Markenrechtsverstoß wegen der Verwendung geschützter Wort- und Bildmarken (hier: Meissen); Voraussetzungen für Abwehrrechte Orientierungssatz 1. Eine markenmäßige Verwendung liegt in der Regel vor, we
Art. 9Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 Marken
G. Denn der Anbieter „…„ verweist auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus. Randnummer 257 (c) Ein Markenrechtsverstoß bzw. ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten scheidet aber auch deshalb aus, weil die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „Meissen ähnlich“ nicht zu veröffentlichen. Die Klägerin verweist in ihrem Schriftsatz vom
- April 2010 (S. 52) zwar auf das ursprüngliche Angebot des Anbieters „…„ (Anlage K 78) und nennt als Wiederholungsangebot sodann das Angebot vom
- März 2010 desselben Anbieters (Anlage K 79). Insoweit handelt es sich aber weder um dasselbe Porzellanprodukt noch um die Formulierung „Meissen ähnlich“ . Vielmehr wird von dem Anbieter eine „Meissen Terrine“ beworben. Ein Wiederholungsfall wäre nur gegeben, wenn es sich um das identische Porzellanprodukt mit der identischen Formulierung wie in der Abmahnung gehandelt hätte. Denn nur dann hätte die Beklagte ohne sachverständige Hilfe nur auf Grund der Angaben der Klägerin das Angebot ausschließen können. Der Umstand, dass der Anbieter „…„ bereits einmal eine H mit „Meissen ähnlich“ angeboten hat, bedeutet nicht, dass das Porzellanprodukt „Meissen Terrine“ ebenfalls nicht aus dem Betrieb der Klägerin stammt. Randnummer 258
(20)copy of Meissen Randnummer 259 (
- a)Diese Formulierung befindet sich in einem Angebot des Anbieters „…„ vom 1. März 2010, und zwar mit der Artikelnummer 3 . In dem Angebot heißt es: Randnummer 260 Superb early Sampson of Paris group, probably a copy of Meissen Randnummer 261 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 1. März 2010 ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „ copy of Meissen“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“ und auf den Umstand, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz. 28). Dazu gehört die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung, um diese zukünftig im Zusammenhang mit dem Anbieter zu unterbinden, sowie grundsätzlich eine Erläuterung, warum der beworbene Porzellanartikel nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Erst dann wäre die Beklagte in der Lage gewesen, ohne aufwendige rechtliche und tatsächliche Wertungen derartige Angebote allein anhand der Angebotsbeschreibungen als markenverletzend zu identifizieren. Im Streitfall ergibt sich zwar bereits aus der Formulierung „copy of Meissen“ , dass es sich um eine Nachahmung handelt. Dennoch ist zumindest die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung notwendig, um der Beklagten Gewissheit zu verschaffen, welche Äußerung von der Klägerin beanstandet wird. Da dies im Beanstandungsschreiben fehlt, ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen. Randnummer 262 (
- b)In der Sache selber handelt es sich nach Auffassung der Kammer um
Art. 9Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 Marken
G. Denn der Anbieter „…“ verweist für eine Nachahmung auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus. Randnummer 263 (c) Ein Markenrechtsverstoß bzw. ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten scheidet aber auch deshalb aus, weil die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „copy of Meissen“ nicht zu veröffentlichen. Die Klägerin verweist in ihrem Schriftsatz vom
- April 2010 nicht ausdrücklich auf das ursprüngliche Angebot des Anbieters „…„, sondern verweist lediglich auf das Anlagenkonvolut K
- In ihrem Schriftsatz vom
- Dezember 2010 verweist die Klägerin (S. 50) auf die Anlagen K 75 und K 77 sowie K 84 und K 85., ohne aber das Wiederholungsangebot des Anbieters „…„ konkret zu nennen. In den angeführten Unterlagen findet sich aber kein gleichartiges Porzellanprodukt – also eine Porzellanfigurengruppe – noch die Formulierung „copy of Meissen“ . Ein Wiederholungsfall wäre nur gegeben, wenn es sich um das identische Porzellanprodukt mit der identischen Formulierung wie in der Abmahnung gehandelt hätte. Denn nur dann hätte die Beklagte ohne sachverständige Hilfe nur auf Grund der Angaben der Klägerin das Angebot ausschließen können. Randnummer 264
(21)Meissen pattern Randnummer 265 (
- a)Diese Formulierung befindet sich in einem Angebot des Anbieters „…„ vom 26. Februar 2010, und zwar mit der Artikelnummer 1 . In dem Angebot heißt es: Randnummer 266 Meissen Pattern Reticulated Basket by Furstenberg Randnummer 267 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 26. Februar 2010 (Anlagenkonvolut K 71) ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „Meissen Pattern“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“ und auf den Umstand, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 – „Stiftparfüm“, Rz28). Dazu gehört die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung, um diese zukünftig im Zusammenhang mit dem Anbieter zu unterbinden, sowie grundsätzlich eine Erläuterung, warum der beworbene Porzellanartikel nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Randnummer 268 Im Streitfall ergibt sich aus der Formulierung „Meissen Pattern“ allein noch nicht, dass es sich um eine Nachahmung handelt. „Pattern“ bedeutet „Muster“ bzw. „Modell“ bzw. „Art“. In jedem Fall ist daher die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung notwendig, um der Beklagten Gewissheit zu verschaffen, welche Äußerung von der Klägerin beanstandet wird. Da dies im Beanstandungsschreiben fehlt, ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen. Randnummer 269 (
- b)In der Sache selber handelt es sich nach Auffassung der Kammer um
Art. 9Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 Marken
G. Denn der Anbieter „…“ verweist in dem streitgegenständlichen Angebot für einen Porzellan-Korb aus der Porzellanmanufaktur „Fürstenberg“ auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus. Randnummer 270 (c) Ein Markenrechtsverstoß bzw. ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten scheidet zudem deshalb aus, weil die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „Meissen Pattern“ nicht zu veröffentlichen. Die Klägerin benennt in ihrem Schriftsatz vom
- April 2010 nicht ausdrücklich das ursprüngliche Angebot des Anbieters „…„, sondern verweist lediglich auf das Anlagenkonvolut K
- In ihrem Schriftsatz vom
- Dezember 2010 verweist die Klägerin (S. 50) auf die Anlagen K 75 und K 77 sowie K 84 und K 85., ohne aber das Wiederholungsangebot des Anbieters „…„ konkret zu nennen. In den angeführten Unterlagen findet sich aber weder ein gleichartiges Porzellanprodukt – also ein Porzellankorb – noch die Formulierung „Meissen Pattern“ . Ein Wiederholungsfall wäre nur gegeben, wenn es sich um das identische Porzellanprodukt mit der identischen Formulierung wie in der Abmahnung gehandelt hätte. Denn nur dann hätte die Beklagte ohne sachverständige Hilfe nur auf Grund der Angaben der Klägerin das Angebot ausschließen können. Randnummer 271
(22)similar to Meissen Randnummer 272 (
- a)Diese Formulierung befindet sich in demselben Angebot des Anbieters „…„ vom 26. Februar 2010 mit der Artikelnummer 1 . In dem Angebot heißt es an anderer Stelle: Randnummer 273 This basket is similar to Meissen and dates from the twenty or thirty years of the 20t century Randnummer 274 Aus dem bereits erörterten Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 26. Februar 2010 (Anlagenkonvolut K 71) ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „similar to Meissen“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“ und auf den Umstand, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Randnummer 275 Im Streitfall ergibt sich aus der Formulierung „similar to Meissen“ , dass es sich um eine Nachahmung handelt, den similar bedeutet „ähnlich“. Dennoch ist zumindest die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung notwendig, um der Beklagten Gewissheit zu verschaffen, welche Äußerung von der Klägerin beanstandet wird. Da dies im Beanstandungsschreiben fehlt, ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen. Randnummer 276 (
- b)In der Sache selber handelt es sich nach Auffassung der Kammer um
Art. 9Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 Marken
G. Denn der Anbieter „…„ verweist in dem streitgegenständlichen Angebot für einen Porzellan-Korb aus der Porzellanmanufaktur „Fürstenberg“ auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus. Randnummer 277 (c) Ein Markenrechtsverstoß bzw. ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten scheidet zudem deshalb aus, weil die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „similar to Meissen“ nicht zu veröffentlichen. Die Klägerin benennt in ihrem Schriftsatz vom
- April 2010 nicht ausdrücklich das ursprüngliche Angebot des Anbieters „…„, sondern verweist lediglich auf das Anlagenkonvolut K
- In ihrem Schriftsatz vom
- Dezember 2010 verweist die Klägerin (S. 50) auf die Anlagen K 75 und K 77 sowie K 84 und K 85, ohne aber ein Wiederholungsangebot konkret zu nennen. In den angeführten Unterlagen findet sich aber weder ein gleichartiges Porzellanprodukt – also ein Porzellankorb – und die Formulierung „similar to Meissen“ . Bereits am
- Februar 2010 gab es zwar ein Angebot des Anbieters „…“ (Anlagenkonvolut K 71, erstes Angebot Nr. ), dort finden sich für eine Porzellangruppe die Formulierung „very similar in style“ . Insoweit handelt aber um ein anderes Porzellanprodukt und eine andere Formulierung. Bei dem Angebot von „…„, Artikelnummer (Anlagenkonvolut K 71), findet sich zwar die Formulierung „similar to those of Meissen“ , handelt es sich ebenfalls um ein anderes Porzellanprodukt, nämlich eine Figurengruppe. Eine Markenverletzung der Beklagten ist daher nicht festzustellen. Randnummer 278
(23)Meissen copy Randnummer 279 (
- a)Diese Formulierung befindet sich in einem Angebot des Anbieters „…“ vom 25. Februar 2010, und zwar mit der Artikelnummer . In dem Angebot heißt es: Randnummer 280 Meissen Soup Dinner Plate Fine Copy Onion Pattern Fine Randnummer 281 bzw. weiter unten Randnummer 282 For Sale With No Reserve One Very Fine Meissen Copy Randnummer 283 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 25. Februar 2010 (Anlagenkonvolut K 71) ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „Meissen copy“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“ und auf den Umstand, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Dies ist nach Auffassung der Kammer, wie bereits ausgeführt, nicht ausreichend. Randnummer 284 Im Streitfall ergibt sich aus der Formulierung „Meissen copy“ zwar, dass es sich um eine Nachahmung handelt. In jedem Fall ist dennoch die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung notwendig, um der Beklagten Gewissheit zu verschaffen, welche Äußerung von der Klägerin beanstandet wird. Da dies im Beanstandungsschreiben fehlt, ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen. Randnummer 285 (
- b)In der Sache selber handelt es sich nach Auffassung der Kammer um
Art. 9Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 Marken
G. Denn der Anbieter „…„ verweist in dem streitgegenständlichen Angebot für einen Porzellan-Suppenteller (soup dinner plate) auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus. Randnummer 286 (c) Ein Markenrechtsverstoß bzw. ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten scheidet zudem deshalb aus, weil die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr konkretisierte Verhaltenspflicht verstoßen hätte, Angebote mit dem Hinweis „Meissen copy“ nicht zu veröffentlichen. Die Klägerin benennt in ihrem Schriftsatz vom
- April 2010 nicht ausdrücklich das ursprüngliche Angebot des Anbieters „…„, sondern verweist lediglich auf das Anlagenkonvolut K
- In ihrem Schriftsatz vom
- Dezember 2010 verweist die Klägerin (S. 50) auf die Anlagen K 75 und K 77 sowie K 84 und K 85., ohne aber ein Wiederholungsangebot in Bezug auf die Formulierung „Meissen copy“ konkret zu nennen. In den angeführten Unterlagen findet sich aber weder ein gleichartiges Porzellanprodukt – also ein Suppenteller – noch die Formulierung „Meissen copy“ . Ein Wiederholungsfall wäre nur gegeben, wenn es sich um das identische Porzellanprodukt mit der identischen Formulierung wie in der Abmahnung gehandelt hätte. Denn nur dann hätte die Beklagte ohne sachverständige Hilfe nur auf Grund der Angaben der Klägerin das Angebot ausschließen können. Das Angebot des Anbieters „…„, dass ebenfalls in dem Beanstandungsschreiben vom
- Februar 2010 genannt wird, und in dem die streitgegenständliche Formulierung auftaucht, ist kein Wiederholungsangebot, da es zeitgleich wie das Angebot des Anbieters „…„ in dem identischen Beanstandungsschreiben genannt wurde. Randnummer 287
(24)Fake Meissen Randnummer 288 (
- a)Diese Formulierung befindet sich in einem Angebot des Anbieters „…“ vom 25. Februar 2010, und zwar mit der Artikelnummer 3 . In dem Angebot heißt es: Randnummer 289 Fake Meissen Spoon Mark in Underglaze Blue. Copy of Meissen Original Randnummer 290 Aus dem Beanstandungsschreiben der Klägerin vom 25. Februar 2010 (Anlagenkonvolut K 71), das im Übrigen identisch mit dem Anschreiben zum Anbieter „…„, ergibt sich allerdings nicht, dass die Klägerin die Formulierung „Fake Meissen“ beanstandet. Der Hinweis der Klägerin bezieht sich lediglich auf die Marke „Meissen“ und auf den Umstand, dass das beworbene Porzellanprodukt nicht aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin stammt. Dies ist nach Auffassung der Kammer, wie bereits ausgeführt, nicht ausreichend. Randnummer 291 Im Streitfall ergibt sich aus der Formulierung „Fake Meissen“ zwar, dass es sich um eine Nachahmung handelt. In jedem Fall ist dennoch die Angabe der konkret beanstandeten Formulierung notwendig, um der Beklagten Gewissheit zu verschaffen, welche Äußerung von der Klägerin beanstandet wird. Da dies im Beanstandungsschreiben fehlt, ist der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen. Randnummer 292 (
- b)In der Sache selber handelt es sich nach Auffassung der Kammer um
Art. 9Abs. 1 c GEMVO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 Marken
G. Denn der Anbieter „…„ verweist in dem streitgegenständlichen Angebot für eine Porzellan-Figur auf den Ruf und die hohe Qualität der Marke „Meissen“ und nutzt deren Wertschätzung damit in unlauterer Weise aus. Randnummer 293 (c) Ein Markenrechtsverstoß bzw. ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten scheidet zudem deshalb aus, weil die Klägerin an keiner Stelle schriftsätzlich ausführt, dass die Beklagte nach einer ersten Abmahnung gegen die nunmehr