Jugendmedienschutz; Admin-C als Anbieter von Telemedien Leitsatz Zur Haftung eines Admin-C für Verstöße eines Internetangebots gegen Bestimmung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (pornografisches
§ 4Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMSt
V bietet § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 bzw. Abs. 4 RStV keine Grundlage, da der Kläger als bloßer Admin-C kein Anbieter eigener Inhalte ist und zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung eine etwaige frühere Verantwortung für den Rechtsverstoß aufgrund eigener oder fremder Inhalte durch die Beendigung der Tätigkeit des Admin-C bereits nicht mehr bestand (hierzu unter 1.). Im Hinblick auf die in dem Beschluss der KJM vom 22.04.2008 nicht vorgesehene Unterlassungsanordnung kann sich die Beklagte im Übrigen nicht auf § 40 Abs. 1 MStV HSH berufen (hierzu unter 2.) 1. Randnummer 28 Die Beklagte beruft sich als Rechtsgrundlage der Feststellung und
§ 4Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMSt
V auf § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV. Randnummer 29 Gemäß § 20 Abs. 1 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass dieser gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag es verstoßen hat. Für Anbieter von Telemedien trifft nach § 20 Abs. 4 JMStV die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Absatz 2 bis 4 RStV unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 TMG die jeweilige Entscheidung. Gemäß § 59 Abs. 3 RStV trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht, und setzt voraus, dass ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Erforderlich ist für die Anwendung des § 59 Abs. 3 RStV – in Abgrenzung zu § 59 Abs. 4 RStV –, dass die Maßnahmen einen Anbieter betreffen, der eigene Inhalte im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG zur Nutzung bereithält; für diese ist er nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Randnummer 30 Diese Voraussetzungen waren jedoch weder im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, da der Kläger nach den hier vorliegenden konkreten Umständen allein aufgrund seiner früheren Benennung als Admin-C nicht als Anbieter (eigener Inhalte) im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angesehen werden kann (hierzu unter a.). Zudem bestand jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als der Bescheid erlassen wurde, für eine (isolierte) förmliche Beanstandung aufgrund des Wegfalls der medienrechtlichen Verantwortlichkeit keine rechtliche Grundlage mehr, weil die Beanstandung keinerlei Beitrag zu der Beseitigung eines Rechtsverstoßes mehr leisten konnte (hierzu unter b.). Die Beanstandung konnte darüber hinaus auch nicht auf § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 4 RStV gestützt werden (hierzu unter c.). Im Einzelnen: a. Randnummer 31 Der Kläger war nicht Anbieter von Telemediendiensten im Sinne des § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV und konnte daher nicht Adressat einer medienrechtlichen Feststellungs- und Beanstandungsverfügung sein. Randnummer 32 Zwar handelt es sich bei dem beanstandeten Internetangebot um einen Telemediendienst. Telemedien sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. Diese Voraussetzungen treffen auf das beanstandete Internetangebot unter der Domain „.de“ zu, da diese Website einen elektronischen Informationsdienst darstellt, der weder Telekommunikationsdienst i.S.v. § 3 Nr. 24 TKG, telekommunikationsgestützter Dienst nach § 3 Nr. 25 TKG noch Rundfunk ist. Randnummer 33 Jedoch war der Kläger unbeschadet seiner zeitweisen Benennung als Admin-C zu keiner Zeit Anbieter des beanstandeten Internetangebots, da sich seine Tätigkeit hier tatsächlich auf die formale Wahrnehmung dieser Funktion beschränkt hat. Eine Definition des Anbieterbegriffs enthält der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag selbst nicht; in § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV heißt es lediglich, „Anbieter“ im Sinne dieses Staatsvertrages seien Anbieter von Rundfunk und Telemedien. Auch aus der Amtlichen Begründung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ergeben sich keine näheren Hinweise für das Verständnis des Anbieterbegriffs; darin wird lediglich ausgeführt, die Definition des Anbieters folge dem Begriff des Angebotes und sei weit zu verstehen (Seite 7, abrufbar unter www.kjm-online.de). Für die konkrete Bestimmung der Anbietereigenschaft im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages kann aber unbeschadet der fehlenden näheren Bezeichnung der einen Anbieter von Telemedien kennzeichnenden Merkmale und der Regelung in § 2 Abs. 3 JMStV, die auf die Bestimmungen des Telemediengesetzes verweist, nicht davon ausgegangen werden, dass die Definition des „Diensteanbieters“ gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG – danach ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt – unmittelbar und uneingeschränkt für die Anwendung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages herangezogen werden kann (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 04.01.2012 – 4 K 262/11 , juris; Held/Schulz, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Auflage, § 3 JMStV Rn. 28; Hans-Bredow-Institut, „Analyse des Jugendmedienschutzsystems - Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag“, Endbericht Oktober 2007, Seite 121 ff., abrufbar unter www.hans-bredow-institut.de). Randnummer 34 Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Anbieterbegriff des Jugendmedienschutzrechts eine eigenständige Bedeutung hat, und dass für die Abgrenzung insbesondere – in Anlehnung an den Begriff des Rundfunkanbieters – die Verantwortung für die Programmgestaltung bzw. der Einfluss auf den Inhalt maßgeblich ist (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 04.01.2012 – 4 K 262/11 , juris; Held/Schulz, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Auflage, § 3 JMStV Rn. 29). Diese Voraussetzungen – eine Verantwortung für die Programmgestaltung und ein Einfluss auf den Inhalt – waren aber vorliegend aufgrund der bloßen Benennung des Klägers als Admin-C der Domain nicht erfüllt, da der Kläger allein durch die Ausübung dieser Funktion zu keiner Zeit eine rechtliche oder auch nur tatsächliche technische Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des unter der Domain betriebenen Internetangebots bzw. den technischen Zugang zu diesem hatte (vgl. zur Inanspruchnahme eines zugleich als Domaininhaber registrierten Admin-C VG Hamburg, Urteil vom 04.01.2012 – 4 K 262/11 , juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.12.2009 – 14 K 4086/07, juris). Als Admin-C handelte der Kläger daher jedenfalls nicht als Anbieter eigener Inhalte im Sinne des § 59 Abs. 3 RStV i.V.m. § 7 Abs. 1 TMG. Als eigene Inhalte – maßgeblich ist insoweit die Sicht des Nutzers – sind dabei neben selbst geschaffenen Inhalten auch solche Inhalte zu fassen, welche der Diensteanbieter sich aus zweiter Hand in irgendeiner Weise zu Eigen gemacht hat, selbst wenn die jeweiligen Inhalte als fremde Inhalte gekennzeichnet wurden (Zimmermann/Stender-Vorwachs in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien,
- Auflage, 2011, § 7 TMG, Rn. 47).. Randnummer 35 Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich die für einen Anbieter erforderliche Einflussmöglichkeit oder ein „zu Eigen machen“ von Inhalten bei einem bloßen Admin-C nicht aus den Domainrichtlinien der DENIC. In den Domainrichtlinien ist zunächst unter Ziffer IV Folgendes geregelt: Randnummer 36 „Der Domainvertrag kommt zwischen dem (künftigen) Domaininhaber und DENIC mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung durch DENIC zustande. (…) Für den Domainvertrag gelten die DENIC-Domainbedingungen.“ Randnummer 37 Weiter heißt es in Ziffer VII der Domainrichtlinien: Randnummer 38 „Der Domaininhaber ist der Vertragspartner DENICs und damit der an der Domain materiell Berechtigte. Mitinhaberschaft ist zulässig.“ Randnummer 39 Sodann heißt es in Ziffer VIII zu den Aufgaben und der Funktion des Admin-C: Randnummer 40 „Der administrative Ansprechpartner (Admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Für jede Domain kann nur ein Admin-c benannt werden. Sofern der Domaininhaber oder ein Mitinhaber eine natürliche Person ist, steht es ihm frei, selbst die Funktion des Admin-c zu übernehmen. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Admin-c. Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der Admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. § 184 der Zivilprozessordnung, § 132 der Strafprozessordnung, § 56 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder; er muss in diesem Falle seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.“ Randnummer 41 Diese Ausgestaltung der Funktion des Admin-C durch die zwischen dem Domaininhaber und der DENIC als Bestandteil des Domainvertrags geltenden Domainrichtlinien lässt bei zutreffender Würdigung nicht den Schluss zu, der Admin-C, der in der Regel im Verhältnis zum Domaininhaber die Aufgabe des Admin-C aufgrund eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses ausübt und im Innenverhältnis an dessen Weisungen gebunden ist, könne den Inhalt des unter der betreffenden Domain betriebenen Internetangebots bestimmen oder beeinflussen oder mache sich diesen zu Eigen. Denn seine in Ziffer VIII der Domainrichtlinien beschriebenen Aufgaben betreffen allein Entscheidungen, die mit der Domain selbst – d.h. mit der Bezeichnung, unter der das Angebot abrufbar ist – in Zusammenhang stehen (etwa in Bezug auf Namens- oder Markenrechte Dritter sowie andere Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Domainvertrages). Randnummer 42 Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Störerhaftung eines Admin-C und zu dessen rechtlicher Stellung ausgeführt, der Admin-C habe - anders als etwa ein Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG - keine gesetzlich geregelte Stellung. Weiter heißt es in der Entscheidung, die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung falle grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders, da er die als Domainname zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domainnamen für seine Zwecke nutze. Einem Admin-C komme dagegen in Fällen, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland habe, allein die Funktion eines „administrativen Ansprechpartners“ zu, der „zugleich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der §§ 174 ff. ZPO“ sei. Aus der dem Admin-C nach Ziffer VIII der „DENIC-Domainrichtlinien“ zugewiesenen Funktion lasse sich nicht erkennen, dass ihm - neben dem Domaininhaber - zusätzlich die Aufgabe zufallen solle, Rechte Dritter zu ermitteln und deren Verletzung zu verhindern. Die Funktion eines Zustellungsbevollmächtigten des Domaininhabers erleichtere lediglich die Rechtsverfolgung gegenüber diesem. Soweit dem Admin-C die Berechtigung und Verpflichtung zugewiesen ist, „sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“, sei ebenfalls kein drittschützender Aufgabenbereich festgelegt. Denn diese Entscheidungskompetenz kommt dem Admin-C als „Ansprechpartner der DENIC“ nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allein im Innenverhältnis zu. Nach den Regelungen der DENIC, aus denen sich die Funktion des Admin-C ergibt, sei mithin allein der Domaininhaber gehalten, Verletzungen von Rechten Dritter zu vermeiden, während der Aufgabenbereich des Admin-C sich auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages gegenüber dem Domaininhaber beschränke (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2011 – I ZR 150/09, juris Rn. 54 f. – „Basler Haarkosmetik“ ). Randnummer 43 Fragen, die die Verwendung und Verwaltung der Domain betreffen, sind vor diesem Hintergrund klar zu trennen von Entscheidungskompetenzen oder technischen Zugriffsmöglichkeiten in Bezug auf die Inhalte des unter der Domainbezeichnung abrufbaren Angebots. Es ist nicht ersichtlich, dass Fragen des Inhalts eines Internetangebots von den Bestimmungen der Domainrichtlinien und -bedingungen erfasst sein könnten, da dieser Bereich nicht zum Regelungsgegenstand des Domainvertrages gehört. Dies wird u.a durch die in § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 der Domainbedingungen enthaltenen Bestimmungen deutlich. So gehört zu den in § 3 Abs. 1 geregelten Pflichten des Domaininhabers gegenüber der DENIC lediglich die Zusicherung, im Domainauftrag zutreffende Angaben gemacht zu haben und zur Registrierung und Nutzung der Domain berechtigt zu sein. Weiter knüpfen die in § 7 Abs. 2 aufgeführten außerordentlichen Kündigungsrechte sämtlich an Rechtsverletzungen durch die Registrierung bzw. Nutzung der Domainbezeichnung an bzw. an sonstige vertragswidrige Verhaltensweisen (Angabe falscher Adressen von Domaininhaber oder Admin-C, Zahlungsverzug etc.). Hätte der Domainvertrag irgendwelche Regelungen, Beschränkungen o.ä. in Bezug auf die unter einer Domainbezeichnung angebotenen Inhalte zum Gegenstand, so wäre kaum nachvollziehbar, dass sich der Domaininhaber nicht umfassend auch zu einer rechtskonformen Gestaltung des eigentlich Internetangebots verpflichten muss und nicht auch für den Fall rechtswidriger, insbesondere gegen den Jugendschutz verstoßender Inhalte ein außerordentliches Kündigungsrecht der DENIC vorgesehen ist. Die von der Beklagten angeführte vermeintlich umfassende Entscheidungskompetenz des Admin-C aufgrund der Domainrichtlinien der DENIC beschränkt sich vor diesem Hintergrund auf Fragen, die zu den seitens der Beklagten beanstandeten Rechtsverstößen keinen Bezug aufweisen. Randnummer 44 Selbst wenn man im Übrigen dem Admin-C auf der Basis der Domainrichtlinien eine gewisse Vertretungskompetenz auch im Außenverhältnis zubilligen würde, hätte dieser aufgrund seiner Kompetenzen keine Möglichkeiten, über die inhaltliche Gestaltung des Internetangebots zu entscheiden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seines Auftragsverhältnisses mit dem Domaininhaber irgendeine Möglichkeit gehabt hätte, eine rechtskonforme Gestaltung des Internetangebots zu erreichen. Es erscheint hier gänzlich fernliegend, dass der Kläger gegenüber seinem Auftraggeber insoweit weisungsbefugt gewesen sein könnte oder eine technische Zugriffsmöglichkeit innehatte, die es ihm erlaubt hätte, die Einrichtung einer den rechtlichen Anforderungen genügenden geschlossenen Benutzergruppe durchzusetzen. Denn es sind nach den konkreten Umständen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht lediglich formal als inländischer Ansprechpartner fungierte, sondern darüber hinaus mit der Domaininhaberin derart verbunden war, dass er deren Entscheidungen im Hinblick auf den Inhalt des Internetangebots hätte beeinflussen können. Randnummer 45 Auch wenn die Benennung eines Admin-C gleichsam unabdingbare Voraussetzungen für die Verbreitung eines rechtswidrigen Inhalts unter einer „de.“-Domain durch einen ausländischen Domaininhaber ist und der Admin-C faktisch die Möglichkeit haben mag, durch eine Kündigung des Domainvertrags eine Löschung der Domain einen Abruf des rechtswidrigen Internetangebots unmöglich zu machen und damit z.B. die Ziele des Jugendschutzrechts effektiv zu verwirklichen, fehlt es gerade an der Befugnis bzw. Möglichkeit einer inhaltlichen Abänderung. Gerade dieses Merkmal – der Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung – macht aber den Anbieter im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages aus. Insofern ist auch zu beachten, dass die einem Admin-C zur Unterbindung des Rechtsverstoßes zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten zum einen regelmäßig seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Domaininhaber widersprechen dürften. Zudem gehen die Auswirkungen einer Löschung der Domain durch den Admin-C wesentlich weiter als die Maßnahmen, die gegenüber dem Domaininhaber zulässig wären. Denn hier wäre die Beklagte zunächst darauf beschränkt, die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV anzuordnen, ohne dass das Angebot insgesamt untersagt oder gesperrt werden könnte. b. Randnummer 46 Aber auch wenn man eine Anbietereigenschaft des Admin-C entgegen der hier vertretenen Ansicht unterstellt, wären die erst nach Beendigung der Tätigkeit als Admin-C ergriffenen Maßnahmen der Beklagten nicht von der angeführten Rechtsgrundlage umfasst.
(1)Randnummer 47 Zunächst kann die Beanstandung nicht auf die allgemeine Regelung in § 20 Abs. 1 JMStV gestützt werden, nach der – wie ausgeführt – die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter trifft, wenn sie feststellt, dass dieser gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag es verstoßen hat. Denn aus dem systematischen Zusammenhang des § 20 Abs. 1 zu § 20 Abs. 2-3 sowie 4-5 JMStV ergibt sich, dass in § 20 Abs. 1 JMStV lediglich eine Regelung über die Zuständigkeit getroffen wird, d.h. die Klarstellung erfolgt, dass die Aufsicht gegenüber dem jeweiligen Adressaten von den Landesmedienanstalten ausgeübt wird. In § 20 Abs. 2 und 3 JMStV folgen sodann Regelungen in Bezug auf Anbieter von Rundfunk und in § 20 Abs. 4 und 5 Bestimmungen in Bezug auf Telemedienanbieter, während in § 20 Abs. 6 JMStV die örtliche Zuständigkeit der Landesmedienanstalten näher geregelt wird. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht kann § 20 Abs. 1 JMStV nicht gleichsam als Generalklausel verstanden werden, die neben den speziellen Regelungen für Rundfunk- und Telemedienanbieter – hier § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 2-4 RStV – weitere, nicht näher bestimmte Maßnahmen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt zulässt. Denn ein solches Verständnis würde die nach der Konzeption des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vorrangige Kompetenz der KJM als Willensbildungsorgan unterlaufen, die in § 14 Abs. 1 und 2 JMStV sowie §§ 16 und 17 Abs. 1 JMStV zum Ausdruck kommt. Diese Regelungen verdeutlichen, dass die abschließende Beurteilung von Angeboten ausschließlich der KJM vorbehalten ist und die Landesmedienanstalten keine weitergehenden Kompetenzen haben, bei Verstößen gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eigenständig ohne Beteiligung der KJM zusätzliche Maßnahmen zu beschließen und durchzusetzen. Dies kommt insbesondere in der in § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 JMStV geregelten Bindung der Landesmedienanstalten an die Entscheidungen der KJM zum Ausdruck. Daher heißt es auch in § 20 Abs. 2 und 4 JMStV jeweils, dass die zuständige Landesmedienanstalt „durch die KJM“ die jeweilige Entscheidung in Bezug auf den Rundfunkveranstalter oder Telemedienanbieter trifft.
(2)Randnummer 48 Des Weiteren erfordern die in § 59 Abs. 3 und 4 RStV genannten Maßnahmen jeweils eine Eignung zur Beseitigung des konkret festgestellten Verstoßes, d.h. es muss durch die gegen den jeweils herangezogenen Adressaten verfügte Maßnahme eine tatsächliche Auswirkung auf die Gestaltung oder Verbreitung des rechtswidrigen Angebots möglich sein. Dies folgt aus der Formulierung in § 59 Abs. 3 Satz 1, wonach bei Feststellung eines Verstoßes die „zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen sind. Die dem Adressaten der Verfügung aufgegebene Handlung oder Unterlassung muss folglich dazu führen, dass bei ihrer Erfüllung ein rechtskonformer Zustand herbeigeführt und der Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendschutzrechts beendet wird. Randnummer 49 Eine derartige Wirkung kommt hier durch die isolierte Feststellung und Beanstandung jedoch nicht in Betracht. Denn unter den konkreten Umständen ergeben sich aus der Feststellung und
§ 4Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMSt
V – selbst wenn der Kläger als Anbieter für diesen verantwortlich gewesen wäre – keinerlei Auswirkungen auf das Fortbestehen bzw. die Unterbindung des Verstoßes. Denn hier hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung schon wegen der Beendigung seiner Tätigkeit als Admin-C für die Domaininhaberin rein tatsächlich keinerlei Möglichkeit mehr, irgendeinen Beitrag zur Verhinderung der ungeschützten Verbreitung des pornographischen Angebots unter der Domain „.de“ zu leisten. Soweit aber die Beklagte ein Vorgehen (auch) gegen den Kläger ungeachtet der ihr bekannten Niederlegung seiner Stellung als Admin-C im Hinblick auf mögliche künftige Verstöße als zulässig angesehen hat, dürfte dies mit dem Sinn und Zweck des § 20 Abs. 1, 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV nicht vereinbar sein. Denn diese Bestimmungen lassen ein rein präventives Vorgehen gegen einen Telemedienanbieter nicht zu (vgl. Volkmann in: Spindler/Schuster, a.a.O., § 59 RStV Rn. 38). Ein ordnungsbehördliches Einschreiten zur Abwehr einer (durch den Kläger verursachten) Gefahr war hier folglich nicht (mehr) zulässig, zumal für Anbieter von Telemedien, die – anders als Veranstalter von Rundfunk – keinem Zulassungsverfahren unterliegen eine Beanstandung auch keine Konsequenzen in Bezug auf den Entzug einer bestehenden Zulassung bzw. die Erteilung einer beantragten Zulassung haben kann. Auch soweit sich die Beklagte auf eine mit dem Erlass der Verfügung verbundene Dokumentation des Rechtsverstoßes im Hinblick auf etwaige künftige Verstöße berufen hat, besteht für einen gleichsam feststellenden Verwaltungsakt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 59 Abs. 3 und 4 RStV keine Rechtsgrundlage. Randnummer 50 Soweit die Beklagte eine Sanktionierung des in der Vergangenheit begangenen Verstoßes angestrebt und sie sich veranlasst gesehen hat, dem Kläger den rechtsverletzenden Charakter seines früheren Handelns vor Augen zu führen, dürften ihre Reaktionsmöglichkeiten im Übrigen auf eine Ahndung einer etwaigen Ordnungswidrigkeit bzw. – wie hier geschehen – die Weiterleitung des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung strafrechtlicher Sanktionen beschränkt sein. Die hier erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und die Verjährung einer etwaigen Ordnungswidrigkeit sowie die mangelnde Erreichbarkeit des Domaininhabers rechtfertigen es im Übrigen nicht, mangels anderer medienrechtlicher Ahndungsmöglichkeiten aufgrund von § 20 Abs. 1, 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV eine Maßnahme zu ergreifen, die auch nach den eigenen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid keinerlei konkrete Auswirkung hat und die lediglich durch die mit der Maßnahme verhängte, der Höhe nach nicht unbeträchtliche Verwaltungsgebühr mit einer eine für den Adressaten spürbaren und unangenehmen Wirkung verbunden ist. c. Randnummer 51 Die Beanstandung kann hier aber auch nicht aufgrund von § 20 Abs. 1, 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 4 RStV erfolgen. Danach können – sofern Maßnahmen gegen den Verantwortlichen im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG aufgrund von § 59 Abs. 3 RStV nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend sind – auch gegen Dienstanbieter fremder Inhalte gemäß §§ 8-10 TMG Maßnahmen zur Sperrung des Angebots gerichtet werden, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. Randnummer 52 Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger als Admin-C überhaupt als Anbieter fremder Inhalte im Sinne der §§ 8-10 TMG anzusehen ist – dagegen spricht, dass seine Tätigkeit nicht mit den in den §§ 8-10 TMG aufgeführten technischen Dienstleistungen (Übermittlung von Informationen in einem Kommunikationsnetz, Vermittlung des Zugangs zur Nutzung eines Kommunikationsnetzes, Zwischenspeicherung von Informationen zur beschleunigten Übermittlung und Speicherung fremder Informationen) übereinstimmt –, da auf der Grundlage von § 20 Abs. 1, 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 4 RStV jedenfalls die hier erfolgte Beanstandung nicht in Betracht kommt, da diese Norm ausschließlich Maßnahmen zur Sperrung des rechtswidrigen Angebots zulässt. Eine solche Folge ist aber mit einer bloßen Beanstandung nicht verbunden.
- Randnummer 53 Hinsichtlich der darüber hinaus in der streitgegenständlichen Verfügung unter Ziffer 3 geregelten Aufforderung, künftig die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einzuhalten, beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf § 40 Abs. 1 MStV HSH. Randnummer 54 Danach kann der bei der Beklagten gebildete Medienrat zwar feststellen, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch einzelne Sendungen und Beiträge, durch die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, durch Inhalte von Telemedien oder sonst gegen diesen Staatsvertrag, den Rundfunkstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, die Zulassung oder die Zuweisung verstoßen wird und Maßnahmen oder Unterlassungen vorsehen. Doch bleibt § 5 MStV HSH unberührt. Dies bedeutet, dass aufgrund von § 5 Abs. 1 MStV HSH für l änderübergreifende unzulässige Angebote und Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien abschließend die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 2 MStV HSH, wonach bei nicht länderübergreifenden Angeboten die Beklagte gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 JMStV eine gutachterliche Befassung der KJM mit dem Angebot beantragen soll und aus § 39 Abs. 2 Nr. 3 MStV HSH, wonach der Medienrat der Beklagten u.a. über Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Anbietern von nicht länderübergreifenden Angeboten entscheidet. Daraus und aus den vorstehenden Ausführungen zur Kompetenzverteilung zwischen der KJM und der Beklagten in Bezug auf rechtsverletzende länderübergreifende Angebote – ein solches ist vorliegend gegeben – ergibt sich, dass eine Kompetenz der Beklagten für zusätzliche Maßnahmen, die über die von der KJM für einen konkreten Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag beschlossenen Sanktionen hinaus gehen, nicht aus § 40 Abs. 1 MStV HSH hergeleitet werden kann. Andernfalls würde die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelte vorrangige Kompetenz der KJM umgangen. Diese hat aber im Fall des Klägers in ihrem Beschluss vom 22.04.2008 lediglich die Feststellung und Beanstandung des Rechtsverstoßes vorgesehen. Randnummer 55 Folglich kann diese Maßnahme aufgrund der fehlenden Beschlussfassung der KJM auch nicht auf § 20 Abs. 1, 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 oder 4 RStV gestützt werden, da in diesem Fall die Verfügung zumindest formell rechtswidrig wäre; darüber hinaus wäre sie nach der hier vertretenen Auffassung aber auch wegen der fehlenden inhaltlichen Verantwortung des Klägers für das beanstandete Angebot rechtswidrig.
- Randnummer 56 Vor dem Hintergrund der Rechtswidrigkeit der in der streitgegenständlichen Verfügung enthaltenen Regelungen fehlt es auch an einer Grundlage für die erfolgte Gebührenfestsetzung; diese war folglich ebenfalls aufzuheben. II. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.