, die an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit seien, würden mit den Kosten der geschlossenen Kasse belastet und müssten deshalb unter Umständen, je nach dem Stand ihrer Verbindlichkeiten, Zusatzbeiträge bei den Versicherten erheben oder wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit ebenfalls schließen. Randnummer 21 § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei auf alle Arbeitnehmer anwendbar, unabhängig davon, ob sie tarifvertraglich ordentlich kündbar seien, ob sie ein Angebot von dem Landesverband oder einer anderen BKK oder der Abwicklungsgesellschaft erhalten hätten und ob sie das Angebot angenommen hätten. Auch auf den Inhalt eines Beschäftigungsangebots bei einem Landesverband, einer anderen BKK oder der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an. Bei einem Verstoß gegen die in § 164 Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB V enthaltenen Verpflichtungen käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen den Landesverband in Betracht, aber keine Ansprüche gegen die Beklagtenseite. Der § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V zugrunde liegende, gesetzgeberische Zweck gebiete, unabhängig von weiteren Voraussetzungen, insbesondere ohne weitere Darlegungen des Arbeitgebers, ohne Beachtung von Kündigungsfristen und eines etwaigen Sonderkündigungsschutzes, mit Wirksamwerden der Schließung die rechtssichere Beendigung aller Arbeitsverhältnisse. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Randnummer 23 I. Unzulässigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 1. Randnummer 24 Die Klage gegen die Beklagte zu 1. ist unzulässig, da es eine rechtsfähige Körperschaft unter dieser Bezeichnung nicht mehr gibt. Randnummer 25 Aufgrund der versicherungsaufsichtsbehördlichen Schließung der CB. unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. zum 30. Juni 2011 gibt es eine Körperschaft öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. nicht mehr. Insoweit ist kein parteifähiges rechtliches Gebilde mehr vorhanden. Stattdessen werden alle Rechte und Pflichten der Beklagten zu 1. im Rahmen der Abwicklung durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts in Abwicklung unter der Bezeichnung der Beklagten zu 2. wahrgenommen. Der bisherige Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1. ist der behördlich berufene Vorstand der Beklagten zu 2. Bei den Beklagten zu 1. und 2. handelt es sich nicht um zwei verschiedene Rechtspersonen, die parallel nebeneinander existieren, sondern es handelt sich um dieselbe Körperschaft öffentlichen Rechts unter zwei verschiedenen Bezeichnungen. Der bisherige Betrieb unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. wird unter der Bezeichnung der Beklagten zu 2. abgewickelt. Insoweit hat sich zwar die Bezeichnung der Beklagten geändert, aber eine neue parteifähige Rechtsperson wurde nicht geschaffen. Nur unter der Bezeichnung der Beklagten zu 2. kann die bisherige Beklagte zu 1. wirksam verklagt werden. Eine eigenständige Rechtsperson mit der Bezeichnung der Beklagten zu 1. gibt es nicht mehr. Randnummer 26 Eine aufgelöste oder geschlossene Betriebskrankenkasse gilt gemäß § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V als fortbestehend, bis die Geschäfte abgewickelt sind, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Insoweit ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig, dass „sie“, mithin dieselbe Betriebskrankenkasse, als Körperschaft des öffentlichen Rechts fortbesteht (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11 , juris Rz. 30 , in einem Parallelverfahren). Die Abwicklungskörperschaft ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch; es ändert sich lediglich ihre Bezeichnung aufgrund des zwingend zu führenden Rechtsformzusatzes „in Abwicklung“ (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11 , juris Rz. 30 , in einem Parallelverfahren). Dies wird auch dadurch deutlich, dass für eine „neue“ Körperschaft keinerlei Gründungsakte existieren. Der bloße Zusatz „in Abwicklung“ kreiert keine neue Körperschaft (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11 , juris Rz. 30 , in einem Parallelverfahren, unter Berufung auf VG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2011, 23 FBE 9/11, n. v.; Hänlein in LPK-SGB V, 3. Auflage 2009, § 155 Rn. 2; Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl. 2011, § 49 Rn. 5 zur Identität von Verein und Liquidationsverein). Dass eine Körperschaft mitgliedschaftlich verfasst ist und dass mit der Schließung die Mitgliedsverhältnisse der Versicherten zur geschlossenen Beklagten zu 1. enden mögen, steht dem nicht entgegen. Denn der Zweck der Abwicklungskörperschaft ist gerade deren Abwicklung einschließlich der Abwicklung der Mitgliedsverhältnisse (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11 , juris Rz. 30 , in einem Parallelverfahren). Insoweit ändert sich lediglich der „Geschäftszweck“ der Körperschaft. Randnummer 27 Da die Klägerin im Kammertermin ausdrücklich einer entsprechenden Rubrumsänderung auf Passivseite widersprochen und stattdessen die Klage auf die Beklagte zu 2. als angeblich eigene Rechtspersönlichkeit erweitert – und damit doppelt in Anspruch genommen – hat, war die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen. Dieselbe juristische Person kann nur einmal unter ihrer richtigen Bezeichnung, nicht aber doppelt unter einer inzwischen veralteten sowie der aktuellen Bezeichnung verklagt werden. Soweit aus einer Person zwei gemacht werden, ist die Klage gegen die „Partei“ unter falscher Bezeichnung mangels Parteifähigkeit abzuweisen. Eine Auslegung der Anträge dahingehend, dass nur eine Partei unter ihrer richtigen Bezeichnung verklagt werden soll, ist bei einer Klagerweiterung auf zwei Beklagte als vermeintlich unabhängig voneinander existierenden Rechtssubjekten nicht möglich. Randnummer 28 II. Die gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Anträge zu 1. bis 4. sind zulässig. Randnummer 29 Die Beklagte zu 2. ist auch parteifähig gemäß § 50 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V, weil sie rechtsfähig ist. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sie nur insoweit rechtsfähig ist, als der Zweck der Liquidation es erfordert (teilrechtsfähig) oder ob sie vollrechtsfähig ist und nur die Vertretungsmacht ihres Vorstands eingeschränkt. Denn selbst wenn die Beklagte zu 2. nur teilrechtsfähig wäre, ist sie als Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin aufgrund der Schließung der Beklagten zu 1. und aufgrund der Kündigung geht, rechtsfähig. Denn die Beendigung eines von der CB. unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Schließung ist originär Bestandteil ihrer Abwicklung (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11 , juris Rz. 31 , in einem Parallelverfahren). Randnummer 30 III. Die gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Anträge zu 1. bis 4. sind unbegründet. Randnummer 31 Im Hinblick auf die Klagerweiterung gegen die Beklagte zu 2. bedurfte es keines gesonderten Schriftsatznachlasses für die Beklagte zu 2., da es sich bei der „Beklagten zu 2.“, wie ausgeführt, um dieselbe Körperschaft handelt wie bei der „Beklagten zu 1.“, nur dass die Bezeichnung und die Zwecksetzung jeweils eine andere ist. Der Vortrag der Beklagten zu 1. gilt also gleichermaßen auch für die Beklagte zu 2. Insofern wird im Folgenden auch auf eine begriffliche Unterscheidung zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. verzichtet, sondern nur die Bezeichnung „Beklagte“ verwendet. Randnummer 32 Ferner ist ein weiterer Vortrag der so bezeichneten Beklagten zu 2. auch im Hinblick auf den erstmals im Kammertermin geltend gemachten Weiterbeschäftigungs-anspruch entbehrlich, da dieser Anspruch unmittelbar mit den Kündigungsschutzanträgen zusammenhängt und auch insoweit abweisungsreif ist. Randnummer 33 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde aufgrund der Schließung der Beklagten zum 30. Juni 2011 kraft Gesetzes gemäß § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V i. V .m. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V beendet. Randnummer 34
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