Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V. - Zulässigkeit eines vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrags Leitsatz 1. Für die Entscheidung über einen gegenwarts- und zuk
§ 2TVG Nr.
12 Tarifzuständigkeit und BAG Beschluss vom
- November 1985 - 1 ABR 37/83 - AP § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 4 = EzA § 2 TVG Nr. 15). Das ist sowohl bei Ver.di auch bei der DH ... der Fall. Randnummer 63
- Die Beteiligten eines Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG, § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ergeben sich aus § 97 Abs. 2 ArbGG iVm § 83 Abs. 3 ArbGG. Beteiligt sind neben dem Antragsteller diejenigen Stellen, deren materielle Rechtsposition im Hinblick auf die Tarifzuständigkeit der betreffenden Koalition unmittelbar betroffen ist. Neben der Vereinigung, über deren Tarifzuständigkeit gestritten wird, sind dies Stellen und Vereinigungen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, die durch die Entscheidung rechtlich berührt werden können; grundsätzlich ist die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend (vgl. BAG Beschluss vom
- Februar 2009 - 1 ABR 36/
§ 2TVG Nr. 12 Tarifzuständigkeit und BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 19 m. w. N., BAGE 117, 308 = Ez
A § 2 TVG Nr. 28). Beteiligt ist außerdem die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, wenn sich die Tarifzuständigkeit der Vereinigung entweder ausschließlich auf das Gebiet dieses Landes erstreckt oder die Tarifzuständigkeit nur für Tarifverträge bestritten wird, deren Geltungsbereich auf ein Land begrenzt ist. Bei länderübergreifender Zuständigkeit oder größerem Geltungsbereich ist stattdessen die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt (vgl. BAG Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/
§ 2TVG Nr.
12 Tarifzuständigkeit). Unter Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze waren über die im Verfahren angehörten Vereinigungen und Körperschaften hinaus keine weiteren Stellen beteiligt. Die DR ... ist als Tarifvertragspartner der DH ... in ihrer Rechtsstellung unmittelbar vom Ausgang des Verfahrens betroffen. DGB und CGB sind beteiligt als Spitzenorganisationen zur Wahrnehmung der Interessen anderer, möglicherweise konkurrierender Gewerkschaften. Außerdem sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als oberste Arbeitsbehörde des Bundes und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen als oberste Arbeitsbehörde des Landes zu beteiligen. Randnummer 64 3. Der Antrag zu 1) aus der Antragsschrift vom 19. August 2009 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 65
- a)Der Antrag zu 1) ist ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar mag es im Einzelfall schwierig sein zu bestimmen, ob ein bestimmter Beruf ein „kaufmännischer” oder „verwaltender” ist. Das führt aber nicht zur Unbestimmtheit des im vorliegenden Erkenntnisverfahren gestellten Antrags. Die entsprechende Beurteilung kann und muss im möglichen späteren Konfliktfall vorgenommen werden. Randnummer 66
- b)V ... besitzt die nach § 97 Abs. 1 ArbGG nötige Antragsbefugnis. Diese steht Vereinigungen zu, deren Tarifzuständigkeit sich in räumlicher und sachlicher Hinsicht zumindest teilweise mit der gerade umstrittenen Tarifzuständigkeit einer anderen Vereinigung deckt (vgl. BAG Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/
§ 2TVG Nr.
12 Tarifzuständigkeit). Nach § 4 der Satzung in Verbindung mit dem Anhang 1 (vgl. Ziffer 1.4) ist V ... bundesweit u.a. für die Beschäftigten in karitativen Einrichtungen tarifzuständig. Damit liegt hinsichtlich der Beschäftigten der DR ... die erforderliche Konkurrenz mit der DH ... vor, zumal V ... am 18. Januar 2007 einen Haustarifvertrag mit der DR ... abgeschlossen hat. Randnummer 67
- c)V ... verfügt auch über das nach § 256 Abs. 1 ZPO nötige Feststellungsinteresse. Dessen bedarf es auch für das Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 97 Abs. 1 ArbGG. Für einen negativen, auf die Feststellung der (partiellen) Unzuständigkeit einer konkurrierenden Arbeitnehmervereinigung gerichteten Antrag besteht ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann, wenn die konkurrierende Vereinigung sich anschickt, Tarifverhandlungen im Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Gewerkschaft zu führen, oder Tarifverträge in diesem Bereich bereits geschlossen hat. Das ist hier der Fall, denn die DH ... hat am 31. Oktober 2006 mit der DR ... einen Manteltarifvertrag, einen Entgelttarifvertrag und einen Tarifvertrag über die Berufsausbildung abgeschlossen, die zum 01. Januar 2007 in Kraft getreten sind. Randnummer 68
- d)Der Antrag zu 1) aus der Antragsschrift vom 19. August 2009 ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht begründet. Die DH ... ist nach ihrer Satzung vom 23. Februar 2011 für Arbeitnehmer in anderen als kaufmännischen und verwaltenden Berufen bei der DR ... tarifzuständig. Randnummer 69
- aa)Die Tarifzuständigkeit ist die Befugnis einer an sich tariffähigen Vereinigung, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen. Sie richtet sich nach dem in der Satzung der Vereinigung festgelegten Organisationsbereich. Ihren Organisationsbereich legt jede Vereinigung in ihrer Satzung autonom fest. Sein Umfang muss eindeutig bestimmt sein. Er markiert für Mitglieder, Verbandsorgane und Dritte die Grenze wirksamen Handelns der Vereinigung. Für seine Bestimmung ist die Satzung ggf. auszulegen. Abzustellen ist auf den objektivierten Willen des Satzungsgebers. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaftlich strukturierter Vereinigungen gelten - wie bei Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen - die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Satzung. Auch die bisherige tatsächliche Handhabung und die Anschauungen der beteiligten Berufskreise können von Bedeutung sein. Unerheblich sind der tatsächliche Abschluss von Tarifverträgen oder die Praxis der Aufnahme von Mitgliedern als solche. Sie allein vermögen die satzungsmäßige Tarifzuständigkeit nicht zu erweitern. Im Zweifelsfall gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem gesetzeskonformen und praktikablen Satzungsverständnis führt. Die Ausgestaltung ihres Organisationsbereichs und die damit verbundene Festlegung ihrer Tarifzuständigkeit steht grundsätzlich jeder Vereinigung frei. Dies ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann etwa eine Arbeitnehmervereinigung ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen, regional oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen. Zulässig ist es auch, die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter, konkret bezeichneter (Groß-)Unternehmen zu beanspruchen. Rechtlich ist es dabei nicht ausgeschlossen, dass eine Vereinigung ihren Organisationsbereich und ihre Tarifzuständigkeit auf sämtliche Arbeitnehmer der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Allerdings ist für die Vereinigung mit der Entscheidung für eine Allzuständigkeit die Gefahr eines Verlustes der Tariffähigkeit verbunden. Zu dieser gehört eine soziale Mächtigkeit, die eine entsprechende Durchsetzungskraft und ausreichende organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unerheblichen Teil des selbst beanspruchten Zuständigkeitsbereichs voraussetzt. Das ist bei der Satzungsauslegung zur Bestimmung des Zuständigkeitsbereichs im Interesse der Vereinigung zu berücksichtigen (vgl. nur BAG Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/
§ 2TVG Nr.
12 Tarifzuständigkeit, m.w.N.). Randnummer 70 bb) Wendet man die vorstehenden Rechtsgrundsätze an, so ergibt die Auslegung der Satzung der DH ... in ihrer am 23. Februar 2011 in Kraft getretenen Fassung, dass die DH ... für Arbeitnehmer in anderen als kaufmännischen oder verwaltenden Berufen der tarifzuständig ist. Randnummer 71
(1)Vereinigungen können ihren satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich ändern, wenn ihnen dies erforderlich oder zweckmäßig erscheint. Dies gehört zu ihrer vereinsrechtlichen Satzungsautonomie und garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit. Für die Entscheidung über einen gegenwarts- und zukunftsbezogenen Antrag auf Feststellung der Tarif(un)zuständigkeit einer Vereinigung kommt es auf die Satzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BAG Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/
§ 2TVG Nr.
12 Tarifzuständigkeit, m.w.N.). Maßgeblich ist damit die Satzung vom
- Februar
- Bedenken gegen deren vereinsrechtliche Wirksamkeit sind von den Beteiligten nicht (mehr) geltend gemacht worden und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Durch die Eintragung der von der DH ... beschlossenen Satzungsänderungen am
- Februar 2011 ins Vereinsregister ist der Nachweis ordnungsgemäßer Beschlussfassung als erbracht anzusehen. Anlass für die Satzungsänderungen der DH ... vom
- Juni 2009, die Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom
- Juni 2010 gewesen ist, und zuletzt vom
- Februar 2011 war offenkundig der Beschluss des BAG vom
- Februar 2009 (aaO.). Nach dieser Entscheidung ist die DH ... für Mitarbeiter der Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes in Sachsen, die andere als kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben, nicht tarifzuständig gewesen, da die DH ... nach § 2 Nr. 1 ihrer geltenden Satzung ihre Tarifzuständigkeit auf kaufmännische und verwaltende Berufe beschränkt hat. Randnummer 72
(2)Den Organisationsbereich der DH ... legt u.a. § 2 Nr. 1 der neuen Satzung vom 23. Februar 2011 fest. Vorrangig hat die DH ... ihre Zuständigkeit § 2 Nr. 1 Abs. 1 der Satzung vom 23. Februar 2011 in der Weise bestimmt, dass sie zuständig ist für die Arbeitnehmergruppen in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Daneben hat die DH ... allerdings nunmehr ihre Zuständigkeit im Vergleich zur Satzung vom 12. März 2007 erweitert und von ihrer Satzungsbefugnis Gebrauch gemacht. Nunmehr bestimmt § 2 Nr. 1 Abs. 3 der Satzung vom 23. Februar 2011, dass in Tarifverträge auch andere Arbeitnehmer-Gruppen einbezogen werden können, soweit sie in Unternehmen oder Branchen beschäftigt werden, in denen die DHV Tarifpartner ist oder in denen die DH ... über eine hinreichende Repräsentativität verfügt. Diese sind im Anhang zur Satzung, der Bestandteil der Satzung ist, abschließend aufgeführt. Im Anhang der Satzung wird von der DH ... festgelegt, dass eine spezielle Zuständigkeit der DH ... für die Beschäftigungsverhältnisses u.a. des Tarifbereiches „Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband sowie Einrichtungen unter deren Trägerschaft gleich welcher Rechtsform“ besteht. Randnummer 73 Nach dem Wortlaut der vorgenannten Satzung hat die DH ... die Ausgestaltung ihres Organisationsbereichs und die damit verbundene Festlegung ihrer Tarifzuständigkeit in der Weise vorgenommen, dass in Tarifverträge auch andere Arbeitnehmer-Gruppen einbezogen werden, soweit sie in Unternehmen oder Branchen beschäftigt werden, in denen die DH ... Tarifpartner ist. Die DH ... ist bei der DR ... bereits Tarifpartner gewesen, denn im Jahr 2006 hat die DH mit der DR ... die o.g. Tarifverträge abgeschlossen. Im Beschluss vom 10. Februar 2009 (aaO.) hat das BAG klargestellt, dass der Organisationsbereich der DH..., solange die Satzung vom 12. März 2007 galt, satzungsgemäß auf Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen beschränkt war, so dass die DH ... nach ihrem damaligen Satzungsverständnis jedenfalls für die vorgenannten Arbeitnehmergruppen Tarifpartner der DR ... gewesen ist. Mithin liegt diese Voraussetzung des § 2 Nr. 1 Abs. 3 der Satzung vom 23. Februar 2011 vor, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die DH ... über eine hinreichende Repräsentativität verfügt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Absatzes 3 des § 2 Nr. 1 der Satzung vom 23. Februar 2011 hat die DH ... nämlich ihre Zuständigkeit in zwei weiteren Fallgestaltungen angenommen: Entweder die DH ... ist Tarifpartner oder die DH ... verfügt über eine hinreichende Repräsentativität. Hier liegt bereits die erstgenannte Fallgestaltung vor, so dass es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts dahingestellt bleiben kann, ob die Verwendung des Begriffs der „hinreichenden Repräsentativität“ bestimmt genug ist. Da die DH ... im Anhang zur Satzung außerdem diejenigen Tarifbereiche, Branchen, Unternehmen, Betriebe und Einrichtungen aufgelistet hat, in denen sie ihre spezielle Zuständigkeit annimmt, und diesen Anhang ausdrücklich zum Gegenstand ihrer Satzung gemacht hat, hat sie ihren Organisationsbereich eindeutig bestimmt. Bei der DR ... handelt es sich um eine Einrichtung unter der Trägerschaft des Deutschen Roten Kreuzes, die unter der Rechtsform der gGmbH betrieben wird. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass auch V... eine vergleichbare Ausgestaltung in ihrer Satzung vom 12./13. März 2008 (Anlage A 1) vorgenommen hat. In § 4 Nr. 1 Satz 1 der vorgenannten Satzung wird ausdrücklich auf den Anhang 1 Bezug genommen, in dem der Organisationsbereich von V... bestimmt wird. Randnummer 74 4. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts in der Antrag zu 2) aus der Antragsschrift vom 19. August 2009 unzulässig. Randnummer 75
- a)Mit dem Antrag zu 2) verfolgt Ver.di die Feststellung, dass die DH ... zum jeweiligen Zeitpunkt des Manteltarifvertragsabschlusses, des Entgelttarifvertragsabschlusses sowie des Tarifvertrages über die Berufsausbildung - jeweils abgeschlossen am 31. Oktober 2006, in Kraft getreten am 01. Januar 2007, in der Fassung der Protokollnotiz vom 09. Februar 2007 mit der DR ... - nicht tarifzuständig war für den Abschluss von Tarifverträgen für bei der DR ... beschäftigte Arbeitnehmer, soweit sie nicht kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben. Damit begehrt V... eine vergangenheitsbezogene Feststellung der Tarifunzuständigkeit der DH ... die jedoch nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG sein kann. Randnummer 76
- b)Soweit das Arbeitsgericht die Zulässigkeit einer vergangenheitsbezogenen Feststellungsklage, soweit die Tarifzuständigkeit im Streit ist, annimmt, da nicht auszuschließen sei, dass aufgrund des kollektivrechtlichen Charakters der Tarifverträge, insbesondere da es vorliegend um den gesamten Inhalt der Tarifverträge gehe, soweit die Tarifverträge nicht kaufmännische und verwaltende Berufe betreffen, sich Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben könnten, auch wenn sie momentan noch nicht konkret ersichtlich seien und die im öffentlichen Interesse liegende Ordnungsfunktion von Tarifverträgen dies gebiete, überzeugt dies nicht. Mit Recht weist die DH ... insoweit darauf hin, dass insoweit das Arbeitsgericht die Systematik des Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG verkennt und im Übrigen nicht erkennbar ist, welche Rechtsfolgen sich für die Gegenwart oder Zukunft ergeben können. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass das Arbeitsgericht selbst davon ausgeht, dass diese nicht ersichtlich sind. Der pauschale Hinweis auf die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen überzeugt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Konzeption des Verfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 97 Abs. 1 ArbGG ebenfalls nicht. Randnummer 77 Nach der gesetzlichen Konzeption des Verfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 97 Abs. 1 ArbGG handelt es sich um einen gegenwarts- und zukunftsbezogenen Antrag auf Feststellung der Tarif(un)zuständigkeit einer Vereinigung (m.w.N.). vgl. BAG Beschluss vom 19. November 1985 - 1 ABR 37/83 - 1 ABR 37/83 - BAGE 50, 179 bis 202; BAG Beschluss vom 24. Juli 1990 - 1 ABR 92/89 - juris; BAG Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 1 ABR 27/95 - AP Nr. 5 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 3; BAG Urteil vom 19. Februar 2003 - 4 AZR 708/01 - NZA 2004, 64; BAG Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - BAGE 119, 103 - 121 (Rz. 26); BAG Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/
§ 2TVG Nr.
12 Tarifzuständigkeit (Rz. 30) m.w.N.). Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig nicht. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (vgl. BAG Beschluss vom
- November 2010 - 1 ABR 76/09 - AP Nr. 103 zu § 256 ZPO 1977). Randnummer 78 Auch für das Verfahren nach § 9 TVG hat das BAG (Urteil vom
- Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - AP Nr. 11 zu § 9 TVG = EzA § 91a ZPO 2002 Nr. 3) klargestellt, dass für eine auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung das Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses dabei einer besonderen Begründung bedarf. Die Klage ist in diesem Fall nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben. Im Anwendungsbereich von § 9 TVG ist bei beendeten Tarifverträgen in der Regel ein besonderes Feststellungsinteresse der klagenden Tarifvertragspartei an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens oder an der Auslegung einer Tarifnorm nicht mehr gegeben. Das folgt aus der Funktion von § 9 TVG, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Zukunft zu schaffen. Die Privilegierung der Tarifvertragsparteien und die Bindungswirkung der Ergebnisse der zwischen ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten aus dem Tarifvertrag oder über dessen Bestehen beruht auf der Normsetzungsbefugnis der Parteien und erstreckt sich deshalb auf den Bestand und die Auslegung der von ihnen selbst gesetzten Normen. Endet die Laufzeit des Tarifvertrages ohne Nachwirkung, so wird er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf normativer Grundlage umgesetzt. Das dem Feststellungsinteresse allgemein zugrunde liegende Interesse der Tarifvertragspartei an der Friedens- und Durchführungspflicht und an der Klarheit für die Beratung der Mitglieder und das Verhalten bei zukünftigen Tarifvertragsverhandlungen. Von diesen Grundsätzen hat das BAG Ausnahmen für denkbar erachtet und dies aus dem Sinn und Zweck von § 9 TVG, der zumindest als Nebeneffekt der Prozesswirtschaftlichkeit dient, hergeleitet und darauf verwiesen, dass möglicherweise viele Einzelstreitigkeiten vermieden werden können, wenn eine Entscheidung nach § 9 TVG vorliegt (vgl. BAG Urteil vom
- Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - aaO.). Randnummer 79 Diese Überlegungen zur Zulässigkeit eines vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrags bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG können aber bereits deshalb dahingestellt bleiben, da V ... für eine Verbandsklage nach § 9 TVG offenkundig das Feststellungsinteresse fehlt, denn erforderlich ist, dass zwischen den Tarifvertragsparteien die Gültigkeit oder der Inhalt einer Tarifnorm umstritten ist; dass Dritte, andere Verbände oder staatliche Stellen die Wirksamkeit oder Auslegung eines Tarifvertrags anzweifeln, genügt nicht (vgl. BAG Urteil vom
- Mai 2001 - 4 AZR 387/00 - AP Nr. 64 zu § 256 ZPO = EzA § 256 ZPO Nr. 56; vgl. auch Erf-Kom-Franzen,
- Aufl., § 9 TVG Rz. 8). V ... ist nicht Tarifvertragspartei des Manteltarifvertrags, des Entgelttarifvertrags sowie des Tarifvertrages über die Berufsausbildung, jeweils abgeschlossen am
- Oktober 2006, so dass Ver.di Dritter ist. Hinzu kommt, dass Ver.di vorliegend das Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 97 Abs. 1 ArbGG gewählt hat und die Rechtsgedanken zur vergangenheitsbezogenen Feststellung bei einer Verbandsklage bei einem Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 97 Abs. 1 ArbGG nicht herangezogen werden können. Randnummer 80 c) Soweit V ... auf die Entscheidungen des LArbG Köln (Beschluss vom
- Mai 2009 - 9 TABV 105/08 - LAGE § 2 TVG Nr. 7) und des LArbG Hamburg (Beschluss vom
- Dezember 2010 - 2 TaBV 3/10 - juris; beim BAG unter dem Aktenzeichen 1 ABR 3/11 anhängig) verweist und aus diesen Entscheidungen Argumente für die Zulässigkeit eines vergangenheitsbezogenen Antrags auf Feststellung der Tarif(un)zuständigkeit einer Vereinigung herleiten will, ist dazu folgendes ausführen: Randnummer 81 Streitgegenstand des vom LArbG Köln entschiedenen Verfahrens war die Tariffähigkeit der Gewerkschaft GNBZ. In derartigen Verfahren wird ein vergangenheitsbezogener Antrag als zulässig angesehen, soweit die Tariffähigkeit der betreffenden Arbeitnehmervereinigung zu dem vom Antrag umfassten Zeitraum umstritten ist (vgl. dazu Koch in Festschrift Düwell, 2011, Seite 274, 281 m.w.N.). Ein derartiges Verfahren steht aber vorliegend nicht in Rede, denn die Tariffähigkeit der DH ... war niemals im Streit, sondern V ... hat lediglich die Tarifzuständigkeit für bestimmte Arbeitnehmergruppen in Abrede genommen. Auch die Entscheidung des LArbG Hamburg vom
- Dezember 2010 stützt die Argumentation von V ... nicht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war ein Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG, denn das Arbeitsgerichts Siegburg hat durch Beschluss vom
- Januar 2008 - 1 BV 89/07 - das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. ArbGG ausgesetzt. Demgemäß musste das LArbG Hamburg die vom Arbeitsgericht Siegburg vorgelegte Vorfrage entscheiden und auch insoweit besteht eine Antragsbefugnis und ein Feststellungsinteresse (vgl. LArbG Hamburg Beschluss vom
- Dezember 2010 - 2 TaBV 3/10 - juris, Seite 21 ff). Mit Recht hat das LArbG Hamburg darauf hingewiesen, dass aus dem Wortlaut des § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG kein ausschließlicher Gegenwarts- und Zukunftsbezug hergeleitet werden kann, da es maßgeblich auf das ausgesetzte Verfahren ankommt und demgemäß die Rechtshängigkeit des ausgesetzten Verfahren stets früher eintreten muss als in dem Verfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG, in dem die Tarifzuständigkeit bei einem (aktuellen) Streit zwischen Arbeitnehmervereinigungen geklärt werden soll, hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der vergangenheitsbezogenen Feststellung der Tarifzuständigkeit anders zu behandeln als in einem Verfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG, in dem die Frage der Tarifzuständigkeit wegen eines Aussetzungsbeschlusses geklärt werden soll. Randnummer 82
- Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag zu 3) aus der Antragsschrift vom
- August 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist dieser Antrag zu 3) jedoch bereits unzulässig. Auch der Antrag zu 3), der in der Beschwerdeinstanz als Antrag zu III. weiterverfolgt und mit dem die Feststellung begehrt wird, dass sowohl der zwischen der DH ... und der DR ... abgeschlossene Manteltarifvertrag als auch der Entgelttarifvertrag sowie der Tarifvertrag über die Berufsausbildung - jeweils abgeschlossen am
- Oktober 2006 und in Kraft getreten am
- Januar 2007 jeweils in der Fassung der Protokollnotiz vom
- Februar 2007 - nichtig ist, soweit er sich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezieht, die nicht kaufmännische und verwaltende Berufe ausüben, ist ausschließlich vergangenheitsbezogen, so dass kein Feststellungsinteresse für V ... erkennbar ist. Auf die Ausführungen zu der Ziffer 4) der Gründe wird Bezug genommen. Randnummer 83
- Die Anträge zu 4a) und 4b) aus dem Schriftsatz vom
- April 2011 sind ebenfalls ausschließlich vergangenheitsbezogen, so dass Ver.di das Feststellungsinteresse fehlt. Die Anträge sind aber auch hinsichtlich der begehrten Feststellung betreffend den Manteltarifvertrag vom
- März 2009 noch aus einem weiteren Gesichtspunkt heraus unzulässig. Die DH ... hat mit Schriftsatz vom
- Juni 2011 (Seite 2) klargestellt, dass ein Manteltarifvertrag vom
- März 2009 nicht existiert und darauf hingewiesen, dass es sich bei der von V ... vorgelegten Kopie (Anlage zum Schriftsatz vom
- April 2011) um ein internes Arbeitspapier der DR ... handelt. Diesem Sachvortrag ist V ... im Schriftsatz vom
- August 2011 (Seite 6 unten und 7 oben) nicht mehr ausdrücklich entgegengetreten, sondern hat darauf hingewiesen, dass dieses Papier nicht zu einer gesteigerten Transparenz der Tarifvertragslage zwischen der DH ... und der DR ... führt und lediglich die Einarbeitung einer Protokollnotiz vom
- Februar 2009 gerügt. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Manteltarifvertrags vom
- März 2009 ist mangels dessen Existenz bereits deshalb nicht erkennbar. Randnummer 84
- Die Anträge zu 5a) und 5b) aus dem Schriftsatz vom
- April 2011 sind ebenfalls ausschließlich vergangenheitsbezogen, so dass V ... das Feststellungsinteresse fehlt. Auch insoweit geht es Ver.di lediglich um die Erstattung eines Rechtsgutachtens; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. III. Randnummer 85 Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Randnummer 86 Die Rechtsbeschwerde war nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Randnummer 87 Rath Washausen Kloppenburg