G durch das Gericht einen Vorsitzenden der Hauptversammlung zu bestimmen. Randnummer 6 Mit Veröffentlichungsdatum vom 18.11.2011 (Anlage AG 6) berief die Beteiligte zu 2) für den 21.12.2011 eine ordentliche Hauptversammlung ein. Von den von der Beteiligten zu 1) gewünschten Tagesordnungspunkten wurde zunächst lediglich die Wahl zum Aufsichtsrat übernommen. Neben der Neubestellung gem. § 104 Abs. 5 AktG -mit Gerichtsbeschluss vom 16.08.2011 war der Aufsichtsrat ergänzt worden -sei nunmehr auch der Posten des bisherigen Aufsichtsratsvorsitzenden ... neu zu besetzen, da dieser aus persönlichen Gründen nicht für eine Wiederwahl zur Verfügung stehe. Mit Veröffentlichungsdatum vom 25.11.2011 ergänzte die Beteiligte zu 2) die Tagesordnung auch um die Punkte Vertrauensentzug sowie Sonderprüfung/Ersatzansprüche. Randnummer 7 Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 22.11.2011 ihren Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung in einen Antrag auf Ermächtigung zur Ergänzung der Tagesordnung umgestellt und hat zuletzt beantragt Randnummer 8 1. sie zu ermächtigen, für die vom Vorstand der Gesellschaft für den 21.12.2011 einberufene Hauptversammlung der ..., Hamburg, HRB 68227, neben den Punkten der Tagesordnung, die der Vorstand bekannt gemacht hat, folgende weitere Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen und bekannt zu machen: Randnummer 9 a) Beschlussfassung über den Vertrauensentzug der Hauptversammlung gegenüber dem Vorstandsmitglied ..., Randnummer 10 b) Beschlussfassung über eine Sonderprüfung bei der Gesellschaft gem. § 142 Abs. 1 AktG und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG. Randnummer 11 2.
G einen Vorsitzenden der Hauptversammlung zur Leitung der Hauptversammlung während der Behandlung der ergänzten Tagesordnungspunkte zu bestimmen. Randnummer 12 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.12.2011 den Notar ... zum Vorsitzenden der für den 21.12.2011 anberaumten Hauptversammlung während der Behandlung der Tagesordnungspunkte 6 und 7 bestimmt. Den weitergehenden Antrag der Beteiligten zu 1) hat es zurückgewiesen, da er aufgrund der erfolgten Ergänzung der Tagesordnung um die streitigen Punkte unzulässig geworden sei. Randnummer 13 Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der am 12.11.2011 erhobenen Beschwerde. Randnummer 14 Sie hält die isolierte Bestellung eines Versammlungsleiters für nicht zulässig, verweist auf die ihrer Auffassung nach bestehende Eignung Herrn ... als Versammlungsleiter, die das Amtsgericht zu Unrecht verneint habe, und wendet sich auch gegen die Bestellung des Notars .... II. Randnummer 15 Die Beschwerde ist zulässig, § 122 Abs. 3 S. 4 AktG, § 402 Abs. 1, 375 Nr. 3, §§ 58 ff. FamFG, in der Sache aber nicht begründet. Randnummer 16 Zu Recht hat das Amtsgericht auf Anregung bzw. Antrag der Beteiligten zu 1) für die Tagesordnungspunkte „Vertrauensentzug“ sowie „Sonderprüfung/Geltendmachung von Ersatzansprüchen“ einen anderen Versammlungsleiter als den Aufsichtsratsvorsitzenden ... bestimmt, nämlich den Notar ... Soweit die Beteiligte zu 2) in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, die isolierte Bestimmung eines Versammlungsleiters durch das Gericht sei nicht mehr zulässig, wenn dem Minderheitsverlangen insoweit entsprochen worden sei, als die Tagesordnung der Hauptversammlung antragsgemäß ergänzt worden sei oder eine Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung erteilt worden sei, und sich zur Begründung ihrer Auffassung auf den Wortlaut der Vorschrift des § 122 Abs. 3 AktG (zugleich) beruft, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Randnummer 17 Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung ausführlich und unter Heranziehung von Entscheidungen und Kommentierungen begründet, dass zum einem § 122 Abs. 3 AktG insgesamt missverständlich formuliert sei und zum anderen der Sinn und Zweck des § 122 Abs. 3 AktG es erfordere, einen Versammlungsleiter jedenfalls auch in den Fällen zu bestimmen, in denen die Voraussetzungen zur Bestimmung eines Vorsitzenden der Versammlung zunächst vorgelegen hätten und das Gericht ihn nur deswegen nicht bestimme, weil die Gesellschaft unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens dem Antrag der Minderheitsaktionäre nachgekommen sei. Insoweit nimmt der Senat vollen Umfangs auf die Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug und führt zur Ergänzung nur folgendes aus: Randnummer 18 Die herrschende Meinung in der Literatur ist der Ansicht, dass gerade entgegen dem Wortlaut des § 122 Abs. 3 S. 2 AktG („zugleich“) die Bestimmung des Versammlungsleiters zeitlich auch noch nach der Ermächtigung erfolgen könne (Rieckers in Spindler/Stilz, AktG,
Anl. Ast 8 vom Vorstand beantwortet worden sei, vermag das nichts daran zu ändern, dass sich das Schreiben der Beteiligten zu 1) an Vorstand und Aufsichtsrat wandte und eine Antwort auch vom Aufsichtsrat erwartet werden konnte. Auch die Antwort des Aufsichtsrates ... vom 30.10.2011 (Anl. Ast 13) auf das Schreiben der Beteiligten zu 1) vom 26.10.2011 (Anl. Ast 12) kann nicht als wirkliche Antwort bezeichnet werden, sondern nur als bloße Leerformel. Dass die Beteiligte zu 2) meint, mit dieser Antwort sei der Aufsichtsratsvorsitzende dem Anliegen der Beteiligten zu 1) in vollem Umfang gerecht geworden, vermag der Senat angesichts des Wortlauts der Antwort nicht nachzuvollziehen. Im Übrigen kommen weitere Anhaltspunkte hinzu, die gegen eine Unparteilichkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden sprechen und die Bestimmung eines Vorsitzenden der Hauptversammlung erforderlich machen. Obwohl der Aufsichtsratsvorsitzende ... jedenfalls infolge des Schreibens der Beteiligten zu 1) vom 26.10.2011 über die Vorgänge und das Anliegen der Beteiligten zu 1) informiert gewesen ist, hat er, wie die Anlage AG 6 ausweist, an der Einberufung zur Hauptversammlung für den 21.12.2011 mitgewirkt, ohne auf die Rechte der Beteiligten zu 1) eingegangen zu sein. Auch hat sich der Aufsichtsratsvorsitzende ... in Kenntnis des Schreibens der Beteiligten zu 1) vom 27.05.2011 (Anl. Ast 8) auch nach Bestellung eines dritten Aufsichtsratsmitgliedes durch das Amtsgericht nicht für verpflichtet gehalten,
G eine Hauptversammlung einzuberufen, um die Rechte der Beteiligten zu 1) zu wahren. Ein Abhalten der für den 21.12.2011 einberufenen Hauptversammlung unter Wahrung der Rechte der Minderheitsaktionäre vermag sich der Senat, ebenso wie das Amtsgericht, angesichts dieser Vorgehensweise des Aufsichtsrates nicht vorzustellen. Randnummer 21 Das Amtsgericht hat auch zu Recht den Notar ... für die betroffenen Tagesordnungspunkte zum Versammlungsleiter bestellt. Dieser war von der Beteiligten zu 1) mit deren Schriftsatz vom 25.11.2011 ins Gespräch gebracht worden, nachdem das Amtsgericht die Beteiligten um Vorschläge gebeten hatte. In Ihrer Stellungnahme vom 05.12.2011 ist die Beteiligte zu 2) auf den Vorschlag der Beteiligten zu 1) nicht eingegangen, sondern erstmals in der Beschwerde, was
FG zulässig ist. Das Gericht hat sich, da es sich vorliegend um ein Amtsermittlungsverfahren handelt, § 26 FamFG, durch ein Telefongespräch mit dem Notar davon überzeugt, dass dieser, auch wenn er für Beurkundungen von Seiten der „Matzen-Gruppe“ herangezogen wird, das Amt des Notars ohne weiteres unter Wahrung der Neutralität ausüben wird, er mithin über jeden Zweifel erhaben ist. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 KostenO und berücksichtigt den Rechtsgedanken des § 99 Abs. 6 S. 6 AktG. Dass Gegenstand der Beschwerdeinstanz nur noch die isolierte Bestellung eines Versammlungsleiters gewesen ist, vermag nach Ansicht des Senats nicht zu einer Reduzierung des Geschäftswertes bzw. Beschwerdewertes zu führen. Randnummer 23 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.