Erbschaftsteuer/Abgabenordnung: ErbSt des Vorvermächtnisnehmers und ErbSt-Haftung des Generalbevollmächtigten Leitsatz
- So wie ein Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft nach § 20 Abs. 4 ErbStG zu entrichten hat, muss entsprechend auch ein Vorvermächtnisnehmer die durch das Vorvermächtnis veranlasste Erbschaftsteuer aus den Mitteln des Vorvermächtnisses begleichen (Rn.4) (Rn.5) .
- Bei dem insoweit anderweitig über das Vermögen verfügenden Generalbevollmächtigten kommt eine Haftung nach § 69 i. V. m. § 35 AO in Betracht (Rn.8) . Gründe Randnummer 1 A. Die Nachlasspflegerin für die verstorbene Vorvermächtnisnehmerin wird zum Klageverfahren betreffend die Haftung der Klägerin für die Erbschaftsteuer der Vorvermächtnisnehmerin gemäß § 60 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen. Zwecks Information über den Sach- und Streitstand werden Kopien des wesentlichen Inhalts der Gerichtsakte beigefügt und wird hingewiesen auf die Möglichkeit der Einsicht in die zu erwartenden Sachakten gemäß § 78 FGO. Randnummer 2 B. Der Rechtsstreit wird gemäß § 6 FGO dem Einzelrichter übertragen. Randnummer 3 C. Den Beteiligten werden folgende Hinweise zur weiteren Vorbereitung erteilt: Randnummer 4 I. Die Erbschaftsteuerschuld eines Vermächtnisnehmers - hier der Vor-vermächtnisnehmerin - folgt aus § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG; vgl. Finanzgericht -FG- Hamburg vom
- September 2011 3 K 83/11 , Juris). Randnummer 5 II. Durch § 20 Abs. 4 ErbStG wird in zivilrechtlicher Hinsicht nicht nur für das Verhältnis zwischen Vor- und Nacherben klargestellt, dass der Vorerbe seine Erbschaftsteuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten hat (vgl. FG München vom
- November 1999 4 K 72/79, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 280, rechtskräftig durch Bundesfinanzhof -BFH- vom
- Dezember 2000 II B 18/00, BFH/NV 2001, 798; Meincke, ErbStG,
- A., § 20 Rd. 14; Grunsky in Münchener Kommentar, BGB,
- A., § 2100 Rd. 42; § 2126 Rd. 5; Edenhofer in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-,
- A, § 2100 Rd. 3 § 2126 Rd. 1 ); sondern Entsprechendes gilt für einen Vorvermächtnisnehmer im Verhältnis zum Nachvermächtnisnehmer gemäß § 6 Abs. 4 ErbStG (FG München vom
- Juli 1986 X 60/84 Erb, EFG 1987, 254). Randnummer 6 III. Der hier streitigen Haftung der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass die Erbschaftsteuerschuld der Vorvermächtnisnehmerin in deren - nach Erbausschlagungen jetzt durch die Nachlasspflegerin vertretenen - Nachlass verblieben und nicht auf die Antragstellerin als Nachvermächtnisnehmerin übergegangen ist (vgl. zum Vor- und Nacherben Grunsky in Münchener Kommentar, BGB,
- A., § 2100 Rd. 42). Randnummer 7 IV. Die steuerrechtliche Haftung der Antragstellerin wird in dem Haftungsbescheid des Antragsgegners (des Finanzamts -FA-) in der ergänzten Fassung vom
- Januar 2012 vielmehr darauf gestützt, dass die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Generalbevollmächtigte der Vorvermächtnisnehmerin über das Vermächtnisvermögen zu ihren eigen Gunsten als Nachvermächtnisnehmerin verfügt hat; und zwar auch insoweit, als es die für die Erbschaftsteuer der Vorvermächtnisnehmerin - nach zu erwartender Festsetzung - benötigten Mittel betrifft. Randnummer 8 Eine Haftung für die Erbschaftsteuer kommt nach § 69 Abgabenordnung (AO) in Betracht bei einem aufgrund Generalvollmacht gemäß § 35 AO Verfügungsbefugten (vgl. FG Berlin vom
- Januar 1989 V 95/86, EFG 1990, 28, 29 r. Sp., rechtskräftig durch BFH vom
- August 1983 II R 14/90, BFHE 172, 209, BStBl II 19994, 16); so speziell auch im Fall des § 20 Abs. 4 ErbStG (vgl. FG Hamburg vom
- Januar 1968 II 180/65, EFG 1968, 362 a. E.).
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