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FG Hamburg 1. Senat 1 K 204/11 Urteil Kindergeld: Kindergeldanspruch eines im Inland nichtselbstständig tätigen portugiesischen Staatsangehörigen bei

Kindergeld: Kindergeldanspruch eines im Inland nichtselbstständig tätigen portugiesischen Staatsangehörigen bei Haushaltsaufnahme des Kindes bei einem Pflegevater in Portugal Leitsatz 1. Einem in Deut

Art. 60Abs.

1 S. 2 Durchführungsverordnung anspruchsberechtigt. Dies gelte insbesondere auch unter Heranziehung der im Urteil des EuGH in der Rechtssache Slanina, C-363-08 formulierten Grundsätze. Randnummer 9 Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin zugestimmt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 10 Auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 26.01.2012 wird Bezug genommen. Randnummer 11 Dem Gericht hat die Kindergeldakte der Beklagten bezüglich des Klägers vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Entscheidung ergeht mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung - FGO - durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin und gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. I. Randnummer 13 Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat rechtswidrig den Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld ab Mai 2010 abgelehnt und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, § 101 S. 1 FGO. Randnummer 14

  1. Der Kläger hat für seine Tochter A einen Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 i. V. m. 32 Abs. 1 EStG. Randnummer 15 a) Der Kläger, der als portugiesischer Staatsangehöriger freizügigkeitsberechtigt ist, gehört zum Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, weil er im Inland seinen Wohnsitz hat. Zudem unterliegt er gemäß Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 Buchstabe a) Grundverordnung den deutschen Rechtsvorschriften, weil er in Deutschland eine Beschäftigung ausübt. Randnummer 16 b) Die leibliche Tochter des Klägers lebt in Portugal und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so dass sie zum Kreis der Kinder gehört, für die gem. § 63 Abs. 1 EStG Kindergeld zu gewähren ist. Randnummer 17
  2. Dem Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht etwa deshalb kein Kindergeld zu zahlen, weil das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 S. 1 BKGG i. V. m. Art. 67,

Art. 60Abs. 1 Durchführungsverordnung unter Heranziehung der Entscheidung des Eu

GH in der Rechtssache Slanina, C-363/08 vorrangig dem in Portugal lebenden Pflegevater seiner Tochter zustünde. Randnummer 18 a) Der Anwendungsbereich der Prioritätsregeln in Art. 67,

Art. 60Abs.

1 Durchführungsverordnung ist im Streitfall von vornherein nicht eröffnet, weil keine Anspruchskonkurrenz zwischen Ansprüchen auf Familienleistungen für das Kind A in zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht. Lediglich für den Fall einer solchen Anspruchskonkurrenz gelten die genannten Prioritätsregeln. Dies folgt bereits daraus, dass gem. Abs. 35 der Erwägungen, die der Grundverordnung zu Grunde liegen, ungerechtfertigte Doppelleistungen für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen vermieden werden sollen. Dementsprechend regelt Art. 68 Grundverordnung, welche Ansprüche maßgeblich sind, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Eine solche Situation besteht im Streitfall jedoch nicht, da lediglich Ansprüche des Klägers auf Kindergeld gem. §§ 62, 63 EStG bestehen und kein Anspruch des Pflegevaters auf Familienleistungen in Portugal besteht. Randnummer 19

  1. b)Der Pflegevater hat keinen Anspruch aus § 1 Abs. 1 BKGG, weil er nicht zum Kreis der dort aufgeführten möglichen Anspruchsberechtigten gehört. Randnummer 20 Auch aus Art. 67 Grundverordnung ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift besagt lediglich, dass eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen. Diese Regelung betrifft allein die Tochter des Klägers, für die er nach dieser Regelung einen Kindergeldanspruch unabhängig davon hat, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Tochter wohnt. Dies steht im Einklang mit der Regelung in § 63 Abs. 1 S. 3 EStG. Für den Pflegevater der Tochter ist diese Regelung dagegen nicht anzuwenden, weil es nicht um Familienleistungen für ihn geht und er auch nicht zu den Familienangehörigen im Sinne von Art. 1 Buchst.
  2. i)Grundverordnung gehört. Randnummer 21 Da von vornherein damit der Anwendungsbereich der Art. 67, 68 Grundverordnung nicht eröffnet ist, kommt es auf die nähere Ausgestaltung des Verfahrens in Art. 60 Abs. 1 Durchführungsverordnung nicht an. Insbesondere kann diese Vorschrift nicht dafür herangezogen werden, um neben dem Anspruch des Klägers aus §§ 62, 63 EStG einen weiteren inländischen Kindergeldanspruch des in Portugal lebenden Pflegevaters seiner Tochter nach dem BKGG zu konstruieren und so erst zu einer unter Anwendung von § 64 EStG zu lösenden Anspruchskonkurrenz zu kommen. Ein solcher Anspruch besteht auch nicht unter Heranziehung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Slanina, C-363/08, die allein die Ansprüche von Personen betraf, die durch den Wegzug aus einem Mitgliedstaat keine Ansprüche verlieren dürfen; diese Situation ist mit der des in Portugal lebenden Pflegevaters der Tochter des Klägers nicht vergleichbar. Randnummer 22
  3. c)Nach Auffassung des Gerichts wird es dem Sinn und Zweck der Regelungen in der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung, bei einem Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen festzulegen, welche Ansprüche vorrangig bestehen, nicht gerecht, wenn in einer Konstellation, in der lediglich ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften Deutschlands besteht, ein weiterer Anspruch eines in einem anderen Mitgliedstaat lebenden möglichen Berechtigten in Deutschland konstruiert wird. Das Gericht folgt damit der Rechtsauffassung, die auch das FG München in mehreren Urteilen vom 27.10.2011 (5 K 1075/11, 5 K 1145/11, 5 K 2614/11 und 5 K 3245/11 - hierzu Revision beim BFH anhängig unter V R 46/11, jeweils veröffentlicht in juris) sowie das Niedersächsische Finanzgericht im Urteil vom 08.12.2011, 16 K 291/11, juris und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 23.03.2011, 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323 vertreten (a. A. FG Bremen Urteil vom 10.11.2011, 3 K 26/11

(1), EFG 2012,143). II. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs.1, Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Randnummer 25 Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 wegen der differierenden Rechtsauffassungen in den oben genannten finanzgerichtlichen Entscheidungen und wegen des bereits anhängigen Revisionsverfahrens beim BFH V R 46/11.

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