G) umsatzsteuerfrei sind. Randnummer 2 Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2008 gegründet.
dieses Vertrages ist der Gegenstand des Unternehmens die Arbeitnehmerüberlassung auf der Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle hiermit in Zusammenhang stehenden Geschäfte vorzunehmen, soweit sie der Gesellschaft dienlich sind und keine rechtlichen Gründe dagegen stehen. Gesellschafter der Klägerin sind die Herren A und B. Randnummer 3 Im Streitjahr - wie auch seit ihrer Gründung - betrieb die Klägerin die Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich im Bereich der Altenpflege mit dem Schwerpunkt auf Behandlungspflege. Als Zeitarbeitsfirma verleiht sie bei ihr angestellte Pflegefachkräfte, bestehend aus Krankenpflegern und Krankenschwestern sowie Altenpflegern und Altenpflegerinnen, an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i. S. v. § 4 Nr. 16 UStG. Die Arbeitnehmer der Klägerin sind organisatorisch in die jeweilige Pflegeeinrichtung eingegliedert. Sie führen die Pflegeleistungen im Auftrag dieser Einrichtung durch und sind insoweit weisungsgebunden. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer/-innen obliegt ebenfalls der betreffenden Pflegeeinrichtung. Randnummer 4 Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat September 2010 vom 18.10.2010 setzte der Beklagte die Umsatzsteuervorauszahlung für diesen Monat auf ... € fest. Er berücksichtigte dabei steuerpflichtige Umsätze in Höhe von ... €. Der Beklagte legte die von der Klägerin ermittelten Bruttoumsätze von ... € zu Grunde und errechnete die Nettoumsätze in Höhe von ... €. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 08.11.2010 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Am 17.11.2010 hat die Klägerin Sprungklage erhoben. Am 16.12.2010 hat der Beklagte der Sprungklage zugestimmt. Am 10.02.2011 hat die Klägerin den Einspruch gegen den Bescheid über die Umsatzsteuervorauszahlung für September 2010 zurückgenommen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 12.10.2011 hat der Beklagte die Umsatzsteuer für 2010 auf ... € festgesetzt. Am 14.10.2011 hat die Klägerin hiergegen Einspruch eingelegt. Randnummer 7 Die Klägerin trägt vor: Randnummer 8 Sie befasse sich satzungsgemäß ausschließlich mit der Bereitstellung examinierter Pflegekräfte zur Betreuung von alten und kranken Menschen in sozialen Einrichtungen (ambulante Pflegeeinrichtungen/Krankenhäuser und Altenheime). Hierauf sei ihre Tätigkeit kraft ihres Gesellschaftsvertrages "beschränkt". Sie, die Klägerin, sei als Zeitarbeitsfirma ausschließlich im Bereich der Alten- und Krankenpflege in Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 16 UStG tätig; ihre Tätigkeit erfolge damit ausschließlich in staatlich anerkannten sozialen Einrichtungen, die sämtlich ihrerseits von der Umsatzsteuer befreit und somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt seien. Die Befreiung dieser Einrichtungen beziehe sich auch auf deren Aufwendungen für Personal. Sie, die Klägerin, decke für diese Einrichtungen saisonale und strukturelle Personalengpässe bei der pflegerischen Betreuung von alten und kranken Menschen ab. Sie, die Klägerin, habe einen Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer
G und Art. 132 Abs. 1 g) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Denn sie erbringe ihre Leistungen ausschließlich in Einrichtungen, in denen mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie anderen öffentlichen Versorgungsträgern finanziell übernommen würden. § 4 Nr. 16 k UStG sei dahin auszulegen, dass es keineswegs nur um Einrichtungen gehe, die unmittelbar ihre Leistungen von den öffentlichen Versorgungsträgern erhielten. Das Gesetz spreche lediglich davon, dass die Vergütung letztlich von den öffentlichen Versorgungsträgern zu dem entsprechenden Prozentsatz getragen werden müsse. Dies sei vorliegend der Fall. Die öffentlichen Versorgungsträger erstatteten den unmittelbaren Einrichtungen auch die Personalkosten einschließlich derjenigen Kosten, die sie, die Klägerin, in Rechnung stelle. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es nicht Voraussetzung, dass die Vergütung unmittelbar zwischen Versorgungsträger und Klägerin erfolgen müsse; diese Vergütung könne auch mittelbar erfolgen. Diese Auslegung ergebe sich aus dem Eingangssatz zu § 4 Nr. 16 UStG, in welchem von "eng verbundenen Leistungen" die Rede sei und nicht etwa davon, dass diese unmittelbar von der Einrichtung gestellt werden müssten, die vertraglich mit dem Sozialhilfeträger direkt verbunden sei. Der Begriff "eng verbundenen Leistungen" unterscheide sich ausdrücklich von den Personen/Einrichtungen, die diese Leistungen erbrächten. Der Gesetzgeber habe ausschließlich auf die Leistungen als solche abgestellt, ohne bestimmte Gruppen der Leistungsempfänger von der Umsatzsteuerbefreiung ausschließen zu wollen. Sinn und Zweck der Neufassung von § 4 Nr. 16 UStG sei ausdrücklich der Wille des Gesetzgebers gewesen, die Sozialkassen weder unmittelbar, noch mittelbar zusätzlich mit Umsatzsteuern zu belasten. Dieser gesetzliche Wille werde konterkariert, würde man ihr, der Klägerin, die beantragte Umsatzsteuerbefreiung versagen. Die Erbringung von Pflegedienstleistungen stelle zweifelsohne eine eng verbundene Leistung i. S. d. § 4 Nr. 16 UStG dar. Es handele sich um den eigentlichen Kernbereich der Tätigkeit von Krankenhäusern, Altenheimen und ambulanten Pflegeeinrichtungen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass das Umsatzsteuerprivileg des § 4 Nr. 16k UStG nur demjenigen zustehe, der "direkt" von dem Sozialhilfeträger bezahlt werde. Nach der verbindlichen Mehrwertsteuersystemrichtlinie Art. 132 Abs. 1g) seien eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen bewirkt würden, zwingend von der Umsatzsteuer zu befreien. Diese Vorschrift verlange keine "unmittelbare" Verbindung von Lieferungen und Leistungen mit der jeweiligen Einrichtung. Eine enge Verbindung könne auch über andere Dienstleister - wie die Klägerin - hergestellt werden. Wie eng diese Verbindung sei, verdeutliche der Status des Leiharbeitnehmers: Der Entleiher nutze die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, ohne dass arbeitsrechtliche Ansprüche daraus erwüchsen, da vertragliche Bindungen fehlten. Sei der Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher jedoch unwirksam, führe dies dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher durch gesetzliche Fiktion zu Stande gekommen sei (§ 10 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung - AÜG -). Eine Haftung des Entleihers bestehe für eventuell vom Verleiher nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den Sozialversicherungsträgern im Rahmen der "Subsidiärhaftung". Das bedeute im vorliegenden Fall, dass die identischen von den Kostenträgern vergüteten Leistungen von einem Tag auf den anderen umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich verschieden behandelt würden. Randnummer 9 Es werde angeregt, den Rechtsstreit zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 11 den Bescheid für 2010 über Umsatzsteuer vom 12.10.2011 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Umsatzsteuer für den Zeitraum ab 01.09.2010 in Höhe von ... € nebst entsprechender Vorsteuer herabgesetzt wird. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Beklagte trägt vor: Randnummer 15 Die Klage sei unzulässig, da zeitlich vor Klagerhebung Einspruch eingelegt worden sei und sich der außergerichtliche Rechtsbehelf und die Sprungklage gegenseitig ausschließen würden. Auch nach Rücknahme des Einspruchs handele es sich um ein abgeschlossenes Einspruchsverfahren und nicht um eine Klage ohne Vorverfahren i. S. d. § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 16 Die Klage könne auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Klägerin umschreibe ihre Tätigkeit damit, dass sie "als Zeitarbeitsfirma ausschließlich im Bereich der Alten- und Krankenpflege in Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 16 UStG" tätig sei. Stelle man auf Leistungsbeziehungen ab, sei diese Beschreibung nicht zutreffend. Leistungsbeziehungen in Bezug auf Alten- und Krankenpflege bestünden weder zwischen der Klägerin und den zu pflegenden Personen bzw. deren Angehörigen noch zwischen der Klägerin und Sozialhilfeträgern bzw. Sozialversicherungsträgern. Die Tätigkeit der Klägerin bestehe vielmehr in der Suche, Anwerbung und Auswahl von Pflegekräften und daran anschließend in der Personalgestellung gegenüber Sozialstationen des ... oder des ... und ähnliche. Gegenstand der Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin und den "Pflegeeinrichtungen" sei damit die Arbeitsvermittlung/Arbeitnehmerüberlassung. Damit handele es sich grundsätzlich um nach § 1 Nr. 1 UStG steuerbare Umsätze. Die konkrete Betreuungstätigkeit, die die überlassenen Pflegekräfte erbrächten, werde der Sozialstation zugerechnet, da diese sich gegenüber der zu pflegenden/zu betreuenden Person zu dieser Leistung verpflichtet hätten und diese die Pflegekraft als "Erfüllungsgehilfen" einsetze. Damit erbringe die Klägerin keine Leistung in der Sozialstation oder sonstigen Pflegeeinrichtungen. § 4 Nr. 16 UStG stelle darauf ab, dass die eng verbundenen Leistungen durch die "Einrichtung" erbracht werde. Die Leistung "Arbeitnehmerüberlassung/Personalgestellung" der Klägerin werde daher nicht von der Umsatzsteuer befreit. Auch eine Verletzung der Mehrwertsteuerrichtlinie liege nicht vor. Eng verbundene Leistungen seien nach der Rechtsprechung des EuGH solche, die ihren Zweck nicht in sich selbst tragen, sondern die als Mittel dienten, um andere (Haupt-) Leistungen unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Auf den vorliegenden Fall übertragen seien also die die Pflegeleistungen "begleitende" Leistungen, die die Einrichtung neben ihrer Hauptleistung erbrächten, gemeint. Die an die Klägerin gezahlte Umsatzsteuer fließe zwar in die Kostenkalkulation der Einrichtungen der Altenpflege ein. Dies betreffe jedoch alle Leistungen, die diese Einrichtungen (umsatzsteuerpflichtig) von Dritten bezögen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und habe die Ursache in der Entscheidung, Pflegekräfte teilweise über einen Dienstleister einzusetzen, statt sie als Arbeitnehmer zu beschäftigen. Entsprechend den Anweisungen des BMF in seinem Schreiben vom 20.07.2009 seien unter "eng verbundenen Umsätzen" solche Leistungen zu verstehen, die für die Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich seien, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen. Randnummer 17 Am 16.11.2011 hat ein Erörterungstermin stattgefunden; auf die Niederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 18 Dem Gericht haben die Umsatzsteuerakten, die Akten Allgemeines und die Rechtsbehelfsakten, jeweils zur Steuernummer .../.../..., vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). I. Randnummer 20 Die Klage ist zulässig. Randnummer 21 1. Die vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist am 17.11.2010 erhobene Klage ist auch ohne vollständig durchgeführtes Vorverfahren im Sinn des § 44 Abs. 1 FGO als Sprungklage zulässig.
1 Satz 1 FGO ist die Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Der Beklagte hat innerhalb dieser Frist am 16.12.2010 der vorzeitigen Klageerhebung zugestimmt. Der durch die Klägerin bereits vor Erhebung der Klage eingelegte Einspruch (§ 347 der Abgabenordnung - AO -) hat der zeitlich nachfolgenden Sprungklage nicht entgegengestanden. Denn eine nach Einlegung eines Einspruchs innerhalb der Klagefrist erhobene Sprungklage stellt sich als Umwandlung des Einspruchs in eine Klage dar (vgl. BFH Beschluss vom 28.08.1973 VII B 39/72, BFHE 110, 179, BStBl II 1973, 852; Urteile vom 11.12.1980 IV R 123/76, BFHE 132, 436, BStBl II 1981, 365; vom 04.09.1997 IV R 27/96, BStBl II 1998, 286). Einer ausdrücklichen Umwandlungserklärung bedarf es dafür nicht, es sei denn, dass der Kläger ausdrücklich erklärt, auch den Einspruch aufrechterhalten zu wollen. Im Streitfall jedoch hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 14.12.2010 auf den richterlichen Hinweis vom 07.12.2010 mitgeteilt, dass das Einspruchsverfahren nicht aufrechterhalten werde. Randnummer 22 2. Streitgegenstand der ursprünglich gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat September 2010 erhobenen Klage ist der Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 12.10.2011. Randnummer 23 a)
FGO wird, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt wird, der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das gilt entsprechend im Fall einer Sprungklage mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Einspruchsentscheidung die Zustimmung des Finanzamts
1 Satz 1 FGO tritt. Denn seinem Sinn und Zweck nach dient § 68 Abs. 1 FGO der Vereinfachung des finanzgerichtlichen Verfahrens und soll weitere Rechtsmittelverfahren gegen ändernde Bescheide ersparen, wenn diese keinen Einfluss auf die Streitpunkte des Verfahrens haben (vgl. FG München Urteil vom 14.01.2004 1 K 40/03, EFG 2004, 828; vom 23.02.2010 13 K 3272/07, EFG 2010, 1927; Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, FGO § 68 Rdn. 16). Randnummer 24 b) Im Streitfall hat der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2010 vom 12.10.2011 den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für September 2010 vom 18.10.2010, der Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen ist, ersetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH verlieren Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide durch den Umsatzsteuerjahresbescheid ihre Wirksamkeit; denn der Jahresbescheid nimmt die Vorauszahlungsbescheide in seinen Regelungsgehalt auf (vgl. BFH Urteil vom 19.05.2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671; BFH Beschlüsse vom 22.10.2003 V B 103/02, BFH/NV 2004, 502; vom 16.12.2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist deshalb nunmehr die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerjahresbescheides für 2010. Der dagegen gerichtete Einspruch ist unzulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 FGO). II. Randnummer 25 Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 26 Die Klägerin ist durch die Festsetzung der Umsatzsteuer 2010 auf ... € nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Insbesondere unterliegen die Umsätze der Klägerin aus der Arbeitnehmerüberlassung von qualifiziertem Pflegepersonal nicht der Umsatzsteuerbefreiung
G. Randnummer 27 1. Die Leistungen der Klägerin sind nicht nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.