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FG Hamburg 3. Senat 3 K 161/11 Beschluss Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Keine Befangenheit aufgrund selbst angezeigter Gruppenzugehörigkei

Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Keine Befangenheit aufgrund selbst angezeigter Gruppenzugehörigkeit Leitsatz

  1. Über die richterliche Selbstanzeige eines Verhältnisses im Hinblick auf mögliche Besorgnis der Befangenheit hat das Gericht auch dann zu entscheiden, wenn weder der Richter sich ablehnt noch die Beteiligten ihn nach Kenntnisnahme vom Inhalt der Anzeige ablehnen (Rn.6) .
  2. Eine Besorgnis der Befangenheit kommt nicht schon wegen Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe oder wegen möglicher gruppenbezogener - hier steuerlicher - Auswirkungen einer zu treffenden Entscheidung in Betracht, sondern nur aus individuellen Gründen wie bei einem über die Gruppenzugehörigkeit hinausgehenden Sonderinteresse oder Sondervorteil oder bei gesteigerten ehrenamtlichen Aktivitäten für ein Gruppenziel (Rn.7) (Rn.10) . Tatbestand Randnummer 1 A. Der Kläger begehrt die einkommensteuerliche Zusammenveranlagung in eingetragener Lebenspartnerschaft und rügt die Ungleichbehandlung gegenüber der Ehegattenbesteuerung als verfassungswidrig. Randnummer 2 Ein gemäß Senats-Geschäftsverteilungsplan zur Mitwirkung berufener Richter hat mit Selbstanzeige vom
  3. November 2011 gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 48 Zivilprozessordnung auf seine eingetragene Lebenspartnerschaft und auf die in dem Rechtsstreit bestehende Möglichkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hingewiesen. Randnummer 3 Die Beteiligten sind dazu gehört worden und sehen keine Veranlassung zur Ablehnung des Richters. Entscheidungsgründe Randnummer 4 B. I. Das Gericht entscheidet in der für Richterablehnungen zuständigen Besetzung ohne Mitwirkung des die Selbstanzeige unterbreitenden Richters, ob eine Ablehnung wegen Befangenheit gerechtfertigt ist (§ 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 48, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ZPO). II. Randnummer 5 Aus der vorliegenden Selbstanzeige ergibt sich kein Grund zur Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, das heißt nach § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 42 ZPO kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen; danach bleibt es bei seiner Zuständigkeit als gesetzlicher Richter gemäß Gerichts- und Senats-Geschäftsverteilungen nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) i. V. m. §§ 4 ff., §§ 79 ff. FGO, § 21e, § 21 f. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Randnummer 6
  4. Gemäß § 48 ZPO hat das Gericht auch dann über die Besorgnis der Befangenheit zu entscheiden, wenn weder der Richter sich in der Anzeige selbst ablehnt noch ein Beteiligter ihn nach Kenntnisnahme vom Inhalt der Anzeige ablehnt. Zu entscheiden ist nach dieser Vorschrift schon wegen der Anzeige eines Verhältnisses, "das seine Ablehnung rechtfertigen könnte". Mit anderen Worten genügt auch eine Anzeige, mit der der Richter wegen einer möglichen Befangenheitsbesorgnis (etwa eines Beteiligten) aufgrund des Sachverhalts "Zweifel" (wie im Sinne der letzten Alternative der Vorschrift) äußert und darüber zumindest vorsorglich eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen möchte (vgl. Verwaltungsgericht -VG- Freiburg vom
  5. Februar 2011 6 K 100/11, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report -NVwZ-RR- 2011, 544 m. w. N.; z. T. entgegen Brandenburgisches Oberlandesgericht -OLG- vom
  6. November 2008 1 U 14/08, OLGReport -OLGR- 2009, 307; vgl. ferner Vollkommer in Zöller, ZPO,
  7. A., § 48 Rd. 2-3) Randnummer 7
  8. Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung, nach der eine Besorgnis der Befangenheit eines Richters nur aus individuellen Gründen und nicht schon wegen seiner Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe in Betracht kommt. Insofern gilt für die vorliegende Zugehörigkeit des Richters zur Gruppe eingetragener Lebenspartner nichts anderes als für die Zugehörigkeit von Richtern zu anderen Gruppen wie Eheleute, nichteheliche oder nichteingetragene Partner, Geschlecht, Konfession, Partei, Gewerkschaft, Berufsverband, Beruf, örtliche Nähe oder frühere berufliche Kontakte zu Beteiligten (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht -FG- vom
  9. Februar 2003 16 K 198/02, BeckRS, Juris; Bundesgerichtshof -BGH-vom
  10. Mai 2001 1 StR 410/00, Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report -NStZ-RR- 2002, 66; Bundesfinanzhof -BFH- vom
  11. Februar 1997 VIII R 54/95, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647; vom
  12. September 1987 VIII B 199/86, Juris). Die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren der Auswahl von Berufs- oder ehrenamtlichen Richtern können gerade die Berücksichtigung oder Auswahl von Angehörigen solcher gesellschaftlichen Gruppen mit sich bringen (vgl. Bundessozialgericht -BSG- vom
  13. Mai 2007 B 6 KA 27/06 B, Juris; Bundesverfassungsgericht -BVerfG- vom
  14. März 1989 2 BvR 1277/88, Juris). Randnummer 8
  15. Ein individuelles Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters wird auch nicht dadurch begründet, dass die Gruppe, der der Richter angehört, am Verfahrensausgang interessiert oder davon insgesamt oder teilweise betroffen sein könnte (vgl. BGH vom
  16. Dezember 2004 I ZR 92/02, Entscheidungen in Kirchensachen -KirchE- 2004/Bd. 46, 360; Landessozialgericht -LSG- Baden-Württemberg vom
  17. November 1993 L 5 B 244/93, Breithaupt -Breith-1995, 86); so auch nicht bei möglicher konkreter oder abstrakter verfassungsrechtlicher oder Normenkontrolle (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof -Bay. VerfGH- vom
  18. Januar 2000 Vf. 112-IX-99 Bay. VerfGHE 53, 20, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2000, 2809: vom
  19. Juli 1997 Vf. 6-VII-96 u. a., Bay. VerfGHE 50, 147, NJW 1997, 3162; vom
  20. Juni 1992 Vf. 79-VI-92 u. a., BeckRS, Juris). Randnummer 9
  21. Nichts anderes gilt im Hinblick auf denkbare fiskalische oder haushaltswirksame Auswirkungen der Entscheidung für die Gruppe, der der Richter angehört (vgl. BFH vom
  22. August 2008 V S 10/07, BFHE 226, 109, BStBl II 2009, 1019 zu II 1 c cc; vom
  23. Oktober 1991 III S 5-6/91, BFH/NV 1992, 673), insbesondere auch nicht bei Entscheidungen mit gruppenbezogenen abgaben- oder steuerrechtlichen Auswirkungen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht -OVG- vom
  24. Juni 2008 5 B 65/06, Juris; Bay. VerfGH vom
  25. Juli 2000 Vf. 3-VII-99, Bay. VerfGHE 53, 144, NVwZ 2001, 917, KirchE Bd. 38, 332). Randnummer 10
  26. In derartigen Fällen käme eine Befangenheitsbesorgnis nur in Betracht bei einem - hier nicht gegebenen - individuellen, d. h. über die Gruppenzugehörigkeit hinausgehenden, Sonderinteresse oder Sondervorteil (vgl. Sächsisches OVG vom
  27. Juni 2008 5 B 65/06, Juris; Verwaltungsgericht -VG- Meiningen vom
  28. April 2001 2 E 242/01.Me, Thüringer Verwaltungsblätter -ThürVBl- 2001, 214; Bay. VerfGH vom
  29. März 1985 20 B 81 D.1 u. a., Bayerische Verwaltungsblätter -BayVBl- 1985, 399) bzw. bei - hier ebenfalls nicht vorliegenden - gesteigerten ehrenamtlichen Aktivitäten für ein Gruppenziel (vgl. VG Dresden vom
  30. Mai 2004 3 K 1046/04, Juris). III. Randnummer 11 Eine Kostenentscheidung ist im Beschluss über eine Richter(selbst)ablehnung nicht veranlasst (FG Hamburg vom
  31. September 2005 III 149/05, Juris m. w. N.). Randnummer 12 Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 128 Abs. 2 FGO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.