Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement Orientierungssatz 1. Eine außerordentliche Kündigung aus Krankheitsgründen kommt in der Regel nur in Frage, wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, dauernde Leistungsunfähigkeit oder eine lang andauernde Erkrankung vorliegt und eine Weiterbeschäftigung auf einem anderem Arbeitsplatz nicht möglich ist. (Rn.48) 2. Die Folge eines unterbliebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs 2 SGB 9 ist, dass der Arbeitgeber substantiiert darzulegen hat, dass einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nach einer leidensgerechten Anpassung des Arbeitsplatzes oder einer entsprechenden Änderung der Tätigkeit nicht möglich ist. (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 31. August 2010, 19 Ca 572/09, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. August 2010 teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28. April 2009 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger verlangt die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung. Randnummer 2 Der am 27. November 1963 geborene, geschiedene und zwei Kindern zu Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 1. September 1980 zunächst als Auszubildender und seit dem 13. August 1982 als Dienstleistungsfachkraft bei der Beklagten tätig, zuletzt als Verlader mit Gruppenführertätigkeit bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und einem Entgelt in Höhe von € 3.100 brutto nach der tariflichen Entgeltgruppe 2. Im Betrieb der Beklagten arbeiten regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 (Anlage zur Klagschrift, Bl. 10 d.A.), das am selben Tage um 16.35 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen wurde, erklärte die Beklagte, dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich mit einer Auslauffrist bis zum 31. Mai 2010 kündige. Randnummer 3 Die Dienstleistungsfachkraft wurde zum 1. Januar 1995 umbenannt in „Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr“. Diese kann durch eine einjährige Ausbildung zum Postverkehrskaufmann erweitert werden. Randnummer 4 Der Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt wurde, hat am 26. Oktober 2009 bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt. Die Beklagte wurde hierüber mit Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 3. November 2009 unterrichtet. Mit Bescheid vom 28. Juni 2010 (Anlage B 10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. August 2010, Bl. 126 f d.A.) wurde ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Randnummer 5 Der Kläger war seit 2007 wie folgt arbeitsunfähig krank: Randnummer 6 2007: 26. Februar bis 14. März, 25. bis 26. Mai, 31. Juli bis 4. August, 24. bis 25. September und am 7. Dezember. Am 14. Juni und 18. Oktober brach der Kläger die Tätigkeit nach Beginn der Schicht ab. Randnummer 7 2008: 29. Januar bis 1. Februar, 5. bis 18. Februar, 26. Februar, 25. März, 13. April, 16. bis 20. April, 2. bis 29. Juni, 15. Juli und 7. August, seit 10. August durchgehend. Ursache für die Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 18. Februar 2008 war ein Wegeunfall. Am 28. Januar, 4. Februar, 10. April, 15. April, 30. Mai, 14. Juli und 9. Oktober brach der Kläger die Tätigkeit nach Beginn der Schicht ab. Randnummer 8 Am 15. September 2008 erteilte die Beklagte ihm die Auflage, seine Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 1. Tage nachzuweisen. Randnummer 9 Am 14. November 2008 führte der Kläger mit dem Abteilungsleiter Personal Herrn D. und dem Betriebsratsmitglied Herrn E. ein Gespräch, in dem er mitteilte, dass seine Ausfallzeiten in keinem ursächlichen Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz ständen. Eine Umsetzung in die Paketzustellung lehnte er dabei ab. Stattdessen schlug er einen wohnortnahen Arbeitsversuch in der Briefzustellung, einen Einsatz im Fahrdienst oder in der Nachverpackung vor. Der Arbeitsplatz eines Zustellers ist nach der Entgeltgruppe 3 bewertet. Randnummer 10 Für den 20. November 2008 war eine Untersuchung beim P. Betriebsarzt vorgesehen, mit der geklärt werden sollte, ob der Kläger für den Einsatz in der Paketverladung gesundheitlich nicht mehr geeignet war. Diesen Termin sagte der Kläger mit der Begründung ab, dass eine Operation bevorstehe. Ein neuer Untersuchungstermin wurde für den 3. März 2009 vereinbart. In diesem Termin veranlasste der P. Betriebsarzt eine Wiedervorstellung am 8. April 2009, bei der die Unterlagen des behandelnden Facharztes vorgelegt werden sollten. Zu der Wiedervorstellung kam es nicht, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er eine Reha-Maßnahme beantragt habe. Zu einem solchen Antrag war er mit Schreiben seiner Krankenkasse vom 3. Februar 2009 (Anlage b 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 2010, Bl. 45 d.A.) aufgefordert worden. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger am 6. Mai 2009 mit, dass die Reha-Maßnahme abgelehnt worden sei und er hiergegen Widerspruch eingelegt habe. Randnummer 11 Am 15. Juni 2009 fand ein Termin beim P. Betriebsarzt statt, bei dem externe Befunde noch nicht vorlagen. Mit Datum vom 3. August 2009 (Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 2010, Bl. 46 d.A.) teilte der P. Betriebsarzt der Beklagten mit, dass der Kläger nicht postbeschäftigungsunfähig sei. Der Kläger hatte den P. Betriebsarzt nicht von der Schweigepflicht entbunden. Randnummer 12 Der den Kläger behandelnde Arzt hatte einen Wiedereingliederungsplan für die Zeit ab dem 3. August 2009 aufgestellt (Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 2010, Bl. 47 d.A.), nach dem der Kläger keine Nachtdienste und keine schwere Arbeit leisten sollte. Randnummer 13 Der Kläger teilte der Beklagten am 29. Juli 2009 telefonisch mit, dass eine vom ihm beantragte Reha-Maßnahme im Widerspruchsverfahren abgelehnt worden sei. Randnummer 14 Am 3. August 2009 brach der Kläger einen Wiedereingliederungsversuch nach einer Stunde oder etwa drei Stunden ab. In der Folgezeit teilte er der Beklagten mit, dass er einen erneuten Antrag auf Bewilligung einer Reha-Maßnahme gestellt habe. Randnummer 15 In der Niederlassung der Beklagten gibt es einen Bereich „Nachverpackung“, in der drei Arbeitskräfte beschäftigt sind und bis zum 28. Februar 2010 eine weitere Arbeitskraft beschäftigt war. Es gibt ferner drei Hausarbeiter, die zum Teil Überkopfarbeiten ausführen, Büromöbel transportieren, Warensendung mit einem Gewicht über 20 kg annehmen, Müll und Wertstoffe sammeln, bündeln und transportieren und die über 20 kg schweren Einheiten in Behälterwagen verladen, zu Großcontainern fahren und dort manuell entsorgen müssten. Ferner erledigen sie Entsorgungsfahrten mit Metall. Dabei müssen auch Einheiten über 20 kg gehoben und getragen werden. Bei Bedarf werden über 70 kg schwere Briefkästen versendet und entsorgt, Möbel mit dem Vorschlaghammer zerkleinert und in Container entsorgt und der Auf- und Abbau für Veranstaltungen erledigt. Randnummer 16 Die Beklagte teilte dem bei ihr gebildeten Betriebsrat mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 nebst Anlagen (Anlagenkonvolut B 6, Bl. 48 bis 52 d.A.) mit, dass sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu kündigen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 erklärte der Betriebsrat, dass er einen Widerspruch gegen die Kündigung beschlossen habe. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 (Anlage K 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 19. Juli 2010, Bl. 104 f d.A.) informierte die Schwerbehindertenvertretung die Beklagte darüber, dass sie der Kündigung widerspreche. Randnummer 17 Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung des Klägers. Das Integrationsamt teilte der Beklagten mit Bescheid vom 30. Oktober 2009 mit, dass seine Zustimmung nicht erforderlich sei. Randnummer 18 Unter dem Datum des 4. März 2010 empfahlen die den Kläger behandelnden Ärzte einen Wiedereingliederungsplan (Anlage K 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 19. Juli 2010, Bl. 103 d.A.), der von der Beklagten am 11. März 2011 abgelehnt wurde. Randnummer 19 Der Kläger wird seit dem 6. April 2010 wieder von der Beklagten beschäftigt. In der Folgezeit teilte er mit, dass er keine schweren Pakete heben bzw. seinen rechten Arm nur bedingt einsetzen könne. Am 29. Juli 2010 erklärte der Kläger, dass er keine Rollbehälter zu anderen Beschäftigten verziehen könne, weil er Schmerzen habe. Der Kläger klagte am 9. August 2010 über Schmerzen im Schulterbereich und war nicht in der Lage, Verlader mit Sendungen in Rollbehältern zu versorgen. Randnummer 20 Der Kläger konnte seine Arbeit am 24. Juni und 2. Juli 2010 aufgrund ärztlicher Untersuchungen nicht wahrnehmen. Randnummer 21 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Kündigung unwirksam sei, und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats mit Nichtwissen bestritten. Er hat vorgetragen, dass der Beklagten seine Schwerbehinderung bekannt gewesen sei. Die den Kläger behandelnden Ärzte hätten die positive Gesundheitsprognose ausdrücklich bestätigt und würden von ihrer Schweigepflicht entbunden. Entgegen der für die Wiedereingliederung gemachten Vorschläge sei der Kläger mit schweren Arbeiten beschäftigt worden. Vom 18. Januar bis 5. Februar 2010 habe der Kläger an einer Reha-Maßnahme teilgenommen, die er über seine Krankenkasse genehmigt bekommen habe. Die Beklagte hätte vor Ausspruch einer Kündigung die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 des Manteltarifvertrages prüfen müssen. Im Übrigen könne von keiner negativen Gesundheitsprognose ausgegangen werden. Der Kläger berufe sich auf Ausführungen der zuständigen Schwerbehindertenvertretung in Anlage K 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. April 2010 (Bl. 61 f d.A.), die er sich zu Eigen mache. Randnummer 22 Der Kläger hat unter Rücknahme des in der am 18. November 2009 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klagschrift enthaltenen Antrags zu 2 beantragt, Randnummer 23 1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. Oktober 2009 nicht beendet wird, Randnummer 24 2) … Randnummer 25 3) Im Falle eines Obsiegens mit dem Antrag zu 1 und/oder zu 2 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verlader mit Gruppenführertätigkeit weiterzubeschäftigen. Randnummer 26 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei dem Gespräch am 14. November 2008 um ein Präventionsgespräch gehandelt habe und Herr E. freigestellter Sachverständiger Paket des Betriebsrats sei. Der Kläger besitze den besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer nach § 34 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer der D.P. AG. Die Beklagte müsse nach den Gesamtumständen davon ausgehen, dass der Kläger nicht arbeitsfähig und nicht therapierbar sei und folglich auch nicht wieder arbeitsfähig werden würde. Der Kläger habe gegenüber der Personalabteilung der Beklagten Zweifel daran geäußert, ob er die Wiedereingliederung ab dem 3. August 2009 erfolgreich abschließen könne. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers sei zumindest völlig ungewiss. Es habe nicht die Möglichkeit gegeben, den Kläger auf einen Arbeitsplatz im Fahrdienst, in der Nachverpackung oder der internationalen Seepost umzusetzen. Vertragsadäquate Arbeitsplätze im Fahrdienst bis zu 7,5 t seien fremd vergeben. In der Nachverpackung seien 62,9 Stunden pro Woche anerkannt, die mit zwei Vollkräften abgedeckt seien, die beide über 60 Jahre alt seien. Eine Teilzeitarbeitskraft mit 24 Wochenstunden werde über das Soll hinaus eingesetzt, ebenso eine zum 1. März 2010 ausgeschiedene Kraft mit 20 Wochenstunden. In der Nachverpackung müssten im Übrigen schwere Pakete neu verpackt werden. Dazu sei der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage. Die Tätigkeit sei nicht einfacher als die auf dem bisherigen Arbeitsplatz des Klägers. Im Bereich der Seepost seien Pakete mit einem Gewicht über 30 kg zu heben und zu tragen. Die Nachverpackung sei mit Kräften besetzt, die aufgrund ihrer Einsatzbeschränkungen nur dort tätig sein könnten. Ein wohnortnaher Arbeitsversuch in der Niederlassung B. H.-S. scheitere daran, dass der Kläger nicht in deren Zuständigkeitsbereich wohne. Der Kläger sei nicht bereit, die höherwertige Tätigkeit als Zusteller andernorts zu erproben. Im Security- und Servicepoint angesiedelte Arbeitsplätze seien höherwertig und sogar im mittleren Dienst angesiedelt. Dort sei kein Arbeitsplatz frei. Aufgrund zentraler unternehmerischer Entscheidung dürften die dortigen Arbeitsplätze ausschließlich zur Generierung von Unterbringungsmöglichkeiten von anderweitig nicht umsetzbaren Beschäftigten des mittleren Dienstes genutzt werden. Dieses sei mit Zustimmung des Betriebsrats der Niederlassung B. H.-S. geschehen. Die dort erforderlich körperliche Fitness sei beim Kläger nicht vorhanden. Arbeitsplätze, auf denen Elektrofahrzeuge zu fahren seien, seien besetzt und für den Kläger nicht leidensgerecht. Dort sei beim Auflegen der Sendungen auf das Band und Entladen von Paletten und Rollbehältern der gleiche Kraftaufwand erforderlich wie bei der Verladetätigkeit des Klägers. Es gäbe keinen Arbeitsplatz, auf dem nur das Elektrofahrzeug zu bewegen sei. Auch dabei führten im Übrigen das Auf- und Absteigen und die Fahr- und Bewegungsabläufe dazu, dass der Arbeitsplatz nicht leidensgerecht für den Kläger sei. Die Hausarbeiter müssten körperlich fit sein, weil sie körperlich schwere Arbeiten zu erledigen hätten. Der Kläger sei dazu gesundheitlich nicht in der Lage. Außerdem seien alle drei Stellen besetzt. Die in der Neufeststellung vom 28. Juni 2010 genannten Leiden zeigten ebenfalls, dass der Kläger nicht mehr vertragsadäquat eingesetzt werden könne. Durch die geringe Leistungsmöglichkeit des Klägers sei am 16./17. April 2010 ein derartiger Rückstand entstanden, dass die Endstellen im Bereich Zustellung zur Hälfte noch nicht abgetragen waren. Randnummer 29 Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 31. August 2010 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 134 bis 155 d.A. verwiesen. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 4. Oktober 2010 zugestellt wurde, hat er mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 19. Oktober 2010, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, hat der Kläger die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Januar 2011 beantragt, die vom Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 9. Dezember 2010 bewilligt wurde. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 24. Januar 2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, begründet. Randnummer 30 Der Kläger hält das Urteil des Arbeitsgerichts aus Rechtsgründen für falsch, weil die Voraussetzungen für eine außerordentliche personenbedingte Kündigung nach § 36 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für die D.P. AG nicht gegeben seien. Diese seien strenger als die in § 626 BGB vorgesehenen und vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigt worden. Ferner habe das Arbeitsgericht § 34 Abs. 4 des Manteltarifvertrages nicht beachtet, der für die krankheitsbedingte Kündigung älterer Beschäftigter besondere Anforderungen stelle. Es lägen nicht einmal die Voraussetzungen vor, die für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung hätten vorliegen müssen. Randnummer 31 Der Kläger beantragt nach Rücknahme des Antrags, ihn im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 und 2 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen, Randnummer 32 1) das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2010, Az. 19 Ca 572/09, aufzuheben Randnummer 33 2) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. April 2009 nicht beendet wird, Randnummer 34 3) im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 und 2 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt, Randnummer 36 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 37 Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für zutreffend. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Die Berufung ist zulässig und begründet. Randnummer 39 1. Die Berufung ist zulässig. Randnummer 40 Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG ist sie statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Randnummer 41 Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Randnummer 42 2. Die Berufung ist begründet, weil die Klage zulässig und begründet ist. Randnummer 43
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