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Landessozialgericht Hamburg 3. Senat L 3 U 49/07 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität - physischer u

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität - physischer und psychischer Gesundheitsschaden - Anlageleiden - Konkurrenzursache - Theorie der wesentlichen Bedingung

§ 548Nr.

38, S. 104 f. = BSGE 45, 285, 287; BSG v. 30.04.1985 – 2 RU 24/84 –

§ 548Nr.

70 = BSGE 58, 76; BSG v. 30.04.1985 – 2 RU 43/84 –

§ 555aNr.

1 = BSGE 58, 80; BSG v. 20.01.1987 – 2 RU 27/86 –

§ 548Nr.

84 = BSGE 61, 127, 129): Während die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung und Gesundheitsschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist, genügt für den Ursachenzusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen. Die bloße Möglichkeit genügt allerdings nicht (vgl. BSG v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 = BSGE 96, 196 m. zahlr. Nachw. aus der Rechtsprechung des BSG). Diese Grundsätze gelten auch für den Beweis durch Sachverständige nach § 118 SGG i.V.m. §§ 402 ff. Zivilprozessordnung. Randnummer 59 Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist danach gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, d. h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung (vgl. BSG v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 = BSGE 96, 196) mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Dies gilt in gleicher Weise für psychische Reaktionen des Verletzten auf ein Unfallereignis. Da die auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes vorzunehmende Prüfung stets den konkreten Versicherten in den Blick zu nehmen hat und nicht von einem fiktiven Durchschnittsmenschen ausgehen darf, schließt auch eine "abnorme seelische Bereitschaft" die Annahme einer psychischen Reaktion als Unfallfolge nicht aus. Sie ist vielmehr als konkurrierende Ursache im Sinne einer Schadensanlage zu würdigen und es ist nach den Grundsätzen für die Beurteilung solcher Anlagen wertend zu entscheiden, ob die besondere psychische Disposition des Versicherten für den festgestellten Gesundheitsschaden eine rechtlich wesentliche Ursache war (vgl. G. Wagner in jurisPK-SGB VII, § 8 Rn. 166). Randnummer 60 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG) geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus: Randnummer 61 Der Kläger ist am

  1. Februar 2000 – nachdem die Reinigung eines Zuges beendet war und die Bediensteten der Bahnreinigung sich auf die Reinigung des nächsten in Kürze erwarteten Zuges vorbereiteten – von der Rampe mit dem Kopf in das Gleis gestürzt und dort benommen liegengeblieben. Sein Kollege ist hinabgestiegen, hat den Kopf angehoben und ihn angesprochen, woraufhin der Kläger mit den Anzeichen beginnender Ohnmacht beim Anblick eines in der Nähe auf dem Gleis befindlichen Zuges einen Schreckensruf ausstieß und dann das Bewusstsein verlor. Beim Anblick des Zuges verließ auch der Kollege in Panik das Gleis, wo der Kläger bis zum Eintreffen des Rettungswagens ohne Bewusstsein liegen blieb. Dieser Sachverhalt steht mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen A. vor dem Sozialgericht fest. Auch die Beklagte ist ihm nicht entgegengetreten. Der Senat legt ihn seiner Entscheidung zugrunde. Zur vollen Gewissheit steht damit auch fest, dass der Kläger eine unmittelbare Panikreaktion gezeigt hat, und zwar in Gestalt des Schreckensausrufs und der nachfolgenden Ohnmacht. Randnummer 62 Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt sich alsdann, dass das Erleben dieser Situation den Kläger im Sinne eines Erstschadens als unmittelbarer Unfallfolge psychisch traumatisiert hat. Sowohl Dr. M1 als auch Dr. B. gehen in ihren Gutachten zunächst davon aus, dass dieses Erlebnis vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur des Klägers geeignet war, diesen im Sinne der diagnostischen Leitlinien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F 43.1 in der Gestalt eines A-Kriteriums zu traumatisieren. Dabei kommt es nach mittlerweile allgemeiner Meinung in der medizinischen Wissenschaft nicht darauf an, ob nach objektiven Maßstäben eine außergewöhnliche Belastung vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Ereignis von dem Verunfallten als eine außergewöhnliche Belastung erlebt wird (vgl. nur Tölle, Windgassen, Psychiatrie,
  2. Aufl. 2009, der – a.a.O. Seite 59 – anders als noch in den Vorauflagen von der Erlebnisqualität der Belastung spricht). Auf diesen Umstand weisen sowohl Dr. M1 als auch Dr. B. ausdrücklich hin. Dem folgt der Senat, weil diese Sichtweise dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Die frühere Auffassung, die das Belastungsereignis (als solches und in seiner objektiven Ausgestaltung) in den Vordergrund stellte, ist überholt. Sie wird auch von Dr. L1 in dem vorliegenden Verfahren mittlerweile nicht mehr vertreten. Auch er spricht in seiner Stellungnahme vom
  3. Juni 2009 vielmehr jetzt davon, dass das Ereignis dem subjektiven Erleben nach zum Zeitpunkt des Traumas tatsächlich oder drohend Tod oder ernsthafte Verletzung der eigenen Person beinhaltet haben müsse, verneint dies aber im Ergebnis mit Blick auf die berichtete Amnesie für den vorliegenden Fall. Dass der Kläger aber trotz Amnesie jedenfalls Teile des Geschehens bewusst erlebte, ergibt sich aus dem Zeugnis des A.. Der festgestellte Zustand ließ dem Kläger – so Dr. B. und Dr. M1 übereinstimmend – noch ausreichend Raum, um durch die Situation traumatisiert zu werden, zumal der Verunfallte in dem Zustand unmittelbar nach dem Sturz die ihm bekannten objektiven Umstände nicht mehr abrufen, d.h. die Situation nicht mehr sicher beurteilen und als ungefährlich einstufen konnte. Die allgemeine Lebenserfahrung bestätigt diese Sicht der Dinge. Danach dürfte der Sturz in ein Gleisbett, in dem Zugverkehr herrscht, spätestens bei Ansichtigwerden eines Zuges stets eine nachhaltige Wirkung auf die Psyche des Gestürzten haben, und zwar gleichviel, ob der Zug den Gestürzten hätte tatsächlich gefährden können. Randnummer 63 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat sich unmittelbar im Anschluss an die Behandlung im Krankenhaus S. bei dem Verletzten auf dem Boden des erlittenen Traumas eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, welche seine Erwerbsfähigkeit nicht unerheblich mindert. Hierfür sprechen nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mehr Gesichtspunkte, als dagegen sprechen. Zunächst gehen alle im Verfahren tätig gewesenen medizinischen Sachverständigen davon aus, dass der Kläger in der zeitlichen Folge des Unfalls erheblich psychisch erkrankt ist. Einzig Dr. L1 vermag diese Erkrankung nicht dem Unfallereignis kausal zuzuordnen, weil er bereits ein Unfalltrauma verneint. Nachdem der Senat dieser Sicht auf dem Boden des von ihm festgestellten Sachverhalts und mit den hierauf aufbauenden Darlegungen der Sachverständigen Dr. M1 und Dr. B. nicht folgt, lassen sich gewichtige Anhaltspunkte für eine außerhalb des Unfallgeschehens liegende Verursachung nicht mehr feststellen. Gegen eine kausale Verknüpfung zwischen dem bei dem Unfall erlittenen Trauma und dem Krankheitszustand spricht insbesondere nicht der zeitliche Ablauf. Er hält sich – wie Dr. B. bestätigt – im Rahmen der Erkenntnisse, die die medizinische Wissenschaft über posttraumatische Belastungsstörungen besitzt. Auch sind – wie die Auswertung der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten ergeben hat und es im Tatbestand der vorliegenden Entscheidung dokumentiert ist – Auffälligkeiten im psychiatrischen Bereich, etwa in Gestalt verminderter Alltagsbelastbarkeit und einer Wesensänderung, bereits sehr früh durch Dr. S1 und Dr. H1 beschrieben worden. Allerdings wurden sie seinerzeit noch der Kopfverletzung zugeordnet. Wie Dr. B. im Übrigen dargelegt hat, ist es nicht untypisch, dass sich das Vollbild der Erkrankung erst im Laufe der Zeit herauskristallisiert. Schließlich ergeben weder der sozio-kulturelle Hintergrund des Klägers noch seine spezielle berufliche Situation nach den Ausführungen der durch das Berufungsgericht beauftragten Sachverständigen, denen der Senat auch insoweit folgt, eine ernstzunehmende Konkurrenzursache für die gesundheitliche Störung. Lediglich begünstigten sie deren Eintreten im Sinne nur unwesentlicher Ursächlichkeit. Randnummer 64 Die vorgefundene Störung führte und führt zu einer MdE vom 40 vom Hundert seit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit, d.h. ab dem
  4. Juni
  5. Hiervon gehen alle gerichtlichen Gutachter übereinstimmend aus. An dieser Einschätzung zu zweifeln besteht für den Senat kein Anlass. Er macht sie sich deshalb zu Eigen. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Randnummer 66 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.