G in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des beitragsfreien Vorschuljahres vom
SG eingeschult werden könnten (sog. Kann-Kinder). Randnummer 9 Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger u.a. geltend gemacht: In Pressemitteilungen der Hamburgischen Bürgerschaft und der zuständigen Fachbehörden sei zunächst davon die Rede gewesen, dass das letzte Kita- bzw. Vorschuljahr ohne Einschränkung für alle Kinder habe beitragsermäßigt bzw. -frei sein sollen. Die in § 9 Abs. 5 KibeG nunmehr vorgesehene Einschränkung, die sich daraus ergebe, dass an die allgemeine Schulpflicht nach § 38 Abs. 1 HmbSG angeknüpft werde, sei überraschend und mit früheren Stellungnahmen politischer Entscheidungsträger nicht vereinbar. Der durch § 9 Abs. 5 KibeG bewirkte Ausschluss der vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ von der Ermäßigung des Familieneigenanteils im letzten Kita-Jahr verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es fehle ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von vorzeitig eingeschulten „Kann-Kindern“, die bis zur Einschulung eine Kita besuchten, gegenüber solchen Kindern, die bis zu ihrer Einschulung bei Erreichen der allgemeinen Schulpflicht nach § 38 Abs. 1 HmbSG eine Kita besuchten. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf solche Kinder, die keine „Kann-Kinder“ seien, weil sie kurz vor dem
SG an (§ 1 Nr. 2.2.1 des Änderungsgesetzes). Randnummer 17 Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom
SG eingeschult würden, seien „Kann-Kinder“, wenn sie vorzeitig
SG eingeschult würden, von dieser Vergünstigung ausgeschlossen, obwohl in beiden Fällen die Kinder schulreif seien. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen ausreichend gewichtigen Grund. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht gemeint, dass § 9 Abs. 5 KibeG a.F. im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur dahin zu überprüfen sei, ob die Vorschrift gegen das Willkürverbot verstoße. § 9 Abs. 5 KibeG a.F. knüpfe für die darin vorgesehene Differenzierung an personenbezogene Merkmale – nämlich das Alter – an. Die Vorschrift unterliege deshalb einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die durch § 9 Abs. 5 KibeG a.F. begründete Ungleichbehandlung wiederhole sich Jahr für Jahr und betreffe jeweils eine große Anzahl von Kindern. Die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte, die die Ungleichbehandlung rechtfertigten, hätten kein ausreichendes Gewicht. Da § 9 Abs. 5 KibeG a.F. eine Differenzierung aufgrund personenbezogener Merkmale vorsehe, könne die Ungleichbehandlung nicht aus fiskalischen Gründen gerechtfertigt werden. Gleiches gelte für den angeblich großen Verwaltungsaufwand. Dieser sei nicht erkennbar und könne zudem in anderen Ländern – und nunmehr auch in Hamburg – bewältigt werden. Auch könne nicht maßgeblich darauf abgestellt werden, dass ein Anreiz für eine zu frühe Einschulung von „Kann-Kindern“ geschaffen werden solle, weil über die Einschulung nicht die Eltern allein entschieden. Der Kläger meint des Weiteren, er habe aus § 21 Abs. 2 AGG einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weil er in
Randnummer 19 Der Kläger hat ursprünglich mit seiner Berufungsbegründung angekündigt, äußerst hilfsweise die Verurteilung der Beklagten beantragen zu wollen, ihm den durch die Verletzung des Benachteiligungsverbots entstandenen Schaden
2 AGG zu ersetzen. In der mündlichen Verhandlung vom
GO analog einzustellen. Für die Wirksamkeit der Rücknahme bedurfte es nicht
GO der Einwilligung der Beklagten. Den (Hilfs-) Antrag, auf den sich die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärte Klagerücknahme bezog, hat der Kläger erst in der Berufungsinstanz in das Verfahren eingeführt. Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte diesen Antrag noch nicht zum Gegenstand. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war dieser Antrag noch nicht gestellt worden. Randnummer 28 Im Übrigen hat die zulässige Berufung in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 2010 die Klage abgewiesen. Randnummer 29 Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage
GO statthaft. Sie ist aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom
G in der gegenwärtig geltenden Fassung für die nach § 38 Abs. 2 HmbSG in die Schule aufgenommenen Kinder, zu denen auch der Kläger gehört, erstmals bei einer Aufnahme zum Schuljahresbeginn 2012 (s. hierzu auch die erläuternde Begründung in dem Änderungsantrag vom 21. Juni 2011 [Bü-Drs. 20/846], auf den § 2 des Änderungsgesetzes zurückgeht). Der Kläger ist indes bereits im Sommer 2010 eingeschult worden. Randnummer 32 Auch auf § 9 Abs. 5 Nr. 3 KibeG a.F., der während des in diesem Verfahren relevanten Bewilligungszeitraums Gültigkeit hatte, kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen. Die in § 9 Abs. 5 KibeG a.F. vorgesehene Privilegierung gilt nur „im letzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht
SG “. Das Schuljahr 2009/2010, für das der Kläger mit der vorliegenden Klage eine weitergehende Kostenerstattung begehrt, war nicht das letzte Jahr vor Beginn seiner (regulären) Schulpflicht i.S.d. § 38 Abs. 1 HmbSG . Denn
SG werden Kinder, die vor dem
SG war für den Kläger somit das Schuljahr 2010/2011. In diesem Schuljahr hat er bereits die Grundschule besucht, da er vorzeitig
SG eingeschult worden ist. Randnummer 33 Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 5 Nr. 3 KibeG a.F. in analoger Anwendung stützen. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.2010, 8 B 57.10, juris Rn. 6). Der Ausschluss der vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ von der in § 9 Abs. 5 KibeG a.F. vorgesehenen Privilegierung war aber, wie auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vom
1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Denn der Ausschluss der vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ aus dem Kreis der von § 9 Abs. 5 KibeG a.F. Begünstigten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 35 § 9 Abs. 5 KibeG a.F. verstößt zunächst nicht, wie der Kläger meint, gegen das Äquivalenzprinzip. Bei dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip handelt es sich um eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Es ist verletzt, wenn eine Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32, juris Rn. 41). Das Äquivalenzprinzip ist vorliegend schon nicht einschlägig. Bei der Betreuung eines Kindes in einer Kita handelt es sich nicht um eine staatliche Leistung, für die eine öffentliche Abgabe zu entrichten ist. Vielmehr handelt es sich um eine private Leistung, die staatlich subventioniert wird. Die Eltern eines Kindes schließen mit dem (privaten) Träger einer Kita einen Förderungs- und Betreuungsvertrag (s. hierzu i.E. § 22 KibeG ). Dieser Vertrag bildet die Grundlage für die von der Kita gegenüber dem Kind bzw. seinen Eltern zu erbringende Leistung ( § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KibeG ) und für die im Gegenzug bestehende Verpflichtung, das von der Beklagten mit dem Träger der Kita vereinbarte Leistungsentgelt an den Träger der Kita zu bezahlen ( §§ 18 Abs. 2, 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KibeG ). Das Leistungsentgelt entrichtet die Beklagte im Umfang der Kostenerstattung an den Träger der Kita ( §§ 7 , 8 KibeG ), während das betreute Kind bzw. seine Eltern den nicht von der Kostenerstattung erfassten Anteil des Leistungsentgelts über den – der Höhe nach variablen – Familieneigenanteil direkt an den Träger der Kita bezahlen. Randnummer 36 Dessen ungeachtet ist nicht erkennbar, dass das für den Besuch der Kita über den Familieneigenanteil von den Eltern des betreuten Kindes zu leistende Entgelt in keinem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Betreuungsleistung stünde, dass also die Betreuung nicht so viel „wert“ ist, wie der Familieneigenanteil „kostet“. Der Umstand, dass der Familieneigenanteil im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung nicht für alle Kinder bzw. deren Eltern gleich ist, insbesondere die in Anspruch genommene (identische) Betreuungsleistung die Eltern von Kindern, die keine vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ sind, weniger kostet als die Eltern von vorzeitig eingeschulten „Kann-Kindern“, berührt nicht das Äquivalenzprinzip, sondern den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 37 Indes verstößt § 9 Abs. 5 KibeG a.F. auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass vorzeitig eingeschulte „Kann-Kinder“ keinen Anspruch auf die durch § 9 Abs. 5 KibeG a.F. gewährte Privilegierung haben. Randnummer 38 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010, BVerfGE 126, 40, juris Rn. 78, m.w.N.). Randnummer 39 Der Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Hierbei verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Umgekehrt kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011, NJW 2012, 214, juris Rn. 10, m.w.N.). Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten von dem nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164, juris Rn. 34, m.w.N.). Randnummer 40 Ausgehend von diesen Maßstäben wird der allgemeine Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt, dass
G a.F. vorzeitig eingeschulten „Kann-Kindern“, die im letzten Jahr vor ihrer Einschulung eine Kita besuchen, eine weitergehende Kostenerstattung durch Verringerung des Familieneigenanteils im letzten Kita-Jahr nicht gewährt wird. Diese Kinder werden nicht in ungerechtfertigter Weise gegenüber den von § 9 Abs. 5 KibeG a.F. erfassten – insbesondere älteren, d.h. vor dem 1. Juli eines Jahres geborenen – („Muss“-) Kindern, die regulär
SG eingeschult werden und im letzten Jahr vor ihrer Einschulung eine Kita besuchen, benachteiligt (hierzu 1.). Es liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu solchen – insbesondere gleichaltrigen und vorzeitig eingeschulten – („Kann“-) Kindern vor, die im letzten Jahr vor der Einschulung nicht eine Kita, sondern eine Vorschule besuchen (hierzu 2.). Randnummer 41 1. Vorzeitig eingeschulte „Kann-Kinder“, die im letzten Jahr vor ihrer Einschulung eine Kita besuchen und hierfür
G a.F. eine weitergehende Kostenerstattung nicht erhalten, werden nicht in ungerechtfertigter Weise gegenüber („Muss“-) Kindern, die regulär
SG eingeschult werden, benachteiligt. Randnummer 42 Es ist bereits zweifelhaft, ob § 9 Abs. 5 KibeG a.F. eine am allgemeinen Gleichheitssatz zu messende Differenzierung zwischen „Kann-Kindern“ und „Muss-Kindern“, wie sie der Kläger beanstandet, tatsächlich vornimmt. § 9 Abs. 5 KibeG a.F. gewährt eine Vergünstigung im letzten Kita-Jahr vor dem Beginn der regulären Schulpflicht
SG . Dies gilt unterschiedslos für „Muss-Kinder“ ebenso wie für „Kann-Kinder“. Denn auch „Kann-Kinder“ werden
SG regulär – in dem Jahr nach Vollendung ihres sechsten Lebensjahres – schulpflichtig. In diesem Fall haben sie, wenn sie im Jahr vor ihrer Einschulung zu dem in § 38 Abs. 1 HmbSG bestimmten Zeitpunkt eine Kita besuchen, wie jedes Kind an der durch § 9 Abs. 5 KibeG gewährten Vergünstigung teil. Der „Ausschluss“ einiger „Kann-Kinder“ aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 KibeG a.F. beruht darauf, dass (die Eltern) diese(r) Kinder – wie dies auch bei dem Kläger der Fall gewesen ist – von der Möglichkeit einer vorzeitigen Einschulung
SG Gebrauch gemacht haben. Sie befinden sich deshalb im letzten Jahr vor Einsetzen der regulären Schulpflicht
SG nicht mehr in der Kita, sondern bereits in der Schule. Eine weitergehende Kostenerstattung für den Kita-Besuch in diesem Zeitraum muss deshalb für diese Kinder ins Leere gehen, weil die Leistung, für die § 9 Abs. 5 KibeG a.F. eine Vergünstigung gewährt, nicht in Anspruch genommen wird. Randnummer 43 Vor diesem Hintergrund läuft der Ansatz des Klägers, auch die vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ müssten zur Vermeidung eines Gleichheitsverstoßes in den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 KibeG a.F. einbezogen werden, in Wahrheit auf die Forderung hinaus, dass schlechthin für jedes Kind ein Kita-Jahr in weitergehendem Umfang von der Beklagten subventioniert werden müsse. Hiermit begründet der Kläger aber nicht eine auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes beruhende Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 5 KibeG a.F., der für „Kann-Kinder“ ebenso wie für „Muss-Kinder“ gilt. Vielmehr macht der Kläger mit seinem Ansatz der Sache nach geltend, ihm stehe aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf zusätzliche Leistung bzw. Teilhabe gegen die Beklagte zu. Ein solcher auf den Erlass begünstigender Rechtsvorschriften gerichteter Anspruch ist vorliegend indes – ungeachtet der Frage seines Bestehens – nicht streitgegenständlich. Randnummer 44 Letztlich kann dies aber auf sich beruhen. § 9 Abs. 5 KibeG a.F. verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz auch dann nicht, wenn eine von § 9 Abs. 5 KibeG a.F. bewirkte Ungleichbehandlung von vorzeitig
SG eingeschulten „Kann-Kindern“ und regulär
SG eingeschulten („Muss“-) Kindern im Hinblick darauf, dass § 9 Abs. 5 KibeG a.F. nur die regulär
SG eingeschulten Kinder privilegiert, angenommen wird. Denn diese Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Randnummer 45 Als Prüfungsmaßstab im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG dient dabei das Willkürverbot. Eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie der Kläger einfordert, ist nicht vorzunehmen. Zwar knüpft die beanstandete Ungleichbehandlung nicht bloß an Lebenssachverhalte, sondern an Personengruppen – einerseits „Vorschulkinder“, die nach § 38 Abs. 1 HmbSG eingeschult werden, andererseits „Vorschulkinder“, die vorzeitig nach § 38 Abs. 2 HmbSG eingeschult werden – an (zu diesem Differenzierungskriterium: BVerfG, Beschl. v. 7.7.2009, BVerfGE 124, 199, juris Rn. 85 ff.). Gleichwohl spricht für eine Heranziehung des „gelockerten“ Willkürmaßstabs bereits, dass der Gesetzgeber bei der auch hier einschlägigen gewährenden Staatstätigkeit über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.2002, BVerfGE 106, 166, juris Rn. 39). Hierfür spricht ferner, dass sich der Umfang der im letzten Kita-Jahr von der Beklagten gewährten Kostenerstattung wegen ihrer Einkommensabhängigkeit auf die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten nicht merklich auswirken wird (zu diesem Kriterium: BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87, juris Rn. 35). Vor allem aber bildet das Willkürverbot deshalb den Maßstab bei der Prüfung der Vereinbarkeit von § 9 Abs. 5 KibeG a.F. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, weil die beanstandete Ungleichbehandlung, anders als der Kläger meint, nicht an unveräußerliche Persönlichkeitsmerkmale, sondern an ein Verhalten anknüpft und das Maß der Bindung des Gesetzgebers an den allgemeinen Gleichheitssatz – bloßes Willkür- oder strenges Übermaßverbot – davon abhängt, inwieweit die von einer Regelung Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, NVwZ 2011, 1316, juris Rn. 65; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87, juris Rn. 35). Randnummer 46 Der Ausschluss der vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ aus dem Kreis der von § 9 Abs. 5 KibeG a.F. Privilegierten beruht nicht auf dem Alter der „Kann-Kinder“. Diese Annahme wäre nur gerechtfertigt, wenn nach § 9 Abs. 5 KibeG a.F. die „Kann-Kinder“ von der dortigen Privilegierung unabhängig davon ausgeschlossen wären, ob sie vorzeitig eingeschult werden oder nicht. Dies ist indes, wie eingangs bereits dargelegt, nicht der Fall: Auch für die „Kann-Kinder“ gilt nach § 9 Abs. 5 KibeG a.F. die finanzielle Entlastung durch die Verringerung des Familieneigenanteils im letzten Kita-Jahr, wenn sie regulär bei Erreichen der allgemeinen Schulpflicht aus § 38 Abs. 1 HmbSG eingeschult werden. Die „Kann-Kinder“ sind von der Privilegierung in § 9 Abs. 5 KibeG a.F. erst ausgeschlossen, wenn sie
SG vorzeitig eingeschult werden. Dieser „Ausschluss“ beruht nicht auf dem Alter oder auf (sonstigen) Gründen, die in der Persönlichkeit der betreffenden Kinder begründet und weder beeinfluss- noch verfügbar sind, sondern auf der Entscheidung ihrer Eltern, die Kinder vorzeitig einschulen zu lassen. Randnummer 47 Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass die vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ deshalb vorzeitig eingeschult werden (müssten), weil sie schulreif seien, und es sich bei der Schulreife um ein personenbezogenes Merkmal handele. Nur die allgemeine Schulpflicht
SG , nicht aber die Schulreife zwingt zur Einschulung. Auch bei frühzeitig schulreifen „Kann-Kindern“ ist es Sache der Eltern zu entscheiden, ob das schulreife Kind vorzeitig eingeschult werden soll oder nicht. Die vorzeitige Einschulung setzt
SG nicht nur die Schulreife, sondern stets auch einen entsprechenden Antrag der Eltern voraus. Randnummer 48 Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die vorzeitig eingeschulten schulreifen „Kann-Kinder“ mit ihrer Einschulung
SG schulpflichtig werden. Auch für die „Kann-Kinder“ gilt grundsätzlich die allgemeine Schulpflicht
SG . Im Unterschied zu den „Muss-Kindern“ haben „Kann-Kinder“ bzw. ihre Eltern aber die Möglichkeit, eine alternative – vorverlagerte – Schulpflicht selbst zu begründen, indem das Kind auf Antrag vorzeitig eingeschult wird. Die vorverlagerte Schulpflicht der „Kann-Kinder“ aus § 38 Abs. 2 Satz 2 HmbSG ist dabei – wie dargelegt – stets Folge einer eigenen Entscheidung und wird nicht durch das Alter, die Schulreife oder andere unbeeinflussbare Eigenschaften begründet. Sie ist, anders als die Schulpflicht aus § 38 Abs. 1 HmbSG , eine Schulpflicht, die im eigenen Belieben steht. Damit sind es aber die „Kann-Kinder“ bzw. ihre Eltern, die durch ihr Verhalten die Art der Schulpflicht und damit die Kriterien beeinflussen, nach denen in § 9 Abs. 5 KibeG a.F. unterschieden wird. Randnummer 49 Die in § 9 Abs. 5 KibeG a.F. vorgesehene Unterscheidung zwischen vorzeitig eingeschulten „Kann-Kindern“ und regulär eingeschulten „Muss-Kindern“ stellt keine willkürliche Benachteiligung der vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ dar. Der Gesetzgeber konnte sachliche Gründe anführen, die für die vorgenommene Unterscheidung sprechen. Randnummer 50 Dem Ausschluss der vorzeitig eingeschulten „Kann-Kinder“ aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 KibeG a.F. lag die Überlegung zugrunde, dass ihr Einschluss wiederum zu einer Benachteiligung der (fast) gleichaltrigen „Muss-Kinder“ führen könne, deren Eltern gezwungen seien, diese Kinder ein Jahr länger außerhalb der Schule betreuen zu lassen, während für die „Kann-Kinder“ die kürzere „Verweildauer im Bildungswesen“ ohnehin von Vorteil sei (vgl. Bü-Drs. 19/3223 vom
G a.F. eine weitergehende Kostenerstattung nicht erhalten, werden auch nicht im Vergleich zu Vorschulkindern in ungerechtfertigter Weise benachteiligt. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf gleichaltrige „Kann-Kinder“, die vorzeitig eingeschult werden und im letzten Jahr vor ihrer Einschulung nicht eine Kita, sondern kostenfrei eine Vorschule besuchen. Randnummer 53 Es ist auch insoweit schon zweifelhaft, ob die von dem Kläger beanstandete Ungleichbehandlung einer Überprüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes überhaupt zugänglich ist. Eine Ungleichbehandlung ergibt sich nämlich nicht unmittelbar aus § 9 Abs. 5 KibeG a.F., weil die Teilnahme am Vorschulunterricht einer Grundschule und die hierfür geltenden finanziellen Rahmenbedingungen, namentlich die Kostenfreiheit, nicht in § 9 Abs. 5 KibeG a.F., sondern im Schulrecht (vgl. §§ 14 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 1 HmbSG ) geregelt sind. § 9 Abs. 5 KibeG a.F. behandelt, was die Vorschulkinder anbelangt, nicht eine Gruppe von Normadressaten bzw. Normbetroffenen anders als eine andere Gruppe von Normadressaten bzw. -betroffenen (vgl. zu diesem Ansatz: BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, NVwZ 2011, 1316, juris Rn. 64), weil die §§ 7 bis 10 KibeG (a.F.) die finanziellen Rahmenbedingungen nur des Kita-Besuchs und nicht auch des Vorschulbesuchs regeln. Die beanstandete Ungleichbehandlung von Kita- und Vorschulkindern ergibt sich folglich nur mittelbar daraus, dass die miteinander verglichenen Personengruppen verschiedenen Lebenssachverhalten – Betreuung in einer Kita einerseits, „Betreuung“ in einer (Vor-) Schule andererseits – zugeordnet sind, für die unterschiedliche rechtliche, organisatorische und finanzielle Rahmenbedingungen gelten. Zwar mag es Überschneidungen in den Aufgabenbereichen von Vorschulen und Kitas nicht zuletzt im „Vorschuljahr“ geben (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 KibeG ). Beide Einrichtungen bzw. Systeme sind gleichwohl unterschiedlichen rechtlichen Ordnungsbereichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 18.6.1975, BVerfGE 40, 121, juris Rn. 59) zuzuordnen. Randnummer 54 Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Zugehörigkeit verschiedener Lebenssachverhalte zu unterschiedlichen Ordnungsbereichen schon ihre Vergleichbarkeit i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG ausschließt (so Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG,
G (a.F.) Kostenerstattung gewährt und – wenn ja – in welcher Höhe sie den Familieneigenanteil, der sich auf den Umfang der Kostenerstattung auswirkt, berücksichtigt. Dies gilt namentlich für die Gewährung des „beitragsermäßigten Vorschuljahres“. Dessen Voraussetzungen sind in § 9 Abs. 5 KibeG (a.F.), der (verfassungs-) rechtlich nicht zu beanstandenden ist (s.o.), und in der Familieneigenanteilsverordnung abschließend geregelt. Ein Ermessen, zu dessen erneuter Ausübung die Beklagte durch das Gericht verurteilt werden könnte, sehen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht vor. III. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Das Verfahren ist insgesamt gerichtskostenfrei, obwohl der Kläger mit dem – in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 wieder zurückgenommenen (s.o.) – äußerst hilfsweise gestellten Hilfsantrag einen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt hat, für den die Gerichtskostenfreiheit
GO nicht gilt. Denn die hiermit verbundene Klageänderung war
GO unzulässig, weil die Beklagte insoweit nicht eingewilligt hat und die Klageänderung nicht sachdienlich gewesen ist. Die fehlende Sachdienlichkeit (zum Begriff: BVerwG, Urt. v. 18.8.2005, BVerwGE 124, 132, juris Rn. 22) beruht dabei darauf, dass für den äußert hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 21 Abs. 2 AGG, bei dem es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt (vgl. § 19 AGG), nicht
GO der Verwaltungsrechtsweg, sondern
Aufgrund der deshalb gegebenen Notwendigkeit einer Abtrennung (§ 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 93 Satz 2 VwGO) und anschließenden Verweisung an das zuständige Gericht im ordentlichen Rechtsweg (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) wäre mit der Einbeziehung des neuen Streitgegenstandes in das anhängige Verfahren im Hinblick auf die Prozessökonomie nichts gewonnen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 1.12.1995, 1 U 48/95, juris Rn. 11 ff.; LSG Stuttgart, Beschl. v. 10.12.1996, L 5 Ka 2453/96, juris Ls 4; VG Leipzig, Urt. v. 26.2.2003, 6 K 1201/00, juris Rn. 31 f.; entsprechend für den Fall der örtlichen Unzuständigkeit: BGH, Urt. v. 8.2.1980, I ZR 32/78, juris Rn. 19 ff.; OVG Münster, Urt. v. 3.1.1992, NVwZ 1993, 588, juris Rn. 111 ff.; vgl. auch LAG Hamm, Urt. v. 5.5.2003, 8 Sa 1520/02, juris Rn. 27). Im Fall einer unzulässigen Klageerweiterung, bei der die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung (§ 91 VwGO) nicht vorliegen, hat der im Wege der Klageerweiterung zusätzlich in das Verfahren eingeführte Streitgegenstand keine kostenrechtliche Relevanz (vgl. entsprechend für die Bemessung des Streitwertes im Fall einer unzulässigen Klageerweiterung: OVG Hamburg, Beschl. v. 5.10.2011, NVwZ-RR 2012, 46 , juris Rn. 10 f.). Randnummer 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 63 Gründe,
GO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.