Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Darlegungslast des Arbeitgebers Orientierungssatz
(1)Außerbetriebliche Gründe sind von der Betriebsgestaltung und Betriebsführung unabhängige Umstände, die einen konkreten Bezug zum Betrieb des Arbeitgebers haben und sich auf bestimmte Arbeitsplätze auswirken. Dazu gehören etwa Auftragsmangel, Rohstoffmangel, Umsatzrückgang ( KR-Griebeling ,
- Aufl., § 1 KSchG Rn. 517 m.w.N.). Liegt ein solcher Grund vor, ist er nur dann als betriebsbedingter Kündigungsgrund geeignet, wenn durch ihn ein Überhang an Arbeitskräften herbeigeführt wird, durch den unmittelbar das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (BAG, Urteil vom
- Mai 1985 – 2 AZR 321/84 –, AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969, zu B II 1 der Gründe). Randnummer 33
(2)Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (BAG, Urteil vom 17. Juni 1999 – 2 AZR 522/98 –, AP Nr. 102 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 1 a der Gründe, stRspr). Randnummer 34 Von den Arbeitsgerichten ist voll nachzuprüfen, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG, Urteil vom 17. Juni 1999 – 2 AZR 522/98 –, AP Nr. 102 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 1 a der Gründe, stRspr). Randnummer 35 Die Unternehmerentscheidung kann auch darin liegen, künftig auf Dauer mit weniger Personal zu arbeiten. Soweit dadurch eine Leistungsverdichtung eintritt, wird sie als Konzept gewollt und dadurch notwendig werdende Änderungen sind in Kauf genommen. Der rationelle Einsatz des Personals ist Sache der Unternehmerentscheidung (BAG, Urteil vom 24. April 1997 – 2 AZR 352/96 –, AP Nr. 42 zu § 2 KSchG 1969; BAG, Urteil vom 07. Mai 1998 – 2 AZR 536/97 –, AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Hierfür hat der Arbeitgeber darzulegen, in welchem Umfang die bisher vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfallen. Er muss aufgrund seiner unternehmerischen Vorgaben die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können (BAG, Urteil vom 27. September 2001 – 2 AZR 176/00 –, AP Nr. 6 zu § 14 KSchG 1969, zu B I 2 b der Gründe). Randnummer 36
- bb)Der Vortrag der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Als insoweit darlegungsbelastete Partei (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG) hat sie als dringende betriebliche Erfordernisse für die Kündigung weder außerbetriebliche noch innerbetriebliche Gründe ausreichend konkret behauptet. Randnummer 37 Auf außerbetriebliche Gründe beruft sich die Beklagte schon nicht. Aber auch innerbetriebliche Gründe für die Kündigung hat die Beklagte nicht ausreichend konkret dargelegt. Es fehlt es an der nachvollziehbaren Darlegung einer unternehmerischen Entscheidung, die zu einem Arbeitskräfteüberhang geführt haben soll, von dem der Arbeitsbereich der Klägerin betroffen wäre. Es kann nicht nachgeprüft werden, ob im Arbeitsbereich der Klägerin, der nach dem Vortrag beider Parteien mindestens auch die Arbeitsaufgaben „Betreuung der Auszubildenden“ und „Koordination der Anfragen zur betrieblichen Altersversorgung“ umfasst hat, die Verlagerung dieser Arbeitsaufgaben auf die bereits bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Frau L. und Frau W. , ohne überobligatorische Leistungen dieser Arbeitnehmerinnen hinsichtlich der Arbeitszeitdauer (Überstunden) durchführbar ist. Randnummer 38 Nach ihrem eigenen Vortrag wollte die Beklagte eine Verlagerung von Arbeitsaufgaben oder eine Arbeitsverdichtung in der Weise durchführen, dass die beiden Arbeitnehmerinnen Teile der Aufgaben der Klägerin übernehmen sollen. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist aber nur dann für die Arbeitsgerichte als bindend anzuerkennen, wenn sie – insbesondere ohne Verstoß gegen geltendes Arbeitszeitrecht – durchführbar ist. Um die Durchführbarkeit einer solchen Verlagerung von Arbeitsaufgaben oder Arbeitsverdichtung darzulegen, hätte die Beklagte die bisherigen Arbeitsaufgaben und auf sie entfallenden Arbeitszeitanteile der Klägerin und der von der Verlagerung oder Verdichtung betroffenen Arbeitnehmer hinsichtlich deren bisheriger Arbeitsaufgaben und auf sie entfallende Arbeitszeitanteile im Einzelnen darstellen müssen. Ferner hätte die Beklagte vortragen müssen, wie sich die Arbeitszeitdauer der betroffenen Arbeitnehmer nach der Übertragung der neu zu übernehmenden Aufgaben darstellt. Dies ist aber nicht geschehen. Randnummer 39 (
- a)Die Beklagte hat schon nicht zwischen den beiden organisatorisch trennbaren Arbeitsaufgaben hinsichtlich der Arbeitszeitanteile ausreichend konkret unterschieden. So gibt sie lediglich eine Gesamtdauer von 10 Stunden monatlich an, die als Arbeitsaufgaben von der Klägerin auf die beiden anderen Arbeitnehmerinnen zu verlagern seien. Randnummer 40 Eine Betrachtung der jeweiligen Arbeitszeitanteile pro Arbeitsaufgabe wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag die Aufgabe der Betreuung der Auszubildenden offenbar auch in zeitlicher Hinsicht ausweiten will. So sei geplant gewesen, die Aufgabe zum 01. Januar 2011 auch in fachlicher Hinsicht dahin aufzuwerten, die Ausbildung hinsichtlich allgemeinen Verhaltens im Berufsleben zu ergänzen und den Auszubildenden jenseits der schulischen und der fachlichen Ausbildung vor Ort beizubringen, welche Rechte und Pflichten Auszubildende und Arbeitnehmer hätten, welche grundlegenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Arbeitsrecht zu beachten seien und was von ihnen als Sozialverhalten am Arbeitsplatz erwartet werde. Randnummer 41 Ob die Beklagte vortragen will, dass bei einer Gesamtdauer der zu verlagernden Aufgaben von 10 Stunden monatlich unter Abzug der Aufgabe „Koordination der Anfragen zur betrieblichen Altersversorgung“ von 1-2 Stunden monatlich für die Aufgabe „Betreuung der Auszubildenden“ lediglich 8-9 Stunden monatlich aufzuwenden seien, ist aus ihrem Vortrag allenfalls zu erschließen. Randnummer 42 (
- b)Aber selbst wenn von diesen Zahlen auszugehen wäre, fehlt es an jedem Vortrag der Beklagten dazu, ob und in welchem Umfang die beiden Arbeitnehmerinnen, die die zu verlagernden Arbeitsaufgaben der Klägerin übernehmen sollen, noch über freie Arbeitszeitkapazitäten verfügen. Hierzu hätte die Beklagte im Einzelnen darlegen müssen, mit welchen Arbeitsaufgaben die beiden Arbeitnehmerinnen bereits jetzt jeweils belastet sind und wie sich deren Arbeitszeit nach Übernahme der Aufgaben der Klägerin darstellt. Daran fehlt es. Randnummer 43
- c)Da es bereits an der ausreichenden Darlegung eines dringenden betrieblichen Erfordernisses für die Kündigung fehlt, kann dahinstehen, ob eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz bei der Beklagten bestanden hat (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b KSchG), und ob bei der Auswahl der gekündigten Klägerin die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung von der Beklagten nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (§ 1 Abs. 3 KSchG). Randnummer 44 3. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als kaufmännische Mitarbeiterin weiterzubeschäftigen. Randnummer 45 Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung (§§ 611, 613, 242 BGB). Stellt ein Arbeitsgericht fest, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitgeber an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers kein schützenswertes Interesse mehr. Hierfür wären zusätzliche Umstände erforderlich, aus denen sich im Einzelfall ein besonderes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 – GS 1/84 –, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Randnummer 46 Zusätzliche Umstände, aus denen sich ein besonderes Interesse an der Nichtbeschäftigung der Klägerin ergeben könnte, hat die Beklagte aber nicht dargetan. II. Randnummer 47 Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht anzuordnen, weil hierfür erforderliche Gründe fehlen (§ 156 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Insbesondere hat das Arbeitsgericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler, etwa eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht festgestellt. Der Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juni 2011 brauchte für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht herangezogen zu werden. Schon die Verteidigung der Beklagten gegen die Klage war nicht erheblich (soeben zu I 2 b der Gründe). III. Randnummer 48 1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 49 2. Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ( GMP/Germelmann , ArbGG, 7. Aufl., § 61 Rn. 18) gestellten Anträgen für den Kündigungsschutzantrag drei Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG) von jeweils 3.841,00€ und für den Weiterbeschäftigungsantrag ein weiteres Bruttomonatsgehalt (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), mithin insgesamt 15.364,00 €. Randnummer 50 3. Einer Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung bedarf es nicht (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 51 Arndt