Rücknahme der von einer betreuten Person erhobenen Klagen durch den Betreuer Leitsatz Nachdem der Betreuer die Vertretung einer betreuten Person in den von ihr erhobenen Klagen übernommen hat, sind die durch ihn erklärten Klagerücknahmen wirksam und sind die danach durch die Betreute persönlich gestellten und nicht durch den Betreuer übernommenen Anträge unzulässig (Rn.11) (Rn.13) . Tatbestand Randnummer 1 I. Die gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom ... ... u. a. im Aufgabenkreis "Vermögenssorge" durch den Kläger Betreute hat persönlich am
- April 2011 beim Finanzgericht die Klagen 3 K 58/11 (jetzt 3 K 179/11 ) und 3 K 112/11 ( 3 K 180/11 ) erhoben, erstere wegen Erlass und Stundung von Grundsteuer 2009-2010 sowie letztere wegen Einheitswert 1996, 2009 und
- Randnummer 2 Mit Beschlüssen vom
- Juni 2011 hat das Gericht beide Klageverfahren auf den Einzelrichter übertragen. II. Randnummer 3 Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom
- August 2011 unter Vorlage seines Betreuerausweises zu den Akten legitimiert und zu den Klageverfahren angezeigt, dass er als Betreuer die Interessen der Betreuten vertrete. Randnummer 4 Daraufhin hat das Gericht für das Aktivrubrum im Register jeweils den Kläger anstelle der Betreuten eingetragen. Randnummer 5 Mit Schriftsätzen vom
- August 2011 hat der Kläger beide Klagen zurückgenommen. Randnummer 6 Mit Beschlüssen vom
- August 2011 hat der Einzelrichter beide Klageverfahren eingestellt, weil jeweils die Klage zurückgenommen worden ist. III. Randnummer 7 Danach hat die Betreute persönlich mit einer Reihe von handgeschriebenen Eingaben sinngemäß u. a. geltend gemacht, dass die Klagerücknahmen unwirksam seien, dass jeweils Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung zu gewähren sei und dass jeweils der Einzelrichter wegen Befangenheit abgelehnt werde. Randnummer 8 Daraufhin hat das Gericht die beiden Klagen neu eingetragen ( 3 K 179/11 für vorher 3 K 58/11 und 3 K 180/11 für vorher 3 K 112/11). Entscheidungsgründe Randnummer 9 I. Die Klagen sind gemäß § 72 Finanzgerichtsordnung (FGO) wirksam zurückgenommen worden. Nachdem nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahmen geltend gemacht worden ist, wird gemäß § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO die Wirksamkeit der Klagerücknahmen hiermit im Urteilswege festgestellt. Randnummer 10 Die Betreute ist durch den Kläger als Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge gemäß §§ 1896, 1897, 1901, 1902 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in den Klageverfahren vertreten worden, nachdem er die Vertretung der Interessen der Betreuten angezeigt und als er die Klagen zurückgenommen hat (vgl. zur Klagerücknahme durch den Betreuer Verwaltungsgericht --VG-- München vom
- Juni 2000 M 22 K 00.1135, Juris Rd. 19, 22-23; ferner zur Vertretung durch den Betreuer Bundesfinanzhof --BFH-- vom 10.Mai 2007 VIII B 125/06, BFH/NV 2007, 1630, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2007, 1750). II. Randnummer 11 Nachdem der Kläger als Betreuer die Vertretung der Betreuten in den Klageverfahren übernommen hat, kommt es im Übrigen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i. V. m. § 53 Zivilprozessordnung (ZPO) auf die Eingaben der Betreuten nicht mehr an. Randnummer 12 Insoweit gilt nichts anderes als in anderen Verfahrensordnungen wie nach § 51 i. V. m. § 53 ZPO oder nach § 62 Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO-- i. V. m. § 53 ZPO oder im Besteuerungsverfahren nach § 79 Abs. 3 Abgabenordnung i. V. m. § 53 ZPO oder sinngemäß bei Bestellung eines Vertreters auf Antrag des Finanzamts (FA) speziell oder allein für steuerliche Zwecke gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 4, § 79 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 53 ZPO (vgl. BFH vom
- Oktober 1995 III B 171/93, BFH/NV 1996, 289, Juris Rd. 9 m. w. N.).Nach § 53 ZPO steht eine Betreute für ihre persönlich gestellten und nicht durch den Betreuer übernommenen Anträge einer nicht prozessfähigen Person gleich. Die Betreute verliert gemäß § 53 ZPO die Fähigkeit, ihre Prozesse in eigener Person weiterzuführen auch dann, wenn der Betreuer erst in die laufenden Verfahren eingetreten ist (vgl. Landgericht --LG-- Hannover vom
- Oktober 1997 20 S 155/97, FamRZ 1998, 380). Durch § 53 ZPO soll ein sonst mögliches Neben- und Gegeneinander von Prozesshandlungen der Betreuten einerseits und des Betreuers andererseits vermieden werden; bei Vertretung durch den Betreuer soll im Interesse eines ordnungsgemäßen Prozessverlaufs erreicht werden, dass die Prozessführung allein in den Händen des Betreuers liegt und die Betreute sich ihr nicht widersetzen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht --BVerwG-- vom
- Februar 1996 5 B 214/95, Juris). Randnummer 13 Dementsprechend bedarf im vorliegenden Anwendungsbereich von § 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i. V. m. § 53 ZPO die Frage der tatsächlichen Prozessfähigkeit i. S. v. § 58 Abs. 1 FGO i. V. m. § 104 BGB keiner Untersuchung mehr und sind die durch die Betreute persönlich gestellten und nicht durch den Betreuer übernommenen Anträge als unzulässig zurückzuweisen. III. Randnummer 14 Die Entscheidung über die weiteren Kosten, soweit solche noch angefallen sein sollten, ergibt sich entsprechend § 135 FGO aus der Veranlassung seitens der Betreuten. Randnummer 15 Die Revision wird mangels eines Zulassungsgrunds gemäß § 115 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Randnummer 16 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter nach § 6 FGO und ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 91 Abs. 2 FGO ungeachtet eines Beteiligten-Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung.