Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung bei Rücknahme des Strafantrages Leitsatz 1. Werden in einem das Verfahren wegen Rücknahme des Strafantrages einstellenden Beschluss die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten gem. § 470 Satz 1 StPO dem Strafantragsteller auferlegt, so ist eine sofortige Beschwerde des Strafantragstellers gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung unstatthaft. 2. Unentschieden bleibt, ob bei in einem außergerichtlichen Vergleich zwischen Angeklagtem und Strafantragsteller erklärtem Verzicht des Angeklagten auf Erstattung seiner im Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen es einer gesonderten Prozesserklärung des Angeklagten gegenüber dem Gericht, zur Übernahme seiner notwendigen Auslagen bereit zu sein, als Eingangsvoraussetzung für die Auferlegung der notwendigen Auslagen auf den Angeklagten nach § 470 Satz 2 StPO bedarf. Orientierungssatz § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO steht einer Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung aus einem das Verfahren wegen Rücknahme des Strafantrages einstellenden Hauptsachebeschluss durch den Strafantragsteller entgegen. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 20. Juni 2011, 711 Ns 25/10 3100 Js 42/01 Tenor Die sofortige Beschwerde der Strafantragstellerin We. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung aus dem Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 11, vom 20. Juni 2011 wird verworfen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Beschwerdeführerin. Gründe I. Randnummer 1 1. Der Angeklagten E. hat aufgrund mit Eröffnungsbeschluss vom 1. November 2002 zugelassener Anklage vom 24./29. April 2002 eine vom 28. September 2000 bis mindestens 17. Januar 2001 begangene Vereitelung der Zwangsvollstreckung zur Last gelegen. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 16. Oktober 2003 wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen hat die Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 22. Oktober 2003 Rechtsmittel eingelegt, das nach Urteilszustellung als Berufung konkretisiert worden ist. Nach am 10. September 2004 mit Hinblick auf einen zwischen Beteiligten anhängigen Zivilrechtsstreit beschlossener Aussetzung des Verfahrens gemäß § 262 Abs. 2 StPO hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 10, durch Urteil vom 24. Juli 2008 die Berufung der Angeklagten mit der Maßgabe, dass zwei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten, verworfen. Den Feststellungen des Berufungsurteils zufolge war zum Zeitpunkt der ersten Vereitelungshandlung vom 28. September 2000 die Antragstellerin We. zusammen mit Rechtsanwalt G. Testamentsvollstreckerin über den geschädigten Nachlass des O. Wu.; die den Gegenstand eines durch die Testamentsvollstrecker fortgesetzten Rechtsstreites bildenden Forderungen gingen im Dezember 2000 auf die O. und I. Wu. Stiftung über, deren Vorstand die Antragstellerin We. neben Rechtsanwalt G. war; die zweite Vereitelungshandlung erfolgte am 17. Januar 2001. Randnummer 2 Gegen das Berufungsurteil hat die Angeklagte am 29. Juli 2008 durch ihren gewählten Verteidiger Rechtsanwalt W. Revision eingelegt und diese am 11. Dezember 2008 durch Schriftsatz eines weiteren Verteidigers mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils einschließlich der Feststellungen und Zurückverweisung der Sache sowie Verfahrensrügen und der Sachrüge begründet. Randnummer 3 Den nach § 288 Abs. 2 StGB zur Verfolgung einer Zwangsvollstreckungsvereitelung erforderlichen Strafantrag haben Staatsanwaltschaft, Amtsgericht und Landgericht in einem zwischen dem 25. Januar und 2. Februar 2001 mittels Schriftsatzes des Rechtsanwalts G. „namens und in Vollmacht von Frau S. We.“ gestellten Antrag gesehen. Während des Revisionsverfahrens haben am 26. Juni 2009 „Frau H. E., Frau S. H., Herr P.E., … sämtlichst vertreten durch Herrn Rechtsanwalt J. W.“ einerseits und „Frau S. We., O. und I. W. Stiftung, O. W. Nachlass, … sämtlichst vertreten durch Sozietät G. Rechtsanwälte“ andererseits einen Generalvergleich geschlossen, demzufolge „sämtliche laufenden Verfahren jeglicher Art … von der jeweils beantragenden bzw. betreibenden Partei zurückgenommen“ werden, was „überhaupt für jegliche Verfahrensanträge“ gelte; „keine Partei (werde) auf Grund der Rücknahme eines Antrages der anderen Partei Kostenfestsetzung betreiben oder Kostenerstattungsanträge stellen“. Am Tag des Vergleichsschlusses übergab Rechtsanwalt G. dem Rechtsanwalt W. zwecks Weiterleitung an die adressierte Staatsanwaltschaft Hamburg einen Schriftsatz, mit dem eine Verständigung der Parteien mitgeteilt und die Rücknahme des Strafantrages gegen die Angeklagte E. erklärt wurde. Rechtsanwalt W. leitete den die Rücknahme des Strafantrages enthaltenden Schriftsatz vom 26. Juni 2009 weder an die Staatsanwaltschaft noch an ein Gericht weiter. Er unterrichtete Staatsanwaltschaften oder Gerichte auch nicht in sonstiger Weise. Randnummer 4 Mit Beschluss vom 29. Januar 2010 (Aktenzeichen 2-64/09 [REV]) hob der Senat auf die Revision der Angeklagten das Berufungsurteil mit den Feststellungen auf, weil trotz aus einer Schwierigkeit zivilrechtlicher Vorfragen folgender Notwendigkeit der Verteidigung (§ 140 Abs. 2 StPO) die Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung am zehnten Sitzungstag teilweise und am elften Sitzungstag insgesamt unverteidigt gewesen war, nachdem der gewählte Verteidiger Rechtsanwalt W. sich ohne sachlichen Grund entfernt hatte bzw. ausgeblieben war; ob insoweit ein kollusives Zusammenwirken zwischen Angeklagter und Rechtsanwalt W. zwecks Verfahrenssabotage vorgelegen hatte, sah der Senat als in tatsächlicher Hinsicht nicht aufklärbar an. Da eine Rücknahme des nach § 288 Abs. 2 StGB absolut erforderlichen Strafantrages nicht bekannt war, entschied der Senat nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst (etwa durch Verfahrenseinstellung wegen Verfahrenshindernisses), sondern verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurück. In den Beschlussgründen zeigte der Senat auf, dass das neue Tatgericht Feststellungen zur Antragsberechtigung sowie zur Kenntniserlangung von Tat und Täterperson zu treffen haben werde. Von eigenen freibeweislichen Ermittlungen und Feststellungen hierzu sah der Senat ab, weil ein enger Zusammenhang der durch die Anspruchsinhaberschaft bestimmten Antragsberechtigung mit der für den Schuldspruch maßgeblichen Frage, ob der Anspruch bestanden habe, gegeben sei. Randnummer 5 2. In der damit erneut eröffneten Berufungsinstanz legte Rechtsanwalt W. den die Rücknahme des Strafantrages enthaltenen Schriftsatz des Rechtsanwalt G. vom 26. Juni 2009 weiterhin nicht vor. Vielmehr zeigte er am 30. August 2010 (nach am 9. Dezember 2008 mitgeteilter Niederlegung des früheren Wahlmandates) ein neues Wahlmandat als Verteidiger der Angeklagten an und beantragte seine gerichtliche Bestellung zum Verteidiger, die das Landgericht mit Beschluss vom 7. September 2010 anordnete. Randnummer 6 Am 18. Mai 2011 unterrichtete der Verteidiger Rechtsanwalt W. schriftsätzlich das Landgericht über den Generalvergleich sowie über eine, wie er behauptete, durch Rechtsanwalt G. in eigenem Namen und im Namen der Mandantin S. We. erklärte Rücknahme des Strafantrages; eine Ablichtung der Rücknahmeerklärung vom 26. Juni 2009 fügte er bei. Das Original der Rücknahmeerklärung gelangte am 20. Mai 2011 über einen vom 20. November 2008 bis zum 29. Januar 2010 als Verteidiger legitimiert gewesenen weiteren Rechtsanwalt zu den Akten. Randnummer 7 Im weiteren Verfahrensverlauf hat Rechtsanwalt G. einen Ablichtung der Urkunde über den Generalvergleich vorgelegt und die Auffassung vertreten, hieraus ergebe sich, dass die Angeklagte E. ihre im Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen habe (§ 470 Satz 2 StPO). Der Verteidiger Rechtsanwalt W. hat am 7. Juni 2011 die Auffassung vertreten, der Generalvergleich betreffe nur die zivilrechtlichen Streitigkeiten, und mitgeteilt, die Angeklagte sei nicht bereit, ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 20. Juni 2011 hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 11, das Verfahren wegen mit Rücknahme des Strafantrages eingetretenen Prozesshindernisses gemäß § 206 a StPO eingestellt sowie der Strafantragstellerin We. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten gemäß § 470 Satz 1 StPO auferlegt; zur Frage der Wirksamkeit von Stellung und Rücknahme des Strafantrages sowie zur auslagenrechtlichen Bedeutung des Generalvergleiches verhalten sich die Beschlussgründe nicht. Gegen den am 23. Juni 2011 zugestellten Beschluss hat die Strafantragstellerin We. am 29. Juni 2011 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, der Angeklagten deren eigene notwendige Auslagen gemäß § 470 Satz 2 StPO aufzuerlegen. II. Randnummer 9 Die - wie nach dem Rechtsgedanken des § 300 StPO die Auslegung anhand der Rechtsmittelbegründung ergibt - nicht gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 20. Juni 2011 insgesamt, sondern nur gegen die darin enthaltene Kosten- und Auslagenentscheidung gerichtete Beschwerde der Strafantragstellerin We. ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. StPO unstatthaft. Randnummer 10 1. Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. StPO ist gegen eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen grundsätzlich die sofortige Beschwerde statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, wenn eine spezielle Vorschrift die Kosten- und Auslagenentscheidung von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit ausnimmt oder wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung, mit der die Kosten- und Auslagenentscheidung gemäß § 464 Abs. 1 StPO verbunden ist, durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. StPO). Randnummer 11 2. Vorliegend ist die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 470 StPO wegen und bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Strafantrages (§ 77 d Abs. 1 StGB) ergangen. Randnummer 12
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