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LG Hamburg 7. Zivilkammer 307 S 21/12 Urteil Entgeltliche Überlassung von Kanzleiraum: Gewerberaummietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen; ergän

Entgeltliche Überlassung von Kanzleiraum: Gewerberaummietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen; ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich der Kündigungsfrist Leitsatz

  1. Wird ein Kanzleiraum "für Büronutzung inkl. eingerichteter Kommunikationsmittel" entgeltlich überlassen, so liegt ein Mischmietvertrag mit dem Schwerpunkt der Raummiete vor, nicht jedoch ein Dienstvertrag. (Rn.2)
  2. Wird nicht ausdrücklich eine Regelung für die Kündigungsfrist getroffen, muss eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen, die zur analogen Anwendung des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB führt. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Blankenese,
  3. November 2011, 532 C 147/11, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom
  4. November 2011 – Geschäftsnummer 532 C 147/11 – wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Randnummer 1 Die zulässige Berufung hat letztlich in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 2 Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zur Zahlung des "Nutzungsentgelts" für die Monate Februar und März 2011 aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen "Vereinbarung" vom
  5. März 2003 (Anlage K 1) in Höhe von insgesamt € 3.000,00 verurteilt. Zutreffend hat das Amtsgericht den durch diese "Vereinbarung" begründeten Bürogemeinschaftsvertrag rechtlich als Mischmietvertrag mit dem Schwerpunkt der Raummiete eingeordnet, zumal auch gerade dieser Schwerpunkt in der relativ knappen schriftlichen "Vereinbarung" geregelt ist. Randnummer 3 Gleichwohl waren und sind sich die Parteien darüber einig, dass neben der Raumüberlassung durch die Angestellten des Klägers auch für die Beklagte Dienstleistungen erbracht werden sollten. Ebenso wie das Amtsgericht sieht die Kammer darin aber keinen Umstand, der die Einqualifizierung des Bürogemeinschaftsvertrages als Dienstvertrag charakterisieren würde. Randnummer 4 Vorliegend kommt indes bei dem Bürogemeinschaftsvertrag zwischen Anwälten die Besonderheit hinzu, dass im Hinblick auf die relativ enge räumliche Nähe und wegen der Tätigkeiten der beiden Parteien als Anwälte für ein räumliches "Nebeneinander" der Parteien eine nicht unerhebliche Vertrauensbasis erforderlich ist, so dass bei deren Wegfall die Kündigungsfrist des § 580 a Abs. 2 BGB im Interesse beider Parteien unangemessen wäre. Randnummer 5 Unstreitig und ersichtlich haben beide Parteien beim Abschluss der Vereinbarung vom
  6. März 2003 an den Fall der Trennung nicht gedacht und deswegen auch nicht geregelt, obwohl im Interesse beider Parteien hierüber eine Regelung hätte getroffen werden sollen, wenn man beim Abschluss der Vereinbarung hieran gedacht hätte. Randnummer 6 Es liegt deswegen eine Regelungslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Randnummer 7 Die Frist des § 621 Ziffer
  7. BGB ist insoweit nicht sachgerecht, weil sie im Interesse des Klägers insbesondere im Hinblick auf eine Nachfolgerbeschaffung unangemessen kurz wäre. Randnummer 8 Im Interesse der beiderseitigen Interessen erachtet die Kammer vor dem aufgezeigten Hintergrund eine dreimonatige Kündigungsfrist gemäß § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB analog als angemessen. Randnummer 9 Damit ist durch die Kündigung der Beklagten vom
  8. Dezember 2010 (Anlage K 2) der Vertrag vom
  9. März 2012 beendet worden. Gleichwohl ändert dieser Umstand am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nichts, da vorliegend das "Nutzungsentgelt" lediglich bis zum
  10. März 2012 geltend gemacht wird. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.