Zum polizeirechtlichen Verbot, bei einem Hochrisikofußballspiel an den Gastverein Eintrittskarten abzugeben Leitsatz
(4)Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist schließlich auch als offen anzusehen, ob die dem Antragsteller in der angefochtenen Verfügung verbotene Abgabe von etwa 2.400 Karten an den Beigeladenen bzw. über diesen an dessen Anhänger für das Spiel am 22. April 2012 im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 SOG zur Gefahrenabwehr geeignet ist. Die Antragsgegnerin - und mit ihr das Verwaltungsgericht - gehen insoweit von der Annahme aus, der übergroße Teil der – auch gewaltbereiten bzw. gewaltsuchenden - Anhänger des Beigeladenen werde an dem genannten Tag die Reise nach Hamburg zu dem Auswärtsspiel ihrer Mannschaft erst gar nicht antreten (vgl. Bescheidausfertigung S. 13, 14; Beschlussausfertigung S. 30, 31). Sie gründen diese Annahme im Wesentlichen auf die Erfahrungen, die die Antragsgegnerin mit dem Verbot der Abgabe von mehr als 500 Karten an den Beigeladenen für das Spiel am 28. März 2010 in Hamburg gemacht hat und zu dem nach den damaligen polizeilichen Feststellungen nur etwa 160 Anhänger des Beigeladenen (ohne Karten) nach Hamburg gekommen und überwiegend friedlich geblieben sind. Dem ist die Beschwerde unter anderem mit dem gewichtigen Grund entgegen getreten, dass das damalige Kartenabgabeverbot der Polizei zu einem Boykottaufruf des Spiels durch die Anhänger des Beigeladenen geführt habe und deshalb mit der jetzigen Situation, in der ein komplettes Kartenabgabeverbot verfügt worden sei, nicht vergleichbar sei. Randnummer 26 Das Beschwerdegericht geht insoweit davon aus, dass das Kartenabgabeverbot die Anhänger des Beigeladenen – anders als dies etwa für polizeiliche Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote zu erwarten wäre – wohl zu einem Großteil nicht davon abhalten wird, am Spieltag mit ihrer Mannschaft nach Hamburg zu fahren und zu versuchen, sich in den (weiteren) Stadionbereich zu begeben und - soweit sie gewaltgeneigt sind – dort möglicherweise Auseinandersetzungen mit den Anhängern des Antragstellers und der Polizei zu suchen. Gleichwohl hält es der Senat unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der ergänzenden Erklärungen, die die Antragsgegnerin in dem heutigen Erörterungstermin gemacht hat, noch für möglich, dass das Kartenabgabeverbot zur Gefahrenabwehr geeignet ist. Dabei ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SOG eine polizeiliche Maßnahme auch geeignet, wenn die Gefahr nur vermindert oder vorübergehend abgewehrt wird. Randnummer 27 Die Antragsgegnerin hat insoweit anschaulich geschildert, welche Schwierigkeiten aus polizeilicher Sicht bei der Abwehr von Gefahren anlässlich des Spiels bestehen, wenn sich unter den in Hamburg mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln eintreffenden Anhängern des Beigeladenen auch gewaltsuchende bzw. gewaltbereite Personen (mit oder ohne Eintrittskarten) mischen. In diesem Fall obliegt der Polizei einerseits die Aufgabe, die friedlichen, mit einer Eintrittskarte ausgestatteten Anhänger zum Millerntorstadion zu geleiten, andererseits aber aus - in der Regel großen - Gruppen die potentiellen Störer „herauszufiltern“, die häufig auch keine Karten besitzen. Für den Fall des Vollzugs des Kartenabgabeverbots kann die Polizei dagegen schon zu einem sehr frühen Stadium und vor allem in einem Bereich, der noch weit vom Stadion entfernt ist, mit der Kontrolle der gleichwohl am Spieltag anreisenden Anhänger des Beigeladenen beginnen und diesem Personenkreis gegebenenfalls die Weiterfahrt zum Stadion untersagen oder ihren weiteren Weg begleiten. Es erscheint nicht fernliegend, dass dieses Einsatzkonzept dazu geeignet ist, gewalttätige Auseinandersetzungen zu vermeiden oder jedenfalls ihre Anzahl und Intensität zu verringern. Randnummer 28 Soweit der Antragsteller und der Beigeladene in dem heutigen Erörterungstermin darauf hingewiesen haben, dass Anhänger des Beigeladenen (Fanszene Rostock e.V.) für den 22. April 2012 eine Versammlung mit einer Abschlusskundgebung in der Feldstraße oder auf dem Millerntorplatz angemeldet hätten (die Antragsgegnerin hat insoweit eine „Aufzugsanmeldung“ vom 11.4.2012 für den genannten Tag unter dem Motto „Gegen polizeiliches Kartenverbot in Fußballstadien“ vorgelegt) und dass nach der neuesten Entwicklung an dieser Versammlung auch Unterstützergruppen aus dem gesamten Bundesgebiet teilnehmen würden, dürfte dadurch die Eignung der hier streitigen Maßnahme nicht (nachträglich) in Frage gestellt sein. Soweit sich im Zusammenhang mit dieser angemeldeten Versammlung Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage ergeben sollten, wird die Antragsgegnerin hierauf gegebenenfalls unter Anwendung der Regelungen des Versammlungsgesetzes reagieren können. Randnummer 29
- cc)Bei diesem Sachstand – nicht offenkundig fehlerhafte Inanspruchnahme des Antragstellers als Nichtstörer nach § 10 Abs. 1 SOG und mögliche Eignung des Kartenabgabeverbots zur Gefahrenabwehr im Sinne von § 4 Abs. 1 SOG – kann die Frage offenbleiben, ob der Antragsteller als Ausrichter des fraglichen Fußballspiels polizeirechtlich – sogar - als Störer im Sinne von § 8 Abs. 1 SOG , d.h. hier als sogenannter unechter Zweckveranlasser, anzusehen sein könnte. Davon ist die Antragsgegnerin bei der streitigen Untersagungsverfügung selbst nicht ausgegangen. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht erstmals in der angefochtenen Entscheidung aufgeworfenen (Beschlussausfertigung S. 13 bis 20). Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, die streitige Untersagungsverfügung habe möglicherweise auf § 8 Abs. 1 SOG gestützt werden können, im Wesentlichen mit der Erwägung begründet, der Antragsteller schaffe mit der an sich zulässigen Ausrichtung des Spiels und der Abgabe von Eintrittskarten auch an Anhänger des Beigeladenen ein von ihm nicht zu beherrschendes „Sonderrisiko“. Der Antragsteller ist dieser Annahme des Verwaltungsgerichts in seiner Beschwerde mit ausführlicher Begründung entgegen getreten. Darin wird unter anderem zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgericht für möglich gehaltene polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit der Veranstalter von Großveranstaltungen jeder Art (etwa sportliche Großereignisse, Open-Air-Konzerte, Public-Viewing, Love-Parade) für Störungen von - durch diese Veranstaltung angezogenen - Personen (mittels Ausgabe von Eintrittskarten, freiem Eintritt oder wegen bloßer Attraktivität des „Events“) in einem örtlich nicht näher eingegrenzten Bereich zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der einzelnen polizeirechtlichen Störerbegriffe führen würde. Das wäre auch aus Sicht des Beschwerdegerichts unter anderem wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit von Normen, die hoheitliche Eingriffsbefugnisse regeln, problematisch. Randnummer 30 Diese Fragen müssen jedoch – da sie hier nicht entscheidungserheblich sind – in dem hier anhängigen Eilverfahren nicht vertieft erörtert werden. Randnummer 31
- b)Über den Eilantrag ist angesichts des offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens auf der Grundlage einer Abwägung der Folgen zu entscheiden, die sich für den Antragsteller ergeben, sofern sein Eilantrag abgelehnt, er aber mit seinem Rechtsmittel gegen das Kartenabgabeverbot Erfolg haben sollte, und den Folgen, die im Fall einer Aussetzung des Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung eintreten könnten und für den Fall der Bestätigung von dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr rückgängig zu machen wären. Diese Abwägung muss aus den Gründen, die das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen aufgeführt hat (Beschlussausfertigung S. 33 bis 35) zum Nachteil des Antragstellers ausfallen. Das gilt auch, soweit dabei die immateriellen Interessen des Beigeladenen, der sich aktuell im Abstiegskampf der 2. Bundesliga befindet und gerade bei Auswärtsspielen auf die Unterstützung durch seine (friedlichen) Anhänger angewiesen ist, berücksichtigt werden. Diese Interessen und die eher wirtschaftlichen Belange des Antragstellers müssen angesichts der erheblichen Gefahren anlässlich des bevorstehenden Hochrisikospiels, die mit der angefochtenen Verfügung abgewehrt werden sollen, zurückstehen. Randnummer 32 Soweit der Antragsteller in dem heutigen Erörterungstermin seinen voraussichtlichen wirtschaftlichen Schaden durch das Kartenabgabeverbot – bei gleichzeitiger Annahme des Verbots des Verkaufs des betroffenen Kartenkontingents an eigene Mitglieder durch die DFL bzw. den DFB – auf annähernd 50.000 Euro beziffert hat, wiegt auch dieser Umstand nicht so schwer, dass deshalb das öffentliche Interesse an der genannten Abwehr von Gefahren für Leib und Leben Dritter zurücktreten müsste. Im Übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller durch seine Inanspruchnahme als Nichtstörer nach § 10 Abs. 3 SOG auf Antrag gegebenenfalls eine angemessene Entschädigung zusteht. III. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.