Einstweilige Anordnung betreffend die Besetzung einer Beförderungsstelle; kein Nachschieben von Gründen für eine Auswahlentscheidung bei einer Beförderung im gerichtlichen (Eil-)Verfahren Leitsatz
(2)Ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller würde sich daraus allerdings nur dann ergeben, wenn dessen Beurteilung mit dem niedrigeren Prädikat lediglich „sehr gut“ geeignet durch sowohl die Präsidentin des Landgerichts als auch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts nachvollziehbar wäre. Das ist indes, wie in der Begründung der Beschwerde auch geltend gemacht wird, nicht der Fall: (wird ausgeführt) Randnummer 23 Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum die Präsidentin des Landgerichts und – ihr folgend – der Vizepräsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts den Antragstellers mit dem geringeren Prädikat der lediglich „sehr guten“ Eignung eingestuft haben. In ihren eigenen Stellungnahmen, soweit sie über die Wiedergabe der dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden Richterinnen bzw. die Wiedergabe der vorangegangenen Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts hinausgehen, finden sich diesbezüglich keine tragfähigen Begründungen. Lediglich in einer zurückliegenden Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts vom 24. Februar 2009, die sie in ihrer Beurteilung vom 6. Juni 2011 in Bezug genommen hat, findet sich eine Formulierung, wonach im Gespräch auffalle, dass der Antragsteller „seine Meinungen und Vorstellungen sehr wortreich zu Gehör“ bringe. Dieser Passus aus einer früheren Beurteilung ist zwar durch die Bezugnahme Teil der aktuellen Beurteilung geworden, vermag aber die vorgenommene Herabstufung nicht plausibel werden zu lassen. Er hat auch in der Beurteilung vom 24. Februar 2009 nicht zu einer Abstufung geführt, sondern die Präsidentin des Landgerichts seinerzeit in ihrem abschließenden Urteil nicht davon abgehalten, darauf hinzuweisen, dass ihr Amtsvorgänger den Antragsteller aus Anlass vorheriger Bewerbungen „für hervorragend geeignet gehalten“ habe, den Vorsitz einer Kammer zu übernehmen. Darüber hinaus ist die fragliche Passage in Beurteilungen der Präsidentin des Landgerichts aus Anlass späterer wie auch der vorliegenden Bewerbung nicht mehr aufgenommen worden, und die darin enthaltene Kritik deshalb möglicherweise nicht mehr aktuell. Auch lässt die fragliche Formulierung nicht erkennen, auf welches Merkmal der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sie sich bezieht bzw. welche für die Übernahme des angestrebten Amts erforderliche Eigenschaft davon nachteilhaft betroffen ist. In den vielen in den Beurteilungen des Antragstellers wiedergegebenen überaus positiven dienstlichen Äußerungen finden sich im Übrigen auch keine vergleichbaren Einschränkungen. Dort heißt es vielmehr wiederholt, dass er seine Sachen „(äußerst) zügig“ erledige, seine „faire und einfühlsame Verhandlungsleitung … von verschiedenen Verfahrensbeteiligten ausdrücklich gelobt worden“ sei und er „außerordentlich hilfsbereit“ sei und „von zahlreichen Kollegen geschätzt“ werde, „die ihn in prozessualen und materiellen Fragen gern um Rechtsrat“ bäten. Anhaltspunkte für einen möglicherweise übertriebenen Wortreichtum lassen sich dem nicht entnehmen, eher für das Gegenteil. Randnummer 24
- d)Der demnach vorliegende Beurteilungsfehler wird nicht dadurch geheilt, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht vom 19. Oktober 2011 zu erläutern versucht, „weshalb (der Antragsteller) keine hervorragende Bewertung erhalten“ habe (S. 18 ebenda). Randnummer 25 Offenbar möchte die Antragsgegnerin a.a.O. die weiter oben erwähnte Passage über den (angeblichen) „Wortreichtum“ des Antragstellers dahingehend verstehen, dass es ihm schwer falle, „im Gespräch eine empfangende Position einzunehmen“ und ihm „das Senden von Meinungen und Vorstellungen“ demgegenüber sehr viel leichter falle. Diese von der Antragsgegnerin im Nachhinein vorgenommene Interpretation der in Frage stehenden Formulierung liegt indes nicht auf der Hand und ist – etwa durch ergänzende dienstliche Äußerungen der Präsidentin des Landgerichts bzw. Oberlandesgerichts – auch nicht näher untermauert worden Ohnehin ist sie, wie sich aus den Ausführungen weiter oben ergibt, in die jüngsten Äußerungen über den Antragsteller nicht mehr aufgenommen worden. Soweit es in der besagten Stellungnahme der Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren des Weiteren heißt, dass der Antragsteller lediglich als fachlich, nicht jedoch als persönlich geeignet angesehen worden sei, findet sich für eine derartige Differenzierung in seinen vorliegenden Beurteilungen ebenfalls kein Anhalt. Randnummer 26 Das Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung stellt letztlich keine lediglich klarstellende, bloße ergänzende Erläuterung der Beurteilungen des Antragstellers dar. Vielmehr werden damit erstmals im Eilverfahren Gesichtspunkte bzw. Eigenschaften des Antragstellers geltend gemacht, die in seinen bisherigen Beurteilungen nicht zum Ausdruck gebracht worden sind. Ein derartiges Nachschieben von Gründen ist nicht zulässig. Würden maßgebliche Erwägungen nämlich erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren dargelegt werden können, wäre der gerichtliche Rechtsschutz eines unterlegenen Mitbewerbers in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr zu vereinbarenden Art und Weise unzumutbar erschwert. Er wäre dann nämlich gehalten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gleichsam „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um in diesem das erste Mal die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.7.2007, NVwZ 2007, 1178, 1179). Darüber hinaus ist das in Frage stehende Vorgehen der Antragsgegnerin auch nur schwerlich mit der Vorschlagskompetenz des Richterwahlausschusses gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 HV vereinbar. Der Richterwahlausschuss kann diese Befugnis nur dann adäquat ausüben, wenn ihm als insoweit entscheidendem Organ die maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn vollständig zur Kenntnis gelangt sind und sie nicht erst in einem sich anschließenden Gerichtsverfahren nachgeschoben werden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Randnummer 27
- e)Steht somit fest, dass es im vorliegenden Fall zu einem Auswahldefizit gekommen ist, käme der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des verletzten Bewerbungsverfahrensanspruchs lediglich dann nicht in Betracht, wenn mit Sicherheit davon auszugehen wäre, dass der Antragsteller bei einer rechtsfehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens keine Chance auf eine Beförderung besäße. Davon kann hier angesichts der vorliegenden Beurteilungen jedoch nicht ausgegangen werden. Nach Lage der Dinge erscheint es jedenfalls möglich, dass der Antragsteller bei rechtsfehlerfreier Auswahl zum Zuge kommt. Diese ernsthafte Chance ist ausreichend, um den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers erforderlich erscheinen zu lassen (vgl. für viele BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, BVerwGE 138, 102, 111, Rn. 32 m.w.N.). III. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 29 Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Zur Begründung im Einzelnen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem angefochtenen Beschluss unter III., 2. Absatz Bezug genommen.