Zollrecht: Nicht präferentieller Ursprung von Sämisch-Fensterledern aus Ziegenhaut Leitsatz Werden mit Salz vorkonservierte Ziegenhäute gewässert, enthaart, von Fleisch-, Sehnen- und sonstigen Resten gesäubert, von der Unter- als auch der Oberschicht der Haut durch Abschaben befreit und danach unter Einsatz von Dorschleber zu Sämischleder gegerbt, geglättet und geschnitten, so liegt darin eine ursprungsbegründende Bearbeitung (Rn.34) (Rn.39) . Orientierungssatz 1. Die Bestimmung des Warenursprungs muss auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen, wobei wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist; die Be- oder Verarbeitung muss eine erhebliche qualitative Veränderung des Ausgangserzeugnisses dergestalt bewirkt haben, dass das aus ihm hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte (EuGH-Urteile vom 26.01.1977, 49/76; vom 23.02.1984, C-93/83; BFH-Urteil vom 30.03.2010, VII R 18/07) (Rn.35) . 2. Eine wesentliche Be- oder Verarbeitung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Tarifposition wechselt, in die die Ware einzureihen ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2010, VII R 18/07). Das im Rahmen des Art. 24 ZK wesentliche Kriterium des Tarifsprungs knüpft an den Aufbau des Zolltarifs bzw. des Harmonisierten Systems (HS) an, der stufenweise von Naturprodukten und Rohstoffen bis zu Waren höherer Bearbeitungsgrade reicht. Durch den Wechsel der Tarifposition wird vermutet, dass eine wesentliche Be- oder Verarbeitung des Ausgangsproduktes stattgefunden hat. Voraussetzung für den Ursprungserwerb nach dem Kriterium des Tarifsprungs ist, dass sämtliche eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Position als das Endprodukt einzureihen sind (Rn.36) . Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben. Randnummer 2 Mit insgesamt fünf Zollanmeldungen zwischen dem 24.07.2007 und dem 27.06.2008 meldete die Klägerin "Lederputztücher, (Sämischleder) von Hausschafen (lat. Haemonchus)" unter der Waren-Nr. 4114 1010 00 0 mit Ursprung in Taiwan zur Überführung in den freien Verkehr an. Das Zollamt erließ anmeldegemäß Einfuhrabgabenbescheide, in denen es einen Zollsatz von 2,5 % zu Grunde legte. Randnummer 3 Unter derselben Warennummer meldete die Klägerin mit Zollanmeldung vom 18.09.2008 "Fensterleder von Schafen oder Lämmern, VUB geachtet" mit Ursprung China zur Überführung in den freien Verkehr an. Das Zollamt erließ anmeldegemäß einen Einfuhrabgabenbescheid, in dem es neben dem Zollsatz von 2,5 % einen Antidumpingzollsatz von 58,9 % zu Grunde legte. Randnummer 4 Unter dem 02.10.2008 beantragte die Klägerin eine Änderung dieses letzten Einfuhrabgabenbescheids, weil ursprünglich China statt Taiwan als Ursprungsland angegeben worden sei, und reichte ein Ursprungszeugnis nach. Randnummer 5 Noch bevor der Antrag beschieden worden war, wandte sich die Klägerin an den Beklagten und trug vor, bei den Zollanmeldungen seien aufklärungsbedürftige Fehler unterlaufen. Es habe sich nicht um Sämischleder von Schafen oder Lämmern gehandelt, sondern von Ziegen, weswegen die Waren-Nr. 4114 4090 hätte angemeldet werden müssen. Teilweise sei der Warenwert zu niedrig angegeben worden. Ursprung der Waren sei in allen Fällen nicht Taiwan, sondern Australien. Dass die heute der in Australien aufgewachsenen Ziegen zunächst nach China geliefert worden seien, von wo die Klägerin Sämischleder in Form von Fensterledern in Einzelverkaufsverpackungen importiert haben, sei hier unerheblich. In China haben nur eine Minimalbehandlung stattgefunden, keine Verarbeitung i. S. v. Art. 24 Zollkodex (ZK) darstelle und somit den australischen Ursprung der Ware unberührt gelassen habe. Randnummer 6 Zwischen den Beteiligten ist zwischenzeitlich unstreitig, dass die Ware aus Ziegenhäuten hergestellt worden ist, die aus Australien stammen, wohl hier unter Einsatz von Salz vorkonserviert worden waren. Diese Unterposition 4103 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihenden Häute waren nach China transportiert worden. Dort wurde zunächst das Fell in einem Chemikalienbad von der äußeren Seite der Ziegenhaut entfernt. Die innere Seite wurde vom Fleisch-, Sämen- und sonstigen Resten gesäubert und es wurde sowohl die Unter- als auch die Oberschicht der Ziegenhaut abgeschabt. Danach wurde die Haut zu Leder gegerbt. Dazu wurde wiederholt Dorschleber auf die Haut aufgebracht und die Haut sodann zur Durchführung des eigentlichen Gerbvorgangs für eine geraume Zeit in eine rotierende Trommel gegeben. Vor und nach allen Arbeitsgängen wurden die Häute gespült. Der Gerbvorgang werte mehrere Wochen. Anschließend wurde das Leder geglättet, getrocknet und sodann zu Fensterledertüchern in Form geschnitten. Unstreitig war die Ware sodann unter der Position 4114 KN einzureihen. II. Randnummer 7 Der Beklagte legte diesen Sachverhalt hinsichtlich der Warenart und des Zollwerts zu Grunde und erließ, allerdings unter Berücksichtigung eines Warenursprungs in China, am 22.05.2009 einen Nacherhebungsbescheid gem. Art. 220 Abs. 1 ZK über 4.311,40 € Zoll-EU und 524.917,71 € Antidumpingzoll für die sechs o. g. Einfuhren. Randnummer 8 Den am 27.05.2009 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 02.12.2009 als unbegründet zurück. III. Randnummer 9 Die Klägerin hat am 07.12.2009 Klage erhoben. Randnummer 10 Die Klägerin meint, Ursprung der Ware sei Australien und nicht China, denn in China seien die Häute lediglich einer nicht ursprungsbegründenden Minimalbehandlung unterworfen worden. Randnummer 11 Die Klägerin behauptet unter Beweisantritt, dass die mittlere Schicht der Ziegenhaut bereits vor bei der Tötung der Tiere genau die Eigenschaften gehabt habe wie das sodann in das Gemeinschaftsgebiet eingeführte Fensterleder, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit zum Aufsaugen von Wasser und die Elastizität. Das Entfernen der Randschichten der Haut nebst Haar und Anhaftungen stelle ebenso wenig eine Bearbeitung i. S. d. Ursprungsrechts dar wie das Gerben. Die Gerbung sorge für eine mechanische biologische Haltbarmachung. Beim Gerben wurde Dorschleber lediglich auf die Haut aufgetragen, um die wesentlichen Eigenschaften der Haut zu erhalten, die ohne Konservierungsmaßnahme den natürlichen Zersetzungsprozess vergehen würden. Der Unterschied zwischen der für das Sämischleder verwendeten Hautschicht und dem Leder selbst liege lediglich in der Dauer der Nutzungsfähigkeit. Randnummer 12 Die Klägerin trägt weiter vor, die dem Antidumpingzoll zu Grunde liegende Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 sei unwirksam. Es dürft schon an einen gültigen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Antidumpingzoll-Verordnung fehlen. Nach dem Inhalt der Erwägungsgründe in der Verordnung (EG) Nr. 439/2006, mit der ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde, ergebe sich, dass nicht die in der sog. Grundverordnung vorausgesetzte Unterstützung gegeben gewesen sei. Zwar heiße es dort, dass drei Unternehmen kooperiert hätten, auf die mehr als 56 % der Gemeinschaftsproduktion entfalle. Da jedoch eines dieser Unternehmen wegen eigener Einfuhren ausgeschlossen werden könnte, bei dem es sich um einen großen Hersteller gehandelt habe, könnten auch die verbleibenden zwei Antragsteller nur weniger als die erforderlichen 50 % der Gemeinschaftsproduktion entfallen. Randnummer 13 Die Antidumpingzoll-Verordnung sei entscheidend fehlerhaft, weil als Vergleichsland die USA herangezogen worden seien, obwohl weder deren Lohnniveau mit dem Chinas vergleichbar sei noch die sonstigen Produktionsverhältnisse. In den USA würden lediglich sehr geringfügigen Mengen hergestellt und diese nicht im Wege der manuellen Gerbung wie in China. Geeigneter als Vergleichsland wäre die Türkei gewesen. Randnummer 14 Im Hinblick auf die vorauszusetzende Kausalität des durch Dumping eingetretenen Schadens liege ein Beurteilungsfehler vor. Der Absatzeinbruch der Gemeinschaftshersteller sei auch den Wegfall von Auslandsgeschäften im Zusammenhang mit gestiegenen Importen chinesischer Ware in den USA. Da das Antidumpingzollrecht lediglich den Schutz des Gemeinschaftsmarktes bezwecke, dürfe auf einen etwaigen Absatzrückgang in einem Drittland nicht abgestellt werden. Ein solcher lege im Übrigen nicht vor, weil die Gemeinschaftsproduktion schon nicht zur Deckung des Gemeinschaftsbedarfs ausreiche. Randnummer 15 Außerdem seien die gesteigerten Einfuhren aus der Türkei nicht sachgerecht berücksichtigt worden. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 den Nacherhebungsbescheid vom 22.05.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2009 aufzuheben; Randnummer 18 hilfsweise, Randnummer 19 die im Rechtsstreit zur Entscheidung zurück auf den Senat zu übertragen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 Die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Im Hinblick auf den streitigen Ursprung der Ware bezieht sich der Beklagte auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und vertieft seine Argumentation. Beim Gerben handele es sich um einen irreversiblen Vorgang und nicht etwa nur um eine vorübergehende Haltbarmachung. Die Gerbungsstelle einen wesensverändernden Vorgang war, indessen Folge zum einen eine Umwandlung der rohen, spontan in Fäulnis übergehenden tierischen Körperdecke in ein dauerhaftes Material erfolge. Zum anderen verleihe die Sämischgerbung den so hergestellten Ledern ihre spezifischen Eigenschaften wie Wasserbeständigkeit, Wasseraufnahmefähigkeit und Schmiegsamkeit, die mittels anderer Gerbverfahren nicht erreicht werden könnten. Randnummer 23 Auch die von der Kommission zur näheren Bestimmung der in Art. 24 Zollkodex enthaltenen Begriffe erstellte "table of list rules" (Position 4108, Teil C, Punkt 2.2), die zwar rechtlich unverbindlich sei, für eine Auslegung aber herangezogen werde dürfe, ergebe, dass die Herstellung von Sämischleder der Ware dem nichtpräferenziellen Ursprung verleihe. Randnummer 24 Der Beklagte trägt vor, dass die Antidumpingzoll-Verordnung gültig und anzuwenden sei, solange der EuGH nicht ausdrücklich ihre Nichtigkeit festgestellt habe. Ihre Rechtmäßigkeit sei zu vermuten und werde durch den Vorschlag der Klägerin nicht in Frage gestellt der Anerkennung der drei kooperierenden Unternehmen als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" stehe nicht entgegen, dass eine der kooperierenden Hersteller auch Einführer gewesen sei. Der Einwand, die USA seien fehlerhaft als Vergleichsland herangezogen worden anstelle der Türkei, sei bereits in der Antidumpingzoll-Verordnung selbst zurückgewiesen worden. Gleiches gelte für die Behauptung, wer Absatzeinbruch der Hersteller in der Gemeinschaft sei auf den Wegfall von Auslandsgeschäften zurückzuführen. IV. Randnummer 25 Auf Antrag der Klägerin, in dem sie damit begründete, dass sie gleichgelagerte Sache bereits Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf (4 K 385/09 Z) erhoben habe, wurde das hiesige Verfahren mit Beschluss des Senats vom 21.01.2010 bis zur Rechtskraft der dortigen Entscheidung Ruhen gestellt. Auf Mitteilung des Beklagten, dass die Klägerin in mündlicher Verhandlung vom 08.09.2010 ihre Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf zurückgenommen habe, ist das hiesige Verfahren fortgesetzt worden. Über die Erinnerung der Klägerin vom 24.08.2010 gegen die zwischenzeitlich angeforderten Gerichtsgebühren (4 KO 198/10) ist noch nicht entschieden worden. Randnummer 26 Mit Beschluss vom 04.11.2011 hat der Senat den Rechtsstreit gem. § 6 FGO dem Einzelrichter übertragen. Randnummer 27 Dem Gericht lagen neben den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen ein Aktenordner (Bl. 174) Schachte des Beklagten vor. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2011. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 29 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Nacherhebungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Rechtsgrundlage der Nacherhebung der Einfuhrabgaben ist Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK -). Danach hat dann, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist, die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages zu erfolgen. I. Randnummer 30 Die Klage ist ohne weiteres schon insoweit unbegründet, als die Klägerin die Aufhebung des Nacherhebungsbescheids auch hinsichtlich der Abgabennachforderung begehrt, die sich daraus ergibt, dass die Klägerin zunächst in einigen der Zollanmeldungen den Zollwert zu niedrig angegeben hat, wie sie selbst gegenüber dem Beklagten angezeigt hat. II. Randnummer 31 Die Klage ist aber auch im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des streitigen Antidumpingzolls unbegründet, denn die Ware hat ihren Ursprung in China und ist deshalb mit Antidumpingzoll belastet ist. Randnummer 32 Die nachträgliche buchmäßige Erfassung hatte insoweit zu erfolgen, weil die Zollbehörde ursprünglich - in der irrtümlichen Annahme, die eingeführten Fensterleder hätten ihren Ursprung in Taiwan gehabt -, zunächst keinen Antidumpingzoll erhoben hatte. Indes war nach Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 des Rates vom 08.09.2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in das Volksrepublik China (ABl. Nr. L 251 vom 14.09.2006, 1 - im Folgenden: AntidumpingVO) für die von der Klägerin eingeführten Fensterleder Antidumpingzoll nach einem Zollsatz von 58,9 % zu erheben. 1. Randnummer 33 Anders als die Klägerin meint, hat das eingeführte Fensterleder seinen (nicht präferenziellen) Ursprung in China. Randnummer 34 Da an der Herstellung der streitgegenständlichen Ware zwei Länder, nämlich Australien und China, beteiligt sind, beurteilt sich der Ursprung der Ware nach Art. 24 ZK. Nach dieser Vorschrift ist eine solche Ware Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. 2. Randnummer 35 Art. 24 ZK greift den Wortlaut des Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27.06.1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung auf, die vor In-Kraft-Treten des Zollkodex galt. Zu dieser Verordnung hat der EuGH entschieden, dass die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen muss, wobei wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist; die Be- oder Verarbeitung muss eine erhebliche qualitative Veränderung des Ausgangserzeugnisses dergestalt bewirkt haben, dass das aus ihm hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte (EuGH-Urteile vom 26.01.1977, 49/76; vom 23.02.1984, C-93/83; BFH-Urteil vom 30.03.2010, VII R 18/07). Randnummer 36 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine in diesem Sinne wesentliche Be- oder Verarbeitung grundsätzlich dann vor, wenn die Tarifposition wechselt, in die die Ware einzureihen ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2010, VII R 18/07). Das im Rahmen des Art. 24 ZK wesentliche Kriterium des Tarifsprungs (vgl. auch Harings in Dorsch, Zollrecht, Art. 24 ZK, Rn. 2
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