Werkvertrag: Mangel des eigenen Gewerks bei Beschädigung eines anderen Gewerks; arglistiges Verschweigen des Mangels durch Nichtoffenbarung der Beschädigung des anderen Gewerks Orientierungssatz
(2003), § 634 a Rn 44). Das war hier erst der Fall, nachdem die Klägerin am 21.05.2005 die erste Rinne freigelegt hatte, so dass die Verjährungsfrist am 31.12.2007 enden würde und durch den Eingang der Klage am 20.09.2007 rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden wäre. Ob die Einrede der Verjährung durchgreift, hängt also davon ab, ob die Beklagte zu 1) die Zerstörung der Abdichtungsbahnen arglistig verschwiegen hat. Randnummer 38 Der Unternehmer verschweigt einen Mangel arglistig i.S.v. § 638 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 634 a Abs. 3 BGB n.F., wenn er den Mangel positiv kennt, sich bewusst ist, dass er für die Entscheidung des Bestellers über die Abnahme erheblich ist, und ihn nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Treu Glauben hierzu verpflichtet ist (vgl. BGH NJW 2007, 366 Tz 11; MünchKommBGB/Busche, BGB, 5. Aufl., § 634 a Rn 37; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 634 a Rn 20). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Den Beklagten, auch dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2), war bekannt, dass die Füße der Rinnen die bereits verlegten Abdichtungsbahnen durchstoßen würden. Nach dem bereits dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat keinen Zweifel, dass die Rinnenfüße die Folie durchdrungen und in diesem Bereich aufgerissen haben. Damit war die Installation der Rinnen mangelhaft. Dass die Beklagten den Mangel positiv kannten, ergibt sich schon aus ihrer Verteidigung, sie seien davon ausgegangen, dass die für die Abdichtung zuständige Firma P... selbstverständlich die Folie in den entsprechenden Bereichen vervollständigen würde. Das hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) auch in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.03.2010 noch einmal betont. Als Leiter eines Fachbetriebes für Sanitärtechnik war ihm zudem bewusst, dass die teilweise Zerstörung einer Abdichtungsebene wegen der damit verbundenen Gefahr des Eindringens von Feuchtigkeit in den Boden ein Umstand war, über den die Klägerin informiert werden musste. Randnummer 39 Es kommt daher darauf an, ob die Beklagten darauf vertrauen durften, dass die für die Abdichtung zuständige Firma P... die Abdichtung vervollständigen würde. Das Landgericht hat das mit der Begründung bejaht, es sei offensichtlich gewesen, dass noch weitere Abdichtungsarbeiten im Bereich der Rinnen erforderlich gewesen seien. Denn ausweislich der Fotos Anlagen K 16 und K 17 seien die durchstoßenden Bereiche nicht etwa durch die Ablaufrinnen verdeckt worden, sondern die Rinnenfüße und die Aussparungen hätten über die Rinne hinweggeragt. Diese Einschätzung teilt der Senat nicht. Die beiden Fotos zeigen den Zustand nach dem Ausbau der Rinne und erlauben keinen Schluss darauf, ob die Füße der Rinne sichtbar waren, nachdem die Beklagte zu 1) die Rinnen in die Aussparungen und die darüber befindliche Abdichtungsbahn eingesetzt hatte. Dagegen spricht das Bild 3 in der Anlage K 15. Dort ist die Rinne zwar schon freigelegt, sie ist aber nicht entfernt. Die Rinnenfüße sind dort nicht erkennbar. Die der Höhe nach verstellbaren Füße müssen sich auch unterhalb der Rinne und innerhalb der Aussparung im Beton befunden haben, um ihre Funktion zu erfüllen, nämlich eine Nivellierung der Rinne zu erreichen. Das zeigt auch die Produktbeschreibung „Industrie-Kastenrinne Modell IKR“ der Nebenintervenientin (Anlagenkonvolut B; Anl. K 43). Die Füße sind in der Zeichnung unter die Profile montiert und demzufolge verdeckt, wenn sie in die Aussparungen des Bodens eingelassen werden. Verdeutlicht wird das auch durch die dünnen Metallstreifen, die in der Produktbeschreibung oberhalb der Füße eingezeichnet sind und die auch in den drei Fotos der Anl. K 15 gut sichtbar sind. Wenn somit für die Mitarbeiter des Abdichtungsbetriebs nicht erkennbar war, dass unter den Rinnen angebrachte Montagefüße die Abdichtungsfolie durchstoßen hatten, bestand für die Beklagten keine Veranlassung zu glauben, dass sie den Bereich um die Rinnen noch einmal gesondert nachbearbeiten würden. Die Beklagten konnten sich ferner nicht darauf verlassen, dass dieselben Mitarbeiter der Firma P... oder ihrer Nachunternehmerin, Fa. Sch..., die die Abdichtungsfolie verlegt hatten, auch nach dem Einbau der Ablaufrinnen die Abdichtungsarbeiten fortsetzen würden. Die Beklagten waren deshalb in jedem Fall dazu verpflichtet, die Klägerin auf die teilweise Zerstörung der Abdichtungsbahnen hinzuweisen. Weil sie das unterlassen haben, haben sie den für die Abnahmeentscheidung der Klägerin erheblichen Mangel in dem risikoreichen Bereich der Abdichtung gegen Feuchtigkeit i.S.v. § 634 a Abs. 3 BGB arglistig verschwiegen. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind mithin nicht verjährt. 4. Randnummer 40 Die Klägerin ist an der Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nicht dadurch gehindert, dass sie als Beklagte in dem Parallelprozess vor dem Landgericht Hamburg, Az. 304 O 405/03, mit den dortigen Klägern, den Architekten H…, am 16.06.2009 einen Vergleich mit einer wechselseitigen Generalquittung geschlossen hat (Anl. K 46). Die Klägerin hat dort zwar wegen der Schäden, die auch mit den hier anhängigen Ansprüchen geltend gemacht werden, hilfsweise aufgerechnet, in Ziffer 3 des Vergleichs sind die Ansprüche, die Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits sind, aber ausdrücklich ausgenommen. Randnummer 41 Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige Vereinbarung zu Lasten Dritter. Denn über die Frage, ob die Klage begründet ist, wird allein im hiesigen Rechtsstreit entschieden, unabhängig von dem in der Parallelsache geschlossenen Vergleich. Randnummer 42 Ebenso wenig können sie aus dem Vergleich zu ihren Gunsten eine beschränkte Gesamtwirkung mit der Folge geltend machen, dass die Klägerin sie nur auf die Hälfte des Schadens in Anspruch nehmen könnte (vgl. zur Problematik BGH NJW 2000, 1942 f; NJW 2003, 2980 f; Palandt/Grüneberg, aaO, § 423 Rn 2 ff). Denn gemäß Ziffer 3 des Vergleichs wollten die Parteien des Vergleichs genau das nicht, der Vergleich sollte vielmehr nur Einzelwirkung zwischen ihnen haben und die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestehen lassen. 5. Randnummer 43 Die mit insgesamt € 29.372,54 geltend gemachten Kosten der Mängelbeseitigung sind nur in Höhe von € 24.472,79 begründet.
- a)Randnummer 44 Mit den Anlagen K 5 bis K 11, K 13 und K 14 sowie K 18 legt die Klägerin Rechnungen von Unternehmern und Architekten in Höhe von insgesamt € 10.162,86 für Aufwendungen vor, die entstanden sind, um die Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen festzustellen. Die Kosten kann die Klägerin beanspruchen. Randnummer 45 Die Beklagten können ihrer Ersatzpflicht nicht entgegenhalten, die Maßnahmen seien fehlgeschlagen und hätten zu keinem verwertbaren Ergebnis geführt. Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a.F. umfasst alle Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Werks notwendig sind. Dazu gehören auch diejenigen Kosten, die der Besteller bei verständiger Würdigung für erforderlich halte durfte (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1021 f). Hier war zwar ein äußeres Schadensbild zu Tage getreten, die Ursache war aber unbekannt. Die Kosten der Mängelbeseitigung umfassen daher auch die erforderlichen Kosten, um die Schadensursache und damit den Mangel erst zu ermitteln. Sie sind zu erstatten, sofern die Klägerin sie bei verständiger Würdigung „ex ante“ für erforderlich halten durfte. Daran ändert sich nichts, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die eine oder andere Maßnahme nicht zum Erfolg geführt hat. Das liegt bei der Suche nach einer unbekannten Ursache in der Natur der Sache. Abgesehen davon tragen auch negative Ergebnisse dazu bei, die in Betracht kommenden Ursachen einzugrenzen. Die Klägerin hat die durchgeführten Arbeiten schriftsätzlich dargelegt und durch die Rechnungen dem Umfang und der Höhe nach belegt. Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Maßnahmen von vorneherein sinnlos und überflüssig waren, gibt es nicht. Das legen auch die Beklagten nicht dar.
- b)Randnummer 46 Unbegründet ist die Klage hingegen, soweit sie die Kosten der Mängelbeseitigung für die erste Rinne betrifft. Denn die Klägerin hat der Beklagten zu 1) entgegen § 634 Abs. 1 BGB a.F. keine Gelegenheit gegeben, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen. Der Senat verkennt zwar nicht die Eilbedürftigkeit, unstreitig verfügte die Beklagte zu 1) aber über einen 24-Stunden-Notdienst. Randnummer 47 Diese Aufwendungen sind u.a. Gegenstand der mit den Anlagen K 12, K 19 und K 31 vorgelegten Rechnungen und belaufen sich auf insgesamt € 3.403,90 netto: Randnummer 48
- aa)Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen und mit den Arbeitsberichten gemäß Anlagen K 33 und 34 weiter belegt, dass aus der Rechnung der Fa. K... vom 17.07.2005 über insgesamt € 2.744,40 netto (Anl. K 12) insgesamt 30 Stunden (16 Gesellenstunden und 14 Mehrarbeitsvergütungsstunden) in den Rechnungspositionen 5 und 6 auf die Mängelbeseitigung und den Wiedereinbau der Rinne 1 entfallen. Damit ist ein unberechtigter Betrag in Höhe von € 1.314,00 herauszurechnen (30 Stunden x € 43,80), so dass ein erstattungsfähiger Betrag von Höhe von € 1.430,40 netto verbleibt. Randnummer 49
- bb)Die Eindichtungskosten von € 1.291,50 netto aus der Rechnung der Fa. G... vom 22.05.2005 (Anl. K 19) sind in vollem Umfang Kosten der Mängelbeseitigung an der Rinne 1. Randnummer 50
- cc)In der Honorarrechnung der Architekten S... pp vom 07.06.2005 entfallen die Positionen von 20, 21. und 22. Mai 2005 in Höhe von insgesamt € 798,40 auf die Mängelbeseitigung an der Rinne 1 (Anl. K 31). Sie sind herauszurechnen.
- c)Randnummer 51 Die Rechnungen aus den Anlagen K 22 bis K 25 sowie K 28 und K 29 mit einem Gesamtvolumen von € 7.152,73 netto beziehen sich auf Aufwendungen, die für die Mängelbeseitigung an den Rinnen 2 und 3 entstanden sind. Diesen Betrag kann die Klägerin gem. § 635 BGB a.F. beanspruchen. Randnummer 52 Die Klägerin hat die Beklagte zu 1) gem. § 634 Abs. 1 BGB a.F. mit Schreiben ihrer Architekten vom 12.08.2005 unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert (Anl. K 20). Das hat die Beklagte zu 1) mit Anwaltsschreiben vom 16.09.2005 abgelehnt (Anl. K 21). Randnummer 53 Ohne Erfolg bestreiten die Beklagten die Notwendigkeit der Arbeiten der Firma A... vom 24.01.2006 über € 397,50 € netto (Anl. K 22). Es entsprach vielmehr auch dem Interesse der Beklagten, vor einem Ausbau der Rinnen 2 und 3 dort zunächst die Feuchtigkeit zu messen. Denn es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass aus diesem Bereich kein Wasser auf die Rohbetonsohle lief.
- d)Randnummer 54 Unbegründet ist die Klage, soweit mit den Anlagen K 26 und K 27 Kosten für die Mängelbeseitigung im Bereich des Personalausgangs verlangt werden (obere blaue Markierung in der Anl. K 2 a). Das sind insgesamt € 1.495,85. Randnummer 55 Den Betrag von € 685,85 aus der Rechnung der Fa. K... vom 29.04.2006 für den Einbau einer Horizontalsperre kann die Klägerin daher nicht beanspruchen (Anl. K 26). Randnummer 56 Mit ihrer Rechnung vom 26.04.2006 berechnet die Fa. Pt... Malerarbeiten an den Wänden zum Fluchtweg und zum Personalausgang in Höhe von insgesamt € 1.620,00 netto (Anl. K 27). Weil nur die Aufwendungen für den Bereich des Fluchtweges berechtigt sind, sind die Malerarbeiten an der Wand zum Personalausgang herauszurechnen. Da die Rechnung die Kosten nicht gesondert ausweist, erscheint es im Rahmen von § 287 ZPO sachgerecht, die Kosten zu teilen, was einen Betrag von € 810,00 netto ergibt. Ausweislich der Markierungen in der Skizze gem. Anl. K 2 a sind die Flächen ungefähr gleich groß.
- e)Randnummer 57 Die Klägerin kann auch die begleitenden Regiekosten der Architekten S... pp zur Fehlersuche und Mängelbeseitigung an den Rinnen 2 und 3 aus den Rechnungen vom 16.02.2005, 07.06.2005 und 19.01.2006 als Schadensersatz beanspruchen (Anl. K 30 bis K 32). In Abzug zu bringen sind allerdings die auf die Mängelbeseitigung der Rinne 1 entfallenden Kosten von € 798,40 aus der Rechnung vom 07.06.2005 (Anl. K 31) - s.o. Ziffer 5.
- b)
- cc)- . Es verbleibt mithin ein Betrag von € 4.916,80 (€ 5.721,20 - € 798,40). Randnummer 58 Die geltend gemachten Zinsen sind gem. §§ 286 Abs. 1 S. 2 ab Rechtshängigkeit begründet, allerdings nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Voraussetzungen für den höheren Zinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB sind nicht erfüllt. Denn Schadensersatzansprüche sind keine Entgeltforderungen (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 288 Rn 8, § 286 Rn 27). B. Randnummer 59 Die Klägerin kann auch beanspruchen, dass die Ersatzpflicht der Beklagten für etwaige zukünftige Schäden festgestellt wird. Das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn die Mängel noch nicht vollständig beseitigt sind und die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. vgl. BGH NJW 1991, 2707, 2708). So liegen die Dinge hier. Das durch die beschädigten Abdichtungsbahnen eingedrungene Wasser steht zum Teil noch auf der Betonsohle. Da mithin nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses Wasser noch zusätzliche Schäden am Mauerwerk verursacht, ist auch eine weitere Schadensentstehung hinreichend wahrscheinlich (vgl. BGH aaO). Randnummer 60 Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt das Feststellungsinteresse nicht deshalb, weil der Gutachter B... in seinem im Parallelprozess, LG Hamburg Az. 304 O 405/03, eingeholten Gutachten vom 11.07.2008 (Anl. K 45) auf Seite 27 ausgeführt hat, ein neuer Fußbodenaufbau sei nicht zu vertreten. Diese Feststellung bezieht sich auf das vom Sachverständigen vorgefundene Schadensbild. Kommt es aufgrund des auf der Betonsohle stehenden Wassers in Zukunft zu neuen Schäden am Mauerwerk oder in den angrenzenden Räumlichkeiten, werden auch weitergehende Sanierungsmaßnahmen notwendig werden. C. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 62 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.