Tonnagesteuer für ein in einem Jahr angeschafftes und veräußertes Handelsschiff: Keine Mindestbetriebszeit, "Erstjahr" i. S. d. § 5a Abs. 3 a. F. Leitsatz
(4)EStG". Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 25 Der Gewinn der Klägerin für das Streitjahr 2004 ist nach § 5a EStG zu ermitteln. Randnummer 26 1. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen an Stelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird (sog. Tonnagebesteuerung). Randnummer 27 Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG werden Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. Nach Satz 2 der genannten Regelung gehören zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter. Randnummer 28 Nach der am 31.12.2003 geltenden Fassung des § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG (a. F.) kann der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 mit Wirkung ab dem jeweiligen Wirtschaftsjahr bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres gestellt werden, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt (Erstjahr). Gemäß § 52 Abs. 15 Satz 3 ist diese Gesetzesfassung weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung das Handelsschiff auf Grund eines vor dem 01.01.2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsaktes angeschafft oder im Fall der Herstellung mit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 01.01.2006 begonnen hat. Randnummer 29 Demgegenüber bestimmt § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG in seiner aktuellen Fassung, dass der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen ist. Diese Regelung ist jedoch gemäß § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG (vorbehaltlich § 52 Abs. 15 Satz 3 EStG) erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.2005 endet. Randnummer 30 2. Nach diesen Bestimmungen hat die Klägerin im Streitjahr 2004 ein eigenes Handelsschiff gemäß § 5a Abs. 2 EStG im internationalen Verkehr betrieben. Randnummer 31
- a)Die Klägerin das Schiff im Streitjahr 2004 sowohl angeschafft als auch veräußert. Folglich kommt es insoweit nur auf diesen Zeitraum an (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 17.08.2011 - 2 K 42/11 , juris, Revision: IV R 45/11; ebenso BMF-Schreiben vom 12.06.2002, BStBl. I 2002, 614, Rz. 5; Hofmeister, in: Blümich, EStG, § 5a Rz. 32; Hennrichs/Kuntschik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5a Rz. C 12; Lindberg, in: Frotscher, EStG, § 5a Rz. 31; Dahm, in: Lademann, EStG, § 5a Rz. 63). Das Schiff war demnach während des gesamten maßgeblichen Zeitraums in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen und wurde ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Verkehr zwischen ausländischen Häfen eingesetzt. Dass das Schiff im Wege eines Time-Charter-Vertrags verchartert wurde, ist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG ausreichend, da es vom Vercharterer - der Klägerin - ausgerüstet worden ist. Randnummer 32
- b)Eine bestimmte Mindestdauer für den Einsatz im internationalen Verkehr setzt die Tonnagebesteuerung nicht voraus, ebenso wenig die Absicht des Steuerpflichtigen, das Schiff langfristig zu betreiben. Randnummer 33 Für die entgegenstehende Auffassung des Beklagten ergeben sich aus dem Wortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG keine Anhaltspunkte. Hätte der Gesetzgeber eine Mindesteinsatzdauer vorschreiben wollen, so hätte dies im Gesetz verankert werden müssen. Ungeachtet der Frage, ob eine zulasten des Steuerpflichtigen gehende Gesetzesfortbildung in diesem Punkt überhaupt zulässig wäre, fehlt es schon an einem dafür erforderlichen erkennbaren gesetzgeberischen Willen. In diesem Sinne hat das FG Hamburg mit Urteil vom 17.08.2011 (a. a. O.) einen Zeitraum von 2 Monaten und 10 Tagen für ausreichend gehalten; auf die diesbezüglichen Ausführungen in der genannten Entscheidung wird Bezug genommen. Ob man bei einem Betrieb von nur ganz unerheblicher Dauer (etwa von nur wenigen Tagen) anders entscheiden müsste, kann dahingestellt bleiben; denn im vorliegenden Streitfall ist das Schiff für einen substanziellen Zeitraum - fast volle drei Monate - im internationalen Verkehr betrieben worden, und aufgrund dieser Tätigkeit hat die Klägerin substantielle Gewinne - mehr als ... € - erzielt. Randnummer 34 Auch der Umstand, dass der Vertrag über die Weiterveräußerung des Schiffes geschlossen wurde, bevor das Schiff erstmals von der Klägerin selbst im internationalen Verkehr eingesetzt wurde, steht einer Besteuerung nach § 5a EStG nicht entgegen. Anders als der Beklagte meint, kommt es nach § 5a EStG nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige plant, das Schiff dauerhaft - selbst - zu betreiben. Die Voraussetzungen der Tonnagebesteuerung sind ausweislich des Wortlauts allesamt objektive Tatbestandsmerkmale; von einer entsprechenden weiterführenden Absicht ist in § 5a a. F. EStG nicht - auch nicht implizit - die Rede. Es genügt, dass das Schiff während seiner tatsächlichen Einsatzzeit durch den Steuerpflichtigen entsprechend den genannten Voraussetzungen betrieben wurde. Es kommt deshalb auch grundsätzlich nicht darauf an, welchen Zweck die Gesellschaft verfolgt. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn der Schiffsbetrieb gegenüber der Veräußerung eine völlig untergeordnete Bedeutung gehabt hätte, kann im vorliegenden Fall dahinstehen (s. dazu FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.10.2010 - 5 K 136/06, EFG 2011, 424 - Revision eingelegt, Aktz. des BFH: IV R 46/10). Randnummer 35 Anders als der Beklagte meint, steht der Gewinnermittlung gem. § 5a a. F. EStG auch nicht entgegen, dass es spätestens durch den Abschluss des MOA am ... 2004 zu einer Zweckänderung der Gesellschaft vom Schiffsbetrieb zum Schiffshandel gekommen wäre. Denn jedenfalls ist der Betrieb im internationalen Verkehr - wie dargelegt - von solchem Gewicht, dass er die Voraussetzungen des § 5a EStG erfüllt. Eine andere Sichtweise wäre nach Auffassung des erkennenden Senats allenfalls dann berechtigt, wenn der Betrieb des Schiffs gegenüber der Veräußerung von völlig untergeordneter Bedeutung wäre, etwa im Rahmen einer Überführungsfahrt. Insbesondere lässt sich der Betrieb des Schiffs im internationalen Verkehr nicht mit dem Argument verneinen, dass die Erfüllung des Chartervertrags nur dazu gedient habe, den Verkaufspreis zu verbessern, und deshalb allein dem Zweck der Veräußerung gedient habe. Insoweit verkennt der Beklagte, dass kein vernünftig wirtschaftendes Unternehmen ein einsatzbereites Schiff trotz der vorhandenen Möglichkeit - und zudem einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung - nicht einsetzen und dadurch auf Einnahmen verzichten und möglicherweise sogar Schadensersatzansprüche auslösen würde. Randnummer 36 In Anbetracht dieser Umstände liegen auch keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung i. S. d. § 42 AO vor. Randnummer 37 3. Die Klägerin hat den nach § 5a Abs. 3 (a. F.) EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Randnummer 38
- a)Nach der hier einschlägigen Legaldefinition in § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG (a. F.) ist "Erstjahr" im Sinne der Fristenregelung das Jahr, in dem der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt. Unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass ein Handelsschiff "im internationalen Verkehr betrieben" wird, ergibt sich aus der Legaldefinition in § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG (s. oben: 1. und 2. a); vorausgesetzt wird danach zweierlei: ein eigenes oder gechartertes Seeschiff muss (1.) in dem betreffenden Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein und (2.) in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. Allein die Absicht des Steuerpflichtigen, ein eigenes oder gechartertes Schiff in einem inländischen Seeschiffsregister eintragen zu lassen und zur entsprechenden Beförderung von Personen oder Gütern einzusetzen, genügt dem Wortlaut zufolge nicht; es kommt auf die tatsächliche Eintragung und die tatsächliche - aktuelle - Verwendung der betreffenden Schiffe an. Solange die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann nach dem Wortlaut und der Systematik von § 5a Abs. 3 Satz 1 (a. F.) i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EStG kein Erstjahr vorliegen. Randnummer 39 Zwar erstreckt § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG die Legaldefinition des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG auch auf Neben- und Hilfsgeschäfte, die unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung des jeweiligen Schiffs zusammenhängen, und bezieht diese in die pauschalierende Gewinnermittlung mit ein. Daraus folgt jedoch nicht, dass einzelne Neben- und Hilfsgeschäfte - isoliert - bereits zu Einkünften aus dem Betrieb von Schiffen im internationalen Verkehr führen und damit die Antragsfrist des § 5a Abs. 3 Satz 1 a. F. EStG in Gang setzen könnten; denn die jeweiligen Vorgänge werden wegen ihres Bezugs zur Haupttätigkeit erst durch den Einsatz von Schiffen im internationalen Handelsverkehr zu entsprechenden Neben- und Hilfsgeschäften. Randnummer 40 Dies spiegelt sich auch im Wortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG wider, wenn es dort heißt, die aufgeführten Neben- und Hilfsgeschäfte "gehören auch" zu einem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr: Zunächst muss der Tatbestand des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt sein, damit Neben- und Hilfsgeschäfte einbezogen werden können. Randnummer 41 Daher genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige einen Bau- oder Kaufvertrag über ein entsprechendes Schiff abgeschlossen hat (wie hier: Schultze, FR 1999, 977; Voß, in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 5a EStG, Stand: Oktober 2006, Anm. 52; Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, § 5a Rz. 15; wohl auch Lindberg, in: Frotscher, EStG, § 5a Rz. 49 ff., und Weiland, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 5a Rz. 129 f.; dagegen a. A.: BMF-Schreiben vom 12.06.2002 - VV DEU BMF 2002-06-12 IV A 6-S 2133a-11/02, BStBl. I 2002, 614, Rz. 12; ebenso: FG Hamburg, Urteil vom 02.02.2010 - 2 K 147/08, EFG 2010, 1116, Revision eingelegt - Aktz. des BFH: IV R 12/10; Hennrichs/Kuntschik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5a Rz. D 12; Gosch, in: Kirchhof, EStG, § 5a Rz. 41; Tormöhlen, in: Korn, EStG, § 5a Rz. 40; zu § 34c Abs. 4 EStG a. F. s. auch BFH-Urteil vom 24.11.1983 - IV R 74/80, BStBl. II 1984, 155; einschränkend: Dahm, in: Lademann/Söffing, EStG, § 5a Rz. 89; offen gelassen: Tonner, in: Bordewin/Brand, EStG, § 5a Rz. 35). Randnummer 42
- b)Die Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des § 5a Abs. 3 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 bestätigen diese Auslegung. Dort wird ausdrücklich festgestellt, dass "die Antragsfrist erst ab dem Jahr zu laufen beginnt, in dem das Handelsschiff überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister registriert ist" (Bundesrats-Drucksache 560/1/03, S. 4). Mit dieser Begründung ist die Antragsfrist zur Ausübung der Option zur "Tonnagesteuer" abgeschafft worden (a. a. O.). Die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe gingen also ebenfalls davon aus, dass für den Beginn des Fristlaufs die Registrierung des Schiffs in einem inländischen Seeschiffsregister erforderlich ist. Randnummer 43
- c)Gleichermaßen bestätigen der Sinn und Zweck des § 5a EStG ein solches Verständnis der in Abs. 3 Satz 1 (a. F.) getroffenen Fristenregelung. Die Bestimmungen zur Tonnagebesteuerung sind steuerrechtliche Subventionsnormen. Die Inanspruchnahme dieser Subvention kann im Sinne einer gleichmäßigen Subventionsgewährung aber nicht davon abhängig gemacht werden, wie lange eine (oftmals ausländische) Werft für den Bau eines Schiffs benötigt. Zum einen ist für eine solche Differenzierung kein sachlicher Grund ersichtlich; zum andern hätte sich eine entsprechende, an sich fernliegende, weil den Subventionszweck einschränkende Auslegung im Gesetzeswortlaut oder doch zumindest in den Gesetzgebungsmaterialien niederschlagen müssen, was jedoch nicht der Fall ist. Randnummer 44
- d)Dem steht nicht entgegen, dass der Gewerbebetrieb nach der einkommensteuerrechtlichen Definition bereits früher beginnt, nämlich mit Aufnahme von Vorbereitungshandlungen. Die Tonnagebesteuerung setzt zwar in § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG das Bestehen eines inländischen Gewerbebetriebs voraus. Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem neugegründeten Gewerbebetrieb dessen Beginn und das "Erstjahr" für die Tonnagebesteuerung im Sinne der Fristenregelung des § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG (a. F.) zusammenfallen müssen. Weder der Wortlaut der Regelung noch systematische oder teleologische Gesichtspunkte bieten Anhaltspunkte für eine solche Verknüpfung. Im Übrigen ist auch kein Grund ersichtlich, der eine Differenzierung zwischen neugegründeten und bereits bestehenden Gewerbebetrieben nahelegen würde. Randnummer 45
- e)Danach konnte im Streitfall das Jahr, in dem der Schiffsbauvertrag geschlossen wurde, nicht "Erstjahr" i. S. d. § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG (a. F.) sein. Denn zu diesem Zeitpunkt gab es noch gar kein Schiff, das in ein inländisches Seeschiffsregister hätte eingetragen werden können. Dies war erst im Jahr 2004 der Fall, in dem das Schiff auch erstmals im internationalen Verkehr betrieben wurde. Randnummer 46 Die Gesellschaft war bei Antragsstellung auch ordnungsgemäß vertreten. Es kommt nicht darauf an, dass sich die Legitimation nicht unmittelbar aus dem Briefkopf ergab. Denn es war offengelegt, dass die Unterzeichner für die Klägerin handeln wollten; sie waren als Geschäftsführer der Liquidatorin auch vertretungsberechtigt. Dies genügt; eine Offenlegung der Vertretungsmacht ist dagegen für eine wirksame Vertretung gem. § 164 Abs. 1 BGB nicht erforderlich. Auch der Verstoß gegen § 153 HGB, der in der fehlenden Bezeichnung als Gesellschaft in Liquidation liegt, steht der Wirksamkeit der Erklärung nicht entgegen (allg. Meinung, s. etwa K. Schmidt, in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2011, § 153 Tz. 5). Randnummer 47 4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 48 5. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 2 FGO zugelassen worden, da der erkennende Senat von dem Urteil des FG Hamburg vom 18.06.2010 (2 K 147/08, EFG 2010, 1116) abweicht. Randnummer 49 6. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 4 FGO).