Außerordentliche Verdachtskündigung - Bewilligung fingierter Kredite und Auszahlung auf das eigene Konto - Kündigungsschutz bei Elternzeit Orientierungssatz
(2011), BEEG § 18 Rn. 11). Diese Begründung überzeugt aber nach Auffassung der Kammer nicht. Richtig ist, dass bereits für einen Zeitraum von acht Wochen vor Beginn der Elternzeit Kündigungsschutz gewährt wird nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Dieser vorgezogene Zeitraum von acht Wochen bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut jedoch auf die Elternzeit insgesamt und nicht jeweils auf die einzelnen Zeitabschnitte, in die die Gesamtelternzeit zulässigerweise aufgeteilt werden kann. Richtig ist auch, dass in der Pause zwischen verschiedenen Elternzeitabschnitten kein Kündigungsschutz besteht und dies möglicherweise eine Belastung der Eltern ist, die ihre Elternzeit in Abschnitten genommen haben. Dies ist jedoch hinzunehmen angesichts der gesetzlichen Regelung, wonach der Kündigungsschutz an die tatsächliche Durchführung der Elternzeit gebunden ist und nicht etwa an das lediglich bestehende Recht auf Elternzeit. Randnummer 44
- c)Die Kündigung ist nach § 626 BGB als fristlose Verdachtskündigung wirksam: Randnummer 45
- aa)Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Randnummer 46 Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann nicht nur eine erwiesene strafbare Handlung oder Vertragsverletzung eines Arbeitnehmers, sondern auch der Verdacht, dieser habe eine strafbare Handlung oder eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Der Verdacht muss objektiv durch bestimmte, im Zeitpunkt der Kündigung vorliegende (Indiz-)Tatsachen begründet sein. Er muss sich aus Umständen ergeben, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen. Er muss insbesondere dringend sein. Dafür ist zu prüfen, ob eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine Straftat oder die Pflichtverletzung begangen hat. Allem Entlastungsvorbringen des Arbeitnehmers haben die Gerichte für Arbeitssachen nachzugehen. Randnummer 47 Der Arbeitgeber muss außerdem alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen haben. Er ist insbesondere verpflichtet, den verdächtigten Arbeitnehmer anzuhören, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dabei muss der Verdacht, wenn der Arbeitnehmer die Vorwürfe und Indiztatsachen nicht schon kennt, zumindest so weit konkretisiert werden, dass dieser sich darauf substantiiert einlassen kann. Nur eine schuldhafte Verletzung der Anhörungspflicht führt zur Unwirksamkeit der Verdachtskündigung. Den Arbeitgeber trifft kein Verschulden, wenn er von der Anhörung deswegen absieht, weil der Arbeitnehmer von vornherein nicht bereit ist, sich zu den Verdachtsgründen substantiiert zu äußern. Ist dem Arbeitgeber diese fehlende Bereitschaft bekannt oder ergibt sie sich eindeutig aus den Umständen, dann darf er die Anhörung als überflüssigen Versuch zur Aufklärung des Sachverhaltes unterlassen (h. M., vgl. KR-Fischermeier, 9. Aufl. BGB, § 626, Rn. 210, 212, 214, 230, 231, jeweils m. w. N.). Randnummer 48
- bb)Nach diesen Grundsätzen ist die fristlose Kündigung vom 29. September 2010 als Verdachtskündigung begründet: Randnummer 49 (1.) Die Beklagte kannte seit dem 5. August 2010 folgende Umstände: Randnummer 50 - Der Kläger hatte am 3. November 2009 die „W. gGmbH“ im Computersystem der Beklagten als neuen Kunden angelegt; Randnummer 51 - Unter dem 25. Februar 2010 hat die Beklagte bei dieser Kundin nachgefragt, ob sie überhaupt noch an einer Geschäftsbeziehung mit der Beklagten interessiert sei. Erstunterzeichner des Schreibens ist der Kläger; Randnummer 52 - Obwohl diese Anfrage ohne Reaktion geblieben waren, hatte der Kläger, entgegen den Weisungen bei der Beklagten, den Geschäftskontakt mit der „W. gGmbH“ und das auf sie angelegte Firmengründungskonto nicht gelöscht; Randnummer 53 - Am 20. Mai 2010 hatte der Kläger auf die „W. gGmbH“ ein Unterkonto ohne Sperrvermerk mit der Nr. 7494101 angelegt; Randnummer 54 - Am 21. Mai 2010 hatte der Kläger den von ihm eingerichteten Unterkonto ein Kreditlimit in Höhe von 50.000,00 € eingeräumt. Am Nachmittag desselben Tages überwies er 2 x 15.000,00 € und einmal 16.000,00 €, insgesamt 46.000,00€ an ein Depot mit der Nr. 0196243646 bei der D.Bank. Das Depot bei der D.Bank gehörte dem Kläger; Randnummer 55 - Am 24. Juni 2010 erhöhte er das „Kreditlimit“ der „W. gGmbH“ von € 50.000,00 auf € 120.000,00. Sodann hat er von dort weitere Summen über insgesamt 73.000,00 auf das Unterkonto 7494101 der „W. gGmbH“ freigegeben. Noch am selben Tag transferierte der Kläger die auf das fingierte Unterkonto ausgezahlten Kredite wieder auf sein Depot bei der D.Bank; Randnummer 56 - Der Geschäftsstellenleiter He. ist von dem Kläger bei der Kreditvergabe zu keinem Zeitpunkt hinzugezogen worden. Randnummer 57 - Bei der Kreditvergabe, die nach dem Vier-Augen-Prinzip erfolgt, hat der Kläger die Kollegin R., die gerade bei der Beklagten angefangen hatte, um ihre Unterschrift gebeten mit der Bemerkung, dass alles in Ordnung sei; Randnummer 58 - Schließlich hat der Kläger die fingierte Kreditvergabe an die „W. gGmbH“ nicht als Darlehn deklariert, sondern als Zwischenfinanzierung. Für die Auszahlung eines Darlehens hätte es der Mitwirkung des Marktservicecenters der Beklagten in Köln bedurft; Randnummer 59 - am 4. August 2010 hatte sie erfahren, dass es die „W. gGmbH“ überhaupt nicht gab. Randnummer 60 Die Kenntnis dieser Verdachts-Indizien am 05./09. August 2010 ist vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden. Angesichts dieses als unstreitig zugrunde zulegenden Sachverhalts ist der Verdacht der Beklagten offensichtlich gerechtfertigt gewesen, der Kläger habe absichtlich seine Kompetenzen als Vertriebsassistent missbraucht und die Beklagte bewusst in Höhe des Betrages schädigen wollen, in dem er der „W. gGmbH“ fingierte Kredite bewilligte, sie auszahlen ließ und sodann diese Gelder auf eigene Konten weiterleitete. Der Kläger war als Vertriebsassistent mit einer Kreditkompetenz von bis zu 150.000,00 € bei der Beklagten tätig. Die Beklagte durfte, ja musste geradezu, nach den ihr im August bekannt gewordenen Umständen davon ausgehen, dass der Kläger zum einen wissentlich die – der Sicherheit dienenden – bankinternen Regelungen zur Auszahlung eines Kredits an einen Kunden nicht eingehalten hatte und zum anderen mit seinem Fehlverhalten gerade eigene Schulden tilgen wollte. Dass der Kläger selber erhebliche finanzielle Belastungen hatte, räumte er in seiner SMS vom 9. August 2011 von 12:22 Uhr selber ein. Randnummer 61 (2.) Der Verdacht gröbster Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten war auch dringend. Nach der zum Zeitpunkt des beabsichtigten Anhörungsgespräches am 09. August 2010 bekannten Faktenlage sprach eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass für die schädigenden Verhaltensweisen ausschließlich der Kläger ursächlich war. Er hatte den ursprünglichen Kundenkontakt zur Firma „W. gGmbH“ angelegt, er hatte die Kreditvergabe und die Auszahlung von den Geldbeträgen veranlasst und schließlich sind sie auf seine Konten bzw. auf Konten seiner Familie geflossen. Dass eine andere Person als der Kläger mit diesen Vorgängen verantwortlich befasst war, wird vom Kläger weder behauptet, noch ist es im Übrigen der Akte zu entnehmen. Randnummer 62 (3.) Schließlich hat die Beklagte auch alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen. Sie hat unbestritten den Kläger zu einem Anhörungsgespräch eingeladen. Ebenfalls unbestritten hat dieser mit seiner SMS vom 09. August 2010 um 12:22 Uhr mitgeteilt, er werde zu dem Gespräch nicht kommen und „für Sie auch nicht mehr zu sprechen sein“. Er hat damit angekündigt, auch zukünftig für Aufklärungsbemühungen nicht zur Verfügung zu stehen. Dabei ist es für die Entscheidung unerheblich, ob er lediglich seine Mitarbeit verweigern wollte oder hier, infolge des Suizidversuchs, eine Mitarbeit tatsächlich auch nicht leisten konnte. Mithin trifft die Beklagte kein Verschulden, wenn es letztlich zur Anhörung des Klägers zu den Verdachtsumständen nicht gekommen ist. Randnummer 63 (4.) Der Beklagten ist auch unter Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten: Randnummer 64 (4.1) Bei der Interessenabwägung ist zwar zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er, nach Aktenlage, allein den Lebensunterhalt für seine Familie verdient. Infolge einer fristlosen Kündigung entfällt ab dem Tag nach Zugang der Kündigung die Verpflichtung des Arbeitgebers, Vergütung zu zahlen. Das konnte für den Kläger und seine Familie zu wirtschaftlichen Bedrängnissen führen. Weiter mag auch das „krumme“ Kündigungsdatum vom 29. September 2010 bei einer künftigen Stellensuche auf dem Arbeitsmarkt für den Kläger ungünstig sein. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 29. eines Kalendermonats kann Dritten signalisieren, dass Unregelmäßigkeiten im Verhalten des Arbeitnehmers vorausgegangen sind. Schließlich mag auch zugunsten des Klägers ins Feld geführt werden, dass zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 29. September 2010 der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte, jedenfalls für die Dauer der Elternzeit-Abschnitte, nicht mit wirtschaftlichen Belastungen verbunden gewesen wäre. Randnummer 65 (4.2) Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt nach Auffassung der Kammer letztlich jedoch das berechtigte Interesse der Beklagten, sich schnellstmöglich von dem Kläger zu trennen. Als Vertriebsassistent war er für die Bearbeitung von Kreditanfragen der Kunden zuständig. Er hatte die Befugnis, über erhebliche Gelder der Beklagten zu verfügen. Diese Befugnis beruhte auf dem Vertrauen der Beklagten, dass er die hausinternen Anweisungen beachten und ihr wissentlich keinen Schaden zufügen würde. Nach Kenntnis von den Verdachtsumständen ist dieses Vertrauen berechtigterweise bei der Beklagten nicht mehr vorhanden. Da es jedoch Voraussetzung für die Ausübung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Kläger war, wäre der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ohne das dazu erforderliche arbeitgeberseitige Vertrauen sinnentleert. Randnummer 66 Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht darauf ankommen, ob im Falle des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses die Gefahr droht, der Arbeitnehmer werde bis zur eventuellen fristgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitere Risiken zu Lasten des Arbeitgebers realisieren. Zutreffend hat das BAG daher in einem ähnlichen Fall entschieden, dass auch bei Freistellung eines Mitarbeiters, der in Verdacht stand, 50.000,00 DM zu Lasten der Bank unterschlagen zu haben, die fristlose Kündigung wegen Vertrauensverluste gerechtfertigt ist. Randnummer 67
- cc)Die Beklagte hat auch die Zwei-Wochen-Frist aus § 626 Abs. 2 BGB eingehalten: Randnummer 68 Nachdem sie am 5. August 2010 Kenntnis von den Verdachtsumständen hatte, hat sie mit Schreiben vom 17. August 2010, d. h. innerhalb der Zwei-Wochen-Frist von § 626 Abs. 2 BGB, das Amt für Arbeitsschutz Hamburg gebeten, die beabsichtigte fristlose Kündigung für zulässig zu erklären. Da es in der Regel nicht möglich ist, diese Zulässigkeitserklärung bereits innerhalb der Ausschlussfrist von § 626 Abs. 2 BGB zu erwirken, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe diese Zulässigkeit bei der Behörde beantragt (h. M., vgl. KR/Fischermeier, 9. Aufl. BGB § 626 Rn. 337, f. m. w. N.). Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers endete die Zwei-Wochen-Frist daher nicht am 19. August 2010. Randnummer 69 Ob die Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 nach Ablauf der Elternzeit, d. h. hier nach Ende des ersten Teils der Elternzeit am 28. September 2010 mit dem 29. September 2010 neu zu laufen begonnen hat, kann dahinstehen. In diesem Fall wäre die Kündigungserklärung, die dem Kläger noch am selben Tag, dem 29. September 2010, zuging, ebenfalls innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erfolgt. Randnummer 70 Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 29. September 2010 sind nicht erkennbar. Randnummer 71 2. Da nach dem Vorstehenden das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits mit Ablauf des 29. September 2010 geendet hat, kommt es nicht mehr auf die Wirksamkeit der unter demselben Datum vorsorglich ausgesprochenen fristgemäßen Kündigungen an. Ebenso wenig ist die Wirksamkeit der später erklärten fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigungen noch entscheidungsrelevant. Sie gingen sämtlich ins Leere, da das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 29. September 2010 bereits geendet hatte. Randnummer 72 3. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger weiter zu beschäftigen. Anspruchsgrundlage ist ausschließlich der Arbeitsvertrag. Dieser hat mit Ablauf des 29. September 2010 geendet. Andere Anspruchsgrundlagen für die begehrte Weiterbeschäftigung sind nicht erkennbar. Daher ist auch die Klage auf Weiterbeschäftigung zurückzuweisen. Randnummer 73 4. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert folgt für die Kündigungsschutzklage vom 29. September 2010 aus § 42 Abs. 4 GKG und beläuft sich auf drei Bruttomonatsentgelte. Für die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 19. Oktober 2010 ist ein weiteres Bruttomonatsentgelt anzusetzen, ebenso für die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung, gerichtet an die Betreuerin des Klägers, vom 20. Oktober 2010. Für die fristlose Kündigung vom 29.11.2010 (Anlage K 9) ist ein Streitwert in Höhe eines weiteren Bruttomonatsentgelts festzusetzen, ebenso jeweils für die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 29. November 2010 (Anlage K 10) und für die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, gerichtet an die Ehefrau als Betreuerin, vom 29. November 2010 (Anlage K 11). Es ergibt sich ein Streitwert von acht Bruttomonatsentgelten, d. h. insgesamt für die Kündigungsschutzklagen (8 x 3.474,00 €) 27.792,90 €. Randnummer 74 Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger zu einem Gebührenwert, der sich aus dem vorerwähnten Streitwertes, d. h. 27.792,00 €, und dem Wert der Widerklage in Höhe von 2.896,50 € zusammensetzt. Die Kosten für das streitige Verfahren sind dem Kläger als unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 ZPO), die Kosten für die durch Zahlung erledigte Widerklage sind ihm nach billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) aufzuerlegen. Nach Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger für diesen Betrag von der Beklagten/Widerklägerin geltend gemachten Zinsschaden verantwortlich ist. Randnummer 75 Die gesonderte Zulassung der Berufung ist nicht veranlasst; diese Entscheidung ist in den Tenor mit aufzunehmen (§ 64 Abs. 3, 3a ArbGG).