den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/
dem Ergebnis des daher erforderlichen Auswahlverfahrens habe der Antragstellerin weder
der Leistungsliste noch
der Wartezeitliste ein Studienplatz zugewiesen werden können. Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein. Randnummer 5
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 stünden insgesamt 358 Studienplätze zur Verfügung. Die
der Kapazitätsverordnung zu berechnende Kapazität betrage 344 Studienplätze; hinzu kämen weitere 14 Studienplätze aus Sonderverpflichtungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Aussetzung der Wehrpflicht. Randnummer 7 a) Die
der Kapazitätsverordnung zu errechnende Kapazität von 344 Studienplätzen ergebe sich wie folgt: Das Lehrdeputat betrage entgegen den Angaben im Kapazitätsbericht nicht 509 SWS, sondern 526,13 SWS, da für die 34,5 Stellen der
HG zum Zweck der Promotion angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter jeweils ein Deputat 5 SWS anstatt von 4,5 SWS anzusetzen sei.
2 LVVO dürfe die Lehrverpflichtung auf höchstens 5 SWS festgelegt werden; die Festlegung erfolge in den individuellen Arbeitsverträgen. Für eine Minderung der Kapazität durch nicht vollständige Ausschöpfung der zulässigen Lehrverpflichtung trage die Antragsgegnerin die Darlegungslast. Die Antragsgegnerin habe auf eine entsprechende Aufklärungsverfügung hin keine Arbeitsverträge dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter vorgelegt, in denen der Umfang von deren Lehrverpflichtung festgelegt gewesen sei. Soweit sie sich auf einen Beschluss des Dekanats der Fakultät für Rechtswissenschaft vom 27. Januar 2011 berufe, mit dem laut der Antragsgegnerin beschlossen worden sei, dass die Lehrverpflichtung der gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter regelhaft 4,5 SWS betragen solle, führe dies nicht weiter, weil sich aus einem solchen Beschluss keine unmittelbare Festlegung der Lehrverpflichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 LVVO ergeben könne. Eine bindende Festlegung könne erst in den Arbeitsverträgen erfolgen, der Dekanatsbeschluss solle auch
der Darstellung der Antragsgegnerin erst künftig umgesetzt werden. – Den 526,13 SWS seien gemäß § 10 Satz 1 KapVO die von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht ausgewiesenen 72,5 SWS hinzurechnen. Randnummer 8 Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Deputatsverminderungen hätten keinen Bestand. Es fehle an der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LVVO erforderlichen Ziel- und Leistungsvereinbarung, die für das Jahr 2011 nicht einmal im Entwurf bekannt sei. Soweit erkennbar, fehle es auch an einer die fehlende Vereinbarung ersetzenden Festlegung durch die staatliche Hochschulplanung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 HmbHG . Randnummer 9 Das somit bestehende unbereinigte Lehrangebot in Höhe von 598,63 SWS sei entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Dienstleistungsexport lediglich im Umfang von 14,13 SWS anstatt in Höhe von 29,05 SWS zu mindern. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Dienstleistungsbedarf für die „Studiengänge“ „Nebenfach Diplom/Mag.“ bzw. „Wahlbereich Bachelor“ sei nicht anzuerkennen, weil er bereits keinem bestimmten Studiengang zugeordnet und ein Dienstleistungsbedarf somit weder plausibel dargelegt noch
prüfbar sei. Der Lehrexport für den Studiengang Internationale Kriminologie/MA sei grundsätzlich anzuerkennen, doch sei der diesbezügliche Schwundfaktor nicht mit „1“, sondern mit 0,96 anzusetzen, woraus sich ein Dienstleistungsbedarf von 4,510 SWS anstatt von 4,698 SWS ergebe. Entsprechendes gelte im Hinblick auf den Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Osteuropastudien, bei dem der Schwundfaktor (wie von der betreffenden Lehreinheit angegeben) richtigerweise mit 0,74 anstatt mit 0,95 anzusetzen sei; dies führe insoweit zu einem Lehrexport von 2,368 SWS anstelle von 3,040 SWS. Randnummer 10 Für die beiden Masterstudiengänge „Law and Economics“ und „European and European Legal Studies“ sei der Dienstleistungsbedarf nur zur Hälfte anzusetzen. Insoweit bestünden grundsätzliche Zweifel. Studien- und Prüfungsordnungen, aus denen sich der Bedarf für den Lehrexport ergebe, lägen ebenso wenig vor wie Festsetzungen von Studienanfängerzahlen oder eines Curricularnormwerts. Die beiden Studiengänge würden nicht eigenverantwortlich von der Antragsgegnerin angeboten, sondern in Kooperation mit anderen Hochschulen bzw. anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Unklar sei auch, welche Bedeutung dem Umstand beigemessen werden solle, dass die Studierenden eine Studiengebühr zu entrichten hätten, die nicht als Studiengebühr im Sinne des Hamburgischen Hochschulgesetzes einzuordnen und daher voraussichtlich nicht von einer Kapazitätsberechnung auszunehmen wäre. Werde der Studiengang aber teilweise aus solchen Studiengebühren finanziert, so lasse es sich damit nicht ohne weiteres vereinbaren, dass die Lehrleistung offenbar ohne Kompensation zum größten Teil aus der Lehreinheit Recht importiert werde. Der Lehrexport sei daher in seinem Umfang nicht hinreichend überprüfbar. Gleichwohl verkenne die Kammer nicht die Verpflichtung und Berechtigung der Antragsgegnerin, sich an der Durchführung von Masterprogrammen zu beteiligen. Da eine Überprüfung des Lehrexports anhand der vorliegenden Unterlagen und angesichts der grundsätzlichen Bedenken im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich sei, sei es angemessen, den angemessenen Dienstleistungsbedarf entsprechend § 287 ZPO zu schätzen. Dies erfolge in der Weise, dass von den 14,5 SWS, die die Antragsgegnerin im vergangenen Berichtszeitraum als zu verminderndes Deputat für die Masterprogramme angeben habe, die Hälfte, also 7,25 SWS, anerkannt würden. - Aus alldem ergebe sich ein Dienstleistungsbedarf von insgesamt 14,13 SWS (4,51 + 2,368 + 7,25), was zu einem bereinigten Lehrangebot von 584,50 SWS (598,63 – 14,13) führe. Randnummer 11 Unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung eingestellten Curriculareigenanteile der der Lehreinheit Recht zugeordneten Studiengänge und dem für den Studiengang Rechtswissenschaft ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,76 ergebe sich für diesen Studiengang in dem Berechnungszeitraum 2011/2012 eine Gesamtkapazität von 622 Studienplätzen. Diese seien entsprechend dem von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Verhältnis auf die beiden Semester des Berechnungszeitraums aufzuteilen. Danach entfielen 344 Studienplätze auf das Wintersemester 2011/2012 und 278 Studienplätze auf das Sommersemester 2012. Randnummer 12 b) Die solchermaßen errechnete Kapazität sei im Studiengang Rechtswissenschaft um weitere 14 Plätze zu erhöhen, die sich im Ergebnis aus den Sonderverpflichtungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Aussetzung der Wehrpflicht ergäben. Dabei könne es offen bleiben, ob sich diese Erhöhung der Kapazität bereits aus der Kapazitätsverordnung oder aus einer entsprechenden Selbstbindung der Antragsgegnerin ergebe. Die Antragsgegnerin habe
ihren Angaben im Jahr 2011
dem ausfinanzierten Stellen- und Entwicklungsplan (STEP) eine Kapazität von 5.556 Studienanfängerplätzen.
dem Hochschulpakt II (975 Studienanfängerplätze) und dem Sonderprogramm wegen der Aussetzung der Wehrpflicht (295 Studienanfängerplätze) sollten für das Jahr 2011 insgesamt weitere 1.270 Studienanfängerplätze zur Verfügung gestellt werden. Diesen insgesamt 6.826 Studienanfängerplätzen stehe eine durch Verordnung festgesetzte Kapazität von 6.602 Studienanfängerplätzen gegenüber. Bei dieser Betrachtung ergäben sich 224 Studienanfängerplätze zusätzlich zur festgesetzten Kapazität für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/
dem Grad der Qualifikation und zu 40 v. H. (gerundet 9 Plätze)
der Wartezeit. Randnummer 14
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 endgültig zugelassen und infolge der Zulassung immatrikuliert worden sind, ohne dass insoweit die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom
gewiesen hätten. II. Randnummer 15 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Randnummer 16 1.
GO, der auch für solche Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Antragsteller die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität erstreben, prüft das Beschwerdegericht (zunächst) nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung
der Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es - in diesem Fall bei einer Beschwerde der Hochschule - darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts für die Antragsteller mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). So liegt es hier jedoch nicht. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt vielmehr, dass über die Zahl der hier strittigen vorläufigen Zulassungen hinaus noch weitere freie Studienplätze vorhanden sein dürften. Randnummer 17 Zwar legt die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 25. November 2011 (S. 9 ff.) mit zutreffenden Gründen dar, dass der vom Verwaltungsgericht wegen Sonderverpflichtungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Aussetzung der Wehrpflicht (zusätzlich zu der zuvor errechneten Kapazität von 344 Plätzen im Studiengang Rechtswissenschaft) vorgenommene Zuschlag von 14 Studienplätzen (BA S. 24 f.) nicht haltbar ist. Die Prüfung der ansonsten mit der Beschwerde dargelegten Gründe führt zu dem Ergebnis, dass die vom Verwaltungsgericht errechnete Kapazität im Studiengang Rechtswissenschaft
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 – ohne den letztgenannten „Zuschlag“ - nicht bloß, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, 344 Studienplätze, sondern 349 Studienplätze beträgt, womit allerdings die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Gesamtzahl von 358 Plätzen (344 plus 14) nicht erreicht wird. Da aber laut den letzten aktualisierten Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 15.3.2012, S. 1)
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 lediglich 313 (und nicht, wie vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, 335) Studienbewerber endgültig zugelassen und infolge dieser Zulassung immatrikuliert worden sind, verbleibt gleichwohl ein Überschuss von 36 freien Studienplätzen (349 minus 313). Den vom Verwaltungsgericht beschlossenen 23 vorläufigen Zulassungen - von denen fünf Zulassungen möglicherweise bereits in den vorstehend genannten 313 Zulassungen enthalten sind, weil die Antragsgegnerin von den zunächst eingelegten 23 Beschwerden in fünf Fällen die Beschwerde wieder zurückgenommen und die betreffenden Antragsteller offenbar endgültig zugelassen hat - steht somit eine höhere Zahl freier Studienplätze gegenüber, so dass die verbliebenen 18 Beschwerden der Antragsgegnerin sämtlich ohne Erfolg bleiben. Randnummer 18 2. Die Prüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente der Antragsgegnerin führt zu dem Ergebnis, dass sich unter Beibehaltung der vom Verwaltungsgericht angenommenen (und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch dem vorliegenden Beschluss zugrunde zu legenden) Prüfungs- und Argumentationsstruktur für den Studiengang Rechtswissenschaft
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 eine Kapazität von 349 Studienplätzen ergibt. Randnummer 19
HG die Art und der Umfang der im Einzelfall wahrzunehmenden Aufgaben
der Ausgestaltung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle richte. Die Funktionsbeschreibung sei insoweit den arbeitsvertraglichen Regelungen vorgelagert. Eine solche allgemeine, aber verbindliche Funktionsbeschreibung der betreffenden Stellen liege hier mit dem Dekanatsbeschluss vom
HG beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern ein Deputat von 4,5 SWS entsprechend einem dem Protokoll dieser Dekanatssitzung beigefügten Muster einer Funktionsbeschreibung zu vereinbaren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Umsetzung nicht oder nicht vollständig erfolgen könnte, seien nicht ersichtlich; Widerstand der betroffenen Mitarbeiter sei nicht zu erwarten. Die Bestimmung des Lehrdeputats dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter auf einheitlich 4,5 SWS sei unter kapazitätsrechtlicher Ermessensperspektive nicht zu beanstanden; insoweit werde auf die diesbezügliche Stellungnahme des Dekanats vom 13. Oktober 2011 Bezug genommen (dort hatte der Dekan ausgeführt, das Dekanat meine, bei solchen Stellen die Lehrverpflichtung nicht auf 5, sondern auf 4,5 Stunden festsetzen zu sollen, um eine Überforderung der Stelleninhaber in dieser Qualifikationszeit zu vermeiden). Randnummer 22 bb) Diese Argumentation stellt die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall die 34,25 betroffenen Stellen der gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 5 SWS anzusetzen, nicht in Frage. Randnummer 23
2 LVVO in der seit dem 1. Juni 2010 geltenden (und somit am Bewertungsstichtag 1.4.2011 maßgeblichen) Fassung darf bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen
HG die Lehrverpflichtung auf höchstens 5 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt werden. Generell ist in § 14 Abs. 1 LVVO geregelt, dass bei „Lehrpersonen
5 Satz 1 LVVO erfassten wissenschaftlichen Mitarbeitern), die nicht verbeamtet sind, sondern im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, in ihren Verträgen festzulegen ist, „dass die Lehrverpflichtung sich
dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung bemisst“.
Abs.5 Satz 1 LVVO wiederum richtet sich die Lehrverpflichtung beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter
der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle; Gleiches bzw. (für angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter) Entsprechendes regelt § 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG . Aus alldem lässt sich schließen, dass die Lehrverpflichtung der
HG beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die maximal 5 SWS betragen darf, in der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle festgelegt werden kann. Welche Rolle daneben für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bleibt, wenn einerseits in den Verträgen festzulegen ist, dass „die Lehrverpflichtung sich
dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung bemisst“ ( § 14 Abs. 1 LVVO ), während andererseits § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO (in sinngemäßer Anwendung) wiederum auf die „Ausgestaltung“ des Arbeitsverhältnisses verweist, ist hier nicht zu klären. Als denkbar erscheint es bei dieser Regelungstechnik, dass die Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle dem Arbeitsvertragsverhältnis mit dem Inhaber der Stelle in dem Sinne vorgelagert ist, dass die Lehrverpflichtung in der Funktionsbeschreibung festgelegt und in dem Arbeitsvertrag darauf Bezug genommen und/oder auch die Funktionsbeschreibung von dem Stelleninhaber unterschrieben wird. Randnummer 24 All dies ändert hier aber nichts daran, dass an dem gemäß § 5 Abs. 1 KapVO maßgeblichen Bewertungsstichtag (dem 1.4.2011) weder Arbeitsverträge noch Funktionsbeschreibungen für die hier maßgeblichen Stellen vorgelegen haben, mit denen die Lehrverpflichtung der gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter festgelegt gewesen wäre. Der von der Antragsgegnerin angeführte Dekanatsbeschluss vom 27. Januar 2011 vermag nicht an die Stelle von Arbeitsverträgen oder Funktionsbeschreibungen zu treten. Dieser Beschluss lautet
dem zuletzt von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Beschwerdegerichts vorgelegten Ergebnisprotokoll der betreffenden Dekanatssitzung: „Standard SWS für die Promotionsförderstellen auf 4,5 statt 5 Lehrverpflichtung oder Klausuraufsicht“; der Dekan hat mit einem zugleich von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben vom
VO sollen wesentliche Änderungen der am Stichtag ( § 5 Abs. 1 KapVO ) gültigen Daten berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Berechnungszeitraums (oder vor einem Vergabetermin) erkennbar sind. Unter den hier gegebenen Umständen war am Stichtag, dem
dem
folgend: StaatsV 2008) das in § 14 Abs. 2 LVVO vorgesehene Höchstdeputat von 5 SWS anzusetzen ist. Randnummer 27
Schon aus der in der Verfügung erfolgten Bezugnahme auf den ursprünglichen Vereinbarungsentwurf vom März 2010 ergebe sich, dass das Thema Umsetzung der LVVO gesehen und geregelt werden sollte.
dem Entwurf (§ 10.3) habe eine Überprüfung der bisherigen Ermäßigungskontingente vorgenommen werden sollen, was aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den Finanzierungsfragen gestanden habe. Daraus sei zu folgern, dass einstweilen die bisherigen, in der ZLV 2007 bestimmten Kontingente hätten fortgelten sollen. Dies sei von den Beteiligten auch immer so gesehen worden, und die BWF habe diese Sichtweise mit einem neuerlichen Schreiben vom 23. November 2011 (Anl. BF 2) ausdrücklich bestätigt. Dem entspreche das Verhalten der an der Kapazitätsfestsetzung Beteiligten: Die Antragsgegnerin habe die Minderungen weiterhin in ihrer Kapazitätsberechnung angesetzt, und die BWF habe auf der Grundlage des Kapazitätsberichtes die Minderungen gebilligt. Der vermeintliche Verfahrensmangel habe auch inhaltlich zu keiner anderen Entscheidung führen können (§ 46 VwVfG). Im Übrigen gelte auch insoweit, dass die Antragsgegnerin am Bewertungsstichtag mit hinreichender Sicherheit gemäß § 5 Abs. 2 KapVO davon habe ausgehen dürfen, dass spätestens im Berechnungszeitraum ein ordnungsgemäßes Ermäßigungskontingent vorliegen werde. Randnummer 29 bb) Diese Argumentation greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Deputatsverminderungen zu Recht nicht anerkannt. Randnummer 30 Gemäß § 16 bzw. § 17 LVVO kann die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben (u. a.) in der Forschung bzw. zur Wahrnehmung von (u. a.) Aufgaben in der Selbstverwaltung ermäßigt werden; jeder Hochschule stehen insoweit zahlenmäßig bestimmte Kontingente an Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung (Forschungskontingent bzw. Kontingent für sonstige Aufgaben). Diese Kontingente sind gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 LVVO in Ziel- und Leistungsvereinbarungen
HG festzulegen; sie werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO in Hochschulen mit Fakultäten vom Präsidium auf die Fakultäten verteilt. Randnummer 31 An einer derartigen, am Bewertungsstichtag gültig gewesenen Ziel- und Leistungsvereinbarung fehlt es hier. Dies führt
der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich dazu, dass Deputatsverminderungen nicht anzuerkennen sind (vgl. OVG Hamburg. Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10 , juris Rn. 29 ). Daran hält das Beschwerdegericht fest. Randnummer 32 aaa) Die von der Antragsgegnerin angeführte Anordnung der BWF vom 1. Dezember 2010 führt zu keiner anderen Bewertung. Sie enthält in Bezug auf Kontingente gemäß §§ 16 , 17 LVVO weder dem Wortlaut
eine Festlegung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 HmbHG , noch lässt sie sich unter Berücksichtigung der sonstigen erkennbaren Umstände in diesem Sinne auslegen. Randnummer 33
HG können, sofern Ziel- und Leistungsvereinbarungen
HG nicht rechtzeitig zustande kommen, die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch die staatliche Hochschulplanung festgelegt werden. In dem besagten Schreiben des Leiters des Hochschulamts der BWF vom
vollziehbar, wie das Schreiben vom
Fortschreibung eines Alt-Zustands. Randnummer 38 bbb) Der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 46 (Hmb)VwVfG führt hier nicht weiter. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf Verwaltungsakte; weder die ZLV noch hochschulinterne Deputatsermäßigungen sind jedoch als Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG) einzustufen. Im Übrigen wäre diese Bezugnahme auch in der Sache unzutreffend: Beim Fehlen der
2 Satz 1 LVVO notwendigen ZLV ist es gerade nicht „offensichtlich, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat“ (§ 46 VwVfG), denn ohne Vereinbarung der Kontingente zwischen Hochschule und Wissenschaftsverwaltung ist es gar nicht überprüfbar, ob die hochschulintern entschiedenen Kapazitätsverminderungen rechtmäßig sind. Randnummer 39 ccc) Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 2 KapVO berufen. Es überzeugt nicht, dass es für die Antragsgegnerin am 1. April 2011 erkennbar gewesen sein soll, dass bis zum 1. Oktober 2011 eine gültige Ziel- und Leistungsvereinbarung vorliegen würde. Dem widerspricht bereits der tatsächliche weitere Verlauf, und die offenbar zuvor schon seit Jahren bestehende Unsicherheit über die zu vereinbarenden Kontingente sowie die komplett fehlende ZLV für 2010 ließen den Abschluss einer ZLV auch in den nächsten sechs bis sieben Monaten nicht als „erkennbar“ erscheinen. Randnummer 40 Das Schreiben der BWF an den Vizepräsidenten der Antragsgegnerin vom 23. November 2011 kann vor diesem Hintergrund ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen, zumal auch dort davon die Rede ist, dass die Antragsgegnerin es abgelehnt habe, eine ZLV abzuschließen. Randnummer 41
vollziehbar dargelegt, sei unzutreffend. Die Fakultät habe den Wahlbereich im Umfang von 18 LP, den Studierende anderer Bachelorstudiengänge belegen könnten, wenn sie sich im Wahlbereich auf die Rechtswissenschaften spezialisieren wollten, definiert und in entsprechenden Satzungen (Prüfungsordnungen und Fachspezifische Bestimmungen) beschlossen (Anl. BF 3). Diese seien vom Fakultätsrat am 2. November 2011 rückwirkend für alle Studierenden mit Beginn ab dem Wintersemester 2008/2009 beschlossen worden. Die Anordnung dieser Rückwirkung erfolge deshalb, weil seit dem Wintersemester 2008/2009 die Ausbildung inhaltlich
dem nunmehr in Satzungsform genommenen Ausbildungsprogramm erfolge. Die Fakultät habe auf die Anwendung dieser Bestimmungen bereits ab dem Wintersemester 2009/2010 auf ihrer Homepage hingewiesen, und über einen weiteren Link seien von dort die bislang vorläufigen Regelungen abrufbar gewesen (Anl. BF 3 a). Hierbei handele es sich im Wesentlichen um die Fachspezifischen Bestimmungen (mit Ausnahme der Modulbeschreibungen), wie sie nunmehr vom Fakultätsrat beschlossen worden seien. Das transparente Ausbildungsprogramm könne auch dann Grundlage für die Aufwandskalkulation sein, wenn zum Stichtag selbst die Satzungen noch nicht in Kraft gewesen seien. Die Beschlussfassung sei im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO absehbar gewesen. Randnummer 45 bbb) Diese Rüge ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat diesen Dienstleistungsbedarf zu Recht und mit im Kern zutreffender Begründung nicht anerkannt. Randnummer 46 Gemäß § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Daraus folgt, dass ein kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf nur vorliegen kann, soweit es sich zum einen überhaupt um Lehre für (identifizierbare) Studiengänge handelt, und soweit zum anderen diese Studiengänge einer anderen (und nicht der eigenen) Lehreinheit zugeordnet sind. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen hier gegeben wären. Randnummer 47 Das „Nebenfach Diplom/Mag.“ und der „Wahlbereich Bachelor“ sind nicht als Studiengänge anderer Lehreinheiten einzuordnen. Daran vermögen auch die zuletzt von der Fakultät für Rechtswissenschaft am
fragewert in einen Curricularnormwert einzustellen sein dürfte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.11.2003, 3 Nc 146/02, juris, Rn. 45). Im Übrigen fehlt es in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen überhaupt an Ausfüllrechnungen (
dem Schema v * f / g) für die aus den „Studiengängen“ „Nebenfach Diplom/Mag.“ und „Wahlbereich Bachelor“ gegenüber der Lehreinheit Recht erfolgende Lehrnachfrage, aus denen sich die insoweit im Kapazitätsbericht 2011/2012 (S. 4) geltend gemachten Curricularanteile (CAq) in Höhe von 0,369 bzw. 0,320 SWS
vollziehen ließen. Randnummer 48 Somit bleibt es insoweit bei der Berechnung des Verwaltungsgerichts, das hier zu Recht keinen Dienstleistungsbedarf anerkannt hat. Randnummer 49 bb) Die Antragsgegnerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Bedarf für die Masterprogramme „Law and Economics“ (EMLE) und „European Legal Studies“ (EELSt) nur zur Hälfte anerkannt. Randnummer 50 aaa) Sie trägt vor, die diesbezüglichen Einwände des Verwaltungsgerichts, dass insoweit keine Studien- und Prüfungsordnungen vorlägen und dass für diese Studiengänge (teilweise) Gebühren erhoben würden, die nicht als Studiengebühr im Sinne des Hamburgischen Hochschulgesetztes einzuordnen seien, trügen nicht. Tatsächlich gebe es für beide Studiengänge Studien- und Prüfungsordnungen (Anl. BF 4 und BF 5), und der angesetzte Prüfungsaufwand lasse sich aus den diesbezüglichen Ausfüllrechnungen (Anl. BF 6) eindeutig ableiten. Zwischenzeitlich sei für beide Studiengänge auch der Schwund über die letzten 4 bzw. 3 Jahre errechnet worden, wobei es allerdings als fragwürdig erscheine, bei bloß einjährigen Masterstudiengängen überhaupt einen Schwundausgleich anzusetzen, weil bei einem bloß einjährigen Studiengang der Wegfall einzelner Teilnehmer keine Lehreinsparung im höheren Semester bringe, die sich zugunsten einer erhöhten Anfängerkapazität nutzen ließe. Randnummer 51 bbb) Diese Argumente haben keinen Erfolg. Im Gegenteil führt ihre Prüfung durch das Beschwerdegericht dazu, dass (entgegen dem Ansatz des Verwaltungsgerichts) für die beiden Masterstudiengänge überhaupt kein Dienstleistungsbedarf anzuerkennen ist. Denn die insoweit erbrachten Lehrleistungen stellen keine Dienstleistung für einen dieser Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO dar. Randnummer 52
Maßgabe bestimmter prozentualer Gewichtungen (zwischen 30 v. H. und 10 v. H.) im Hinblick auf die Qualität der Hochschulvorbildung, der Nähe zuvor absolvierter Studiengänge zu Recht und Wirtschaft, der Qualität des Motivationsschreibens, des akademischen Potentials und auf Empfehlungsschreiben entschieden (vgl. www.emle.org , dort unter „Application“, „Application Procedure EU“ und „FAQ“). Randnummer 54
dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung mit dem Ziel, eine erschöpfende Nutzung der mit staatlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität zu erreichen. Die Berechnung erfolgt unter Anwendung von Curricularnormwerten, die den erforderlichen Lehraufwand für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang bestimmen ( §§ 6 , 13 Abs. 1 KapVO ). Sind an dem Lehraufwand für einen Studiengang mehrere Lehreinheiten beteiligt, wird der Curricularnormwert auf die an ihm beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt ( § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO ). Die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs hat
der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung, Abschnitt I Ziffer 2 Formel
VO in Abzug gebracht werden kann (in diesem Sinne bereits: OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2007, 3 Nc 18/07 u. a., nicht veröffentlicht). Randnummer 56 Das Beschwerdegericht stellt nicht in Frage, dass internationale Kooperationen zulässig sind. § 3 Abs. 7 HmbHG bestimmt es ausdrücklich als Aufgabe der Hochschulen, die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen zu fördern. Die Wahrnehmung dieser anerkannten Aufgabe bedeutet aber nicht, dass die im Rahmen internationaler Kooperation aufzubringenden Mittel für die Lehre ohne weiteres aus dem Lehrangebot der daran beteiligten Lehreinheit - mit kapazitätsvermindernder Wirkung zu Lasten der zulassungsbeschränkten eigenen Studiengänge - entnommen werden dürfen. Das Kapazitätsrecht zieht insoweit Grenzen, schließt aber die Verwendung staatlicher Mittel für die Beteiligung an gemeinsamen Studiengängen mit ausländischen Hochschulen nicht generell aus. So können etwa Haushaltsmittel eingeworben werden, die ausschließlich für die Erteilung von Lehraufträgen im Hinblick auf eine Lehrtätigkeit im Rahmen internationaler Kooperation bestimmt sind. Derartige Lehrauftragsstunden müssten wegen der Zweckgebundenheit der Mittel nicht - mit kapazitätserhöhender Wirkung - in die Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit einbezogen werden, weil sie nicht „für den Ausbildungsaufwand
VO ) zur Verfügung stünden. Randnummer 57 ccc) Die Argumente der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. März 2012 (S. 2 – 8) führen vor diesem Hintergrund zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Soweit dort auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster Bezug genommen wird,
der im Rahmen von Kooperationen ein anzuerkennender Dienstleistungsexport auch in externe Studiengänge anderer Universitäten erfolgen könne, führt dies hier nicht weiter, weil es sich in den dort entschiedenen Fällen um Kooperationen zwischen öffentlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gehandelt und sich der Lehrexport auf den Studiengang vorklinische Humanmedizin bezogen hat, also auf einen Studiengang, der dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung und dem Kapazitätserschöpfungsgebot unterfällt. Hierzu passt es, dass das Oberverwaltungsgericht Münster in Bezug auf eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität Dortmund und der Ruhr-Universität Bochum ausgeführt hat, die Grundrechtseinschränkung in Form der Versagung der Studienzulassung infolge der Verknappung der Zulassungszahlen für die Studiengänge der dienstleistungsexportierenden Lehreinheit sei nicht unverhältnismäßig, „weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft“ (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.8.2004, 13 C 600/04, juris Rn. 26). Randnummer 58 Dass internationale Kooperationen zwischen der Antragsgegnerin und ausländischen Hochschulen zulässig und im Prinzip förderungswürdig sind (vgl. den Schriftsatz vom 15.3.2012, S. 4 f.), hat das Beschwerdegericht oben bereits ausgeführt. Randnummer 59 Die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem genannten Schriftsatz (S. 6 ff.) zu der ihres Erachtens anzunehmenden Unerheblichkeit der „Sondereinnahme“ in Gestalt der „Studiengebühren“, weil im Übrigen für die Ausbildung der Masterstudierenden die Ressourcen der Antragsgegnerin auf allen Organisationsebenen in Anspruch genommen würden, veranlassen ebenfalls keine andere rechtliche Einschätzung. Sie ändern nichts daran, dass die hier betroffenen Masterstudiengänge außerhalb der Kategorien des Hochschulzulassungsrechts stehen und der dorthin erfolgende Lehrexport keine Ausbildungskapazität in einem anderen dem Kapazitätsrecht unterfallenden Studiengang schafft (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.8.2004, a. a. O.). Die sich anschließenden Ausführungen der Antragsgegnerin (S. 7 f.) zum fehlenden Anspruch „auf Schaffung von Studienplätzen“ führen angesichts all dessen nicht weiter. Randnummer 60 cc) Somit legt das Beschwerdegericht, im Übrigen den (nicht mit der Beschwerde angegriffenen) Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Dienstleistungsexport folgend, seiner hier zu treffenden Entscheidung einen Dienstleistungsbedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 KapvO im Umfang von 6,878 SWS zugrunde. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den vom Verwaltungsgericht anerkannten Lehrexport in die Studiengänge Internationale Kriminologie/MA und Osteuropastudien in Höhe von 4,510 SWS bzw. 2,368 SWS (BA S. 16/17). Randnummer 61 Dies führt zu einem bereinigten Lehrangebot in Höhe von 591,752 SWS (= 598,63 minus 6,878). Randnummer 62 d) Auf dieser Grundlage ergibt sich
Maßgabe der weiteren (nicht mit der Beschwerde angefochtenen) Entscheidungsschritte des Verwaltungsgerichts eine Kapazität für den Studiengang Rechtswissenschaft
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 von 349 Studienplätzen. Dieser Wert errechnet sich wie folgt: Randnummer 63
der Formel 2 * Sb / CA ergibt sich
der Berechnung des Verwaltungsgerichts (BA S. 21) die folgende Kapazität der Lehreinheit Recht vor Schwund: 2 * 591,752 = 1.183,504 (SWS); dieser Wert geteilt durch den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten gewichteten Curricularnormwert der Lehreinheit von gerundet 2,04 (SWS) führt zu 580,1490, gerundet 580 Studienplätzen. Randnummer 64 Daraus errechnet sich durch Multiplikation mit der Anteilsquote von 0,825 für den Studiengang Rechtswissenschaft eine Jahreskapazität vor Schwund von 478,50 Studienplätzen. Dieser Wert ergibt dividiert durch den Schwundfaktor von 0,76 eine Jahreskapazität von 629,6053, gerundet 630 Studienplätzen. Randnummer 65 Diese sind
dem von der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Wintersemester 2011/2012 und das Sommersemester 2012 im Kapazitätsbericht 2011/2012 (S. 1) zugrunde gelegten Aufteilungsschlüssel – 305 von 551 Studienplätzen entsprechen einem Anteil von 0,5535 – dahin aufzuteilen, dass auf das Wintersemester 2011/2012 insgesamt 349 Studienplätze (630 * 0,5535 = 348,705, gerundet 349) entfallen und auf das Sommersemester 2012 die restlichen 281 Studienplätze (630 – 349). Randnummer 66
dem Stichtag erfolgende, auf den künftigen Aufbau weiterer Stellen gerichtete Finanzierungszusagen in fiktive Studienplätze umgerechnet werden, bevor die hierfür erforderlichen Stellen in den betreffenden Lehreinheiten eingerichtet worden sind. Am hier maßgeblichen Stichtag (1.4.2011) waren auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht genannten Vereinbarungen und Beschlüsse noch keine zusätzlichen Stellen geschaffen worden (vor dem Stichtag hatte allein die vom Verwaltungsgericht angeführte Gemeinsame Wissenschaftskonferenz im März 2011 stattgefunden). Eine - neben dem eigentlichen Kapazitätsrecht - unmittelbar gegenüber den Studienbewerbern bestehende rechtliche Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze ist durch die vom Verwaltungsgericht angeführten Beschlüsse bzw. Vereinbarungen nicht geschaffen worden. Randnummer 71 Es war am Stichtag auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar, dass bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (1.10.2011) entsprechende zusätzliche Stellen bei der Antragsgegnerin bzw. in der Lehreinheit Recht eingerichtet sein würden. In Bezug auf den vom Verwaltungsgericht ebenfalls angeführten Hochschulpakt II beispielsweise ist nicht klar ersichtlich, dass Mittel aus dieser zweiten Programmphase des Hochschulpakts 2020 überhaupt noch vor Beginn des Berechnungszeitraums an die Antragsgegnerin weitergeleitet worden sind. So ergibt sich aus der Antwort des Senats auf eine Schriftliche Kleine Anfrage des Bürgerschaftsabgeordneten Kleibauer vom 1. Februar 2012, (Bürgerschafts-Drs. 20/3085), dass die im Jahr 2011 an Hamburg geleisteten und in vier Raten zugewendeten Mittel aus beiden Programmphasen (I und II) des Hochschulpakts 2020 insgesamt 62.840.089,00 Euro betragen haben, wovon auf den Hochschulpakt II lediglich ein Anteil von 10.643.031,00 Euro entfiel, und dass der Antragsgegnerin aus diesen Mitteln die ihr zugewiesenen Beträge in ebenfalls vier Raten mit Zahlungsdatum „08.06.2011, Sept./Okt. 2011, Nov. 2011, 13.12.2011“ zugegangen sind. Dies spricht nicht dafür, dass die Antragsgegnerin noch vor dem 1. Oktober 2011 Mittel aus dem Hochschulpakt II erhalten hat. Jedenfalls war es, wie bereits ausgeführt, für die Antragsgegnerin am Stichtag 1. April 2011 nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar, dass und ggf. welche Stellen in welcher Anzahl sie bis zum 1. Oktober 2011 aufgrund des politisch gewünschten Kapazitätsaufbaus würde einrichten können. Randnummer 72
teilen verbunden wäre; hierbei kommen insbesondere gesundheitliche, familiäre, wirtschaftliche sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht. Anhaltspunkte dafür, wann solche Gründe vorliegen können, vermitteln die Informationen in dem Magazin zur Studienplatzbewerbung der Stiftung für Hochschulzulassung zu den Kriterien für die Entscheidung über Anträge auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (vgl. das Heft zum Wintersemester 2011/2012, S. 54 f., sowie das Heft zum Sommersemester 2012, S. 45 ff.); die dort genannten Gesichtspunkte für eine besondere Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches im zentralen Vergabeverfahren lassen sich auf die hier beschriebene Konstellation übertragen, da sie verdeutlichen, unter welchen Umständen überhaupt eine zwingende persönliche Bindung an einen gewünschten Studienort vorliegen kann. Randnummer 78 Diese Überlegungen knüpfen an die bisher bereits erfolgte Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu den Anforderungen an das Vorliegen bzw. Aufrechterhalten des für eine vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrundes an. Wie das Beschwerdegericht (anlässlich zulassungsrechtlicher Eilverfahren in Bezug auf Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen waren) im Grundsatz bereits wiederholt entschieden hat, ist eine solche Anordnung zur Vermeidung wesentlicher
teile nur dann geboten, wenn der Antragsteller seinerseits die ihm möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte unternommen hat, um den gewünschten Studienplatz vorrangig in einem regulären Zulassungsverfahren zu erhalten; andernfalls ist er zur weiteren Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Verfahren gemäß § 123 VwGO (auch) an das Vorliegen des Anordnungsgrundes umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je mehr mit der begehrten Anordnung die Hauptsache vorweg genommen würde. In Eilverfahren der hier vorliegenden Art wird die Hauptsache bereits weitgehend vorweg genommen: Der erfolgreiche Antragsteller kann auf Grund der einstweiligen Anordnung studieren und Prüfungen ablegen, ohne dass sich dies rückgängig machen ließe, falls
träglich in einem Klageverfahren eine Entscheidung zu seinen Ungunsten ergeht und er seine vorläufige Zulassung zum Studium wieder verliert. Angesichts der Belastung der Gerichte und der damit verbundenen Dauer eines Hauptsacheverfahrens hat der im Eilverfahren erfolgreiche Antragsteller gute Chancen, das Studium aufgrund der vorläufigen Zulassung weitgehend zu absolvieren. Dieser weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache durch die erstrebte einstweilige Anordnung entsprechen erhöhte Anforderungen, denen die Antragsteller zumutbarer Weise genügen müssen, damit der Erlass der Anordnung zur Abwendung wesentlicher
teile geboten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.4.2008, HmbJVBl. 2009, 2, juris Rn. 8, dort zum Erfordernis, das zentrale Vergabeverfahren ordnungsgemäß zu durchlaufen, für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zum Erlass einer einstweiligen Anordnung über die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes in einem Studiengang, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist). Randnummer 79 b) Als fraglich erscheint es allerdings, ob das Beschwerdegericht die vorstehend ausgeführten Überlegungen bereits im vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht hätte, sofern die prozessuale Lage auch die eigenständige Prüfung des Anordnungsgrundes durch das Beschwerdegericht erfordert hätte. Denn dagegen hätten Gründe der prozessualen Fairness gesprochen,
dem bisher weder das Beschwerdegericht noch das Verwaltungsgericht (ausdrücklich) derartige Anforderungen an das Vorliegen des Anordnungsgrundes für eine vorläufige Zulassung in Studiengängen außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens aufgestellt haben und die Antragstellerin somit zum Zeitpunkt der vorliegenden Eilantragstellung im Spätsommer/Herbst 2011 (
Ablauf der Bewerbungsfristen bei den anderen Hochschulen) keine konkrete Veranlassung zu der Annahme hatte, sein Eilantrag könnte aus den o. g. Gründen – und dies sogar erst im Beschwerdeverfahren
einem Erfolg in der ersten Instanz - wegen fehlenden Anordnungsgrundes abgelehnt werden. Randnummer 80 Das Beschwerdegericht weist jedoch darauf hin, dass es die o. g. Überlegungen zum Anordnungsgrund in hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren, die auf die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes in einem Studiengang außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens gerichtet sind, mit einiger Wahrscheinlichkeit künftig in denjenigen hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren zur Anwendung bringen wird, die sich auf die Rechtsverhältnisse ab dem Wintersemester 2012/2013 beziehen werden (zu einer entsprechenden Vorgehensweise des Beschwerdegerichts bzgl. neu konkretisierter Anforderungen an das Vorliegen des Anordnungsgrundes vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.4.2008, a. a. O., juris Rn. 13). Randnummer 81 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.