Bestimmtheit des Klagebegehrens Leitsatz Werden zur Begründung einer Klage mehrere Besteuerungsmerkmale vorgebracht, die teils betragsmäßig bestimmt, teils betragsmäßig unbestimmt und auch nicht bestimmbar sind, ist der Klageantrag insgesamt unbestimmt und die Klage damit unzulässig (Rn.37) . Tatbestand Randnummer 1 A. Die Beteiligten streiten bezüglich Gewerbesteuer und Umsatzsteuer um Umsatzhinzuschätzungen im Anschluss an eine Betriebsprüfung sowie einzelne Betriebsausgaben und die Aufteilung von Umsätzen in solche zum vollen und zum ermäßigten Steuersatz für die Streitjahre 2005 bis 2008. I. Randnummer 2 1. Der Kläger betreibt seit ... 2005 den Imbiss für ... Spezialitäten (Fastfoodbetrieb ...) im Bahnhof A mit der Geschäftsbezeichnung "...". Randnummer 3 2.
(2008), Akte "Verträge"-2, Bp-Akten Band 1, Bp-Arbeitsakten zu AB-Nr...., Rechtsbehelfsakten, Gewerbesteuerakten, Umsatzsteuerakten. Entscheidungsgründe Randnummer 30 A. Die Klage ist unzulässig. Randnummer 31 I. Es fehlt an einem durch einen Klageantrag präzisierten Klagebegehren (§ 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Randnummer 32 1. Der Kläger muss sein Rechtsschutzgesuch soweit konkretisieren, dass das Entscheidungsprogramm des Gerichts eindeutig bestimmt ist (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 65 FGO Rn. 1). Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was der Kläger erreichen möchte, was es ihm zusprechen soll (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 65 FGO Rn. 11). Bei Schätzungsbescheiden bestehen erhöhte Darlegungsanforderungen. Ein mit einem Herabsetzungsantrag verbundener Hinweis, das FA habe "zu hoch geschätzt", reicht nicht aus. Vielmehr muss die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bestimmt werden (BFH, Beschluss vom 25.07.2005 XI B 155/03, BFH/NV 2005, 2036, Juris Rn. 7; BFH, Beschluss vom 16.08.2005 XI B 235/03, BFH/NV 2005, 2239, Juris Rn. 3; BFH, Beschluss vom 15.05.2007 V B 153/05, Juris Rn. 12), es müssen konkret die nach Auffassung des Klägers unzutreffenden Ansatzpunkte der Schätzung benannt oder es muss dargelegt werden, aus welchem Grund eine Schätzung überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen. Der Kläger muss bei fehlenden Unterlagen eine substantiierte Eigenschätzung vornehmen (BFH, Beschluss vom 31.07.2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304, Juris Rn. 6; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 65 FGO Rn. 13). Bedeutung erlangt dies, weil das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Der Antrag muss daher - ggf. nach Auslegung - so hinreichend bestimmt sein, dass das Gericht die Grenzen seiner Kognitionsbefugnis (und -pflicht) erkennen kann (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rn. 97). Randnummer 33 2. Soweit sich der Kläger gegen die Erlöskalkulation und Umsatzhinzuschätzung wendet, sind diese Anforderungen nicht erfüllt. Randnummer 34
- a)Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise erkennen lassen, dass er behaupten wolle, seine Aufzeichnungen seien ausreichend (§ 158 AO) und eine Schätzungsbefugnis (§ 162 AO) daher insgesamt nicht gegeben. Randnummer 35
- b)Da sich der Kläger - vorgerichtlich wie gerichtlich - ersichtlich nur gegen die Höhe der Hinzuschätzung wendet mit dem Ziel einer geringeren Hinzuschätzung als von der Bp vorgenommen, hätte er verständlich machen müssen, in welcher Höhe er eine Verringerung der Hinzuschätzung anstrebt, um für das Gericht die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis erkennbar zu machen. Aus dem gesamten Klagevorbringen, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens schon während der Bp und im Einspruchsverfahren, ist hierfür jedoch kein Anhaltspunkt ersichtlich; es fehlt an jedweder Grundlage selbst für eine Ermittlung des Klageantrags durch Auslegung. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, konnte das Gericht auch nicht nachfragen bzw. den Kläger zur Präzisierung veranlassen. Randnummer 36 3.
- a)Zwar liegen daneben auch präzisierte bzw. jedenfalls durch Auslegung bestimmbare Gegenstände vor (Miete 2005 37.000 €; Eigenverbrauch-Pauschbeträge gemäß Berechnung im Schreiben vom ... 2010 Bp-AA Bl. 92). Randnummer 37
- b)Treffen jedoch unbestimmte und bestimmte Gegenstände zusammen, ist die Klage insgesamt unbestimmt und damit unzulässig. Denn durch Hinzutreten eines Punktes, hinsichtlich dessen die Grenzen der Entscheidungsbefugnis des Gerichts unklar sind, werden die Grenzen der Entscheidungsbefugnis insgesamt unklar. Ein Antrag, der im Ergebnis darauf hinausläuft, eine festgesetzte Steuer "in einem unbestimmten, in das Ermessen des Gerichts gestellten Umfang, jedoch mindestens in Höhe von x €" herabzusetzen, ist unzulässig, weil dadurch das Entscheidungsprogramm des Gerichts nicht abgegrenzt werden kann. Denn nach der sog. "Saldierungstheorie" kann der Kläger durch seinen Antrag lediglich zahlenmäßig eine Beschränkung der Überprüfungsbefugnis des Gerichts herbeiführen, nicht aber eine Beschränkung auf einzelne, vom Kläger individualisierter Besteuerungsmerkmale. Das Finanzgericht ist weder darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuer nur aus den vom FA genannten Gründen noch die Unrechtmäßigkeit nur aus den vom Kläger genannten Gründen zu prüfen. Es muss vielmehr die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids im Rahmen des (bestimmten) Begehrens ohne Rücksicht auf die nach Auffassung der Beteiligten bestehenden Streitpunkte prüfen (BFH Großer Senat, Beschluss vom 26.11.1979 GrS 1/78, NJW 1980, 1415, Juris Rn. 45). Die Begründetheit der Klage hängt mithin davon ab, ob der Kläger durch das im Tenor des Verwaltungsakts zusammengefasste Ergebnis, die Steuerfestsetzung, in seinen Rechten verletzt ist (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 76 FGO Rn. 31). Randnummer 38 Würde das Gericht beim Zusammentreffen von bestimmten und unbestimmten Gegenständen über die bestimmten Teile entscheiden dürfen und müssen, dann könnte, falls das Gericht für diese bestimmten Punkte nach deren Ermittlung und Würdigung die Begründetheit verneint, über den Klageantrag nicht mehr entschieden werden, weil die unbestimmten Punkte dann aufgrund der Saldierungstheorie ebenfalls zu prüfen wären, aber mangels deren betragsmäßiger Bestimmtheit nicht festgestellt werden könnte, ob sie die Änderung des Steuerbescheids in der beantragten Mindesthöhe begründen. Ein Kläger kann also nicht durch Angabe teils bestimmter, teils betragsmäßig unbestimmter Besteuerungsmerkmale, sondern nur durch Angabe des Betrages der insgesamt begehrten Änderung oder aber durch Angabe ausschließlich von Besteuerungsmerkmalen mit betragsmäßig bestimmter oder jedenfalls bestimmbarer Auswirkung die notwendige Begrenzung des Streitstoffes erreichen. II. Randnummer 39 Soweit sich die Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide und Gewerbesteuerbescheide jeweils für 2006, 2007 und 2008 richtet, ist sie außerdem unzulässig, weil der Kläger durch Festsetzung auf 0 € nicht beschwert ist (§ 40 Abs. 2 FGO). III. Randnummer 40 Bezüglich aller Gewerbesteuerbescheide ist die Klage darüber hinaus unzulässig, weil es sich um Folgebescheide handelt, die nicht aus den Gründen angefochten werden können, die sich aus den Messbescheiden als Grundlagenbescheide ergeben (§ 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 AO). IV. Randnummer 41 Darauf, dass die Klage auch überwiegend unbegründet wäre, weil die Verausgabung der Miete gerade durch den Kläger (§ 11 EStG) und Entnahmen für eine zweite Person (Ehefrau) nicht nachgewiesen sind und die Umsatzhinzuschätzung des FA jedenfalls im Ergebnis nicht zu hoch ist, kommt es aufgrund der Unzulässigkeit der Klage nicht mehr an. V. Randnummer 42 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 43 2. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 115 Abs. 2 FGO.